Wegerecht
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Wegerecht

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

mit nachfolgendem Fall möchte ich mich heute an Sie wenden:

Ich habe ein Grundstück verkauft. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag wurde zugunsten meines verbliebenen und an diesem angrenzenden Grundstück ein Wegerecht in der Form vereinbart, dass der Käufer sich verpflichtet, ein Wegerecht zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über die Hoffläche seines Grundstücks "bewilligen" und die Eintragung im Grundbuch "beantragen" wird.

Das Wegerecht soll die Zuwegung von einer öffentlichen Straße über das Grundstück des Käufers zu meinem Grundstück gewährleisten.

Des Weiteren hat sich der Käufer hinsichtlich des Wegerechts verpflichtet bei der Bestellung einer öffentlich  -  rechtlichen Baulast mitzuwirken. Die genaue Lage betreffs des Wegerechts wurde anhand einer Skizze im Lageplan (masslich) gekennzeichnet und ist fester Bestandteil des Kaufvertrages.

Da der Käufer bereits vor gut einem Jahr! Grundbuchamtlich als Eigentümer eingetragen wurde, habe ich vor kurzem bei ihm (schriftlich) angefragt, was er in Sachen "Wegerecht" bisher veranlasst habe und wie der derzeitige Sachstand sei. Dies im freundlich  -  sachlichem Ton mit erbetener Antwort innerhalb einer Frist von 10 Tagen. Die gesetzte Frist ist längst vorbei und ich habe bisher nichts von ihm gehört. Ich habe das Gefühl, dass er es nicht besonders eilig mit der Erfüllung dieser seiner Pflichten hat. Ich hoffe dennoch, insbesondere im Interesse eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses, dass er sich bald meldet und mich unterrichtet. Aber was wäre, wenn er auf "stur" schaltet? Ohne ein gesichertes Wegerecht würde meine Wohnimmobilie erheblich an Wert verlieren.

Nun meine abschließenden Fragen dazu:

1. Ist der Käufer neben seinen vertraglichen Pflichten eigentlich auch verpflichtet auf mein Verlangen hin hier diesbezügliche Auskünfte zu erteilen, bzw. Nachweise zum vereinbarten Wegerecht zu erbringen oder muss ich selbst über einen Notar die Grundbuchamtliche Eintragung des Wegerechts überprüfen lassen?

2. Falls der Käufer sich weigern sollte, ließen sich dann seine vertraglichen Pflichten einklagen und/oder wenn ja, dann unter Umständen zeitaufwendig?

3. Falls der Käufer die explizit vertraglich festgelegte Fläche, auf die sich das Wegerecht bezieht, mit seinem Fahrzeug, etc. blockiert ... Wäre das dann als Nötigung zu werten? Welche Maßnahmen (Polizei, Abschleppen) könnte ich in so einem Falle sofort veranlassen?

4. Welche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall jetzt anzuraten?

Für hilfreiche Antworten möchte ich mich schon an dieser Stelle recht herzlich bedanken!

Freundliche Grüße

  • Name:
  • F. Bolmeier
  1. Eigentlich

    veranlasst der beurkundende Notar im Zuge der Eigentumsumschreibung auch gleich die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht).

    Da der neue Eigentümer auf die Anfrage nicht reagiert, einfach mal den Notar darum bitten das Grundbuch einzusehen. Ist die Grunddienstbarkeit nicht eingetragen, den Notar anweisen, dies zu tun.

    Gem. vertraglicher Vereinbarung muss der neue Eigentümer nur mitwirken und nichts selbst veranlassen. Um die Mitwirkung kümmert sich dann der Notar.

    Blockiert der neue Eigentümer später den Weg, ist das Wegerecht zivilrechtlich durchzusetzen.

    • Name:
    • M.P.
  2. Notar war nur Kaufvertragsabwicklung beauftragt.

    Sehr geehrter Herr Peters,

    Aber sind Kaufvertragsabwicklung und Beantragung eines Wegerechtes nicht 2 separate Vorgänge (welcher jeder für sich auch beauftragt werden muss und eigens Kosten auslöst)?

    Im Kaufvertrag unter "Sonstige Vereinbarungen" steht u.a. Folgendes:

    Der Käufer bestellt an dem Grundstück Flur ... Flurstück ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Flur.. Flurstück ... ein Wegerecht zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art (jedoch nicht zum Parken) über die nördlich gelegene Hoffläche von der Straße " ... " und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch.

    Soweit alles, was auf Grundbuchamtliche Dinge bezieht.

    Ich erkenne darin auf jeden Fall ein erstes Tätigwerden des Käufers. Nur bedauerlich, dass dieser es nicht für nötig hält mir wenigstens zeitnah zu Antworten.

    Ich werde diesen Notar jetzt bitten, dass er das Grundbuch des Käufers auf die Eintragung des Wegerechtes hin überprüft. Sollte bisher nichts seitens des Käufers veranlasst worden sein, bleibt mir leider nichts anderes übrig als auf den Käufer "konkreten Druck" auszuüben.

    MfG F. Bolmeier vielen Dank für Ihre Antwort!

  3. Klingeln Sie doch mal beim Nachbarn

    Es ist doch so wie so gerade Wochenende. Oder wohnt er noch nicht da?
  4. Klingeln werde ich!

    in welcher Form auch immer. Wohne zurzeit ca. 90 km vom Käufer entfernt. Daher ist mir das per Knopfdruck nicht so leicht möglich :-) Aber Klingeln  -  zumindest in sachlicher Form  -  dürfte schon angebracht sein. Ich sehe in der vertraglichen Verpflichtung des Käufers eine Bringschuld! Das sehen Sie sicherlich nicht anders.

    Freundliche Grüße!

    F. Bolmeier

  5. Da es Bestandteil des Kaufvertrages ist

    muss der Käufer leisten.

    Ich wusste ja nicht, das sie so kurze Arme haben um nicht klingeln zu können. ;-)

  6. Der gute Geist

    Ach, sind auch die Arme viel zu kurz,

    dann besser lachen wie über einen schlechten Furz,

    so soll ein Widerpart doch ruhig denken,

    die zugestand"ne Pflicht wird er mir schenken,

    doch irgendwann hört er den Knall,

    denn,

    der gute Geist ist überall!

    :-))

    Danke & freundliche Grüße

    F. Bolmeier

  7. Erst Wegerecht bei der Parzellenteilung eintragen, dann verkaufen ...

    Erst Wegerecht bei der Parzellenteilung eintragen, dann verkaufen wäre der bessere und effizientere Weg gewesen. Das hätte eigentlich auch der Notar so sehen müssen. Noch besser wäre es gewesen, auf das Wegerecht zu verzichten und ein Weggrundstück auszuscheiden (wenn Grenzabstände und Bebauungsziffern ausreichen), denn Wegerechte sind eine gute Grundlage für langwierige Nachbarschaftsstreitereien. Wenn alles, was in irgend einem Vertrag steht, auch anstandslos und richtig geleistet würde, dann gäbe es so manchen Beitrag hier nicht. So haben Sie sich selbst die Zufahrt abgeschnitten und müssen womöglich auf Erfüllung des Vertrages klagen  -  gegen den Nachbarn, dem Sie noch bis in alle Ewigkeit über den Hof müssen. Im schlimmsten aller denkbaren Fälle gibt es nicht mal ein Notwegrecht ("Not selbst verschuldet")
  8. wohlüberlegt und vorausschauend gplanen ... sollte man!

    Danke Herr Paulsen für Ihren Beitrag!

    Sie haben haben in der Tat vollkommen Recht. Ich würde es heute anders machen, so, wie Sie es vorschlagen.

    Aber wenn man sich nicht auskennt und keine optimale Beratung bekommt, obwohl man sich beim Notar in guten Händen glaubte ...?

    Fazit: Eine schlechte oder gute Beratung/Planung hier, wie eigentlich in allen Verträgen, können den Unterschied ausmachen zwischen vorprogramiertem Streit oder Frieden.

    Eine kurze Nachfrage: Was kann "Notwegerecht  -  selbst verschuldet" bedeuten?

    Freundliche Grüße

    F. Bohlmeier


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