Was tun bei Kündigung durch den AG?
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit
Was tun bei Kündigung durch den AG?
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" ... gleich einen RA zu konsultieren? "
Hallo,
das "ohne" streichen und sofort handeln.
Ohne die Vertragsgestaltung und den genauen Ablauf zu kennen, kann man hier nicht weiter helfen. In jedem Fall sollten Sie, vor allem aus Gründen der Beweissicherung, versuchen
1. ein gemeinsames Aufmaß der erbrachten Leistungen zu erwirken,
2. ausdrücklich anbieten, die Mängel abzustellen und die Arbeiten fort zu führen sobald die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind,
3. sich die behaupteten oder tatsächlich vorhandenen Mängel schriftlich geben lassen und wenn möglich
4. das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein der aufgeführten Mängel durch einen unabhängigen, möglichst öffentlich bestellten und vereidigten und zudem möglichst vom Bauherren anerkannten Sachverständigen feststellen zu lassen.
Daneben sind garantiert noch andere Dinge zu beachten, Hier kann Ihnen aber der Rechtsanwalt weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen -
Falsch gehandelt
Wahrscheinlich haben Sie falsch gehandelt und eine Vertragsverletzung begangen, die Schadenersatzansprüche des AG auslöst. Wenn der AG nicht zahlen will, weil ... können Sie meines Wissens vom AG eine Sicherungsbürgschaft § 648a BGBAbk. verlangen. Wenn der AG nicht innerhalb von 14 Tagen (?) diese Sicherungsbürgschaft stellt, dann dürfen Sie aus Verschulden des AG kündigen und der AG muss Ihnen alle Kosten abzAbk.üglich Ihrer eingesparten Aufwendungen ersetzen. Aber genauer kann Ihnen das ein RA erklären. -
Herr Ebel
Ich darf die Arbeiten einstellen, wenn der Kunde nicht zahlt und die ihm gesetzte nachfrist nicht einhält oder er ausdrücklich und ernstlich erklärt, dass er nicht zahlen wird. Zweites hat er getan. Im übrigen kann ich keine 648 a - Bürgschaft verlangen, da der Kunde privater Bauherr ist. -
falsche Interpretation
Sie haben ausdrücklich geschrieben, dass der Kunde nur zahlt, wenn Sie weiterarbeiten. Zitat:"Ich habe die Arbeiten eingestellt, nach dem mir der Kunde geschrieben hat, dass er nicht zahlen werde. Die Begründung war fadenscheinig. Der Bauherr forderte mich auf, weiterzuarbeiten worauf ich antwortete, dass ich erst arbeiten würde, wenn die Zahlung folgt. "
Das Sie dessen Begründung als fadenscheinig ansehen, dürfte auf die Rechtslage keinen Einfluss haben - er hat erklärt, dass er zahlt, wenn Sie die Mängel abgestellt haben.
Sie stellen Ihre Entgegnung auf § 648a (6) ab. Inzwischen sind meines Wissens Urteile ergangen, die diese Bedeutung sehr einschränken. Siehe Link.
In der VOBAbk. steht sinngemäß "Streitigkeiten berechtigen nicht zur Einstellung ... " und Sie haben doch eingestellt.
- http://dejure.org/dienste/lex/BGBAbk./648a/1.html
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Herr Ebel
Wir schreiben aneinander vorbei. Tatsache ist, dass der Kunde erklärt hat, dass er die Zahlung nicht leiste. Tatsache ist auch, dass der Mangel, der Grund für den Einbehalt war, fertiggestellt war. Der Kunde verknüpfte eine "neue" Bedingung an der Zahlung, die ihm jedoch nicht zustand. Es geht hier nicht um Streitigkeiten, die nach VOBAbk. nicht berechtigen, die Arbeiten einzustellen, sondern um eine Zahlung, die nicht erfolgt war und daher berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Es bedurfte keiner Nachfrist mehr, da der Kunde die Zahlung ausdrücklich zum fälligen Zeitpunkt verweigert hat. -
Sachverhalt richtig darstellen
Möglicherweise schreiben wir aneinander vorbei. Sie kennen den Sachverhalt genau, die anderen sind auf Ihre Schilderung angewiesen. Aber, ob die " "neue" Bedingung an der Zahlung, die ihm jedoch nicht zustand. " ihm tatsächlich nicht zustand oder doch entscheidet ggf. ein Richter und nicht Sie.Sie haben allgemein gefragt und es wäre leichtfertig Sie nur zu bestätigen und Sie haben dann evtl. Ärger, weil ein Richter das anders als Sie sieht. Sie müssen sich weder nach bejahenden noch nach verneinenden Tipps richten - aber beide Tipps sollten Sie beim Nachdenken unterstützen.
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Aber Herr Ebel
es ging in meiner Ausgangsfrage doch gar nicht darum, ob die Zahlung fällig war oder nicht. Diese Frage wird sicher erst später von einem Richter (wenn es gerichtsanhängig würde) entschieden. Meine Frage war die, wie ich mich nach der Kündigung zu verhalten habe. Trotzdem Danke für die bisherigen Antworten! -
Folgen
Sie haben gefragt, wie Sie sich nach der Kündigung verhalten sollen. Dieses Verhalten hängt davon ab, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Wenn die Kündigung berechtigt war, dürfte überhaupt nichts tun vielleicht das Beste sein. Eine Zahlung erhalten Sie sowieso nicht, evtl. kommen noch Rückforderungen auf Sie zu. War die Kündigung unberechtigt, so brauchen Sie keine weiteren Arbeiten zu machen und können alle Zahlungen aus Ihrem Vertrag abzAbk.üglich eingesparter Aufwendungen verlangen. Die Empfehlungen für Ihr Verhalten hängen also davon ab, ob ein Grund zur Kündigung bestand oder nicht - also muss zuerst der Grund der Kündigung geklärt werden. -
Das ist genau die Frage
denn ich bin der Meinung, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war und die Kunden sind der Meinung, dass die gerechtfertigt war. Aus meiner Sicht, also dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, muss doch was passieren, dass meine Rechte nicht beschnitten werden. Aufmaß verlangen, Mängel beseitigen etc. sonst würde dem Kunden auch bei ungerechtfertigter Kündigung Ansprüvche gegen mich zustehen. Deshalb will ich die Obliegenheite aus meiner Sicht erfüllen. -
Klarstellung
Das Wichtigste dürfte dann sein, dass Sie an den AGAbk. schreiben, dass er eine freie Kündigung gemacht hat und Sie sich die Folgen einer freien Kündigung vorbehalten. Evtl. mit der Begründung warum die Kündigung des AG keine Kündigung aus wichtigen Gründen, sondern eine freie Kündigung ist. -
Was kann der AN bei Kündigung des Bauvertrags tun?
Hallo, Thorsten!
Wenn du - ohne zundächst die Frage klären zu wollen, ob die Abschlagszahlung fällig und / oder die Kündigung berechtigt waren - etwas undternehmen willst, dann behandele den AGAbk. so, als handele es sich und eine sogen. freie auftraggeberseitige Kündigung des Bauvertrags:
a) schriftlich (Einwurfeinschreiben) fristsetzend mit einem eigenen kurzfristigen Terminsvorschlag ein gemeinsamens Aufmaß verlangen;
b) die bisher erbrachte Teilleistungen ordnungsgemäß nach dem Bauvertrag abrechnen;
c) die zuvor beauftragten, aber noch nicht erbrachten Teilleistungen gemäß § 8 Ziff. 1 abs. II VOBAbk./B abzAbk.üglich der ersparten Aufwendungen ebenfalls (in der selben Rechnung, aber separat erfasst) in Rechnung stellen und zwar (beim Einheitspreisvertrag) grundsätzlich nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Zur Darlegung der ersparten Aufwendungen wird es zumeist erforderlich sein, dass du deine Kalkulation der vereinbarten Preise offen legst. Ein pauschaler Abzug eines Schätzbetrags (z.B. alles minus 10 %) wird nicht ausreichen. Die Kalkulation ggf. der Rechnung beifügen.
Eine Preiskalkulation setzt sich i.d.R. wie folgt zusammen:
1. EKT: Einzelkosten der Teilleistung (Lohn, Material,
spezielle teilleistungsbezogene Geräte, wie Krane o.ä.)
2. BGK: Baustellengemeinkosten (Bauleiter, allgem. Geräte u.
Werkzeuge, Bauversicherung, Bürgschaftskosten, etc.)
3. Wagnis
4. AGK: Allgemeine Geschäftskosten (Büro-Miete, allgemeine
Fahrzeuge, Buchhaltung, Steuerberater, Telefon, etc.)
5. Gewinn
Die unter den Positionen 1.) bis 3.) kalkulierten Kosten entfallen zumeist als ersparte Aufwendungen. Mindestens die unter den Positonen 4.) und 5.) kalkulierten Kosten bleiben bei freier Kündigung des Auftraggebers stets abrechenbar.
Beim Pauschalpreisvertrag ist das komplizierter. Das ließe sich hier im Forum nicht in der gebotenen Kürze darstellen.
Die Rechnung ebenfalls per Einwurf-Einschreiben an den AG senden.
Zu der Frage, ob der vom AG gerügte Mangel tatsächlich fachgerecht (vor der Kündigung) gehoben worden ist, unbedingt Beweise sichern. Sollten objektiv und unbestreitbar noch Mängel bestehen, deren Beseitigung schriftlich anbieten, denn das (etwaige) Recht auf Arbeitseinstellung bezieht sich i.d.R. nicht auf die Beseitigung von Mängeln.
=> zu Jochen Ebel: in Grundsatz kann eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGBAbk. selbst dann verlangt werden, wenn der AG brav seine Abschlagszahlungen leistet. § 648a BGb ist keine zwingende Reaktion auf Nichtzahlung. Eine Einstellung der Arbeiten durch den AN ist n. § 16 Ziff. 5, Abs. V VOB/B durchaus möglich, wenn der AG mit wirklich korrekten und fälligen Abschlagszahlungen in Verzug Gerät, wenn der AN kein Zurückbehaltungsrecht hat er eine angemesse, nach Fälligkeit gesetzte Nachfrist vertreichen lässt.
Viele Grüße an alle
Ralf
Interne Fundstellen
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