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  • 11332: Statiker darf § 81 (2) BauO NRW bescheinigen ?

Architekt / Architektur

Bauforen aktuell
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Statiker darf § 81 (2) BauO NRW bescheinigen ? 22.02.2016    

ein seit zwei jahren Selbstständiger Statiker ( Bauingenieur ) NRW wurde als Bauleiter beim Bauamt eingetragen für einen Anbau an unser haus ca 35 m² incl. terrasse (darf er auch mit seiner Qualifizierung) . FRage darf er auch eine abnahmebescheinigung § 81 (2) BauO NRW ( Sockelabnahme ) damit machen? wenn ja wo steht das. Danke im Vorraus.

Name:

  • Heiko
  1. Ihre Beschreibung ist nicht zum Besten! 23.02.2016    

    Foto von Markus Reinartz

    Guckst Du hier ....

    Google

    Sockel

    WWW

    Was davon sind Sie denn am basteln?

    Oder bauen Sie gerade ein Haus und geht es um die Bodenplatte oder um die Fundamente?

    Beschreiben Sie einmal ein wenig, was Sie das gerade machen oder machen lassen, soooo wird das nämlich nichts.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Reinartz

    Name:

    • Markus Reinartz
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://svb-reima.de/
  2. wir haben privat angebaut ca. 35 ... 23.02.2016    

    ... m² Der statiker wurde als verwandter auch als bauleiter beim bauamt angegeben was er darf mit seiner quali. jetzt bei der bauabnahme muss eine bescheinigung bei das laut § 81 (2) BauO nRW alle maße fläche und höhe eingehalten wurden ( zbs vom Bauleiter ). der statiker ist sich aber nicht er das bescheinigen darf ( hat er noch nie machen müssen bzw. hat bei seiner kammer dafür keinen vordruck . )

    meine frage darf ein selbsst. statiker ing. dies bescheinigen und wo steht das?

    danke

  3. Nein, kann er nicht, ... es sei denn, ... 23.02.2016    

    Foto von Markus Reinartz

    der verwandte Statiker wäre nebenher auch noch ausgebildeter und öffentlich bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur.

    Eine derartige Bescheinigung kann nur von einem Vermessungsingenieur (-in) ausgefüllt und bescheinigt werden. Sie dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Reinartz

    Name:

    • Markus Reinartz
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://svb-reima.de/
  4. das geht formlos... 23.02.2016    

    ...

    Der Bauleiter hat nach 59 irgendwas zu überwachen und zu bestätigen. Punkt.

    Sprich er bestätigt sich selbst. Ende im Gelände.

    Nix Vermesser.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  5. Nöööö, @Berg, siehe ..... 23.02.2016    

    Foto von Markus Reinartz

    Landesbauordnung NRW im Bild, Praktische Anwendung für den Architekten, 5. Auflage 2013, Seite 168

    Kommentierung zu § 81 (2)

    81.2 Zu Absatz 2

    Ein amtlicher Nachweis darf nur in begründeten Fällen verlangt werden, z. B. bei Grundstücken in Hanglagen oder bei sehr ungewöhnlichen oder beengten Grundstücksverhältnissen. Der amtliche Nachweis darüber, dass die Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen eingehalten sind, kann nur durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Behörden geführt werden, die befugt sind, Vermessungen zur Errichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen.

    So das Gesetz Herr Berg, egal, was denn sodann irgendwann einmal irgendwo geduldet oder zugelassen wurde.

    Der Vermesser zur Fortführung des Liegenschaftskatasters muss eh kommen und vermessen und einmessen, sodann entsteht dem bauenden und mithin dem Fragesteller oder der Fragestellerin kein Schaden, gelle, dann kann er auch jetzt sofort kommen und das erledigen.

    Eines sollte ich vielleicht noch ergänzen, was ich noch nicht gesagt oder erwähnt hatte. Die Betonung liegt auf dem ..... amtlichen Nachweis .... siehe § 81 (2). Wenn amtlich dann amtlich. Welcher Nachweis nach § 81 (2) vom Bauamt angefordert worden ist, hat der Fragesteller oder die Fragestellerin nicht angegeben, somit, nimmt man oder unstellt man das es der aufwändigste und amtliche sein soll, geht das nur, wie in der Kommentierung beschrieben, sonst ist der Nachweis ja nicht amtlich.

    WWW

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Reinartz

    Name:

    • Markus Reinartz
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://svb-reima.de/
  6. Danke schon mal für die Antworten. ... 24.02.2016    

    ... Die grundflächen einmessung auf dem Grundstück hat der Vermesser schon vor einem Jahr gemacht für das Katasteramt.

    Heute geht es dem Bauamt nur darum das die Maße vom Architekten plan mit der realität übereinstimmen .

    das heißt der anbau ist 4.20 x ca 8.0 grundfläche mit Schrägdach über dem EGA. dann die Höhenmaße für die Kehllage ( Dachrinnenseiten ) und das maß am Haus .

    Macht 4 Maße plus zwei gauben je 4 Maße .

    Text vom Bauamt Bescheinigung über die Einhaltung der Grundrißflächen und Höhenlagen der Baulichen Anlage entsprechend § 81 (2) BauO NRW von einem Sachkundigen ( z. B. Bauleiter )

  7. Paradoxon! 26.02.2016    

    Foto von Markus Reinartz

    Sie erteilen ja die Antwort schon selbst.

    Zum Einen ist es so, wie ich es beschrieben habe. Wird etwas amtliches verlangt muss es amtlich sein was sodann nur durch einen öffentlich bestellten Vermesser zu bewerkstelligen bzw. zu veranlassen ist.

    Zum Zweiten ist nichts amtliches verlangt worden sondern lediglich ein Nachweis eines Fachkundigen. Fachkundig ist jeder, der in der Lage dazu ist die Höhenlage zu überprüfen.

    Zum Dritten darf das ja auch ein Bauleiter bestätigen -so wie Ihnen bereits das Bauamt bestätigt hat- und den hatten Sie ja schon, somit kann der dass denn dann auch ausfüllen bzw. erklären. Es ist ja nichts amtliches verlangt worden.

    Zum Vierten ist es doch auch und ebenso schon so, dass wenn schon ein Vermesser die fertige Hütte eingemessen hat und die Höhenlagen von Fertig Fußboden sowie oberkante First/Attika/Traufe etc. eingemessen und n den Vermessungsriss eingetragen hat und diese ebenso dem Katasteramt bereits schon mitgeteilt hat -die natürlich tunlichst mit den im Bauantrag angegebenen und eingereichten Höhen übereinstimmen sollten-,Sie damit schon sogar auch eine amtliche Bestätigung dessen hatten, was vom Bauamt angefordert worden ist. Reichen Sie das doch ein und gut iss. Das geht natürlich nur, wenn alle dazu notwendigen Abmessungen und Höhenlagen eingetragen worden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Reinartz

    Name:

    • Markus Reinartz
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://svb-reima.de/
  8. Les doch mal richtig man... 27.02.2016    

    ... da steht was von "Grundrißflächen".

    Sowas macht kein Vermesser, noch nicht mal in Bayern. Und auch nicht in NRW

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  9. Ich denke ich habe richtig gelesen! 27.02.2016    

    Foto von Markus Reinartz

    Da steht, entsprechend den Angaben des Fragestellers ....

    ..... Bescheinigung über die Einhaltung der Grundrißflächen ..., dass kann eine bzw. können auch mehrere Flächen auf einem Grundstück sein.

    Grundriss oder der Grundriss (griechisch; übersetzt: Ichnographie) ist eine zeichnerisch dargestellte, abstrahierte, zweidimensionale Abbildung einer räumlichen Gegebenheit. Grundrissdarstellungen finden sich in technischen Zeichnungen, insbesondere jedoch in Bauzeichnungen.

    Historisch lässt sich Grund-Riss mit „Boden-Zeichnung“ übersetzen. Die Grundrissdarstellung ist dementsprechend eine zeichnerisch dargestellte "Abbildung der Bodenfläche".

    Die Grundfläche eines Gebäudes ist jene Fläche, mit der ein Gebäude den Boden berührt. Deswegen wird häufig umgangssprachlich von "bebauter Fläche" gesprochen (im Gegensatz zu "überbauter Fläche", was auch Dachüberstände beinhaltet).

    Und die wird auch vom Vermesser eingemessen. Wenn nicht die, was soll denn dann im Liegenschaftskataster eingetragen werden? Natürlich wird die Grundrissfläche, eines oder mehrerer Baukörper, die auf einem Grundstück vorhanden sein können, aufgemessen.

    Gerade eben in NRW wird der Bauherr bzw. der Grundstücksbesitzer aufgefordert -dies auch und sogar per Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld- seiner Einmessungspflicht nachzukommen. Tut er dies nicht -und kommt seiner Einmessungspflicht nicht nach- wird auf Veranlassung der betreibenden Behörde trotzdem vermessen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Reinartz

    Name:

    • Markus Reinartz
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