Bauabnahme verweigert: Architekt reagiert nicht – Was tun bei Inbetriebnahme?
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Bauabnahme verweigert: Architekt reagiert nicht – Was tun bei Inbetriebnahme?

Wir haben ein BVAbk. fertiggestellt. Es ist eine Förmliche Abnahme vereinbart. Bauherr hat das Gebäude in Betriebgenommen und darauf hingewiesen das dadurch keine Abnahme vollzogen wird. Wir haben schriftlich um einen Termin zur Abnahme gebeten. Mängel sind nicht vorgetragen worden. Auf unseren Abnahme Antrag haben wir seit nun zwei Wochen keine Reaktion bekommen.
Wie muss ich mich weiter verhalten, um die Abnahme zu bekommen, bez. wann gilt das Gebäude als abgenommen.
Schlussrechnung ist noch nicht gestellt. Wir erwarten noch weitere Arbeiten aus nachträglichen Änderungen. Das Gebäuden ist öffendlich finanziert (Internatsschule)
Bundesland: Niedersachsen
Dank im Voraus
  • Name:
  • Günter Gerken
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie Schwierigkeiten haben, die Bauabnahme durchzuführen, da der Architekt nicht reagiert. Da das Gebäude bereits in Betrieb genommen wurde, ist die Situation etwas komplexer.

    Wichtige Punkte, die ich Ihnen empfehle:

    • Dokumentation: Halten Sie alle Kommunikationen und Versuche, den Architekten zu erreichen, schriftlich fest.
    • Fristsetzung: Setzen Sie dem Architekten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme.
    • Ersatzvornahme: Informieren Sie sich über die Möglichkeit einer Ersatzvornahme, falls der Architekt die Abnahme weiterhin verweigert. Dies könnte bedeuten, dass Sie einen anderen Architekten mit der Abnahme beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Architekten in Rechnung stellen.
    • Mängelanzeige: Auch wenn bisher keine Mängel vorgetragen wurden, sollten Sie das Gebäude sorgfältig auf Mängel prüfen und diese gegebenenfalls schriftlich festhalten.

    ? Gefahr: Eine unterlassene oder verzögerte Bauabnahme kann zu Beweisproblemen hinsichtlich eventueller Mängel führen.

    ? Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation umfassend zu klären und die nächsten Schritte rechtssicher zu gestalten.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Sie bestätigt, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Schlussrechnung, Gewährleistung.
    Inbetriebnahme
    Die Inbetriebnahme bezeichnet die Aufnahme des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Gebäudes oder einer Anlage. Sie kann unter Umständen als stillschweigende Abnahme gewertet werden. Verwandte Begriffe: Nutzung, Bezug, Betrieb.
    Ersatzvornahme
    Die Ersatzvornahme ist die Beauftragung eines Dritten zur Erfüllung einer Leistung, wenn der ursprüngliche Auftragnehmer dieser nicht nachkommt. Die Kosten der Ersatzvornahme können dem ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Verwandte Begriffe: Selbstvornahme, Drittbeauftragung, Kostenerstattung.
    Mängelrüge
    Die Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Auftragnehmer über festgestellte Mängel am Bauwerk. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Gewährleistung, Nachbesserung.
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung des Bauvorhabens durch den Auftragnehmer. Sie wird in der Regel nach der Bauabnahme gestellt. Verwandte Begriffe: Abschlagszahlung, Rechnungsprüfung, Honorar.
    Fristsetzung
    Die Fristsetzung ist die Aufforderung an eine Partei, eine bestimmte Handlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen. Sie ist oft Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Verwandte Begriffe: Mahnung, Verzug, Leistungsaufforderung.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Auftragnehmers für Mängel am Bauwerk. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Nachbesserung, Schadensersatz.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was passiert, wenn der Architekt die Bauabnahme verweigert?
      Antwort: Wenn der Architekt die Bauabnahme verweigert, sollten Sie ihm schriftlich eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, beispielsweise eine Ersatzvornahme oder eine Klage auf Bauabnahme.
    2. Frage: Welche Bedeutung hat die Inbetriebnahme des Gebäudes für die Bauabnahme?
      Antwort: Die Inbetriebnahme des Gebäudes durch den Bauherrn kann als stillschweigende Abnahme gewertet werden, wenn keine Mängelrüge erfolgt ist. Es ist jedoch wichtig, dies im Einzelfall rechtlich prüfen zu lassen.
    3. Frage: Was ist eine Ersatzvornahme?
      Antwort: Eine Ersatzvornahme bedeutet, dass Sie einen anderen Architekten mit der Bauabnahme beauftragen, wenn der ursprüngliche Architekt die Abnahme verweigert. Die Kosten hierfür können Sie dem ursprünglichen Architekten in Rechnung stellen.
    4. Frage: Wie lange sollte die Frist zur Bauabnahme sein?
      Antwort: Die Frist zur Bauabnahme sollte angemessen sein, in der Regel 14 Tage bis 4 Wochen, abhängig von der Komplexität des Bauvorhabens.
    5. Frage: Was muss ich bei der Mängelanzeige beachten?
      Antwort: Die Mängelanzeige muss detailliert und präzise sein. Beschreiben Sie die Mängel genau und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung.
    6. Frage: Kann ich die Schlussrechnung vor der Bauabnahme bezahlen?
      Antwort: Ich empfehle, die Schlussrechnung erst nach der Bauabnahme zu bezahlen, um Ihre Rechte bei eventuellen Mängeln zu wahren.
    7. Frage: Welche Rolle spielt das BGBAbk. bei der Bauabnahme?
      Antwort: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Bauabnahme, insbesondere die Gewährleistung bei Mängeln.
    8. Frage: Was ist eine förmliche Bauabnahme?
      Antwort: Eine förmliche Bauabnahme ist eine vertraglich vereinbarte Abnahme, bei der ein Protokoll erstellt wird, in dem der Zustand des Bauwerks und eventuelle Mängel festgehalten werden.

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  2. Bauabnahme Verweigerung – Fristsetzung & Anwaltsempfehlung

    in Nutzung genommen und förmliche Abnahme verweigert
    das riecht nach Ärger. Da sollten sie mit kurzer Fristsetzung ein 2. Mal ein Abnahmeesuchen stellen und in Schritt 2 bei Erfolglosigkeit mit Anwalt drohen, da bei grundloser Abnahmeverweigerung oder Verschleppung trotz fehlender Anzeige von Mängeln Gewährleistungsverlängernd auf Zeit gespielt wird und zum anderen ie begonnene Nutzung Schäden ermöglicht, die Ihnen dann als Mangel angehängt werden. Sollte sich da nicht schnell etwas bewegen, so emfiehlt sich dringend der Gang zum Anwalt.
    Suchen Sie vorher das Gespräch mit dem Architekt. Vielleicht sollte man ihm wirklich erstmal eine Schlussrechnung stellen und die übrigen Arbeiten als Nachträge gesondert behandeln ...
  3. Bauabnahme: Architekt nicht Vertragspartner – Bauherr kontaktieren!

    Ho, mein Rappe, ho ...
    Langsam Kollege Tilgner.
    @ Fragesteller:
    Der Architekt ist zu 99,9 % NICHT Ihr Vertragspartner. Und wenn er keine Vollmacht hat, darf er auch die Abnahme nicht vornehmen. Er begleitet (evtl.) nur den Bauherren.
    Ansprechpartner für Ihr Abnahmegesuch ist Ihr Vertragspartner (= Bauherr).
    Es ist vielleicht nicht die feine englische Art, auf so etwas nicht zu reagieren, aber jur. war das nicht falsch.
    Vielleicht hat der Architekt ja auch den AGAbk. angesprochen und der hat gesagt: Mein Name ist Hase ...

    Bis jetzt haben SIE den Fehler (falscher Ansprechpartner) gemacht. Also ganz schnell ein Abnahmegesuch an den richtigen stellen.
    Und wenn der dann nicht reagiert, geht es dahin, wo Kollege Tilgner hin wollte.

  4. Bauabnahme öffentlicher Auftraggeber – Bauamt involvieren!

    Ho, Ho, Ho ... Bauabnahme bei öffentlichem Auftraggeber
    Möchte mich der Meinung von Herrn Dühlmeyer anschließen mit der Ergänzung, dass:
    a) das zuständige Hochbauamt, bzw. städtische Bauamt der Auftraggeber sein dürfte
    b) das Rechtsverhältnis (Vertrags-) nach BGBAbk. zwischen dem Bauamt und dem Architekten besteht
    c) das Abnahmeverlangen ausschließlich durch das Bauamt erfolgen kann
    d) bei mir (aus Erfahrung) die Vermutung nahe liegt, dass die Nachträge  -  hier die "weiteren Arbeiten aus nachträglichen Änderungen"  -  dem Architekten noch nicht beauftragt wurden, bzw. beauftragt, erledigt wurden, aber noch nicht vergütet worden sind, oder ganz schlicht die diesbezüglichen (Nachträge der Änderungsplanung) Vertragsverhandlungen noch nicht abschließend erfolgt sind.
    Dies kommt bedauerlicherweise häufiger vor (n.m.E. in BW und Bay). Der Architekt scheint bislang, gem. dem Vortrag, rechtens gehandelt zu haben. Nicht immer sind die freischaffenden Architekten die Bösen, viel häufiger sind es die angestellten Kollegen der Bauämter, die sich manchmal, da ja auch noch eine Rechtsabteilung im Hintergrund mitwirkt, wie "Halbgötter" aufführen.
    Hinweis: der Architekt könnte im vorliegenden Fall, nach Darstellung des Fragestellers, allenfalls eine Teilabnahme vollziehen, da, so vermute ich mal, die Änderungen eben diese abgeschlossenen Arbeiten betreffen.
    Abschließend: >" Bauherr hat das Gebäude in Betrieb genommen und darauf hingewiesen das dadurch keine Abnahme vollzogen wird. "<
    Dieser Hinweis ist m.E. nichtig, da die Fiktion der Abnahme, insbesondere da ja anscheinend >" Mängel sind nicht vorgetragen worden. "< Mängel nicht vorhanden seien, bei Benutzung, d.h. auch bspw. erlaubterweise durch einen Mieter des Bauherren, durch Ihre Benutzung vollzogen wurde (es gelten die Fristen des BGB).
    > Zitat von Herrn Dühlmeyer: (schön wieder von Ihnen zu hören) " Bis jetzt haben SIE den Fehler (falscher Ansprechpartner) gemacht. Also ganz schnell ein Abnahmegesuch an den richtigen stellen. "<
    ... M.E. geht es auch dann noch nicht dorthin wo Herr Tilgner meinte, da der "Mieter" als eigentlicher Benutzer gar kein Recht zur Benutzung hat, wenn noch nicht abgenommen wurde. Es fehlt bislang noch an dem wirklichen Grund (ich gehe nicht unbedingt davon aus, dass es der Architekt ist, da, bist du einmal AN der Stadt geworden, willst du diese (Einnahme- und Auftrags-) Quelle natürlich nicht wieder verlieren. Und ob Herr Gerken den wahren Grund für die Abnahmeverweigerung (egal durch wen) je erfährt, steht in den Sternen.
    Also, wie Herr Dühlmeyer meinte, erst einmal bei Ihrem "Vermieter" nachfragen, ggf. schriftlich, was denn mit der Abnahme sei, etc.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Bauabnahme verweigert: Rechte, Fristen und Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Bei grundloser Verweigerung der Bauabnahme durch den Bauherrn trotz fehlender Mängelanzeige, sollte eine Fristsetzung erfolgen und bei Erfolglosigkeit ein Anwalt hinzugezogen werden. Der Architekt ist oft nicht der Vertragspartner für die Abnahme, sondern der Bauherr. Bei öffentlichen Auftraggebern ist das zuständige Bauamt der Ansprechpartner für die Bauabnahme.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauabnahme Verweigerung – Fristsetzung & Anwaltsempfehlung kann eine grundlose Abnahmeverweigerung zu Gewährleistungsverlängerungen führen und Schäden ermöglichen, die dem Auftragnehmer angelastet werden könnten. Daher ist schnelles Handeln ratsam.

    ✅ Zusatzinfo: Bauabnahme: Architekt nicht Vertragspartner – Bauherr kontaktieren! stellt klar, dass der Architekt in den meisten Fällen nicht der direkte Ansprechpartner für die Bauabnahme ist. Stattdessen sollte das Abnahmegesuch an den Bauherrn als Vertragspartner gerichtet werden.

    📊 Zusatzinfo: Bei Bauabnahmen mit öffentlichen Auftraggebern (z.B. städtische Bauämter) ist das Vorgehen oft formalisierter. Bauabnahme öffentlicher Auftraggeber – Bauamt involvieren! betont, dass das Abnahmeverlangen ausschließlich durch das Bauamt erfolgen kann, insbesondere im Kontext von Nachträgen und Änderungsplanungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Bauherrn schriftlich eine Frist zur Bauabnahme. Dokumentieren Sie alle Kommunikationen und ziehen Sie bei anhaltender Verweigerung einen Anwalt für Baurecht hinzu. Klären Sie bei öffentlichen Auftraggebern die Zuständigkeiten innerhalb des Bauamts ab.

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