geehrte Planer und Bauherren,
findet beigefügt eine interessante und wichtige Entscheidung des BGH zur Bindung des Planers an seine Schlussrechnung.
Diese ganz wichtige Leitsatz des BGH ist insbesondere bei Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindessätze der HOAIAbk. von Bedeutung, da eine Unterschreitung der Mindestsätze zuerst einmal nicht unredlich sei, wenn der Planer in Erwartung weiterer Aufträge das "garantierte Honorar" (gem. HOAI-Mindestsätze) zunächst nicht verlangt.
Beste Grüße
R. Kaiser
Bindungswirkung der Schlussrechnung Architekt / Ingenieur
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Bindungswirkung der Schlussrechnung Architekt / Ingenieur
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