Architektenhonorar vor Baubeginn fällig? Kosten, Vertrag & Rücktrittsmöglichkeiten
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Architektenhonorar vor Baubeginn fällig? Kosten, Vertrag & Rücktrittsmöglichkeiten

Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich plane ein Einfamilienhaus mit Keller im Ruhrgebiet zu bauen u. habe bereits mit einem Architekten einen Vertrag über die Leistungstufen Planungskonzept u. Entwurf geschlossen. Vorher haben mehrere Telefonate u. E-Mails stattgefunden. In einer E-Mail wurde eine grobe Kostenschätzung von etwa 360 t € abgegeben. Daraufhin wurde der Vertrag unterzeichnet. Da die Finanzierung noch nicht gesichert ist, bat ich um eine genauere Kalkulation. Daraufhin bekam ich eine Kostenschätzung nach DINAbk. 276. Hier wird die Bruttosumme von etwa 400 t € genannt. Ich hatte eigentlich die 360 t € für mich als Obergrenze angesehen u. frage mich nun, ob ich das ganze so stemmen kann. Die eigentliche Frage für mich ist aber nun, ob ich jetzt bereits ein Honorar schulde falls ich einen Rückzieher mache u. wenn ja wieviel ist das etwa?
Vielen Dank im Voraus an alle Helfenden
FredJupiter
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  • FredJupiter
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob bereits Architektenhonorar fällig wird, obwohl der Bau noch nicht begonnen hat. Das hängt stark von Ihrem Architektenvertrag ab.

    Wichtige Punkte im Architektenvertrag:

    • Leistungsphasen: Der Vertrag legt fest, welche Leistungsphasen (Planungskonzept, Entwurf etc.) vereinbart wurden.
    • Honorarvereinbarung: Wie ist das Honorar geregelt? Nach HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder als freie Vereinbarung?
    • Fälligkeit: Wann sind die einzelnen Honorarzahlungen fällig? Oft nach Abnahme einer Leistungsphase.

    Mögliche Szenarien:

    • Wenn Sie die Leistungsphasen Planungskonzept und Entwurf beauftragt haben und diese abgeschlossen sind, kann das Honorar dafür fällig sein, auch wenn der Bau noch nicht begonnen hat.
    • Prüfen Sie, ob im Vertrag Regelungen zum Rücktritt oder zur Kündigung enthalten sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann auf Basis der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder als freie Vereinbarung berechnet werden. Das Honorar deckt die verschiedenen Leistungsphasen eines Bauprojekts ab.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten.
    Leistungsphasen
    Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, die jeweils spezifische Aufgaben umfassen. Die HOAI unterteilt die Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauplanung.
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars, kann aber durch freie Vereinbarungen ersetzt werden.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Baukosten.
    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der Baukosten, die in der frühen Planungsphase erstellt wird. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und Finanzierung des Projekts.
    Verwandte Begriffe: Kostenberechnung, Baukosten, Finanzierung.
    Kostenberechnung
    Eine Kostenberechnung ist eine detailliertere Aufstellung der Baukosten auf Basis der Entwurfsplanung. Sie dient als Grundlage für die Finanzierung und die Vergabe der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Baukosten, Finanzierung.
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte alle wichtigen Aspekte des Bauprojekts, wie z.B. Leistungsphasen, Honorar und Zahlungsmodalitäten, enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Architektenhonorar.
    Rücktrittsrecht
    Das Rücktrittsrecht ist das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag aufzulösen. Im Architektenvertrag kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden, das unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden kann. Ein Rücktritt kann mit Kosten verbunden sein.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Kündigung, Schadensersatz.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann ist Architektenhonorar üblicherweise fällig?
      Architektenhonorar wird üblicherweise nach Abschluss einzelner Leistungsphasen fällig. Die genauen Fälligkeitszeitpunkte sind im Architektenvertrag festgelegt. Es ist wichtig, diese Vereinbarungen genau zu prüfen, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
    2. Was passiert, wenn ich vom Architektenvertrag zurücktreten möchte?
      Ein Rücktritt vom Architektenvertrag ist grundsätzlich möglich, kann aber mit Kosten verbunden sein. Die Bedingungen für einen Rücktritt, einschließlich eventueller Entschädigungszahlungen, sollten im Vertrag geregelt sein. Eine rechtliche Beratung ist empfehlenswert, um die individuellen Konsequenzen zu klären.
    3. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar kann entweder auf Basis der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) oder als freie Vereinbarung berechnet werden. Die HOAI staffelt das Honorar nach Schwierigkeitsgrad des Projekts und erbrachten Leistungen. Bei einer freien Vereinbarung sind die Vertragsparteien flexibler, sollten aber die Leistungen klar definieren.
    4. Was sind Leistungsphasen im Architektenvertrag?
      Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, wie z.B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und wird separat vergütet.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung?
      Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der Baukosten, die in der frühen Planungsphase erstellt wird. Eine Kostenberechnung ist eine detailliertere Aufstellung der Kosten auf Basis der Entwurfsplanung und dient als Grundlage für die Finanzierung.
    6. Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
      Ja, das Architektenhonorar ist grundsätzlich verhandelbar, insbesondere wenn es sich um eine freie Vereinbarung handelt. Es ist ratsam, vor Vertragsabschluss über die Honorarhöhe und die Zahlungsmodalitäten zu sprechen und diese schriftlich festzuhalten.
    7. Was passiert, wenn der Architekt seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt?
      Wenn der Architekt seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt, haben Sie Anspruch auf Nachbesserung. Gelingt dies nicht, können Sie unter Umständen das Honorar mindern oder Schadensersatz fordern. Eine rechtliche Beratung ist in diesem Fall ratsam.
    8. Welche Rolle spielt die HOAI im Architektenvertrag?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Richtlinie für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, sondern kann durch freie Vereinbarungen ersetzt werden. Die HOAI bietet eine transparente Grundlage für die Honorarermittlung und schützt vor unangemessen hohen oder niedrigen Honoraren.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen lassen
      Überprüfung des Architektenvertrags durch einen Anwalt für Baurecht.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Informationen zur Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI.
    • Leistungsphasen im Architektenvertrag
      Erläuterung der einzelnen Leistungsphasen und ihrer Bedeutung.
    • Rücktritt vom Architektenvertrag
      Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts vom Architektenvertrag.
    • Kostenkontrolle beim Bauen
      Tipps zur Kostenkontrolle während des Bauprojekts.
  2. Architektenhonorar Rücktritt: LP1/LP2 plus Gewinn?

    Architektenhonorar
    >Frage für mich ist aber nun, ob ich jetzt bereits ein Honorar schulde falls ich einen Rückzieher mache<
    ... ja natürlich!
    > u. wenn ja wieviel ist das etwa? <
    ... voraussichtlich das Honorar für die LPAbk. 1 und 2 plus entgangenen Gewinn für die LP 3 die zur Leistuungsstufe Plg. -Konzept und Entwurf gehört. Dies hängtaber u.a. von den tatsächlich bereits erbrachten Leistungen Ihres Architekten ab. Wenn dieser aber bereits eine Kostenschätzung erstellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die LPH 1+2 bereits erbracht hat. Genaueres lässt sich allerdings nur nach Prüfung der Arch. -Leistungen sagen.
    Frage:? weshalb wollen Sie den Arch. chassen? Für mich naheliegender wäre erst einmal den Grund für die erhöhte Kostenschätzung zu erörtern (mit dem Arch.) und dann ggf. diverse Stellschrauben (an den Baukosten) anziehen, bzw. lockern.
  3. Architektenvertrag: Fehlende Planung trotz Kostenschätzung?

    Bisher ...
    Bisher hat der Architekt eigentlich noch gar nichts erbracht. Wir haben noch nicht einmal über den Grundriss, das Äußere des Hauses gesprchen etc. Lediglich eine ToDo-Liste wurde mir per E-Mail zugeschickt (neben der Kostenschätzung nach DINAbk.) woraus näheres zum Haus mitgeteilt werden sollte. Ebenfalls sind weitere Erkundigungen von mir einzuholen von Behörden etc.
    Der Grund für die erhöhte Kostenschätzung ist der, dass das erste mehr oder weniger unverbindliche Angebot, die Kosten bis zur Baugenehmigung ausgewiesen hat. Jetzt liegt das Architektenhonorar mehr als doppelt so hoch vor wie erwartet. Alle anderen Kosten nur marginal höher.
  4. Architektenhonorar bei Kündigung: Ersparte Aufwendungen?

    Sie
    haben einen Vertrag geschlossen, den Sie nun kündigen möchten.
    In diesem Fall steht dem Architekten das vereinbarte "Honorar abzgl. ersprater Aufwendungen" zu.
    Ersparte Aufwendungen sind bei Architekten rel. gering anzusetzen, sodass da ein erkleckliches Sümmchen zu zahlen wäre.
    Ob und wieviel Leistung der Architekt erbracht hat ist nur insoweit von Interesse, als die erbrachten Leistungen in voller Höhe (also ohne Abzug) zu zahlen wären.
    Für den verbleibenden Honorarest gilt das oben geschriebene.
  5. Architektenvertrag: Fehlende Planung trotz Kostenschätzung?

    Bisher ...
    Bisher hat der Architekt eigentlich noch gar nichts erbracht. Wir haben noch nicht einmal über den Grundriss, das Äußere des Hauses gesprchen etc. Lediglich eine ToDo-Liste wurde mir per E-Mail zugeschickt (neben der Kostenschätzung nach DINAbk.) woraus näheres zum Haus mitgeteilt werden sollte. Ebenfalls sind weitere Erkundigungen von mir einzuholen von Behörden etc.
    Der Grund für die erhöhte Kostenschätzung ist der, dass das erste mehr oder weniger unverbindliche Angebot, die Kosten bis zur Baugenehmigung ausgewiesen hat. Jetzt liegt das Architektenhonorar mehr als doppelt so hoch vor wie erwartet. Alle anderen Kosten nur marginal höher.
  6. Architektenhonorar: Nachweisbare Leistung erforderlich!

    @ Herrn Peters
    >Ob und wieviel Leistung der Architekt erbracht hat ist nur insoweit von Interesse, als die erbrachten Leistungen in voller Höhe (also ohne Abzug) zu zahlen wären. <
    ... dies sehe ich, wie i. Ü. auch Gerichte etwas differenzierter, nämlich dass eine Leistung schon nachweisbar und nachgewiesen sein muss. Dergestalt, dass eine lapidare Kostenschätzung, ohne vorherige Planung (LPAbk. 2), die dann nämlich nur einen Kostenrahmen darstellen kann (würde), sicherlich nicht zur Forderung des gesamten Honorars für die Grundleistungen berechtigen würde.
    Aber, so einfach einen Arch. -Vertrag zu kündigen ist nicht und auch eher erst einmal nicht ratsam, wenn nicht konkrete, beweisbare Gründe hierfür vorliegen.
  7. Architektenvertrag: Planung vor Kostenschätzung notwendig!

    sprechen
    wie kann eine grobe Kostenschätzung ohne Planung erstellt werden? Das gleiche gilt für die folgende genauere Kalkulation. Wieso müssen Sie Erkundigungen bei Behörden einholen?
    Handelt es sich bei dem Architekten um ein unabhängiges Architekturbüro oder um einen Bauträger oder Baubetreuer? Für 360.000 € (ohne Grundstück) bekommen Sie eine noble Hütte.
    Eine so wichtige Geschäftsbeziehung mit E-Mail Kontakten, Todo-Listen, Kostenschätzungen ohne Planung zu beginnen halte ich für mehr als fahrlässig. Setzen Sie sich mit Ihrem Architekten zusammen, klären Sie Ihr Budget, fordern Sie transparent dargelegte Kosten, sprechen Sie die Leistungen, die der Architekt erbringen soll genau ab. Wenn Laien und Fachleute sich unterhalten sprechen sie vielleicht vom Gleichen meinen aber etwas ganz anderes. Die führt zwangsläufig zu Missverständnissen und Ärger. Aufklärung kann nur im gemeinsamen Gespräch erfolgen.
    Wenn Sie allerdings noch gar nicht wissen wie viel Geld Sie von der Bank bekommen, ist sowieso alles umsonst.
    Viele Grüße
  8. Architektenvertrag: 'Pacta sunt servanda' – Was bedeutet das?

    @H. Kaiser
    Natürlich müssen Leistungen, die ein Architekt in voller Höhe abrechnen will auch nachweisbar erbracht sein.
    Im übrigen gitl aber auch für Verträge mit Architekten "Pacta sunt servantes", will sagen Verträge sind einzuhalten.
    Fragesteller erweckt jedoch den Eindruck, als dass er, da der Architekt "noch nichts/nicht viel" an Leistungen erbracht hat, auch nichts zahlen müsste.
    Dem ist jedoch nicht so.
  9. Architektenhonorar: Sachverhalt für Klärung offen

    @ Herrn Peters
    nichts anderes hatte ich geschrieben (vgl. oben) und vielleicht klärt uns ja der Fragesteller über den tatsächlichen Sachverhalt noch auf.
  10. Architektenvertrag: Behördeninfos vor Bleistiftzeichnung?

    RE.
    Natürlich bin ich bereit etwas zu bezahlen. Allerdings nicht tausende von €, wo noch nicht mal eine Bleistiftzeichnung erstellt wurde.
    Folgende Behördeninfos soll ich einholen:
    Katasterplan bzw. Auszug aus der Liegenschaft, Versorgungsträger Abwasser, Trinkwasser, Elektrizität, Gas, Kanalhöhenschein, Baugrund-Bodengutachten beauftragen, Angaben zum Baugrundstück,
    Amtlicher Lageplan,
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    • FredJupiter
  11. Architektenauswahl: Konkrete Planung vs. Vorgehensweise

    @M. Hofmann
    Vielen Dank für Ihre Antworten.
    Wir haben bisher 3x zusammen gesessen, jedoch war der Architekt nicht bereit konkret etwas zu sagen bzw. zu berechnen. Er hat uns seine bisherigen Objekte gezeigt u. erläutert wie so ein Bauvorhaben langsam wächst.
    Wenn ich zur Bank gehe u. sage: Ich brauche 500 t€ dann wollen die schon etwas konkreter wissen wie das Bauvorhaben aussieht. Dazu brauche ich ja was vom Architekten o. Bauträger etc.
    Es ist aber ein Architekt, keine Firma im Hintergrund o.ä.
    Der Architekt will erst richtig anfangen zu planen wenn wir ihn beauftragen u. die oben genannten "Hausaufgaben" erledigen.
    Wie verhalte ich mich denn nun am schlauesten?
    • Name:
    • FredJupiter
  12. Architektenhonorar: Leistungsgerechte Bezahlung ist Pflicht!

    "Wie verhalte ich mich denn nun am schlauesten? "
    ... vielleicht so, wie alle rechtschaffenen Leute sich verhalten und zahlen das was als Leistung erbacht wurde. Wenn nicht, dann kann es durchus sein, dass der Architekt sich, m.E. berechtigtermaßen, auf die Hinterbeine stellt, und erstereitet sich das berecht. Honorar eben mit Anwalt und notfalls auch vor Gericht.
    Leute, ich weiß so langsam nicht mehr, was ihr euch eigentlich vorstellt. Jedes Jahr aufs Neue Gehaltserhöhungen zu erhalten, notfalls eben auch mit den Gewerkschaften und Streik erstritten, aber keinen Pfennig für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen bezahlen zu wollen. Kopfschüttel.
    So langsam wird's Zeit, nach den Erfahrungen der jüngsten Zeit, die sich seit vier Jahren zunehmend verschärft, für ein Bezahlforum. Nur mal so eben (Fach) Infos für lau abgreifen ist nicht mehr, zumindest werde ich nun verstärkt versuchen die (allzu viele) Spreu der Fragesteller, vom anständigen Weizen zu trennen.
    Gute Besserung
  13. Architektenvertrag: Verhandlungsbasis statt Prozessrisiko

    @ R. Kaiser
    Ich meinte das eher so, dass ich mit dem Achritekten ja weiter verhandeln will um mit ihm mein Haus zu bauen! Ich will ja nicht prozessieren! Wie sllte ich da vorgehen?
    Im übrigen bin ich auch selbständig u. meine Gebührenordnung ist seit 21 Jahren nicht erhöht worden! Die HOAIAbk. auch? Das hat also nichts mit Gewerkschaftsgebaren zu tun. Ich muss auch eine Menge an kostenlsem Service erbringen  -  auch wenn es ärgerlich ist. Selbst wenn jmd. meinen KV unterschreibt u. nichts machen lässt, kann ich meinen entgangenen Gewinn nicht eintreiben. Ich denke so ähnlich wird das auch hier sein. Das soll jetzt aber nicht das Thema sein.
    Wenn jmd. hier der Ansicht ist ein Bezahlforum betreiben zu wllen warum nicht? Wird wahrscheinlich nur keiner mitmachen.
    • Name:
    • FredJupiter
  14. HOAI Honorarangebot: Kostenobergrenze festlegen!

    Kosten, HOAIAbk.
    ich würde den Architekten um folgendes bitten bzw. festlegen:
    die Kostenobergrenze (über alle Kostengruppen nach DINAbk. 276)
    genaues Honorarangebot nach der HOAI auf Grundlage der Kostenobergrenze, aufgeteilt nach den einzelnen Leistungsphasen. Fragen Sie Ihren Architekten welche Leistungsphasen er zu wie viel Prozent bereits erbracht hat. Überlegen Sie welche Leistungsphasen er übernehmen soll. Eine Beauftragung kann auch nur für einen Vorentwurf erfolgen (Leistungsphase 1 + 2). Wenn Sie das Honorarangebot in Händen halten können Sie auch sehen welches Honorar für einen Vorentwurf fällig wird. Die Bank muss Ihnen doch sagen können welchen Kostenrahmen sie für finanzierbar hält, ohne dass gleich alle Details festgelegt werden. Eine genauere Kalkulation, wie von Ihnen gefordert, ist nur mit einer "genaueren" Planung möglich. Das ist natürlich ein Dilemma, aber aus meiner Sicht nicht ganz aufzulösen. Nachdem Sie schon einige Objekte vom Planer gesehen haben, gehe ich davon aus, dass Sie dessen Architektursprache anspricht. Das ist auch ein ganz wichtiger Punkt. Außerdem muss in der Zusammenarbeit ein Vertrauensverhältnis entstehen, die Chemie muss stimmen.
    Viele Grüße
  15. Diskussion: Brauchen wir ein Bezahlforum für Baufragen?

    Bezahlforum
    >Wenn jmd. hier der Ansicht ist ein Bezahlforum betreiben zu wllen warum nicht? Wird wahrscheinlich nur keiner mitmachen. <
    ... wird man ja sehen. Auf die "Billigheimer" etc. kann man, i. Ü. bei allem, so meine Meinung, gerne verzichten. Und eine aussagekräftige AW bekommt man i.A. nur bei Bezahlung, egal wo. (=>Juraforen)
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar vor Baubeginn: Vertrag, Kosten & Rücktritt

    💡 Kernaussagen: Bei einem Rücktritt vom Architektenvertrag ist das Honorar für erbrachte Leistungen (LP 1 und 2) sowie entgangener Gewinn zu zahlen. Eine Kostenschätzung ohne vorherige Planung ist unüblich. Vor der Beauftragung sollten die Kostenobergrenze und ein detailliertes Honorarangebot nach HOAIAbk. festgelegt werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Nachweisbare Leistung erforderlich! müssen Architektenleistungen nachweisbar erbracht sein, um in voller Höhe abgerechnet zu werden. Eine lapidare Kostenschätzung ohne Planung reicht nicht aus.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenvertrag: 'Pacta sunt servanda' – Was bedeutet das? betont die Einhaltung von Verträgen, weist aber darauf hin, dass der Eindruck, man müsse bei geringen Leistungen nichts zahlen, falsch ist.

    💰 Zusatzinfo: Im Thread wird diskutiert, dass bei Kündigung des Architektenvertrags das Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen zu zahlen ist, wobei die ersparten Aufwendungen relativ gering anzusetzen sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Vertragsunterzeichnung alle Details zum Architektenhonorar, den erbrachten Leistungen und den Rücktrittsbedingungen. Der Beitrag HOAI Honorarangebot: Kostenobergrenze festlegen! rät dazu, eine Kostenobergrenze und ein detailliertes Honorarangebot nach HOAI festzulegen.

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