Architektenvertrag
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architektenvertrag

Hallo,

ich habe eine Frage zum Architektenvertrag bzw. zur Abrechnung.

Wir haben für unseren Neubau einen Architekten mit allen 9 Leistungsphasen beauftrag. Die erste Abschlagsrechnung haben wir letzte Woche bekommen. L1-3. Die anrechenbaren Kosten erscheinen uns aber viel zu hoch. Eigenleistungen wurden bei der Kostenermittlung nach DINAbk. noch nicht abgezogen. Entwurfsänderungen / Streichungen wurden auch noch nicht berücksichtigt.

Da es die erste Abschlagsrechnung ist und wir alle Leistungsphasen beauftragt haben gehen wir davon aus, dass spät. bei der Schlussrechnung das Honorar nach den tatsächlichen Baukosten ermittelt wird. Also auch die Leistungsphasen 1-3 nochmals neu ermittelt werden? Ist doch so oder?

Und die zweite Frage. Wenn beispielsweise die Malerarbeiten in Eigenleistung gemacht werden, kann der Architekt dafür ein Honorar verlangen wenn er diese Arbeiten ausgeschrieben hat.? Und wie verhält es sich bei Eigenleistungen die nicht ausgeschrieben wurden?

  • Name:
  • neubaubl77
  1. Eigenleistungen können ja nicht das Honorar mindern

    Eigenleistungen können ja nicht das Honorar mindern. Für die Leistungsphasen 1-5 (bis zur Ausführungsplanung) werden die anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung, bzw. Kostenberechnung ermittelt. Ein Abzug in der Kostenberechnung für Eigenleistungen kann aber nicht die anrechenbaren Kosten schmälern.

    Die Planungskosten hängen also von der Größe und Ausstattung des Hauses ab, und nicht davon, ob dort Eigenleistungen erbracht werden können.

    Anders sehe ich es bei den Leistungsphasen 6-9. Ich halte es so, dass für die Leistungsphasen Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung nur die anrechenbaren Kosten der Gewerke berücksichtigt werden, die auch tatsächlich überwacht werden. Eigenleistungen kann (sollte) man als Planer aus haftungsrechtlichen Gründen nicht überwachen.

    Wenn also z.B. Fliesenarbeiten oder Malerarbeiten in Eigenleitungen ausgführt werden, dann gehen bei mir für die Leistungsphasen 1-5 diese Kosten mit durchschnittlichen Baupreisen (ohne Berücksichtigung der Eigenleistungen) in die Kostenberechnung und in die anrechenbaren Kosten mit ein. Für die Leistungsphasen 6-9 würde ich sie hingegen gar nicht berücksichtigen und mich dann aber auch gar nicht darum kümmern.

  2. Einfach mal die Logik anwenden ...

    Stellen Sie sich vor, sie bauen das gesamte Haus in Eigenleistung und bekommen die Baustoffe geschenkt. Da entstehen Ihnen keine Baukosten. Ihrer Logik folgend bekäme der Architekt dann kein Honorar. Kann nicht sein, oder? Also sind die Eigenleistungen für ALLE Leistungsphasen mit ortsüblichen Preisen anzusetzen.

    Wurden dann Teilleistungen nicht erbracht (LVAbk. für Eigenleistung nicht erforderlich, z.B. ), dann ist das Honorar um den Eigenleistungsanteil zu mindern. Einfaches Beispiel: Baukosten 200 T, Eigenleistungswert (nach ortsüblichen Handwerkerpreisen) 20 T. Dann ist für die entsprechende (n) Leistungsphase (n) das Honorar nach den 200 T zu ermitteln und um 10 % zu mindern.

  3. Eigenleistungen

    ... ein schwieriges Thema, da diverse Gerichte den Architekt mindestens in der Beratungspflicht sehen, wenn der Bauherr was selber machen will. Soll heißen, der Architekt kann sich zwar schriftlich von der Überwachungspflicht entbinden lassen, muss aber dennoch den BH vorab erklären, wie er alles richtig machen muss und hinterher, wenn andere vom Architekt überwachte Gewerke auf die Bauherren-Eigenleistung draufgehen sollen, dann hat der Architekt wieder die volle Überwachungspflicht bei der Übernahme der BH-Eigenleistungen. Tolle Kiste! Also kann der Architekt die BH-Leistungen gleich mit überwachen.

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