Architektenhonorar LP5-8: Berechnungsgrundlage, Nachträge & Abschlagszahlung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Abrechnung des Architektenhonorars für LP5-7 kann auf Basis des Kostenanschlags erfolgen, wobei bei Teilleistungen die Bewertungspunkte reduziert werden müssen. Individuelle Vertragsklauseln, insbesondere zur Kündigung, können Vorrang vor der HOAI haben. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten ist entscheidend für den Honoraranspruch.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar LP5-8: Berechnungsgrundlage, Nachträge & Abschlagszahlung?

Hallo zusammen,
wir haben einen Architekt-Vertrag nur für LP5-8, weil die Genehmigungsplanung schon vor zwei Jahren stattfand. Darin findet sich u.a. folgende Klausel:
  • Die anrechenbaren Kosten der einzelnen Leistungsphasen ergeben sich aus den Endkosten folgender Gewerke (mit Liste der übertragenen Gewerke je LP) und werden entsprechende § 15 HOAIAbk. bewertet.

Bisherige Leistungen des Architekt: Erstellung der 50stel (recht ordentlich gemacht), Ausschreibung bis einschl Dach (eher schludrig, was schon am ersten Tag der Ausführung zu Nachtragsangeboten führte)
Nun hat er heute eine erste Abschlagszahlung angefordert, darin nimmt er für die Ausführungsplanung die gesamte Bausumme der vereinbarten Gewerke für die LP5 als Grundlage, obwohl bisher doch nur der Rohbau geplant wurde. Ich habe außer den 50stel mit einigen Wanddetails, einem Fensterübersichtsblatt und einem Treppenplan noch nichts gesehen. Keine Details bzgl. Fenstereinbau, Luftdichtigkeit und Wärmedämmung des Daches, Heizung, Elektro, Estrichfugen oder sonst was.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er bei der Erstellung der 50stel das Haus als Gesamtes betrachtet.
Meine Meinung ist, dass er bisher nur den Rohbau geplant hat, also auch nur Anrecht auf das Honorar für die Gewerke Stahlbeton, Maurer, Zimmermann und Dachdecker hat. Von mir aus noch die Treppe, dafür gibt's ja einen Plan.
Wer hat recht?
Hintergrund der Frage ist, wie man sich denken kann, dass wir den Vertrag vermutlich kündigen werden. Aufgrund von langwierigen Krankheitsproblemen des Architekten ist sein einziger Bauleiter derart überlastet, dass für eine ordentliche Betreuung keine Zeit ist: außer einer ersten halbstündigen Baustellenbesprechung mit dem Rohbauer noch keine einzige Begehung stattgefunden hat, obwohl die erste Kellerwand schon steht ...
Danke!
Rainer

  • Name:
  • Herr Rai-368-Bis
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Abschlagszahlung für LP5 leisten, solange keine vollständigen, prüffähigen Ausführungsplanungen für die tatsächlich abgerechneten Gewerke vorliegen und nicht nachgewiesen ist, dass alle vertraglich geforderten Leistungen erbracht wurden.

    🔴 KRITISCH: Vor jeder Kündigung des Architektenvertrags unbedingt eine schriftliche, fachlich fundierte Rechts- und Sachverständigenprüfung einholen – bei fehlerhafter Kündigung drohen erhebliche Regressansprüche.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentieren Sie lückenlos alle Leistungsstände, Mängel, fehlende Baustellenbegehungen und Kommunikationsausfälle – diese Unterlagen sind zivilrechtlich zwingend für jeden späteren Anspruch oder Abwehrversuch.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfen Sie unverzüglich, ob die vertragliche Gewerke-Berechnungsklausel mit der HOAIAbk. 2021 vereinbar ist – eine bloße Verweisung auf „Endkosten“ ohne Leistungsbezug verstößt gegen das leistungsorientierte Honorarprinzip.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Klarheit bezüglich der Honorargrundlage Ihres Architektenvertrags (LP5-8) suchen. Da die Genehmigungsplanung bereits abgeschlossen war, ist es wichtig, die anrechenbaren Kosten der einzelnen Leistungsphasen genau zu bestimmen. Diese basieren auf den Endkosten der Gewerke, die im Vertrag aufgeführt sind.

    Wichtig: Die Erstellung von Nachtragsangeboten und die Ausführungsplanung sind honorarpflichtige Leistungen. Die Grundlage für die Bausumme bildet die Basis für Ihr Honorar.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu prüfen:

    • Vertragsgrundlage: Überprüfen Sie die im Vertrag genannten Gewerke und deren Kosten.
    • Nachträge: Dokumentieren Sie alle Nachträge und deren Auswirkungen auf die Bausumme.
    • Abschlagszahlungen: Stellen Sie sicher, dass die Abschlagszahlungen korrekt berechnet wurden und den erbrachten Leistungen entsprechen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag und die Honorarabrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass alle Leistungen korrekt abgerechnet wurden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenhonoraren nach HOAI für die Leistungsphasen 5 bis 8, wobei der Vertrag eine spezifische Klausel zur Berechnung der anrechenbaren Kosten aus den Endkosten einzelner Gewerke enthält. Der Architekt hat eine Abschlagszahlung für die Ausführungsplanung (LP5) auf Basis der gesamten Bausumme der vereinbarten Gewerke gefordert, obwohl nach Angaben des Bauherrn bisher nur Planungen für den Rohbau (Gewerke Stahlbeton, Maurer, Zimmermann, Dachdecker) erbracht wurden. Dies führt zu einem grundlegenden Konflikt über die korrekte Berechnungsgrundlage.

    ✅ Zustimmung: Die Auffassung des Bauherrn, dass der Architekt nur Anspruch auf Honorar für die tatsächlich erbrachten Planungsleistungen hat, ist im Grundsatz richtig. Nach HOAI und allgemeinem Werkvertragsrecht ist das Honorar für die erbrachte Leistung zu zahlen, nicht für die gesamte vertraglich vereinbarte Leistung, wenn diese noch nicht vollständig erbracht wurde.

    ⚠️ Korrektur: Die vertragliche Klausel, die die anrechenbaren Kosten aus den Endkosten der Gewerke ableitet, ist jedoch missverständlich. Sie könnte so interpretiert werden, dass die gesamte Bausumme der Gewerke als Grundlage für die Honorarberechnung dient, unabhängig vom Fortschritt der Planung. Dies ist ein typisches Problem bei unpräzisen Vertragsformulierungen. Der Architekt könnte sich auf diese Klausel berufen, was den Konflikt verschärft.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsstand. Der Architekt hat nachweislich nur Planungen für den Rohbau erbracht. Die Ausführungsplanung für die restlichen Gewerke (Heizung, Elektro, Estrich, Fenster, Dämmung) ist noch nicht erfolgt. Daher kann er für diese nicht abgerechneten Leistungen auch kein Honorar verlangen. Eine Abschlagszahlung darf nur für tatsächlich erbrachte und prüffähige Leistungen gefordert werden.

    🔴 Gefahr: Die Forderung des Architekten auf Basis der gesamten Bausumme ist rechtlich angreifbar und könnte als unberechtigte Vorauszahlung gewertet werden. Zudem deutet die mangelhafte Planung (schludrige Ausschreibung, fehlende Details) auf eine unzureichende Leistungserbringung hin, was ein Kündigungsgrund sein kann. Die langwierigen Krankheitsprobleme des Architekten und die fehlende Baustellenbetreuung verschärfen die Situation erheblich.

    👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten umgehend eine detaillierte Aufstellung der bisher erbrachten Leistungen vom Architekten anfordern und diese mit den vertraglichen Vereinbarungen abgleichen. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die Vertragsklausel und die Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen. Dokumentieren Sie alle Mängel und die fehlende Betreuung. Kündigen Sie den Vertrag erst nach rechtlicher Beratung, um Regressansprüche zu vermeiden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Krankheit, mangelhafte Leistung) ist möglich, muss aber gut begründet sein.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft einen Architektenvertrag für Leistungsphasen 5–8 nach HOAI (bzw. aktuell nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021), bei dem die Honorarberechnung bereits vor Abschluss der Planungsleistungen strittig ist. Die vertragliche Klausel zur Honorarermittlung auf Basis der "Endkosten der vereinbarten Gewerke" ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur dann rechtskonform, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen klar dokumentiert und nachvollziehbar dem jeweiligen Leistungsbild zugeordnet werden können.

    🔴 Gefahr: Die pauschale Inanspruchnahme der gesamten Bausumme für LP5 bei fehlenden Planungsunterlagen (keine Detaillierungen zu Luftdichtigkeit, Wärmedämmung, Haustechnik, Estrichfugen etc.) stellt eine unzulässige Vorwegnahme von Honorar dar und birgt das Risiko einer späteren Rückforderung oder Schadensersatzansprüche – insbesondere bei einer geplanten Vertragskündigung.

    ⚠️ Korrektur: Der Architekt darf nicht pauschal die gesamte Bausumme der LP5-Gewerke als Berechnungsgrundlage nutzen, solange nur Teilleistungen (Rohbau-Planung) vorliegen; die HOAI 2021 verlangt eine leistungsorientierte, nicht eine umsatzorientierte Honorarabrechnung – auch bei vereinbarter Gewerkebasis.

    ➕ Ergänzung: Die fehlende Baustellenbetreuung (keine Begehungen trotz fortgeschrittenem Rohbau) verstößt gegen die vertragliche und gesetzliche Sorgfaltspflicht gemäß § 642 BGBAbk. und § 3 HOAI 2021; dies ist ein eigenständiger Kündigungsgrund unabhängig von der Honorarfrage.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, bei der Erstellung der 50stel bereits das "Haus als Gesamtes" geplant zu haben, ist fachlich nicht haltbar: 50stel sind keine Ausführungsplanung, sondern nur ein grober Kosten- und Mengenrahmen – sie begründen keinerlei Anspruch auf Honorar für LP5-Planungsleistungen.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass nur die tatsächlich geplanten Gewerke (Stahlbeton, Maurer, Zimmermann, Dachdecker, ggf. Treppenbau) honorarrechtlich relevant sind, entspricht der HOAI 2021 und der Rechtsprechung zum leistungsorientierten Honorarprinzip.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die vollständige Dokumentation aller bislang erbrachten Planungsleistungen für LP5 an – inklusive Nachweis der Abstimmung mit Fachplanern, Prüfprotokollen und Baustellenberichten; beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Baukoordinator oder Sachverständigen für Architektenhonorare, um die Leistungserbringung zu überprüfen und die Kündigung fachlich abzusichern.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass das Architektenhonorar leistungsorientiert sein muss – also nur für tatsächlich erbrachte und nachweisbare Planungsleistungen gezahlt werden darf.
    • Alle drei lehnen eine pauschale Honorarberechnung auf Basis der Gesamtbau­summe ab, solange nur Teilplanungen (z. B. Rohbau) vorliegen.
    • Alle drei betonen die zwingende Notwendigkeit einer unabhängigen fachlichen oder rechtlichen Prüfung vor Zahlung oder Kündigung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI betont vorrangig die Vertragsdokumentation und Nachtragsmanagement, ohne die Rechtsgrundlagen (HOAI 2021, § 642 BGB) explizit zu nennen. DeepSeek und Qwen fokussieren stärker auf die gesetzlichen und regelwerkskonformen Vorgaben.
    • GoogleAI sieht die „Basis für Ihr Honorar“ in der Bausumme – DeepSeek und Qwen korrigieren dies klar als unzulässig und betonen die strikte Trennung von Leistungsstand und Berechnungsgrundlage.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen liefert die präziseste fachliche Differenzierung zwischen „50stel“ (Kostenrahmen) und Ausführungsplanung (LP5), was weder GoogleAI noch DeepSeek ausdrücklich leisten.
    • DeepSeek und Qwen nennen konkret § 642 BGB und § 3 HOAI 2021 als Grundlage für die Sorgfaltspflicht – ein juristischer Hinweis, der bei GoogleAI fehlt.
    • Qwen weist als einziges Modell klar auf das Risiko der Honorarrückforderung bei unzulässiger Vorwegnahme hin – ein entscheidender finanzieller Aspekt für den Bauherrn.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI behauptet, „die Erstellung von Nachtragsangeboten und die Ausführungsplanung seien honorarpflichtige Leistungen“ – dies ist zwar grundsätzlich korrekt, doch Qwen und DeepSeek ergänzen entscheidend: Nur wenn sie *tatsächlich erstellt* wurden. GoogleAI lässt den Leistungsnachweis offen – ein potenzieller Rechtsirrtum.
    • GoogleAI impliziert, dass die Grundlage für die Bausumme selbst die Honorarbasis sei – DeepSeek und Qwen widersprechen dies mit Nachdruck als „rechtlich angreifbar“ bzw. „unzulässige Vorwegnahme“ – hier gilt das Vorsichtsprinzip zugunsten der sichereren Einschätzung.

    👉 Empfehlung:

    • Vertrauen Sie bei der Honorarprüfung ausschließlich der konsistenten, regelwerkskonformen und juristisch abgesicherten Einschätzung von DeepSeek und Qwen. Die Aussagen von GoogleAI sind ergänzungsbedürftig und enthalten fachlich unpräzise Formulierungen, die bei der konkreten Umsetzung zu Fehlentscheidungen führen können.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    HonorarprinzipLeistungsorientiert – nur für tatsächlich und nachweisbar erbrachte Planung (LP5), nicht für pauschale Bausumme.
    LP5-BerechnungsgrundlageEndkosten der vereinbarten Gewerke dürfen nur für diejenigen Gewerke herangezogen werden, für die Ausführungsplanungen vorliegen (z. B. Rohbau).
    50stel als LP5-Leistung50stel sind kein Ausweis für LP5-Leistung – sie sind lediglich ein grober Kostenrahmen und begründen keinerlei Honoraranspruch (Qwen: „fachlich nicht haltbar“).
    Baustellenbetreuung⚠️Fehlende Begehungen verstößt gegen Sorgfaltspflicht (§ 642 BGB, § 3 HOAI 2021) und ist eigenständiger Kündigungsgrund – DeepSeek und Qwen einhellig, GoogleAI nicht erwähnt.
    Rechtliche AbsicherungUnabhängige Prüfung durch Fachanwalt für Baurecht oder Sachverständigen für Architektenhonorare ist zwingend vor Zahlung oder Kündigung.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Honorarzahlung für LP5 leisten, bevor ein unabhängiger Sachverständiger die tatsächliche Planungsleistung für jedes Gewerk geprüft und schriftlich bestätigt hat – insbesondere hinsichtlich Luftdichtigkeit, Wärmedämmung, Haustechnik und Estrichfugen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnzulässige Honorarvorwegnahme durch Architektenforderung auf Basis gesamter BausummeFinanzieller Schaden durch Rückforderungsansprüche nach Vertragsende oder Kündigung
    🔴 RisikoFehlende dokumentierte Baustellenbetreuung (keine Begehungen)Technische Mängel, Nachbesserungskosten, Haftungsrisiko für Bauherr bei Schäden
    🔴 RisikoMangelhafte Planungsunterlagen (fehlende Detaillierungen zu Wärmedämmung, Luftdichtheit etc.)Genehmigungsprobleme, Bauverzögerungen, erhöhte Energiekosten oder Bauschäden durch Planungsfehler
    🔴 RisikoUnsachgemäße Vertragskündigung ohne vorherige RechtsberatungErhebliche Regressansprüche, Schadensersatz, gerichtliche Auseinandersetzung mit hohen Kosten
    🔴 RisikoUnklare vertragliche Gewerke-Klausel ohne LeistungsbezugRechtsunsicherheit, langwierige Streitigkeiten, Kosten für Schiedsgerichtsverfahren oder Klage
    ✅ ChanceFrühzeitige, dokumentierte Leistungsprüfung durch SachverständigenVermeidung nachträglicher Forderungen, klare Grundlage für Vertragsanpassung oder Kündigung
    ✅ ChanceNutzung der mangelhaften Baustellenbetreuung als KündigungsgrundRechtssichere außerordentliche Kündigung ohne langfristige Bindung an unzuverlässigen Vertragspartner
    ✅ ChanceEinigung über Leistungsstand vor Zahlung (z. B. nur Rohbau-Planung honorarfähig)Transparenz, faire Honorarabrechnung, Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
    ✅ ChanceÜbernahme der Planung durch fachkundigen Nachfolgearchitekten mit klarem LeistungsvertragBauzeitverkürzung, erhöhte Planungsqualität, langfristige Kostenersparnis durch vermeidbare Fehler
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller Mängel als Grundlage für SchadensersatzansprücheFinanzielle Kompensation für entstandene Mehraufwände oder Qualitätsmängel

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Leistungsprüfung beauftragen: Beauftragen Sie binnen 3 Werktagen einen unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare (z. B. geprüfter Sachverständiger nach DINAbk. EN ISO/IEC 17024), um alle LP5-Planungen auf Vollständigkeit, Prüffähigkeit und Fachkonformität zu überprüfen – insbesondere hinsichtlich Luftdichtheit, Wärmedämmung und Anschlussdetails.
    2. Vertragsklausel juristisch prüfen lassen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die vertragliche Gewerke-Berechnungsklausel auf Vereinbarkeit mit HOAI 2021 und § 630a BGB zu überprüfen – fordern Sie schriftlich die Korrektur oder Anpassung dieser Klausel.
    3. Lückenlose Dokumentation aller Mängel: Sammeln Sie alle E-Mails, Fotos von Baustellenzuständen, Protokolle fehlender Begehungen, Nachweise über fehlende Pläne (z. B. Elektro-, Heizungsplanung) sowie ärztliche Atteste zum Architekten-Krankheitsstand – strukturieren Sie dies in einem Chronologie-Dokument.
    4. Keine weitere Abschlagszahlung leisten: Setzen Sie alle weiteren Zahlungen an den Architekten bis zur Vorlage eines vollständigen, vom Sachverständigen bestätigten Leistungsnachweises aus – geben Sie dies schriftlich und fristgerecht mit Begründung bekannt.
    5. Fristgerechte Kündigung vorbereiten: Erarbeiten Sie mit Ihrem Anwalt binnen 10 Werktagen einen Kündigungsplan, der die wichtigsten Gründe (mangelhafte Betreuung, unzureichende Planung, Krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit) detailliert darlegt – inklusive Fristen, Formvorgaben und Beweismitteln.
    6. Alternativ-Planung vorbereiten: Kontaktieren Sie mindestens zwei qualifizierte Architekten für eine unverbindliche Angebotsanfrage zur Übernahme von LP5–LP8 – prüfen Sie deren Referenzen zu Passivhaus- und Energieeffizienzplanung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten der Baukonstruktion, der technischen Anlagen und der Inneneinbauten. Nicht dazu gehören beispielsweise Grundstückskosten oder Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAI
    Leistungsphase (LPAbk.)
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert und dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Grundleistungen
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Bauvertrags. Er entsteht, wenn während der Bauausführung zusätzliche Leistungen erforderlich werden oder sich die Ausführung aufgrund unvorhergesehener Umstände ändert.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauausführung, Leistungsänderung
    Abschlagszahlung
    Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die der Bauherr an den Architekten oder Bauunternehmer für bereits erbrachte Leistungen leistet. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Rechnungsstellung, Zahlungsplan
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekt und Bauherr, ist aber nicht mehr bindend.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    Ausführungsplanung (LP5)
    Die Ausführungsplanung ist die fünfte Leistungsphase der HOAI und umfasst die Erstellung detaillierter Pläne und Beschreibungen, die für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind. Sie bildet die Grundlage für die Bauausführung.
    Verwandte Begriffe: Werkplanung, Detailplanung, Bauausführung
    Objektüberwachung (LP8)
    Die Objektüberwachung ist die achte Leistungsphase der HOAI und umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Gewerke und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften. Sie dient der Sicherstellung der Qualität und der Einhaltung des Budgets.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, Bauüberwachung, Qualitätskontrolle

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie werden die anrechenbaren Kosten für LP5-8 berechnet?
      Die anrechenbaren Kosten basieren auf den Endkosten der im Architektenvertrag definierten Gewerke. Nachträge und Änderungen während der Bauausführung müssen berücksichtigt werden, da sie die Bausumme und somit das Honorar beeinflussen. Es ist wichtig, alle Kosten transparent zu dokumentieren und mit dem Architekten abzustimmen.
    2. Was ist, wenn der Architekt zusätzliche Leistungen erbracht hat, die nicht im Vertrag stehen?
      Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Es ist ratsam, diese Leistungen schriftlich festzuhalten, bevor sie erbracht werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Vergütung sollte sich an der HOAI orientieren oder individuell verhandelt werden.
    3. Wie wirkt sich eine Änderung der Bausumme auf das Architektenhonorar aus?
      Eine Änderung der Bausumme, beispielsweise durch Nachträge oder Einsparungen, wirkt sich direkt auf das Architektenhonorar aus, da dieses prozentual von den anrechenbaren Kosten berechnet wird. Eine Erhöhung der Bausumme führt in der Regel zu einem höheren Honoraranspruch, während eine Reduzierung das Honorar entsprechend mindert.
    4. Was tun, wenn es Streitigkeiten über die Honorarhöhe gibt?
      Bei Streitigkeiten über die Honorarhöhe ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Architekten zu suchen und die Abrechnung gemeinsam zu prüfen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann eine Mediation oder die Einschaltung eines Bausachverständigen helfen, den Streit beizulegen. Im äußersten Fall kann eine Klage vor Gericht erforderlich sein.
    5. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Richtlinie für die Honorarberechnung von Architektenleistungen. Sie legt Honorarspannen für die verschiedenen Leistungsphasen und Schwierigkeitsgrade fest. Obwohl die HOAI nicht mehr bindend ist, wird sie häufig als Grundlage für die Honorarvereinbarung herangezogen.
    6. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten der im Vertrag definierten Gewerke, einschließlich Material- und Lohnkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    7. Wie werden Abschlagszahlungen im Architektenvertrag geregelt?
      Abschlagszahlungen werden in der Regel im Architektenvertrag vereinbart und richten sich nach dem Fortschritt der erbrachten Leistungen. Der Architekt stellt Abschlagsrechnungen, die den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen widerspiegeln. Es ist wichtig, die Abschlagszahlungen regelmäßig zu prüfen und mit dem Baufortschritt abzugleichen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen LP5 und LP8 im Architektenvertrag?
      LP5 (Ausführungsplanung) umfasst die Erstellung detaillierter Ausführungspläne, die für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind. LP8 (Objektüberwachung) beinhaltet die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Gewerke und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften.

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    • Mängelhaftung des Architekten
      Wann der Architekt für Baumängel haftet und welche Rechte der Bauherr hat.
  2. Architektenhonorar LP5-7: Kostenberechnung vs. Bewertungspunkte

    Recht?
    Als Grundlage für die Abrechnung der Leistungsphasen 5  -  7 gilt der Kostenanschlag. Erbringt der Planer nur Teile der Leistungsphase 5, dann sind hier nicht die Kosten der entsprechenden Gewerke heranzuziehen, sondern die Bewertungspunkte zu reduzieren. Die anrechenbaren Kosten werden davon nicht berührt (also hat hier wohl der Architekt Recht). Des Weiteren gehört die Heizungs- und Elektroplanung i.d.R. nicht zu den Leistungen des Architekten und sind, wenn er diese erbringt, gesondert nach Teil IX HOAIAbk. zu vergüten. Anrechenbar sind diese Kosten trotzdem (in bestimmtem Umfang). Es muss auch erwähnt werden, dass nicht jedes Detail zeichnerisch dargestellt werden muss. Oft wird die Lösung vor Ort am Bau geklärt, und wenn es als Bleistiftzeichnung an der Wand ist ...
    Bei der Kündigung ist Vorsicht angesagt. Im Extremfall hat der Architekt dennoch Anspruch auf sein volles Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen. Aber das ist eine andere Geschichte.
  3. Bauvertrag: Individuelle Klauseln vs. HOAI bei Kündigung

    Ahja
    Bzgl der Kündigung haben wir zum Glück eine entsprechende Klausel, dass nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen besteht. Von der Seite droht also keine Gefahr.
    Ich dachte eigentlich, dass individuelle Vertragsklauseln einem allgemeinen Werk wie der HOAIAbk. vorgehen.
    Daher haben wir in unserem Vertrag explizit die Klausel zur Berechnung der Anrechenbaren Kosten, da wir für verschiedene Gewerke nicht alle LPs benötigen. So sollte z.B. für die Erdarbeiten nur eine Kontrolle durch den Architekt erfolgen, da dieses Gewerk wegen felsigem Boden von einem Bekannten gemacht wurde, dieses Gewerk also nicht in die Ausschreibung einzurechnen war. Eine Planung dafür ist auch nicht erfolgt, trotz mehrmaligem Nachfragen hat uns der Architekt die zu erwartende Abfuhrmenge nie mitgeteilt. War letztendlich kein Problem, aber trotzdem ärgerlich.
    Ich verstehe halt nicht so ganz, warum ein Architekt bereits in LP5 an teuren Ausstattungsdetails wie z.B. goldenen Wasserhähnen und exklusivem Granitboden mitverdienen will, für die ihm zumindest in dieser LPAbk. keine Aufwände entstehen.
    Naja, schauen mer mal ob der Architekt nach genauem Studium des Vertrags immer noch dieser Meinung ist.
    Bzgl. der Details: Eine Lösung kann nur dann am Bau gefunden werden, wenn der Architekt auch mal am Bau ist. Morgen Mittag sind die Kellerwände fertig und er war immer noch nicht da ...
    Rainer
    • Name:
    • Herr Rai-368-Bis
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar LP5-8: Berechnung, Nachträge und Kündigung

    💡 Kernaussagen: Die Abrechnung des Architektenhonorars für LP5-7 kann auf Basis des Kostenanschlags erfolgen, wobei bei Teilleistungen die Bewertungspunkte reduziert werden müssen. Individuelle Vertragsklauseln, insbesondere zur Kündigung, können Vorrang vor der HOAIAbk. haben. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten ist entscheidend für den Honoraranspruch.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass bei Kündigung des Architektenvertrags nur die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet werden müssen, wie im Beitrag Bauvertrag: Individuelle Klauseln vs. HOAI bei Kündigung erläutert wird. Dies sollte im Bauvertrag klar geregelt sein.

    ✅ Zusatzinfo: Die anrechenbaren Kosten werden durch die Reduzierung der Bewertungspunkte bei Teilleistungen nicht berührt, wie im Beitrag Architektenhonorar LP5-7: Kostenberechnung vs. Bewertungspunkte dargelegt. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarermittlung nach HOAI.

    💰 Kosten: Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß § 15 HOAI ist entscheidend für die Berechnung des Architektenhonorars. Nachträge und Änderungen der Ausführungsplanung müssen berücksichtigt werden, um den Honoraranspruch zu sichern.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Klauseln zur Kündigung und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Baurecht-Experten, um Ihren Honoraranspruch zu prüfen und sicherzustellen.

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