Grundflächenzahl GRZ noch nach 1966 berechnet?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grundflächenzahl GRZ noch nach 1966 berechnet?

Wir haben in einem kleinen Wohngebiet mit kleinem Haus bei Frankfurt / Main eine GRZAbk. von 0,4; es darf also bis 40 % des Grundstucks überbaut werden. Nachdem in Januar unsere Nachbarin verstorben ist, wurde das gleiche Grundstuck an eine Immobiliengesellschaft verkauft. Dabei wird momentan das Grundstuck für ein Wohnahaus mit 9 WEAbk. inkl. Tiefgarage, Zufahrten etc. zu ca. 90 % überbaut. Dabei reicht die Tiefgarage bis 30 cm an drei Nachbarsgrenzen heran.

So wird die Natur zerstört, 700 von 770 m² wassertechnisch versiegelt, den Brandschutz (da keine Feuerwehrzufahrt möglich ist) nicht eingehalten etc. Ausrede der Unteren Baubehörde ist, dass nicht die BauNV von 1990 Gültigkeit hat, sondern von 1966. Ist es möglich  -  das ist jetzt das vierte Grundstuck von 20  -  dass diese Kleinsiedlung aus Geldgier rucksichtslos geschändet und zerstört werden kann  -  kann also die BauNV 1966 noch gültig sein? Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar!

  • Name:
  • M. Göttert-Bell
  1. igitt

    Da hat man jemand die Baugesetze bei der Geburt 1966 in die Wiege gelegt! Scherz beiseite! Wenn ein neues Baugesetz gültig wird, dann steht immer im Anhang dass das vorherige Gesetz ungültig wird. Damit ist das Quatsch, es sind die derzeitigen Gesetze und Bebauungspläne gültig, d.h. auch GFZAbk., GRZAbk., Abstandsregeln und Brandschutz. Sie sollten sich an die obere Baubehörde wenden und einen sofortigen Baustopp erwirken. Ein Verbiegen der Baugesetze durch Immogesellschaften ist üblich, aber kein brechen. Die handeln nach dem Motto: was steht das steht. Aber nehmen sie auch Einsicht in den Bebauungsplan um bösen Überraschungen vorzubeugen.
  2. Grundflächenzahl GRZ noch nach 1966 berechnet?

    Vielen Dank für die schnelle Antwort, Herr Kirschner,

    wir haben uns an die obersten Baubehörde beim Ministerium Wiesbaden schon gewandt, nur ist das hier einen Millionenschaden und die versuchen mit allen Mitteln natürlich  -  hier als Beispiel  -  aus der Sache heraus zu kommen. Sie haben uns aber Mut gegeben. Danke!

    • Name:
    • M. Göttert-Bell
  3. Behördenversagen, Amtshaftung

    Bei Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gibt es die Höchststrafe und das ist Abriss. Vorsicht, das Amt legt jede Äußerung als Zustimmung aus, immer ein oder mehrere Zeugen mitnehmen.
  4. Irrtum

    Der Bebauungsplan (gleiches gilt auch für Flächennutzungspläne o.ä.) ist örtlich geltendes Baurecht. Nachfolgende Änderungen der Gesetzgebung haben keine Auswirkungen auf den Inhalt des B-Plans. Er kann damit aber auch nur im Rahmen der damals geltenden Regelungen "ausgelegt" werden.

    Die "Ausrede" der unteren Bauaufsichtsbehörde stellt deshalb leider die Rechtslage dar.

    Wenn Änderungen gewünscht sind, sind die nur über die Kommune und die Anpassung des B-Plans, also politisch, möglich.

  5. mal wieder ein echter Kirschner ...

    mal wieder ein echter Kirschner man lese den § 25 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) und die Frage hat sich damit erledigt. Es gelten die bisherigen Vorschriften. Also, aus 1966.
  6. unwahrscheinlich

    In einem Bebauungsplan aus 1966 soll für ein kleines Wohngebiet diese "Klötze" möglich sein? Sehr unwahrscheinlich dass an 3 Seiten keine Grenzabstände erlaubt sind. Sehr unwahrscheinlich dass es seit 1966 die HBO mehrmals geändert wurde und ein Bebauungsplan so bleibt. Sehr unwahrscheinlich dass es diesen Bebauungsplan aus 1966 überhaupt gibt oder je gegeben hat. Der Fragesteller möge doch diesen Bebauungsplan aus 1966 einsehen und hier berichten. RüMoBe: Der § 25 BauNVOAbk. betrifft die Fortführung bereits eingeleiteter Verfahren wenn die Pläne bereits ausgelegt waren. Sehr unwahrscheinlich, dass das 1966 der Fall war. Selbst eine Durchsicht der BauNVO von 1962 gibt nicht her, dass damals eine derartige Bebauung möglich war, höchstens im Kerngebiet einer Stadt, das hier nicht der Fall ist.
  7. Grundflächenzahl neu berechnet

    Danke an Alle  -  mir ist ein Fehler unterlaufen, die Änderungen der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) war 1962 und nicht wie angegeben 1966. Alle Häuser der Kleinsiedlung wurden 1964 genehmigt  -  Kleinviehhaltung, Gemüseanbau und das Haus im Selbstbau; war Teil des Vertrages. Nach Durchsicht der Verordnung von 1990 habe ich folgendes entdeckt:

    "Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt".

    Dass jetzt, 58 Jahre danach, 24 Grundstucke zu 90 % überbaut werden dürfen (4 sind schon weg), ist absolut unbegreiflich. Es muss Gerichtsurteile dazu geben, wovon wir nichts wissen  -  sonst könnte man eine Fabrik in einer Wohnsiedlung bauen, nur wenn bis 1990 dies vorgesehen worden wäre.

    Dabei ist auch zu erklären, dass in der Hessischen Bauverordnung (HBO) erwähnt wird, das "überirdische Gebäude" Abstandsflächen nachgewiesen müssen. Es steht aber nichts über Tiefgaragen und die Genehmigung wird deswegen so ausgelegt, dass diese bis direkt an der Grenze gebaut werden dürfen. Also eine totale Versiegelung gegen Regenwasser über 700 m², Zerstörung des Grundstucks, Eingriff in die Natur, auch beim Nachbarn und fehlende Brandschutz, was momentan von der Gefahrenstelle überprüft wird.

    • Name:
    • M. Göttert-Bell
  8. Es wird hier kein rechtsfreier Raum ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Es wird hier kein rechtsfreier Raum geschaffen ... und unterirdische Bauten lösen keine Abstandsflächen aus. Auch braucht nicht jedes Gebäude eine Feuerwehrzufahrt ...

    Das Bauvorhaben wird planungsrechtlich nach dem Bebauungsplan von damals beurteilt und muss grundsätzlich den damaligen Regelungen entsprechen soweit dieser Bebauungsplan noch gültig ist.

    Wenn die Gemeinde der Meinung ist, dass das Bauvorhaben planungsrechtliche Missstände ("Siedlung wird zerstört") verursacht, kann Sie evtl. durch Veränderungssperre und Aufstellung eines neuen Bebauungsplans reagieren. Das müsste aber passieren, bevor die erste Genehmigung für einen "großen Klotz" erteilt wird. Sie können (wenn Betroffener) bei der Gemeinde diese Möglichkeit in Erinnerung rufen (Kontakt zu Gemeinderat oder Bauamt), es kann aber auch sein, das dort nicht alle Ihre Meinung teilen ...

    Wenn die Gemeinde hier eine Nachverdichtung zulassen möchte, ist das im Rahmen ihrer Planungshoheit grundsätzlich legitim ... kleinere Überschreitungen des Bebauungsplans ggf als Befreiung, größere eher durch Aufstellung eines neuen Bebauungsplans.

    Ob hier alles verfahrenstechnisch richtig abgewickelt wurde, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

  9. Es wird hier kein rechtsfreier Raum ... geschaffen ...

    Vielen Dank!

    Offensichtlich haben Sie recht; leider. Jetzt sind wir mit Hilfe einer bekannten Zeitung in Frankfurt Verstöße gegen Wasser-, Nachbar-, Natur- und Brandschutz zu untersuchen. Da alles hier damals als "Kleinsiedlungsanlage" von der Nausischen Heimstätte GmbH, Frankfurt, als Bauherr, entwickelt und "verkauft" wurde, fragt sich warum im Bebauungsplan "Allgemeines Wohngebiet" steht. Wir forschen weiter.

    • Name:
    • M. Göttert-Bell

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