Direkt beauftragte Handwerker: Honorarpflicht Architekt für Haustür, Fliesen & Garten?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Bei Direktbeauftragung von Handwerkern (Haustür, Fliesen, Garten) ohne Architektenleistung entfällt die Honorarpflicht. Die Diskussion dreht sich um den Umfang der Architektenleistung und ob diese tatsächlich erbracht wurde. Entscheidend ist, ob der Architekt aktiv an Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung beteiligt war. Die HOAI setzt den untersten Stundensatz für Planungsleistungen fest.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Direkt beauftragte Handwerker: Honorarpflicht Architekt für Haustür, Fliesen & Garten?
Viele Grüße, Björn
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine einseitige Annahme der Honorarfreiheit – ohne vertragliche Klärung oder schriftliche Vereinbarung über Leistungsausschluss besteht Risiko einer nachträglichen Honorarforderung.
🔴 KRITISCH: Prüfung des Architektenvertrags durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist zwingend erforderlich, bevor Entscheidungen zur Direktbeauftragung getroffen oder Zahlungen verweigert werden.
⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Kommunikation mit dem Architekten sowie Nachweis fehlender Leistungen (z. B. fehlende Ausschreibungsunterlagen, fehlende Baubegleitungsnachweise) ist unverzichtbar für etwaige Rechtsstreitigkeiten.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ob ein Architektenhonorar für direkt beauftragte Gewerke anfällt, hängt davon ab, ob der Architekt in irgendeiner Weise Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gewerken erbringt. Wenn der Architekt keine Leistungen wie Beratung, Ausschreibung, Vergabe oder Bauleitung für die Haustür, Fliesen oder Außenanlagen erbringt, besteht grundsätzlich keine Honorarpflicht für diese Gewerke.
Es ist wichtig, die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Architekten genau zu prüfen. Sind bestimmte Leistungen im Vertrag festgelegt, die auch die direkt beauftragten Gewerke betreffen könnten? Wenn ja, könnte ein Honoraranspruch bestehen, auch wenn die Leistungen nicht explizit erbracht wurden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld schriftlich mit dem Architekten, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt für Baurecht beraten.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Frage der Honorarpflicht eines Architekten für Gewerke, die der Bauherr direkt und ohne Beteiligung des Architekten beauftragt hat. Konkret geht es um die Gewerke Haustür, Fliesen und Außenanlagen, bei denen der Architekt keine Leistungen wie Beratung, Ausschreibung, Vergabe oder Bauleitung erbracht hat. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Architekten- und Ingenieurvertrag, der in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) abgerechnet wird.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Überlegung des Fragestellers richtig: Wenn der Architekt für bestimmte Gewerke keinerlei Leistungen erbracht hat, kann er hierfür in der Regel auch kein Honorar verlangen. Die HOAI knüpft die Vergütung an die tatsächlich erbrachten und vereinbarten Leistungsphasen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist jedoch der genaue Inhalt des Architektenvertrags. Enthält dieser eine Pauschalvergütung für das gesamte Bauvorhaben oder eine Vereinbarung, die bestimmte Grundleistungen unabhängig von der Einzelbeauftragung abdeckt, könnte eine Honorarpflicht auch für nicht betreute Gewerke bestehen. Zudem ist zu prüfen, ob der Architekt für die Koordination oder die Einbindung dieser Gewerke in den Gesamtablauf dennoch Leistungen erbracht hat, die vergütungspflichtig sind.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass bei fehlender Leistungserbringung automatisch keine Honorarpflicht besteht, ist zu pauschal. Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. Ein Architekt kann auch für Leistungen der Objektüberwachung oder Planungskoordination anteilig vergütet werden, selbst wenn der Bauherr einzelne Gewerke direkt vergibt.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den konkreten Architektenvertrag von einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Nur so kann verbindlich geklärt werden, ob und in welchem Umfang eine Honorarpflicht für die direkt beauftragten Gewerke besteht. Dokumentieren Sie zudem sämtliche Kommunikation und Leistungsnachweise.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob ein Architekt bei direkt beauftragten Handwerkern (z. B. für Haustür, Fliesen oder Gartenarbeiten) grundsätzlich ein Honorar beanspruchen kann, obwohl er keine Leistungen wie Beratung, Ausschreibung, Vergabe oder Bauleitung erbracht hat.
✅ Zustimmung: Die Aussage, dass kein Honorar fällig ist, wenn der Architekt tatsächlich keinerlei Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gewerken erbracht hat, ist grundsätzlich korrekt – dies folgt aus § 7 Abs. 1 HOAI (bzw. aktuell: § 10 Abs. 1 BHO), wonach Honorare nur für tatsächlich erbrachte, vertraglich vereinbarte Leistungen geschuldet werden.
➕ Ergänzung: Selbst bei fehlender Bauleitung kann ein Honorar bestehen, wenn z. B. die Planung der Haustür oder Fliesen im Leistungsumfang der Architektenleistung enthalten war – etwa in Leistungsphase 2 (Entwurfsplanung) oder 3 (Genehmigungsplanung).
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ‚keine Leistung‘ automatisch ‚kein Honorar‘ bedeutet, ist nur dann zutreffend, wenn der Vertrag ausdrücklich auf die Nichterbringung dieser Leistungen hingewiesen und der Leistungsumfang entsprechend reduziert wurde – andernfalls kann ein Anspruch aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage bestehen.
➕ Ergänzung: Bei Verträgen nach BGBAbk. ist die Honorarhöhe zwar nicht gesetzlich festgelegt, doch kann ein Anspruch aus § 632 BGB (Vergütung für Werk oder Dienst) bestehen, wenn z. B. Planungsunterlagen bereitgestellt oder technische Abstimmungen vorgenommen wurden.
🔴 Gefahr: Eine einseitige Annahme der Honorarfreiheit ohne vertragliche Klärung birgt das Risiko von Rechtsstreitigkeiten – insbesondere wenn der Architekt nachweislich beratende oder planerische Vorleistungen erbracht hat, die nicht dokumentiert oder ausgeschlossen wurden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie schriftlich mit dem Architekten ab, welche Leistungen im konkreten Fall vereinbart und tatsächlich erbracht wurden; bei Unsicherheit über Vertragsinhalt oder Leistungsumfang beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Kein Honorar ist fällig, wenn der Architekt tatsächlich keinerlei Leistungen für die direkt beauftragten Gewerke (Haustür, Fliesen, Außenanlagen) erbracht hat – weder planerisch noch baubegleitend.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung als entscheidenden Maßstab – insbesondere ob Pauschalvergütung, Leistungsphasen oder Ausschlussklauseln vereinbart sind.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert die Regelung relativ pauschal und betont die „grundsätzliche“ Freiheit von der Honorarpflicht bei fehlender Leistung – ohne ausdrücklich auf mögliche vertragliche oder planerische Vorleistungen (z. B. in Leistungsphase 2/3) einzugehen.
- DeepSeek und Qwen hingegen relativieren diese Pauschalannahme stärker und weisen explizit auf mögliche Honorarschulden bei Planungsleistungen, Koordination oder vertraglichen Pauschalvereinbarungen hin.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den Aspekt der Koordination und Einbindung in den Gesamtablauf als potenziell vergütungsfähige Tätigkeit – auch ohne klassische Bauleitung.
- Qwen verweist explizit auf § 10 Abs. 1 BHO (früher § 7 HOAI) und § 632 BGB sowie auf Planungsleistungen in LPAbk. 2 und LP 3 als mögliche Honorargrundlage – eine detaillierte rechtliche Fundierung, die GoogleAI und DeepSeek nicht so konkret nennen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert, dass die fehlende Leistungserbringung „grundsätzlich“ keine Honorarpflicht nach sich zieht – Qwen und DeepSeek widersprechen dieser Formulierung ausdrücklich, da sie auf mögliche, nicht offensichtliche Leistungen (z. B. technische Abstimmung, Planungseinbindung) hinweisen, die einen Anspruch begründen können.
- Die sicherere Einschätzung folgt dem Vorsichtsprinzip: Ein Honoraranspruch ist nicht per se ausgeschlossen – er muss vertraglich und faktisch ausgeschlossen werden.
👉 Empfehlung:
- Vertragsprüfung durch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist bei allen Modellen die gemeinsame, höchstrangige Empfehlung – diese wird von Qwen mit dem Hinweis auf § 10 BHO und von DeepSeek mit dem Hinweis auf Pauschalverträge sowie Koordinationsleistungen noch gestärkt.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundsätzliche Honorarfälligkeit bei fehlender Leistung ⚠️ Abwägung Alle KIs stimmen darin überein, dass fehlende Leistungen (Beratung, Ausschreibung, Bauleitung) grundsätzlich keine Honorarforderung rechtfertigen – doch Qwen und DeepSeek betonen entscheidend: Dies gilt nur, wenn keine weiteren vertraglich oder gesetzlich vergütungsfähigen Leistungen (z. B. Planung in LP 2/3, Koordination, technische Abstimmung) vorliegen. Vertragliche Vereinbarung als maßgeblich ✅ Konsens Alle drei Modelle nennen den Architektenvertrag als entscheidenden Maßstab – insbesondere: Pauschalvereinbarung, Leistungsphasen-Bezug, Ausschlussklauseln und Formulierung zur Direktbeauftragung. Rechtliche Grundlagen ⚠️ Abwägung Qwen nennt präzise § 10 Abs. 1 BHO und § 632 BGB; DeepSeek verweist allgemein auf HOAI/BHO und Vertragsrecht; GoogleAI nennt keine konkreten Normen. Der KI-Konsens ist: Die Vergütung ist an vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen gebunden. Risiko einseitiger Honorarverweigerung ✅ Konsens Alle drei warnen vor Rechtsstreitigkeiten bei unklarer oder fehlender schriftlicher Vereinbarung – Qwen formuliert dies als „🔴 Gefahr“, DeepSeek als „zwingende Prüfung“, GoogleAI als „Missverständnisse und Streitigkeiten“. Handlungsempfehlung ✅ Konsens Alle drei KIs fordern: (1) Schriftliche Klärung mit dem Architekten vor Direktbeauftragung, (2) Prüfung des Vertrags durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – mit besonderem Fokus auf Leistungsumfang, Pauschalvereinbarung und Ausschlussklauseln. 👉 Handlungsempfehlung: Eine einseitige Annahme der Honorarfreiheit ist rechtlich unzulässig. Stattdessen ist vor jeder Direktbeauftragung der Vertrag schriftlich zu klären und – wenn Zweifel bestehen – durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen zu lassen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Nachträgliche Honorarforderung durch Architekten, obwohl direkt beauftragt wurde Finanzielle Belastung (mehrfache vierstellige Beträge), Rechtsstreit, Bauverzögerung 🔴 Risiko Unklare oder fehlende schriftliche Vereinbarung über Leistungsausschluss Kein Nachweis für fehlende Leistung – Architekt kann pauschale Vergütung oder Planungsanteile geltend machen 🔴 Risiko Unbewusste Planungsbeteiligung (z. B. Fliesenplanung in LP 3 oder Haustür-Einbindung im Entwurf) Honoraranspruch bereits aus Planungsphase – unabhängig von Bauleitung 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Kommunikation und Leistungsnachweisen Verlust des Beweisrechts im Streitfall – Architekt behauptet Leistungen, Bauherr kann sie nicht widerlegen 🔴 Risiko Vertrauen auf pauschale Aussagen statt individueller Vertragsprüfung Fehlinterpretation der HOAI/BHO durch Laien – rechtlich nicht bindende Selbstauslegung ✅ Chance Schriftliche Vereinbarung über Leistungsausschluss und Honorarfreiheit für direkt beauftragte Gewerke Rechtssichere Kostenplanung, klare Zuständigkeiten, Vermeidung von Konflikten ✅ Chance Nutzung der Direktbeauftragung zur Kostensenkung bei handwerklichen Einzelleistungen Einsparpotenzial von 10–20 % gegenüber vollumfänglicher Architektenbetreuung ✅ Chance Erhöhte Planungstransparenz durch klare Abgrenzung von Verantwortungsbereichen Bessere Steuerung der Bauphase, weniger Überschneidungen, effizientere Abstimmung ✅ Chance Gezielte Einbindung von Spezialisten (z. B. Gartenarchitekt) ohne doppelte Koordination Fachlich hochwertige Lösungen, optimierte Funktionalität und Ästhetik ✅ Chance Vereinbarung einer „Light-Version“ der Bauleitung (z. B. nur für Schnittstellenkontrolle) Reduziertes Honorar bei gleichbleibender Qualitätssicherung – Win-win für beide Seiten Orientierungshilfen
- Vertrag prüfen lassen – sofort: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Prüfung Ihres Architektenvertrags – insbesondere auf Leistungsphasen, Pauschalvereinbarung, Ausschlussklauseln und Regelungen zur Direktbeauftragung.
- Schriftliche Vereinbarung abschließen: Vereinbaren Sie mit dem Architekten vor der Direktbeauftragung schriftlich, dass für Haustür, Fliesen und Außenanlagen keine Leistungen erbracht werden – und dass daraus kein Honoraranspruch entsteht (auch nicht anteilig).
- Leistungsnachweise dokumentieren: Sammeln Sie alle Unterlagen, die belegen, dass der Architekt weder Ausschreibungen vorbereitet, noch Angebote geprüft, Bauleitung ausgeübt oder planerisch für die Gewerke tätig war – z. B. fehlende Leistungsverzeichnisse, E-Mails, Sitzungsprotokolle.
- Planungsdokumente prüfen: Stellen Sie sicher, dass Fliesenpläne, Haustür-Einbauschemata oder Gartenanlagen-Abstimmungen nicht Teil der Architekten-Leistungsphasen 2 (Entwurf) oder 3 (Genehmigung) waren – ggf. mit dem Architekten klären.
- „Light-Bauleitung“ prüfen: Erkundigen Sie sich, ob eine reduzierte Bauleistungsphase (z. B. nur für Schnittstellenkontrolle zwischen Fliesen und Türen) vertraglich vereinbart werden kann – oft Honorar-optimiert und sicherheitsfördernd.
- Alle Kommunikation archivieren: Bewahren Sie sämtliche E-Mails, Briefe und Protokolle mit dem Architekten digital und sortiert auf – inkl. Datum, Inhalt und Verweis auf das konkrete Gewerk.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann auf Basis der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder durch individuelle Vereinbarung berechnet werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten - Direktbeauftragung
- Direktbeauftragung bedeutet, dass ein Bauherr einen Handwerker oder ein Unternehmen direkt mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragt, ohne dass ein Architekt oder Generalunternehmer zwischengeschaltet ist.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Handwerker, Generalunternehmer - HOAI
- Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung, ist aber nicht zwingend bindend.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Architektenleistungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauprojekt - Ausschreibung
- Eine Ausschreibung ist die öffentliche oder nicht-öffentliche Aufforderung an Unternehmen, Angebote für bestimmte Bauleistungen abzugeben. Sie dient dazu, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln.
Verwandte Begriffe: Angebot, Vergabe, Bauleistung - Bauleitung
- Die Bauleitung ist die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten durch einen Architekten oder Bauingenieur. Sie stellt sicher, dass die Bauarbeiten fachgerecht und gemäß den Plänen ausgeführt werden.
Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Koordination, Bauprojekt - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Baukosten
Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich Architektenhonorar zahlen, wenn ich Handwerker direkt beauftrage?
Das hängt davon ab, ob der Architekt Leistungen für diese Gewerke erbringt. Ohne Leistung keine Honorarpflicht. - Was passiert, wenn der Architekt im Vertrag Leistungen für die direkt beauftragten Gewerke vorsieht?
Dann könnte ein Honoraranspruch bestehen, auch wenn die Leistungen nicht explizit erbracht wurden. Prüfen Sie den Vertrag sorgfältig. - Wie kann ich Streitigkeiten über das Architektenhonorar vermeiden?
Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld schriftlich mit dem Architekten. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen und Leistungen. - Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie kann als Grundlage für die Honorarberechnung dienen, ist aber nicht zwingend bindend, wenn individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. - Was ist, wenn der Architekt nachträglich ein Honorar für direkt beauftragte Gewerke fordert?
Prüfen Sie, ob der Architekt tatsächlich Leistungen erbracht hat, die dieses Honorar rechtfertigen. Fordern Sie einen detaillierten Leistungsnachweis an. - Kann ich das Architektenhonorar reduzieren, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?
Wenn die Leistungen des Architekten mangelhaft sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Minderung des Honorars. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. - Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschalhonorarvereinbarung und einer Abrechnung nach HOAI?
Bei einer Pauschalhonorarvereinbarung wird ein fester Betrag für die Architektenleistungen vereinbart. Bei einer Abrechnung nach HOAI richtet sich das Honorar nach den erbrachten Leistungen und den anrechenbaren Baukosten. - Wie lange habe ich Zeit, Honorarforderungen des Architekten zu widersprechen?
Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen des Architekten beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verwandte Themen
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Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. - Honorarvereinbarung treffen
Wie Sie eine faire Honorarvereinbarung mit Ihrem Architekten treffen. - Leistungsphasen verstehen
Welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind. - Mängel bei Architektenleistungen
Was Sie tun können, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat. - Rechte und Pflichten des Bauherrn
Welche Rechte und Pflichten Sie als Bauherr haben.
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Architektenhonorar: Wandöffnung & Estrich – Honorarpflicht?
alte Diskussion
Haustür ... und um die Haustür drum rum gehört nix? Keine Wand? Kein Loch, um die Tür reinzustellen?
Fliesen ... keiner, der vorher die Estrichhöhe dem Oberboden angepasst hat? Der die restlichen Beläge darauf abgestimmt hat?Gucken Sie mal ins Forum Honorar, da ist oft drüber diskutiert worden. Sie können auch suchem mit Begriff Eigenleistung.
3 Beispiele s. links -
Direktbeauftragung: Architekt spart – Rohboden statt Haustür?
Aber, Tu,
Wand mit Loch für eine Haustür ist eine Wand; insofern können dafür keine Kosten für die Tür "angesetzt" werden. In welcher Höhe auch (Baumarktware, Belgische Eichentür, Panzertür ...?)
++++++++++++++++
@Fragesteller: Sofern Sie den Links folgen, werden Sie am Ende feststellen, dass Sie Ihrem Architekt lieber sagen sollten, dass der Boden roh bleibt, statt einer Haustüre eine in den Baurichtmaßen hingehängte Plastikfolie hinkommen soll und Außenlagen nicht geplant sind - Sie sind halt Gummistiefel-Fetischist 🙂. -
Architektenleistung: Bauplan, Lochposition & Honoraranspruch
@FPT
ich werde den Gedanken nicht los, dass auch Sie zu denjenigen gehören, die es einfach nicht verstehen wollen ...
Wer bringt den Maurer dazu, das Loch dort zu lassen, wo es IM PLAN EINGEZEICHNET war. Wer zeichnets ein? Wer guckt drauf, dass das verd ... Loch bzw. die Haustür dort ist, wo sie laut Baugesetzen der Gemeinde zu sein hat. und und und
FPT, bitte lieber ab und zu mal lesen und verstehen und nicht gleich den Fragern Hoffnung darauf machen, dass ihr böser Architekt völlig ungesetzlich ihr Geld will. Nur immer gebetsmühlenartig schimpfen hilft nicht. Zuhören ist die Devise und ein bisschen was gelernent haben sollte man hier auch, wenn man so lange dabei ist wie Sie, FPT 😉 -
Architektenhonorar: Nur Planung – Keine Kosten für Haustür!
Nicht so schnell, TU
Ja, das alles steht außer Zweifel, NUR: Sofern der Architekt NICHT die Tür ausschreibt, bei der Vergabe hilft, den Einbau überwacht usw. sind die Kosten für 1 Stck. Tür (= Zarge, Türblatt) NICHT ansetzbar, die Mauerarbeiten und das andere Drumherum hingegen schon. Der Architekt bekommt eigentlich nur den Auftrag, ein Loch in der Wand mit Festmaßen zu planen und erstellen zu lassen.
++++
Also: Der Fragesteller redet nicht vom Maurer, der (nur) für die Öffnung sorgt. Andersherum: Warum sollte ein Planer Kosten z.B. für ein Türschloss geltend machen können, dass der Bauherr später selbst besorgt und einbaut? Warum sollte der Planer von den Kosten profitieren, wenn der Bauherr ohne Zutun des Architekten statt einer 3-fach eine 7-fach Verriegelung wählt? Sie sehen Tu, es geht nicht um Vorarbeiten und Vorleistungen, sondern um das "finish". Das Loch in der Wand ist das gleiche.
+++++
Auch gerade weil ich schon länger dabei bin, habe ich gelernt, dass hier auch eine Menge Unsinn als Output kommt (nehme mich da nicht aus!). Nur, wo einige "gebetsmühlenartig" (ich nehme Ihr Wort gerne auf) immer die gleiche Leier herunterbeten, wird Sie auch nicht korrekter. Das hat mit "verstehen wollen" nichts zu tun. Es gibt auch differenziertere Meinungen und Ansichten abseits dieses Forums, die Ihre Berechtigung haben.
+++++
Sie, Tu, sehen das verd ... Loch in der Wand, ich sehe eine Holzkonstruktion, die in jedes passende Loch eingebaut werden könnte. Der Planer macht es passend, ob die Tür aus Sperrholz oder aus Platinbeschichtet ist, steht nicht zur Debatte. Alles andere wäre zu oberflächlich betrachtet. Auch Sie sollten einen Schritt weiter gehen. -
Honorar-Diskussion: Falsche Beratung – Nachteil für Bauherr!
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HOAI Stundensatz: Untergrenze für Architekten-Planungsleistungen
Umfang
Genaugenommen ist die HOAIAbk. der unterste Stundensatz für Planungsleistungen. Wenn die Planung nach Stundensatz abgerechnet würde, würde sie oft höher sein - und würden Sie auch feilschen, ob der Stundensatz 89,90 € oder 90 € wäre?Außerdem gibt es die verschiedenen Leistungsphasen und in den ersten Phasen muss alles berücksichtigt werden - ganz gleich ob das später in Eigenleistung erbracht wird oder ein Auftragnehmer das macht.
Wenn Sie einzelne Gewerke selbst vergeben, dann kann für die Vergabe der Gewerke natürlich nicht die vollen % angesetzt werden (denn da entfallen tatsächlich Leistungen), aber dann ist oft für die Bauüberwachung eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich - also Zusatzleistungen und dafür sind wieder Zusatz-% gerechtfertigt. Oder wollen Sie die Bauüberwachung alleine machen?
Ich würde Ihnen das nicht raten, zwar ist die Kenntnis der HOAI nicht erforderlich, um eine gute Bauüberwachung zu machen. Aber es ist zu vermuten, dass jemand, der sich in der HOAI nicht auskennt, auch von Fallstricken beim Bauen wenig Ahnung hat. Wen wollen Sie dann für Baufehler heranziehen? Den Auftragnehmer, der vielleicht Insolvenz angemeldet hat? Der Planer kann seine Hände in Unschuld waschen - damit war er nicht beauftragt. Und wer wird gratis-Auskünfte geben, wenn Sie um jeden € feilschen?
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Bauherren-Erfahrung: Unklare Regelungen & Architekten-Haftung
Fragesteller: Habe zwar zwischenzeitlich so eine Stelle im Forum gefunden ...
Ist manchmal halt nicht so einfach mit der Begriffswahl für die Suche.
Zur Frage: wundert mich je weiter der Bau fortschreitet immer wieder wieviel NICHT klar geregelt ist und im Zweifel nicht für den Bauherren ausgelegt wird. Gilt für die Gewerke wie für das Verhältnis zum Architekten.
@Tu: Haben Sie schon mal gebaut und als engagierter Bauherr festgestellt, dass ihr Architekt entweder Schluri, Schlaui oder gar wenig Berufserfahrung hat. Nein, letzteren hatten wir ursprünglich nicht ausgewählt, nur hier wurde das Projekt nach unserer Auftragsvergabe an einen Mitarbeiter delegiert. Glauben Sie im Ernst, dass dann so ein dummer Bauherr nach einigen kraßen Planungs- und Überwachungsmängeln auch nur irgendetwas unkontrolliert lässt? Und bitte Bauherren nicht a priori abqualifizieren. Im Zweifel wird halt mit HOAIAbk. argumentiert. NUR: Warum soll für das Einzelgewerk ohne Leistung des Architekten denn ein Honoraranspruch bestehen. Ich glaube Sie verwechseln hier etwas. Es gibt eine Detailplanung (z.B. für das Loch), die längst abgeschlossen ist und deren prozentuale Höhe von mir gar nicht angezweifelt wird.
@Frank Taschner
Danke, sehe ich genauso.
Bevor die Diskussion weitergeht schließe ich meine Frage und versuche, beim Architekt Einsehen zu bewirken.
Vielen Dank -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar bei Direktbeauftragung von Handwerkern
💡 Kernaussagen: Bei Direktbeauftragung von Handwerkern (Haustür, Fliesen, Garten) ohne Architektenleistung entfällt die Honorarpflicht. Die Diskussion dreht sich um den Umfang der Architektenleistung und ob diese tatsächlich erbracht wurde. Entscheidend ist, ob der Architekt aktiv an Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung beteiligt war. Die HOAIAbk. setzt den untersten Stundensatz für Planungsleistungen fest.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Nur Planung – Keine Kosten für Haustür! sind Kosten für die Haustür selbst nicht ansetzbar, wenn der Architekt diese nicht ausschreibt oder den Einbau überwacht. Es geht primär um die Planung der Maueröffnung.
✅ Zusatzinfo: Im Forum Honorar gibt es zahlreiche Diskussionen zum Thema Eigenleistung und Architektenhonorar. Die korrekte Begriffswahl bei der Suche ist entscheidend, wie in Bauherren-Erfahrung: Unklare Regelungen & Architekten-Haftung erwähnt wird.
🔴 Kritisch/Risiko: Falsche Beratung durch Nicht-Architekten kann zum Nachteil des Bauherrn führen, wie im Beitrag Honorar-Diskussion: Falsche Beratung – Nachteil für Bauherr! betont wird. Es ist wichtig, sich auf fundierte Informationen zu verlassen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld genau, welche Leistungen der Architekt erbringt und welche Gewerke direkt beauftragt werden. Prüfen Sie die Honorarpflicht für Architektenleistungen im Detail, insbesondere bei Teilleistungen. Beachten Sie den Beitrag Architektenhonorar: Wandöffnung & Estrich – Honorarpflicht? bezüglich Wandöffnung und Estrich.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Direktbeauftragung, Handwerkerkosten, Architektenleistung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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