Ist Kiesfläche eine Versiegelungsfläche für GRZ II?
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Ist Kiesfläche eine Versiegelungsfläche für GRZ II?
Hallo liebes Forum,
das Landratsamt Roth in Bayern war bei mir und überprüfte die angegebenen versiegelten Flächen zur GRZA II - Berechnung. Ich habe zwar bei meinem Bauantrag 2015 eine Freistellung über die Gemeinde erhalten, muss jetzt aber wegen einer Nutzungsänderung eine Genehmigung beim LRA einholen.
Da ich keinen Rasen mehr wollte, habe ich die Freiflächen mit Kies und Pflanzen bedeckt.
Das Landratsamt meinte, dass wäre nun wegen des Kies eine versiegelte Fläche und müsste in der GRZ II - Berechnung aufgenommen werden. Auf meine Frage, wo das denn stünde, wussten Sie selbst keine Antwort.
Allerdings muss ich natürlich jetzt den Nachweis erbringen, dass das Regenwasser natürlich durch den Kies ins Erdreich gelangt, also eigentlich keine Versiegelung darstellt.
Nun fällt es mir natürlich leichter, wenn ich aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung (Urteile, etc.) argumentieren könnte, dass der Kies keine Versiegelung darstellt.
Ich bitte um fundierte Antworten ohne subjektive Meinungen. Zielführend wären wie gesagt Gesetzesstellen oder einschlägige Rechtsprechung.
Vielen Dank.
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egal
Es ist eine Verkehrsfläche, egal ob es wasserdurchlässig ist oder nicht. Also geht es in die Berechnung ein. Ob es Versiegelung ist oder nicht ist nur bei der Niederschlagsmenge relevant und ob es an die Entwässerung angeschlossen ist. Gras wäre keine Verkehrsfläche, sondern Garten. So kann es ergehen, wenn man genehmigungsfrei baut und trickst.
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Schade um diesen Kommentar
Leider in der Antwort keine Gesetzesstelle oder Rechtsprechung, wie von mir erbeten. Von daher war die Antwort leider wenig hilfreich.
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Mmh
"habe ich die Freiflächen mit Kies und Pflanzen bedeckt"
Wenn es sich hierbei um bauliche Anlagen (z.B. befestigte PKW-Stellflächen oder befestigte Wege zur fußläufigen Erschließung der Hauptanlagen) handelt, dann sind diese Flächen mit anzurechnen. Da ist interpretationsspielraum und die Gemeindevertreter sollten dir da genaue Formulierungen vorlegen weshalb sie diese unversiegelte Fläche (keine Fläche der GRZA I) trotzdem als bauliche Verkehrsfläche in die GRZ II einrechnen wollen.