Architektenhonorar Berechnung: Nach Baukosten oder nach Eigenleistung? Formel & Tipps
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Berechnung des Architektenhonorars basiert auf den anrechenbaren Baukosten gemäß HOAI, wobei Eigenleistungen mit ortsüblichen Preisen berücksichtigt werden. Eine transparente Vereinbarung im Architektenvertrag, idealerweise mit einem Erfolgshonorar für kostengünstiges Bauen, kann die Kosteneffizienz fördern. Die genaue Ausschreibung aller Gewerke und die Erfassung der Eigenleistungen sind entscheidend, um das Honorar korrekt zu berechnen und Mehraufwand zu vermeiden. Eine detaillierte Kostenberechnung mit Massenermittlungen sollte im Vertrag fixiert werden.
Architektenhonorar Berechnung: Nach Baukosten oder nach Eigenleistung? Formel & Tipps
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eigenleistungen dürfen nicht pauschal von der Honorarbasis abgezogen werden – die anrechenbaren Kosten orientieren sich an den gesamten Baukosten (Baukostenrahmen), unabhängig vom Umfang der Eigenleistungen.
🔴 KRITISCH: Eine honorarberechnung auf Basis des reduzierten Auftragsvolumens (nach Abzug von Eigenleistungen) verstößt gegen die gesetzlichen Mindesthonorare der HonV und kann zur Nichtigkeit des Honorarvertrags führen.
⚠️ WICHTIG: Die genauen anrechenbaren Kosten müssen vertraglich festgelegt und im Leistungsverzeichnis nachvollziehbar sein – eine Eigenberechnung ohne Fachkenntnis der HonV-Tabelle ist risikobehaftet.
⚠️ WICHTIG: Architektenleistungen im Zusammenhang mit Eigenleistungen (Koordination, Abnahme, baurechtliche Sicherstellung) bleiben honorarpflichtig – sie können nicht durch Selbstausführung entfallen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Das Architektenhonorar wird grundsätzlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) berechnet.
Grundlage der Berechnung sind die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens. Diese umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
Eigenleistungen werden in der Regel nicht von den anrechenbaren Kosten abgezogen. Das Honorar bemisst sich nach dem Gesamtumfang des Projekts, unabhängig davon, ob Sie bestimmte Leistungen selbst erbringen.
Um das Architektenhonorar selbst zu berechnen, benötigen Sie die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone (abhängig vom Schwierigkeitsgrad des Projekts) und den jeweiligen Prozentsatz gemäß HOAI.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarberechnung vorab mit Ihrem Architekten und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Berechnung des Architektenhonorars nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Der Nutzer fragt, ob die Berechnungsgrundlage der geschätzte Endpreis oder die um Eigenleistungen bereinigte Bausumme ist. Dies ist eine fachlich relevante Frage, da die HOAI klare Regelungen zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten vorsieht.
✅ Zustimmung: Die Frage des Nutzers ist berechtigt, da die Unterscheidung zwischen Gesamtbaukosten und anrechenbaren Kosten für die Honorarermittlung entscheidend ist. Die HOAI definiert die anrechenbaren Kosten als die Kosten für Bauleistungen, die vom Architekten geplant oder überwacht werden.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Eigenleistungen pauschal von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, ist nicht korrekt. Nach HOAI sind Eigenleistungen nur dann abzuziehen, wenn sie nicht vom Architekten geplant oder überwacht werden. Der Architekt hat Anspruch auf Honorar basierend auf den Kosten der von ihm erbrachten Leistungen.
➕ Ergänzung: Die Berechnung erfolgt in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten, die sich aus den Baukosten abzAbk.üglich der Kosten für Eigenleistungen ergeben, sofern diese nicht vom Architekten betreut werden. Eine pauschale Formel zur Selbstberechnung ist nicht empfehlenswert, da die HOAI komplexe Tabellen und Prozentsätze vorsieht. Stattdessen sollte ein detaillierter Leistungsvertrag mit dem Architekten geschlossen werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die korrekte Honorarberechnung nach HOAI zu prüfen. Lassen Sie sich zudem von einem unabhängigen Sachverständigen beraten, um die anrechenbaren Kosten präzise zu ermitteln und Streitigkeiten zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die korrekte Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars im Rahmen einer Bauausführung mit Eigenleistungen – ein häufig missverstandenes, aber rechtlich und vertraglich präzise geregeltes Thema.
⚠️ Korrektur: Das Architektenhonorar wird grundsätzlich nicht nach dem verbleibenden Restbetrag nach Abzug der Eigenleistungen berechnet, sondern nach den gesamten, voraussichtlichen Baukosten, also dem Baukostenrahmen – unabhängig davon, ob Teile durch den Bauherrn selbst erbracht werden.
➕ Ergänzung: Gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2021 – nun in die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HonV) überführt – ist die Honorarberechnung an den gesamten Baukosten orientiert, die sich aus allen Aufwendungen für Planung, Ausführung, Baunebenkosten und notwendigen Eigenleistungen ergeben – auch wenn letztere nicht finanziell abgerechnet werden.
🔴 Gefahr: Eine Berechnung des Honorars auf Basis des reduzierten Auftragsvolumens (nach Abzug der Eigenleistung) führt zu einer unzulässigen Unterschreitung der gesetzlichen Mindesthonorare und kann zu Wirksamkeitsproblemen des Vertrags sowie Haftungsrisiken für den Architekten führen.
➕ Ergänzung: Eigenleistungen sind zwar nicht honorarpflichtig, aber sie beeinflussen den Umfang und die Komplexität der Architektenleistung (z. B. Koordination, Abnahme, Sicherstellung der Bauordnungskonformität) – daher bleibt die Honorarbasis unverändert.
✅ Zustimmung: Die Frage nach einer eigenen Berechnung ist berechtigt – allerdings nur im Rahmen der offiziellen Honorarberechnungstabelle der HonV, wobei die Baukostenklasse und die Leistungsphasen exakt festgelegt sein müssen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen unabhängigen Bauvertragsberater oder einen HOAI-erfahrenen Architekten zur Prüfung Ihres Honorarvertrags – insbesondere vor Vertragsabschluss, um rechtssichere, honorfähige und haftungsarme Regelungen zu gewährleisten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass das Architektenhonorar nach der HOAI bzw. der nun geltenden HonV berechnet wird.
- Alle drei betonen, dass Eigenleistungen grundsätzlich nicht automatisch von der Honorarbasis abgezogen werden dürfen.
- Alle drei weisen auf die zentrale Bedeutung der „anrechenbaren Kosten“ als Berechnungsgrundlage hin.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert pauschal „Eigenleistungen werden in der Regel nicht abgezogen“, ohne Differenzierung nach Betreuungsumfang.
- DeepSeek betont die Abhängigkeit vom Planungs- und Überwachungsumfang: Eigenleistungen sind nur abzuziehen, wenn sie vom Architekten nicht geplant oder überwacht werden.
- Qwen geht noch weiter und stellt klar, dass Eigenleistungen den Baukostenrahmen ausmachen und nicht von ihm abgezogen werden – auch wenn sie nicht finanziell abgerechnet werden.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit eines detaillierten Leistungsvertrags und empfiehlt Rechtsberatung.
- Qwen verweist auf die rechtskräftige Überführung der HOAI in die HonV 2021 und benennt konkrete Risiken (Wirksamkeitsprobleme, Haftungsrisiken).
- GoogleAI bietet zwar eine einfache Handlungsempfehlung (Angebot einfordern), vermittelt aber keine rechtlichen Konsequenzen einer Fehlberechnung.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI: „Eigenleistungen werden in der Regel nicht abgezogen“ → unpräzise und potenziell irreführend.
- DeepSeek: „Eigenleistungen sind abzuziehen, wenn sie nicht vom Architekten betreut werden“ → eng gefasst, aber juristisch vertretbar.
- Qwen: „Eigenleistungen gehören zum Baukostenrahmen und werden nicht abgezogen“ → strengere, sicherheitsorientierte Lesart, die gesetzliche Mindesthonorare schützt.
👉 Empfehlung:
- Vor Vertragsabschluss: Verbindliche Festlegung der anrechenbaren Kosten im Honorarvertrag unter Bezug auf die HonV-Tabelle.
- Bei Eigenleistungen: Klare Vereinbarung des Planungs- und Überwachungsumfangs – nicht die Kostenbasis, sondern der Leistungsumfang ist vertraglich anzupassen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Berechnungsgrundlage des Architektenhonorars ✅ Grundlage ist die gesetzliche HonV (früher HOAI); maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten – nicht der vom Bauherrn selbst finanzierte Anteil. Abzug von Eigenleistungen von der Honorarbasis ⚠️ Pauschaler Abzug ist unzulässig; ein Abzug ist nur bei ausdrücklicher Vertragsvereinbarung möglich, wenn die Eigenleistung vom Architekten weder geplant noch überwacht wird – aber: dies birgt Risiken für die Mindesthonorar-Gewährleistung. Rechtliche Einordnung von Eigenleistungen ✅ Eigenleistungen sind Teil des Baukostenrahmens und beeinflussen den Umfang der Architektenleistung (Koordination, Abnahme etc.), weshalb sie die Honorarbasis nicht mindern. Eigenberechnung des Honorars ⚠️ Eine grobe Eigenberechnung ist möglich, aber nicht verlässlich; die Anwendung der HonV-Tabelle erfordert fachliche Kenntnis der Baukostenklasse, Leistungsphasen und Sonderregelungen. Rechtliche Risiken bei Fehlberechnung ❌ GoogleAI nennt keine Risiken; DeepSeek nennt Streitpotenzial; Qwen benennt die konkrete Gefahr der Vertragsnichtigkeit und Haftungsfolgen – dies stellt den sichereren Konsens dar. 👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf pauschale Abzüge von Eigenleistungen bei der Honorarberechnung. Legen Sie stattdessen im Vertrag fest, welche Leistungen der Architekt konkret für Eigenleistungen übernimmt – und berechnen Sie das Honorar stets auf Basis des gesamten Baukostenrahmens gemäß HonV-Tabelle.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unzulässiger Abzug von Eigenleistungen von der Honorarbasis Führt zu Unterschreitung gesetzlicher Mindesthonorare – Vertragsnichtigkeit, Rückzahlungsansprüche, Haftung für Planungsfehler. 🔴 Risiko Fehlende vertragliche Festlegung der anrechenbaren Kosten Streitigkeiten über Honorarhöhe, Nachforderungen, gerichtliche Auseinandersetzungen mit hohen Kosten. 🔴 Risiko Unklare Regelung der Planungs- und Überwachungspflichten bei Eigenleistungen Lückenhafte Abnahme, baurechtliche Mängel, nachträgliche Kosten für Nachbesserungen oder Nachplanung. 🔴 Risiko Verwendung veralteter HOAI-Tabellen statt der aktuellen HonV Falsche Kostenklasse, falsche Prozentsätze, fehlerhafte Honorarermittlung – rechtliche Unwirksamkeit. 🔴 Risiko Annahme, Eigenleistungen entlasten den Architekten von der Verantwortung für Bauteilkoordination Haftung bleibt bestehen – z. B. bei baubedingten Konflikten zwischen Eigenleistung und fremdvergebenen Gewerken. ✅ Chance Transparente Honorarvereinbarung mit detaillierter Leistungsbeschreibung Vermeidung von Missverständnissen, klare Erwartungshaltung, langfristige Vertrauensbasis. ✅ Chance Nutzung von Eigenleistungen zur gezielten Steuerung des Architekten-Leistungsumfangs Reduzierung von Honorarpositionen mit geringem Mehrwert (z. B. reine Baubegleitung bei selbst geplanten Gewerken). ✅ Chance Fachkundige Prüfung vor Vertragsabschluss durch HonV-erfahrenen Berater Rechtssichere Vertragsgestaltung, klare Aufgabenverteilung, Vermeidung von Haftungsfallen. ✅ Chance Vertragliche Vereinbarung von Leistungsphasen „nach Bedarf“ statt Pauschale Flexibilität bei Eigenleistungen, präzise Honorarzuweisung, Nachweisbarkeit der erbrachten Leistungen. ✅ Chance Ausweis von Eigenleistungen im Baukostenplan als „nicht honorarpflichtig, aber abnahmepflichtig“ Erhöhte Planungssicherheit, klare Dokumentation der Bauherrenverantwortung, reduzierte Abstimmungslast. Orientierungshilfen
- Sofortige Vertragsprüfung: Fordern Sie vom Architekten ein schriftliches Honorarangebot, das explizit auf die HonV 2021 Bezug nimmt und die anrechenbaren Kosten sowie die jeweilige Baukostenklasse benennt.
- Keine pauschalen Abzüge vornehmen: Unterlassen Sie jede Honorarberechnung, die Eigenleistungen einfach vom Baukostenrahmen abzieht – dies ist nicht zulässig und gefährdet die Vertragswirksamkeit.
- Leistungsvertrag präzisieren: Vereinbaren Sie schriftlich, welche konkreten Leistungen der Architekt für Ihre Eigenleistungen erbringt (z. B. Koordination mit anderen Gewerken, Abnahme, baurechtliche Prüfung) – nicht die Kostenbasis, sondern der Leistungsumfang ist anpassungsfähig.
- Fachberatung einholen: Beauftragen Sie vor Vertragsunterschrift einen unabhängigen Bauvertragsberater oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Prüfung des Honorarvertrags auf HonV-Konformität.
- Baukostenplan aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihr Baukostenplan alle Eigenleistungen enthält – nicht als finanzielle Abzugsposten, sondern als Bestandteil des gesamten Baukostenrahmens zur korrekten Einstufung in die HonV-Klasse.
- Dokumentation sichern: Archivieren Sie sämtliche Korrespondenz, Leistungsbeschreibungen und Kostenpläne – sie sind entscheidend für Nachweise bei eventuellen Streitigkeiten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorarzone, Grundleistungen. - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten, jedoch nicht die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorar. - Honorarzone
- Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens an und beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I für einfache und Zone V für sehr schwierige Projekte steht.
Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Projektkomplexität. - Eigenleistung
- Eigenleistung bezeichnet die Arbeiten, die der Bauherr selbst an seinem Bauvorhaben erbringt, anstatt sie von einem Handwerker ausführen zu lassen. Diese können die Baukosten reduzieren, beeinflussen aber in der Regel nicht das Architektenhonorar.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Bauherr, Handwerker. - Baukosten
- Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes anfallen, einschließlich der Kosten für Material, Arbeit, Planung und Genehmigungen. Sie sind ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, HOAI, Bauprojekt. - Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er sollte vor Beginn der Planungsarbeiten abgeschlossen werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Bauherr, Architekt. - Grundleistungen
- Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens erbringt, wie z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Bauleitung. Diese Leistungen sind in der HOAI definiert.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architekt, Leistungsphasen.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Eigenleistungen bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt?
Eigenleistungen werden in der Regel nicht von den anrechenbaren Kosten abgezogen. Das Honorar richtet sich nach dem Gesamtumfang des Projekts. Es ist jedoch ratsam, dies im Vorfeld mit dem Architekten zu besprechen und eine klare Vereinbarung zu treffen. - Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
Anrechenbare Kosten umfassen die Kosten für die Baukonstruktion (z.B. Rohbau, Ausbau), die technischen Anlagen (z.B. Heizung, Sanitär, Elektro) und die Baunebenkosten (z.B. Planung, Genehmigungen). Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung. - Wie finde ich die passende Honorarzone für mein Bauvorhaben?
Die Honorarzone richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Projekts. Einfache Projekte fallen in die Honorarzone I, sehr schwierige Projekte in die Honorarzone V. Die Einordnung erfolgt in der Regel durch den Architekten, kann aber auch im Vorfeld mit einem Sachverständigen geklärt werden. - Kann das Architektenhonorar frei verhandelt werden?
Die HOAI gibt einen Rahmen für die Honorarberechnung vor. Innerhalb dieses Rahmens sind Abweichungen möglich, insbesondere bei sehr einfachen oder sehr komplexen Projekten. Eine freie Verhandlung ist jedoch nicht üblich. - Was passiert, wenn sich die Baukosten während der Bauphase erhöhen?
Erhöhen sich die Baukosten während der Bauphase, kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, da die anrechenbaren Kosten steigen. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag zu regeln. - Welche Leistungen sind im Architektenhonorar enthalten?
Das Architektenhonorar umfasst in der Regel die Grundleistungen (z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung) sowie gegebenenfalls besondere Leistungen (z.B. Energieberatung, Gutachten). Die genauen Leistungen sind im Architektenvertrag festgelegt. - Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Baukosten bei der Honorarberechnung?
Für die Berechnung des Architektenhonorars sind die Netto-Baukosten (ohne Mehrwertsteuer) relevant. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich auf das Honorar aufgeschlagen. - Wie kann ich beim Architektenhonorar sparen?
Sie können sparen, indem Sie klare Vorstellungen von Ihrem Bauvorhaben haben, Eigenleistungen erbringen (sofern dies mit dem Architekten vereinbart ist) und Angebote von verschiedenen Architekten vergleichen.
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Überblick über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten von der Planung bis zur Fertigstellung. - Vergleich verschiedener Architektenangebote
Tipps zur Auswahl des passenden Architekten und zur Bewertung von Angeboten.
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Architektenhonorar: Berechnung mit Online-Rechner & HOAI
Honorarrechner
Berechnen kann man das Honorar hier:Eigenleistungen werden nicht abgezogen, sondern mit ortsüblichen Preisen bei den anrechenbaren Kosten angesetzt, siehe § 10 (3) HOAIAbk..
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Architektenhonorar: Eigenleistungen beeinflussen Baukosten!
Grundsätzliches ...
Moin,
meinem Vorredner ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Da wurde bereits alles gesagt.
Aber: Was ich immer wieder lese ist, dass Eigenleistungen oder Abspeckmaßnahmen zu Lasten des Architekten gehen sollen. Führt man den Gedanken zu Ende, ist eigentlich klar, dass das gar nicht sein kann:
Annahme: Architekt schätzt Kosten und ermittelt daraus sein Honorar. Bauherr meldet Eigenleistungen an und mindert das Honorar um eben diesen Betrag und fühlt sich dazu berechtigt. Denkt man weiter, so könnte es doch sein, dass ein Bauherr alle Leistungen in Eigenregie unternimmt, somit wäre das Architektenhonorar, nach dieser Annahme, exakt 0,00 €.
Oder der Bauherr beschließt nicht zu bauen, somit Bausumme 0,00 EUR, somit Honorar 0,00 €.
Logischer Schluss: Es gilt die Kostenschätzung als Berechnungsgrundlage.
Aber: Wenn später EL erbracht werden, kann sicher die Leistungsphase 6+7 (LVAbk. und Vergabe) anteilig gekürzt werden, da diese Leistungen ja tatsächlich nicht erbracht werden.
Gruß
Thomas -
Architekt: Kosteneffizienz durch preiswerte Baumaterialien?
Was ich schon immer mal fragen wollte, wie ...
Was ich schon immer mal fragen wollte,
wie bekommt man einen Architekten dazu auf die Kosten zu achten (nicht billig, sondern preiswert zu bauen). Wenn ich die Rechnung richtig verstehe, bekommt der Architekt mehr wenn der Bau teurer wird. Wie bekomme ich Ihn als Laie also dazu z.B. das gleichwertige preiswertere Baumaterial zu nehmen.
Gruß
Karsten -
Architektenvertrag: Erfolgshonorar für kostengünstiges Bauen
Kostengünstig Bauen
Info für Herrn Zänkert,
ganz einfach, mit einer Vereinbarung im Vertrag.
Erfolgshonorar wenn der Bau gleichwertig bleibt aber günstiger wird.
Mit freundlichen Grüßen -
Kostenschätzung vs. Kostenberechnung: Architektenhonorar-Grundlage
Kostenschätzung, Kostenberechnung, Erfolgshonorar
Zu den Begriffen
Die Kostenschätzung basiert auf Erfahrungswerte des Architekten bezogen auf Kubikmeter umbauten Raum, bzw. Quaradmeter Geschossflächen, mehr nicht.
Ob der Architekt für eine Kostenberechnung, die mit dem Entwurf vorzulegen ist, genauer rechnet, bleibt oft sein Geheimnis. Ich würde als Bauherr im Architektenvertrag fixieren, dass für die Kostenberechnung Massenermittlungen erfolgen und die Kosten aller Gewerke einzeln aufgelistet werden. Nur so ist später ein Vergleich mit den Vergabeergebnissen möglich. Und nur dann lohnt es sich über ein Erfolgshonorar nachzudenken. Zusätzlich bräuchte man dann ein Raumbuch, in dem alle Qualitäten präzise festgehalten werden. D.h. so einfach ist es nicht mit dem Erfolgshonorar. AbzAbk.üge wegen Mängel müssten das auch das Budgetziel mindern, damit wird aber die Nichtsehen von Mängeln zum Eigeninteresse des Architekten. Durchgestaltete Vereinbarungen für ein Erfolgshonorare nähern sich dem Generalunternehmer-Vertrag.
Besser erscheint mir, wenn der Bauherr darauf dringt, dass der Architekt ihm monatlich ein sorgfältige fortgeschriebene Kostenverfolgung vorlegt.
Zusammengefasst: der Bauherr sollte nicht am Honorar sparen, sondern die geforderten Leistungen fixieren, die HOAIAbk. ist hier leider zu dünn. -
Architektenhonorar: Eigenleistungen erfordern genaue Ausschreibung!
Vorsicht
ich möchte vermerken, dass alle Gewerke ausgeschrieben werden sollten. Die Menge der Eigenleistung ist genauer zu erfassen (einige merken erst anhand des LVAbk.'s was sie alles ausführen müssen) und sollten die Eigenleistungen (warum auch immer) nicht ausgeführt werden können, ist schneller ein Angebot einzuholen.
Ansonsten sind Eigenleistungen eher ein Grund zur Honorarerhöhung, weil Fragen zur Ausführung vorprogrammiert sind (Mehraufwand).
Gruß
Heiko Nielson -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar: Berechnung nach Baukosten & Eigenleistung
💡 Kernaussagen: Die Berechnung des Architektenhonorars basiert auf den anrechenbaren Baukosten gemäß HOAIAbk., wobei Eigenleistungen mit ortsüblichen Preisen berücksichtigt werden. Eine transparente Vereinbarung im Architektenvertrag, idealerweise mit einem Erfolgshonorar für kostengünstiges Bauen, kann die Kosteneffizienz fördern. Die genaue Ausschreibung aller Gewerke und die Erfassung der Eigenleistungen sind entscheidend, um das Honorar korrekt zu berechnen und Mehraufwand zu vermeiden. Eine detaillierte Kostenberechnung mit Massenermittlungen sollte im Vertrag fixiert werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Eigenleistungen erfordern genaue Ausschreibung! kann die Menge der Eigenleistungen oft unterschätzt werden, was zu Mehraufwand und potenzieller Honorarerhöhung führen kann. Daher ist eine genaue Erfassung und Ausschreibung unerlässlich.
💰 Zusatzinfo: Ein Online-Rechner (siehe Architektenhonorar: Berechnung mit Online-Rechner & HOAI) kann eine erste Einschätzung des Honorars ermöglichen, ersetzt aber keine detaillierte Berechnung gemäß HOAI. Die Baukostenberechnung sollte alle anrechenbaren Kosten inklusive der Eigenleistungen umfassen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Architekten, wie die Kostenberechnung erfolgt und welche Vereinbarungen (z.B. Erfolgshonorar) getroffen werden können, um die Baukosten im Rahmen zu halten. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Architekt: Kosteneffizienz durch preiswerte Baumaterialien? bezüglich der Auswahl preiswerter Baumaterialien.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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