Leistungen durch Mehrwertsteuererhöhung als Nebenleistung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Leistungen durch Mehrwertsteuererhöhung als Nebenleistung

Hallo Allesamt,
Ich habe für einen öffentlichen Bauherren die LPAbk. 1-9 im Auftrag und weitestgehend abgearbeiteret. Mit der MwSt. Erhöhung 2006-2007 wurden erhebliche Leistungen wie Teilschlussrechnungen der Firmen, getrennte Aufstellung von Abschlagsrechnungen bis hin zur getrennten Aufstellung des Kostenanschlages und Kostenfeststellung erbracht. Das die Umstellung mit Aufwand verbunden ist, ist klar gewesen, doch es hat Ausmaße angenommen, in dem ich nun erheblich draufzahle. Dem Bauherren ist klar, dass dass sehr viel Arbeit gemacht hat  -  doch über das Honorar will er derzeit nicht reden.
Hier nun meine Frage: Können die Leistungen die durch die MwSt. Erhöhung entstanden sind Honorarmäßig in Ansatz gebracht werden? Gibt es hierfür ein rechtliche Grundlage? oder ist das einfach Pech in dieser Zeit ein Projekt gehabt zu haben.
Wie sind Ihre Erfahrungen mit diesem Thema?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Beiträge.
  • Name:
  • Ommat Nielk
  1. Grundsätzlich ...

    Grundsätzlich würde ich sagen, wenn eine solche Situation nicht im Vertrag geregelt wurde, wird hier wohl auch kein Anspruch durchzusetzen sein. Sie wollen Ihren Mehraufwand ja im Prinzip als besondere Leistung vergütet haben.
    Besondere Leistungen sind per definitionem Leistungen, die nicht bei jedem Bauvorhaben erforderlich sind. Ihre Honorierung hängt zunächst davon ab, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 zutreffen.
    Für besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten – und das ist der Regelfall – darf gemäß § 5 Abs. 4 HOAIAbk. ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand (Arbeitsaufwand, Zeitaufwand) verursachen. Das ist die erste Voraussetzung, die hier u.U. vorliegt.
    Des weiteren muss das Honorar schriftlich vereinbart worden sein. Das ist die zweite Voraussetzung. Und diese ist hier wohl nicht gegeben.

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