inwieweit Nebengebäude in zul. GRZ berücksichtigen? RLP
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

inwieweit Nebengebäude in zul. GRZ berücksichtigen? RLP

Hallo zusammen,
bei meinem Haus in RLP möchte ich zusätzlich Garage mit Abstellraum und an der anderen Hausseite eine Terrassenüberdachung errichten.
Der Bebauungsplan beschränkt die Grundflächenzahl (GRZAbk.) auf 0,3.
Die würde mit der geplanten Terrassenüberdachung, wenn sie denn voll gerechnet wird, überschritten.
Aber wird sie wirklich voll gerechnet? , bei der Wohnfläche werden doch Balkon bzw. Loggia auch nur zu einem Anteil gerechnet.
Inwieweit ändert sich die Situation, wenn die Überdachung begehbar gestaltet würde? , würde die (Grund) Fläche dann anders bewertet.
In der zul. Geschossflächenzahl (GFZAbk.) ist allerdings noch genug Luft.
Keine Angst, Grenzabstände spielen hier keine Rolle, wäre auch noch innerhalb des Baufensters.
Danke für Eure Hilfe
  • Name:
  • kbn
  1. Mal Baunutzungsverordnung

    § 19 lesen.
    Dann mal neu rechnen und da den Passus Garagen/Zufahrten beachten.
    • Name:
    • M.P.
  2. Also ...

    bereits die Terrasse wird voll zur GRZAbk. gerechnet, ob sie nun überdacht ist oder nicht. Wenn sie vom Hauptgebäude aus begangen werden kann gehört die Terrasse zur Hauptanlage. Die Zuwegung zum Hauseingang wird auch voll gerechnet. Durch die Garage mit Zufahrt und durch weitere Nebengebäude darf die zul. GRZ um bis zu 50 % überschritten werden, es sei denn im Bebauungsplan steht etwas anderes (gibt B-Pläne, wo diese Überschreitung ausgeschlossen wird).
    Das ganze gilt aber nur für B-Pläne, wo die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1990 (1993) gilt.
    Bei den älteren Baunutzungsverordnungen werden befestigte Zufahrten, Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nicht mitgerechnet, soweit sie 10 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten. Im Allgemeinen werden Terrassen und Zuwegungen sowie Balkone erst ab Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) 1990 mitgerechnet. Welche Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) gilt steht im Bebauungsplan oder es ist das Datum des Aufstellungsbeschlusses maßgebend. Es ergeben sich sogar noch Unterschiede durch die Landesbauordnungen. So werden bei der Bemessung der Grenzabstände in Niedersachsen Dachüberstände berücksichtigt, die mehr als 50 cm vor die Außenwand vortreten. Folglich sind die von solchen Überständen überdeckten Flächen auch bei der Ermittlung der GRZ zu berücksichtigen.
    Sie müssen also erstmal wissen, welche Baunutzungsverordnung (BauNVO) gilt, danach entscheidet sich wie gerechnet werden muss.
    Gruß
  3. Die einfachste

    Lösung diese Frage zu klären:
    Hin zur Genehmigungsbehörde und fragen wie die Jungs das beurteilen:-)
    • Name:
    • M.P.
  4. Rechtsgrundlage ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990/93,

    was dann wohl bedeuten würde, dass alles (Terrasse, Garage u. Zuwegung) mitgerechnet würde.
    Im Bebauungsplan steht:
    GRZAbk. 0.3  -  GFZAbk. 0.6
    WA IIa
    FH 8.00  -  TH 6.00
    im Text keine weitere Einschränkungen
    bisher erfüllt das "nackte" Gebäude eine GRZ 0.21
    Die Terrasse ist nachträglich befestigt (gepflastert) worden, hier offensichtlich noch nicht erfasst.
    Wenn ich es also richtig verstehe, dürfte die GRZ "mit" den o.g. Nebenanlagen die 0.45 erreichen?! , richtig?
    Ist das dann eine Ermessensentscheidung, oder kann man darauf pochen?
    • Name:
    • kbn
  5. Einfach mal nachrechen.

    Rechnen Sie doch einfach
    (Wohnhausgrundfläche+Terrassenfläche+Zuwegungen) /Grundstücksfläche = GRZAbk. 1 <= zul GRZ= 0,30
    GRZ 1 + (Garagenfläche+Zufahrt+Stellplätze+Nebengebäude) /Grundstücksfläche = GRZ 2 <= zul GRZ*1,5 = 0,45
    Die zulässige Überschreitung um 50 % durch Nebengebäude, Garagen etc. ist erlaubt und keine Ermessensentscheidung.
    Es ist auch nicht allen Sachbearbeitern beim Bauamt bekannt, dass Terrasse, Zuwegungen zum Hauseingang bei der Grundflächenzahl voll angerechnet werden.
    Sollten sie dennoch die GRZ 1, bzw. GRZ 2 leicht überschreiten, kann dies zugelassen werden. Das wäre dann eine Ermessensentscheidung. Es kommt vor, dass eine Überschreitung zugelassen wird bei Garagen mit Gründach, Zufahrten aus Rasengitter usw. Man kann auch eine Zufahrt nur aus 2 Rasengitterstreifen herstellen, wo dann nur die Flächen dieser Streifen gerechnet werden müssen, falls es eng wird mit der GRZ.
    Gruß
  6. das klärt ja einiges! Danke,

    wenn ich das also richtig verstehe, die Terrasse ist eh schon drin, da kann ich "überdachungsmäßig" fast bauen was ich will, zumindest was die verbrauchte Fläche angeht, richtig?
    Und eine begehbare Überdachung (Dachterrasse) wäre auch denkbar, sofern ich die Grenzabstände Einhalt, richtig?
    • Name:
    • kbn
  7. Ja,

    für die Grundflächenzahl ist es egal, ob die Terrasse überdacht ist oder nicht oder ob die Überdachung als Dachterrasse genutzt wird. Aber natürlich muss die Überdachung auch allen anderen Vorschriften entsprechen.
    Gruß
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