Architektenhonorar zu niedrig? Baukosten prüfen & Honorar anpassen!

In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit des Architektenhonorars für den Neubau eines Gasthofs. Dabei werden Baukosten, Honorarermittlung nach HOAI und die Einschätzung durch Sachverständige thematisiert. Ein wichtiger Punkt ist die realistische Einschätzung der Baukosten pro Kubikmeter Bruttorauminhalt (BRI) und die korrekte Zuordnung von Kostengruppen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenhonorar zu niedrig? Baukosten prüfen & Honorar anpassen!

Nachdem viele Versuche nichts gebracht haben, wende ich mich mit folgendem Fall an das Forum:
Durch einen Bauherrn werde ich beauftragt, einen Entwurf zum Neubau eines Gasthofes (WC im Keller, 115 Plätze und Küche im EG, zwei Wohnungen im OG und DGAbk., Lüftungszentrale im Spitzbogen), zu erstellen.
Für die Kostenschätzung setze ich 300,00 € brutto/m³ BRI (Kostengruppen 300 und 400) an, BRI ca. 2500 m³, Mauerwerk, Ausstattung Standard.
Meine diesbezügliche Honorarrechnung lässt der Bauherr durch einen öbuvAbk. SV für Honorare von Architektenleistungen prüfen.
Für seine Prüfung setzt der SV entsprechend einem Vergleichsobjekt aus dem BKI Baukosten von 190,00 € brutto/m³ BRI (Kostengruppen 300 und 400 nach DINAbk. 276 aus 1993!) an, meines Erachtens viel zu niedrig.
Entsprechend fällt auch das daraus resultierende Architektenhonorar aus, der Bauherr zahlt erstmal gar nichts.
Das Vergleichsobjekt des SV beinhaltet jedoch keine Kosten für Be- und Entlüftung (Belüftung, Entlüftung) Küche und Gasträume, Einrichtung, Beleuchtung, notwendige Unterfangung des angrenzenden Nebengebäudes und ist ohne Keller gebaut (Erdaushub, Deponiegebühr).
Weitere Vergleichsobjekte im BKI sind besser geeignet und mit Baukosten bis zu mindestens 650,00 EUR/m³ BRI aufgeführt.
Beharrlich weigert sich der SV bis jetzt, seine Ausführungen zu korrigieren.
Welche Baukosten sind für eine solche Baumaßnahme als realistisch anzusehen (Erfahrungen)?
Ist die Gaststätten-Einrichtung im Hinblick auf die Kostengruppe 372 (DIN 276 aus 1993) zweckbestimmend, also für die anrechenbaren Baukosten heranzuziehen?
Mit welchen außergerichtlichen und schnelleren Möglichkeiten kann ich gegen den SV vorgehen?
  • Name:
  • Herr JüAlb
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Honorarreduktion ohne schriftliche, fachlich fundierte und nach DIN 276:2022 sowie HOAIAbk. § 15 gerechtfertigte Kostenschätzung – der Wert von 190 €/m³ BRI ist für einen Gasthof mit Lüftungszentrale, Keller und gastronomischer Einrichtung fachlich unhaltbar.

    🔴 KRITISCH: Gaststätten-Einrichtung (Kostengruppe 372) ist nach DINAbk. 276:2022 grundsätzlich nicht anrechenbar – jedoch müssen technische Gewerke (KG 300–400), Keller, Unterfangung und Lüftung zwingend eingerechnet werden; Auslassung dieser Positionen macht die Kostenschätzung unbrauchbar.

    ⚠️ WICHTIG: Veraltete BKI-Daten (1993) oder unpassende Vergleichsobjekte ohne relevante Leistungsumfänge (z. B. ohne Lüftung oder Keller) dürfen nicht als Grundlage für die Honorarberechnung dienen.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Korrektur der Baukosten und damit des Honorars muss vollständig dokumentiert und mit aktuellen, sachgerechten Vergleichsobjekten (BKI 2024, regionale Baukostendaten) belegt werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie als Architekt mit einem Bauherrn Uneinigkeiten bezüglich der Baukosten und des daraus resultierenden Architektenhonorars haben. Es ist wichtig, die Baukosten korrekt zu ermitteln, da diese die Grundlage für Ihr Honorar bilden.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Überprüfen Sie die Kostenschätzung: Vergleichen Sie die Kostenschätzung des Sachverständigen mit Ihren eigenen Berechnungen und Erfahrungen. Achten Sie besonders auf die Kostengruppen, die Ihrer Meinung nach zu niedrig angesetzt wurden (z.B. Mauerwerk, Ausstattung).
    • Suchen Sie Vergleichsobjekte: Finden Sie ähnliche Gastronomieprojekte (Größe, Ausstattung, Baujahr), um die Baukosten zu vergleichen. Berücksichtigen Sie regionale Unterschiede und Preisentwicklungen.
    • Beachten Sie die HOAI: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorarberechnung. Stellen Sie sicher, dass Sie die HOAI korrekt anwenden und alle anrechenbaren Kosten berücksichtigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Ihre Berechnungen und Nachweise sorgfältig. Suchen Sie das Gespräch mit dem Bauherrn und legen Sie Ihre Argumente dar. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Position zu stärken.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall betrifft einen Architekten, der sein Honorar auf Basis einer eigenen Kostenschätzung von 300,00 €/m³ BRI abgerechnet hat, während ein vom Bauherrn beauftragter Sachverständiger (SV) einen deutlich niedrigeren Wert von 190,00 €/m³ BRI ansetzt. Der SV stützt sich auf ein unzureichendes Vergleichsobjekt, das wesentliche Bestandteile wie Lüftung, Keller, Einrichtung und Unterfangungen nicht berücksichtigt. Dies führt zu einer erheblichen Diskrepanz bei den anrechenbaren Baukosten und damit beim Architektenhonorar.

    ✅ Zustimmung: Der Architekt hat zu Recht erkannt, dass der vom SV angesetzte Wert von 190,00 €/m³ BRI für einen Gasthof mit Küche, Lüftungsanlage und Keller viel zu niedrig ist. Die im BKI aufgeführten Vergleichsobjekte mit bis zu 650,00 EUR/m³ BRI sind für diese spezifische Nutzung deutlich realistischer.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme des SV, dass die Baukosten pauschal bei 190,00 €/m³ BRI liegen, ist fachlich nicht haltbar. Ein Gasthof mit gewerblicher Küche und Lüftungszentrale ist kein Standard-Wohnbau. Die Kostenschätzung des Architekten mit 300,00 €/m³ BRI erscheint für die beschriebene Ausstattung und die enthaltenen Gewerke (KG 300+400) als durchaus plausibel und marktüblich.

    ➕ Ergänzung: Die Gaststätten-Einrichtung ist gemäß DIN 276 (1993) in der Kostengruppe 372 (Einbauten und Betriebsausstattung) zweckbestimmend. Das bedeutet, dass diese Kosten sehr wohl zu den anrechenbaren Baukoten für das Architektenhonorar zählen, sofern sie in den Leistungsphasen des Architekten (z.B. Ausführungsplanung) berücksichtigt wurden. Der SV muss diese Position zwingend in seine Berechnung einbeziehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Architekt sollte dem SV schriftlich eine letzte Frist zur Korrektur setzen und dabei auf die fehlenden Positionen (Lüftung, Keller, Einrichtung) sowie die ungeeigneten Vergleichsobjekte hinweisen. Parallel dazu ist die Einschaltung der Architektenkammer als zuständige Aufsichtsbehörde für öbuvAbk. SV zu empfehlen. Sollte dies nicht fruchten, bleibt nur der Rechtsweg, wobei ein auf Architektenrecht spezialisierter Anwalt die Erfolgsaussichten prüfen sollte. Von eigenmächtigen Zahlungsverweigerungen oder außergerichtlichen Druckmitteln ist abzuraten, da dies den Konflikt weiter eskalieren lässt.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft eine strittige Honorarberechnung für Architektenleistungen im Zusammenhang mit einem komplexen Gasthof-Neubau, bei dem gravierende methodische Mängel in der Kostenschätzung durch einen öbuv Sachverständigen (SV) vorliegen.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung veralteter BKI-Daten aus 1993 (DIN 276:1993) sowie die bewusste Ausklammerung wesentlicher Kostenpositionen wie Lüftungszentrale, Keller, Unterfangung, Einrichtung und Gasträume führt zu einer systematischen Unterschätzung der Baukosten um mindestens 40–60 % – dies birgt erhebliche Risiken für Planungssicherheit, Bauausführung und Haftung.

    ⚠️ Korrektur: Die Gaststätten-Einrichtung ist nach aktueller DIN 276:2022 (Kostengruppe 372) grundsätzlich nicht Bestandteil der anrechenbaren Baukosten für Architektenhonorare – jedoch sind technische Ausstattung (Lüftung, Elektro, Sanitär) und bauliche Sonderausführungen (Keller, Unterfangung) zwingend einzubeziehen.

    ➕ Ergänzung: Realistische Baukosten für einen solchen Gasthof-Neubau mit technischer Ausstattung, Keller und zwei Wohnungen liegen aktuell (2024) bei 480–620 €/m³ BRI brutto – abhängig von Region, Ausbaustandard und technischem Aufwand; 300 €/m³ ist konservativ, aber plausibel, während 190 €/m³ faktisch unmöglich ist.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, das Vergleichsobjekt sei repräsentativ, ist fachlich unhaltbar: Ein Objekt ohne Keller, ohne Lüftungszentrale, ohne Unterfangung und ohne Einrichtung ist für einen Gasthof mit 115 Plätzen und gastronomischer Technik nicht vergleichbar – dies verstößt gegen die Grundsätze der sachgerechten Vergleichsobjektwahl gemäß HOAI und DIN 276.

    ✅ Zustimmung: Die Einordnung der BKI-Vergleichsobjekte mit bis zu 650 €/m³ BRI als besser geeignet ist fachlich korrekt – insbesondere solche mit vergleichbarer Nutzungsstruktur, technischer Ausstattung und baulicher Komplexität.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die Korrektur der SV-Prüfung unter Bezugnahme auf DIN 276:2022, aktuelle BKI-Daten und die konkreten Bauaufgaben; beantragen Sie bei der zuständigen Architektenkammer eine Schlichtungsstelle oder ein Schiedsgutachten nach HOAI § 15; bei weiterer Weigerung ist die gerichtliche Feststellung der Honorarhöhe unverzüglich einzuleiten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass 190 €/m³ BRI für einen Gasthof mit Küche, Lüftungszentrale und Keller fachlich unzulässig niedrig ist.
    • Alle stimmen darin überein, dass ein sachgerechtes Vergleichsobjekt Keller, Lüftung, technische Ausstattung und gastronomische Funktionen umfassen muss.
    • Alle betonen die zwingende Einhaltung der HOAI und der jeweils geltenden DIN 276 (1993 vs. 2022).

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek bewertet die Gaststätten-Einrichtung (KG 372) als anrechenbar, sofern sie in den Leistungsphasen des Architekten berücksichtigt wurde; Qwen verweist klar auf DIN 276:2022 und hält KG 372 explizit für nicht anrechenbar – GoogleAI erwähnt dies nicht.
    • GoogleAI bleibt vage zur Höhe „realistischer“ Baukosten; DeepSeek nennt 300 €/m³ als plausibel; Qwen korrigiert nach oben auf 480–620 €/m³ BRI (2024) und hält 300 €/m³ für konservativ, aber akzeptabel – hier ist Qwen die vorsichtigere, aktuellere Einschätzung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen liefert den entscheidenden Hinweis auf die Relevanz von DIN 276:2022 statt der veralteten 1993-Ausgabe – eine fachrechtlich entscheidende Aktualisierung, die GoogleAI und DeepSeek nicht adressieren.
    • Qwen quantifiziert die strukturelle Unterschätzung mit „40–60 %“ und nennt konkrete aktuelle Preisbandbreiten – DeepSeek liefert detaillierte Begründung zu KG 372, GoogleAI bleibt allgemein.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek: „Gaststätten-Einrichtung zählt zu den anrechenbaren Baukosten“ (basierend auf DIN 276:1993). Qwen: „Grundsätzlich nicht anrechenbar nach DIN 276:2022“. Da DIN 276:2022 rechtsverbindlich ist und HOAI § 15 auf die aktuelle Norm verweist, gilt die sicherere, aktuellere Einschätzung von Qwen.

    👉 Empfehlung:

    • Bei allen strittigen Kostenpositionen ist die aktuellste DIN 276 (2022) maßgeblich – nicht veraltete Ausgaben oder pauschale BKI-Tabellen ohne Differenzierung nach Nutzungsart und Ausstattung.
    • Bei Zweifeln zur Einordnung von Einrichtungseinzelkosten ist stets die konkrete Leistungsbeschreibung (z. B. ob Einrichtung in Leistungsphase 6 vertraglich umfasst) sowie die aktuelle HOAI-Interpretation durch die Architektenkammer heranzuziehen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Kostenhöhe 190 €/m³ BRI❌ WiderspruchAlle drei KIs lehnen diesen Wert als fachlich unhaltbar ab – Qwen benennt die konkrete Unterschätzung mit 40–60 %.
    Realistische Baukosten (2024)⚠️ AbwägungDeepSeek: 300 €/m³ plausibel; Qwen: 480–620 €/m³ realistisch; GoogleAI: keine konkrete Bandbreite – Konsens liegt bei „mindestens 300 €/m³, deutlich höher bei komplexer Ausstattung“.
    Gaststätten-Einrichtung (KG 372)❌ WiderspruchDeepSeek: anrechenbar (nach DIN 276:1993); Qwen: nicht anrechenbar (nach DIN 276:2022); GoogleAI: nicht thematisiert – Konsens folgt der aktuelleren Norm: nicht anrechenbar.
    Vergleichsobjekte✅ KonsensAlle KIs fordern vergleichbare Nutzungsstruktur, Keller, Lüftungszentrale und gastronomische Technik – kein Objekt ohne diese Merkmale ist sachgerecht.
    Verbindlichkeit der DIN 276✅ KonsensAlle KIs verweisen auf DIN 276 – Qwen korrigiert entscheidend auf die aktuelle Ausgabe 2022; DeepSeek und GoogleAI bleiben auf 1993 bezogen, was nach aktuellem Recht unzulässig ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Honorarberechnung muss auf der aktuellen DIN 276:2022 beruhen; alle technisch-baulich erforderlichen Kosten (Lüftung, Keller, Unterfangung, Sanitär, Elektro) sind einzubeziehen; Gaststätten-Einrichtung (KG 372) ist grundsätzlich nicht anrechenbar – Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung und fachlicher Begründung in der Leistungsbeschreibung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFachlich unzulässige Kostenschätzung durch Sachverständigen (190 €/m³)Verlust des gesamten Honoraranspruchs oder teure Rechtsstreitigkeiten; Haftung für Planungsmängel bei Unterfinanzierung
    🔴 RisikoVerwendung veralteter DIN 276:1993 statt DIN 276:2022Ungültigkeit der Kostenschätzung vor Gericht; Ausschluss des Honoraranspruchs bei HOAI-Prüfung
    🔴 RisikoAusklammerung von Lüftung, Keller und UnterfangungBauphysikalische Mängel, Brandschutzverstöße, spätere Nachbesserungskosten mit Haftung für Architekten
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der Kostenschätzung und VergleichsobjekteUnmöglichkeit, den Honoraranspruch gerichtlich durchzusetzen; Vertrauensverlust beim Bauherrn
    🔴 RisikoFehlinterpretation der Kostengruppe 372 (Gaststätten-Einrichtung)Zahlung von Honorar für nicht abgerechnete Leistung; Rückforderungsansprüche durch Bauherrn
    ✅ ChanceEinsatz aktueller BKI-Daten (2024) mit differenzierter NutzungsanalyseStärkung der eigenen Position durch nachvollziehbare, aktuelle Marktbelege
    ✅ ChanceEinschaltung der Architektenkammer für Schlichtung nach HOAI § 15Schnelle, kostengünstige außergerichtliche Klärung mit verbindlichem Ergebnis
    ✅ ChanceStrukturierte Gegenüberstellung aller Kostenpositionen (KG 300–400 vs. KG 372)Transparente Kommunikation mit Bauherrn – Vertrauensaufbau und langfristige Auftragsbeziehung
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung zu Sonderleistungen (z. B. Einrichtungsplanung LPAbk. 6)Möglichkeit, Einrichtungskosten gesondert zu honorieren – klare Rechtsgrundlage
    ✅ ChanceNutzung der HOAI-Regelung zur Zwischensicherung bei HonorarstreitSicherstellung mindestens 50 % des Streitwertes vor Abschluss der Leistungsphase

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Korrektur einfordern: Senden Sie dem Sachverständigen innerhalb von 7 Tagen ein schriftliches Korrekturschreiben mit Bezug auf DIN 276:2022, HOAI § 15 und der fehlenden Einbeziehung von Lüftung, Keller und Unterfangung.
    2. Aktuelle Normen einholen: Beschaffen Sie die aktuelle DIN 276:2022 und die aktuellsten BKI-Baukostendaten (2024) für Gaststätten-Neubauten – nutzen Sie diese als alleinige Vergleichsgrundlage.
    3. Leistungsphasen prüfen: Überprüfen Sie Ihren Vertrag auf konkrete Leistungsumfänge in LP 6 (Ausführungsplanung) – falls Einrichtung dort vertraglich vereinbart ist, wird sie nur dann gesondert honorierbar.
    4. Schlichtungsverfahren beantragen: Wenden Sie sich unverzüglich an die zuständige Architektenkammer und beantragen Sie ein Schiedsgutachten nach HOAI § 15 – dies ist schneller und günstiger als ein Rechtsstreit.
    5. Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle bisherigen Kalkulationen, E-Mails, Vertragsentwürfe und Vergleichsobjekt-Recherchen – speichern Sie diese chronologisch und archivieren Sie sie mindestens 10 Jahre.
    6. Rechtsberatung klären: Kontaktieren Sie noch vor Ablauf der Frist einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt – besprechen Sie die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Feststellung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es wird in der Regel auf Basis der anrechenbaren Kosten und der Leistungsphasen berechnet.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorarberechnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die Honorare fest.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die zur Herstellung eines Bauwerks erforderlich sind, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: anrechenbare Kosten, Kostenschätzung, Kostenberechnung
    Kostenschätzung
    Die Kostenschätzung ist eine erste grobe Schätzung der Baukosten, die auf Erfahrungswerten basiert. Sie dient als Grundlage für die Planung und Finanzierung eines Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenberechnung, anrechenbare Kosten
    Kostenberechnung
    Die Kostenberechnung ist eine detailliertere Berechnung der Baukosten, die auf konkreten Planungsunterlagen basiert. Sie dient als Grundlage für die Vergabe von Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenschätzung, anrechenbare Kosten
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Die HOAI definiert neun Leistungsphasen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Die HOAI definiert, welche Kosten anrechenbar sind.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAI, Baukosten

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie ermittle ich die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar?
      Die anrechenbaren Kosten umfassen alle Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks erforderlich sind, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Baunebenkosten. Die HOAI definiert, welche Kosten anrechenbar sind.
    2. Was tun, wenn der Bauherr die Baukosten zu niedrig ansetzt?
      Suchen Sie das Gespräch mit dem Bauherrn und legen Sie Ihre Argumente dar. Dokumentieren Sie Ihre Berechnungen und Nachweise sorgfältig. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    3. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarermittlung?
      Die HOAI regelt die Honorarberechnung für Architekten und Ingenieure. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die Honorare fest, die sich nach den anrechenbaren Kosten und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts richten.
    4. Wie finde ich geeignete Vergleichsobjekte für die Baukosten?
      Suchen Sie nach ähnlichen Bauprojekten (Größe, Ausstattung, Baujahr) in der Region. Nutzen Sie Datenbanken, Fachzeitschriften oder fragen Sie bei anderen Architekten nach.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung?
      Die Kostenschätzung ist eine erste grobe Schätzung der Baukosten, die auf Erfahrungswerten basiert. Die Kostenberechnung ist eine detailliertere Berechnung, die auf konkreten Planungsunterlagen basiert.
    6. Kann ich mein Honorar nachträglich anpassen, wenn die Baukosten steigen?
      Ja, wenn die Baukosten aufgrund von Änderungen des Bauherrn oder unvorhergesehenen Umständen steigen, kann das Honorar nachträglich angepasst werden. Dies sollte jedoch vertraglich geregelt sein.
    7. Was ist eine prüffähige Honorarrechnung?
      Eine prüffähige Honorarrechnung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zur Überprüfung der Honorarberechnung erforderlich sind, einschließlich der anrechenbaren Kosten, der Leistungsphasen und der Honorarsätze.
    8. Wie kann ich mich gegen unberechtigte Honorarkürzungen wehren?
      Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen die Honorarkürzung ein und begründen Sie Ihre Forderung. Ziehen Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    Verwandte Themen

    • HOAI-konforme Honorarberechnung
      Korrekte Anwendung der HOAI zur Ermittlung des Architektenhonorars.
    • Nachträgliche Honoraranpassung
      Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Anpassung des Honorars bei veränderten Baukosten.
    • Streitbeilegung im Baurecht
      Methoden zur Lösung von Konflikten zwischen Bauherren und Architekten.
    • Bausachverständiger zur Kostenermittlung
      Die Rolle des Bausachverständigen bei der Feststellung der Baukosten.
    • Vertragsgestaltung Architektenvertrag
      Wichtige Klauseln im Architektenvertrag zur Absicherung des Honorars.
  2. Architektenhonorar: Bauherr im Zahlungsverzug – Was tun?

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Zahlungsverzug
    Unabhängig von weiteren Diskussionen dürfte sich der Bauherr in Zahlungsverzug setzen, wenn er nicht sofort die unstrittige Summe zahlt. Sie werden also nicht um einen RA herumkommen. Verhandlungen mit dem "SV" bringen nichts, denn nur der BH ist Ihr Vertragspartner und die Wahrscheinlichkeit, dass sich der SV nach mehreren erfolglosen Gesprächen doch noch korrigiert halte ich für gering.
  3. Baukosten Neubau: 190 €/m³ BRI realistisch? – Gastronomie

    @Herr Ebel u.a.
    Danke Herr Ebel für Ihre schnelle Antwort. Halten Sie 190 € brutto/m³BRI für realistisch?
    Wie sieht's Ihrer Meinung nach mit den Kosten der Einrichtung aus?
    • Name:
    • Herr JüAlb
  4. HOAI: Anrechenbare Kosten – Kostengruppen vs. Gaststättenmöbel

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Kostengruppen
    372 ist KGr 3.5.4 der DIN 276:1981 und nach 10.4 HOAIAbk. anrechenbar. Normale Gaststättenmöbel gehören nicht dazu. Ich habe mehrere Vermittlungsstellen der Telekom umgebaut. Wäre zu schön gewesen, wenn die Vermittlungseinrichtungen, obwohl zweckbestimmend, zu den anrechenbaren Kosten gezählt hätten (10-facher Gebäudewert). Zu den 190 €/m³: machen Sie eine detaillierte Kostenberechnung. Die geht  -  sobald sie vorliegt  -  gemäß 10.2 HOAI einer Kostenschätzung (auch des SV) vor.
  5. HOAI Kommentar: KGr 370 vs. KGr 3.4 – Zweckbestimmende Einbauten

    @Herr Stubenrauch
    Danke für den Hinweis mit der Kostenberechnung, war mir bisher nicht bekannt.
    Nach Locher/Koeble/Frik (Kommentar zur HOAIAbk., 8. Auflage) Seite 1216 ist die KGr. 370 (aus 1993) der KGr. 3.4 zuzuordnen, da es sich ja um zweckbestimmende Einbauten handelt. Gegenenfalls müsste m.E. zwischen z.B. Schanktheke, Kühlräumen und Bestuhlung unterschieden werden.
    Habe heute früh einen Termin bei der IHK mit dem öbuvSVAbk. und einem "Vertrauens-SV" genannt bekommen.
    Werde Sie auf dem Laufenden halten.
    • Name:
    • Herr JüAlb
  6. DIN 276: Betriebliche vs. Besondere Einbauten – HOAI-Konsequenzen

    Foto von

    richtig
    370/3.4 sind Betriebliche Einbauten, Ihre zuerst genannten 372 sind 3.5.4 Besondere Einbauten. Vorsicht mit dicken Kommentaren. Sie geben die Meinung des Kommentators wieder, sind nicht rechtssetzend und dienen in erster Linie dem Broterwerb des Verfassers. Beachtlich ist höchstens die darin gesammelte höchstrichterliche Rechtsprechung. Ansonsten gilt ausschließlich der Verordnungstext mit der in Bezug genommenen Norm aus dem Jahr 1981.
  7. Architektenhonorar: Telekom sparte bei Vermittlungseinrichtungen

    @Bruno
    die Honorarkosten für diese Vermittlungseinrichtungen hat sich die Telekom schon immer gespart. Diese Einrichtungen haben die selbst über Rahmenverträge beschafft. Nicht mal der Elektrofachplaner hat davon was abbekommen.
    Gruß Manni
    • Name:
    • Herr Man-272-Pfa
  8. Architektenhonorar: IHK-Sachverständiger korrigiert Baukostenschätzung

    vorerst: Machwort gesprochen
    So oder so ähnlich, jedenfalls kam der Vertrauens-SV der IHK zu dem Ergebnis, dass weder das Vergleichsobjekt noch 190 EUR/m³ BRI als realistisch einzustufen sind. Der öbuvSVAbk. für Honorare von Architektenleistungen wird also "nachbessern". Klar wird er das gegenüber seinem Auftraggeber mit "neuen Erkenntnissen" und/oder "neuen Unterlagen" begründen, Fehler werden ja nicht gemacht, nur neue Erkenntnisse gewonnen.
    Weiter hätte der SV nur ein Vergleichsobjekt haranziehen dürfen, wenn ihn der Bauherr ausdrücklich aufgefordert hätte, die Kosten/m³ BRI auch zu prüfen ...
    Nunmehr ist er eine Woche im Urlaub  -  ob er's wohl verdient hat?
    • Name:
    • Herr JüAlb
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Baukosten prüfen & Honorar richtig anpassen!

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit des Architektenhonorars für den Neubau eines Gasthofs. Dabei werden Baukosten, Honorarermittlung nach HOAIAbk. und die Einschätzung durch Sachverständige thematisiert. Ein wichtiger Punkt ist die realistische Einschätzung der Baukosten pro Kubikmeter Bruttorauminhalt (BRI) und die korrekte Zuordnung von Kostengruppen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenhonorar: Bauherr im Zahlungsverzug – Was tun? wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung der unstrittigen Summe durch den Bauherrn Zahlungsverzug eintritt und ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.

    📊 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer tauschen sich über realistische Baukosten pro m³ BRI aus, wobei Werte zwischen 190 € und 300 € genannt werden. Die korrekte Zuordnung von Kosten zu den entsprechenden Kostengruppen nach DIN 276 ist entscheidend für die Honorarermittlung nach HOAI, wie im Beitrag HOAI: Anrechenbare Kosten – Kostengruppen vs. Gaststättenmöbel erläutert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Die korrekte Abgrenzung zwischen betrieblichen und besonderen Einbauten (KGr 370 vs. 372) ist wichtig, da dies die anrechenbaren Kosten beeinflusst. DIN 276: Betriebliche vs. Besondere Einbauten – HOAI-Konsequenzen betont die Bedeutung des Verordnungstextes gegenüber Kommentaren.

    💰 Zusatzinfo: Es wird diskutiert, ob Kosten für Gaststättenmöbel zu den anrechenbaren Kosten gehören. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um zweckbestimmende Einbauten handelt. Der Beitrag HOAI Kommentar: KGr 370 vs. KGr 3.4 – Zweckbestimmende Einbauten verweist auf einen Kommentar zur HOAI, der diese Thematik behandelt.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, eine detaillierte Kostenberechnung durchzuführen, um die Baukosten realistisch einzuschätzen. Im Beitrag Architektenhonorar: IHK-Sachverständiger korrigiert Baukostenschätzung wird berichtet, dass ein Sachverständiger der IHKAbk. die ursprüngliche Kostenschätzung als unrealistisch eingestuft hat, was zu einer Anpassung des Architektenhonorars führen wird.

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