Komplizierte Fragen Spekulationssteuer eigengenutzt und Arbeitszimmer
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Komplizierte Fragen Spekulationssteuer eigengenutzt und Arbeitszimmer

Guten Tag,
beim Verkauf einer eigengenutzten Immobilie innerhalb von 10 Jahren fällt ja keine so genannte Spek. steuer an. Jedoch sehr wohl für den Anteil des Arbeitszimmers  -  wenn es steuerlich angesetzt worden ist.
Bei mir entstehen folgende Fragen:
  • Der Umzug ist eindeutig beruflich bedingt. Inwieweit wäre eine Spekulationssteuer dann überhaupt gerechtfertigt, diese wird doch eigentlich von vorneherein ausgeschlossen.
  • Das Arbeitszimmer wurde für ca. 2 Jahre NICHT steuerlich geltend gemacht, da ich in dieser Zeit kein Einkommen hatte und dies beim FA entsprechend gemeldet ist. Könnte ich im Falle einer Spek. steuer hier etwas heraus rechnen?
  • Der Zustand des Arbeitszimmers ist ein etwas schlechterer, als der des übrigen Hauses (Boden muss gerade gerichtet werden, hängt durch). Aufgrund dessen muss ich beim Verkauf Abstriche machen. Kann ich auch hier entsprechend prozentual vom Gewinn etwas abziehen?

Es würde mich freuen, wenn jemand hier Erfahrungswerte hätte. Vielen Dank!

  1. Jemand vom Finanzamt hier?

    Nein?
    Schade ...
  2. "Spekulationssteuer"

    ... wenn Sie die Sache allein wegen des Begriffes für nicht steuerbar halten  -  heißt es ja gar nicht. § 23 EStG ist überschrieben mit 'private Veräußerungsgeschäfte'.
    Von den privaten Veräußerungsgeschäften sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die "im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (...) genutzt wurden" (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
    Ein häusliches Arbeitszimmer dient aber per Definitionem _nicht_ Wohnzwecken, denn sonst wäre es eben _kein_ häusliches Arbeitszimmer.
    Um die Steuer kommen Sie nicht herum. Den Veräußerungsgewinn ermittelt Ihnen Ihr Steuerberater  -  da halte ich mich zurück, das ist nicht unkompliziert und ohne Zahlen ohnehin nicht machbar, und umsonst gibt es das leider auch nicht.
    ach so, zur zweiten Frage: Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anschaffungskosten, Herstellungskosten) einerseits und dem Veräußerungspreis andererseits, wobei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anschaffungskosten, Herstellungskosten) um die in Anspruch genommenen Abschreibungen zu mindern sind. Beim Arbeitszimmer wird die AfA nicht abgezogen, wenn der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen oder beschränkt war, auch hier wieder für Details der Verweis auf Ihren Steuerberater.
    Gruß Susanne

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