Rechnung weicht 26% vom Angebot ab: Was tun bei Preisdifferenzen bei Dachsanierung?
BAU-Forum: Dach
Rechnung weicht 26% vom Angebot ab: Was tun bei Preisdifferenzen bei Dachsanierung?
heute habe' ich auch wieder eine aktuelle Frage zu stellen:
Für eine Sanierung eines Flachdaches (Well-Eternit runter =>Aufkantung, Dämmung, Schweißbahnen drauf) lag uns ein Angebot nach vorheriger Ortsbesichtigung und Absprache vor.
Die Rechnung übersteigt nun um 26 % (!) den Angebotspreis bei gleichgebliebener Leistung. Der höhere Preisunterschied ist hauptsächlich durch eine Massenmehrung verursacht (fast überall liegt die aufgemessene Fläche 10 % über der des Angebotes). Außerdem aber durch schlichtweg fehlende oder technisch falsch angenommene Leistungen:
Bspw: Die Schweißbahnen wurden 24 cm über die Aufkantung gezogen, also eine Wanne erzeugt, im Angebot wurde die Schweißbahn aber nur in der Fläche berechnet.
2. Bspw: Stundenlohnarbeiten - zusätzlich wurde 6 Stunden abgerechnet, obwohl im Angebot nicht enthalten.
Im Angebot ist nicht erwähnt, dass nach Aufmaß abgerechnet wird, jedoch handelt es sich auch nicht um ein Pauschalangebot. Auf die VOBAbk. wird nicht verwiesen, besser gesagt auf überhaupt keine rechtlichen u. abrechnungstechnischen Richtlinien.
Lange Rede - kurzer Sinn: Was bezahlen?
-
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Ich verstehe, dass Sie eine deutliche Abweichung zwischen Angebot und Rechnung für Ihre Dachsanierung haben. Eine Abweichung von 26% ist erheblich und sollte unbedingt hinterfragt werden.
Prüfen Sie zunächst die Rechnungspositionen: Sind die abgerechneten Leistungen im ursprünglichen Angebot enthalten? Gibt es Nachträge oder Zusatzvereinbarungen, die die Mehrkosten rechtfertigen? Wurden tatsächlich mehr Materialien verbraucht als im Angebot kalkuliert (Massenmehrung)?
Achten Sie auf die Art des Angebots: Handelt es sich um ein Pauschalangebot oder ein Angebot mit Mengenangaben? Bei einem Pauschalangebot sind Preissteigerungen nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei einem Angebot mit Mengenangaben ist entscheidend, ob die tatsächlichen Mengen erheblich von den im Angebot genannten Mengen abweichen.
🔴 Gefahr: Eine nicht fachgerecht ausgeführte Dachsanierung kann zu erheblichen Schäden am Gebäude führen, wie z.B. Wassereintritt und Schimmelbildung.
👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem Handwerker auf und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung. Klären Sie die Gründe für die Preisabweichung. Wenn Sie keine Einigung erzielen, empfehle ich Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Pauschalangebot
- Ein Pauschalangebot ist ein Angebot, bei dem ein fester Preis für eine bestimmte Leistung vereinbart wird. Nachträgliche Preiserhöhungen sind in der Regel nur in Ausnahmefällen möglich.
Verwandte Begriffe: Festpreis, Einheitspreisvertrag, Werkvertrag - Angebot mit Mengenangaben
- Ein Angebot mit Mengenangaben listet die einzelnen Leistungen und Materialien mit ihren jeweiligen Preisen auf. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Summe der Einzelpositionen. Die tatsächlichen Kosten können von den im Angebot genannten Kosten abweichen, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen von den im Angebot genannten Mengen abweichen.
Verwandte Begriffe: Einheitspreis, Leistungsverzeichnis, Kostenvoranschlag - Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren. Ein Nachtrag sollte immer schriftlich festgehalten werden.
Verwandte Begriffe: Zusatzvereinbarung, Änderungsanordnung, Bauzeitverlängerung - Aufmaß
- Ein Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen, z.B. die Fläche eines Daches oder die Länge von Rohren. Das Aufmaß dient als Grundlage für die Abrechnung.
Verwandte Begriffe: Mengenermittlung, Abrechnung, Bauabrechnung - Massenmehrung
- Massenmehrung bedeutet, dass tatsächlich mehr Material verbraucht wurde, als im Angebot kalkuliert wurde. Dies kann z.B. bei Dämmstoffen oder Schüttgütern der Fall sein.
Verwandte Begriffe: Mehrverbrauch, Materialbedarf, Kalkulation - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder den Abbruch eines Bauwerks zum Gegenstand hat.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalangebot und einem Angebot mit Mengenangaben?
Ein Pauschalangebot beinhaltet einen Festpreis für die gesamte Leistung. Ein Angebot mit Mengenangaben listet die einzelnen Leistungen und Materialien mit ihren jeweiligen Preisen auf. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Summe der Einzelpositionen. - Wann darf ein Handwerker den Preis erhöhen?
Bei einem Pauschalangebot nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn unvorhersehbare Umstände eintreten, die die Leistung erheblich erschweren. Bei einem Angebot mit Mengenangaben, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen von den im Angebot genannten Mengen abweichen und dies nachweisbar ist. - Was ist ein Nachtrag?
Ein Nachtrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Handwerker über zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten waren. Ein Nachtrag sollte immer schriftlich festgehalten werden. - Was tun, wenn der Handwerker keine detaillierte Rechnung vorlegt?
Sie haben das Recht auf eine detaillierte Rechnung, aus der die erbrachten Leistungen und verwendeten Materialien klar hervorgehen. Fordern Sie die Rechnung schriftlich an und setzen Sie eine Frist zur Vorlage. - Welche Rechte habe ich, wenn die Rechnung zu hoch ist?
Sie müssen nur die Leistungen bezahlen, die vertraglich vereinbart wurden und ordnungsgemäß erbracht wurden. Bei unberechtigten Mehrkosten können Sie die Zahlung verweigern oder einen Teil der Zahlung zurückbehalten. - Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu beanstanden?
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Beanstandung einer Rechnung. Allerdings sollten Sie die Rechnung so schnell wie möglich prüfen und Beanstandungen unverzüglich mitteilen. - Was ist ein Aufmaß?
Ein Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen, z.B. die Fläche eines Daches oder die Länge von Rohren. Das Aufmaß dient als Grundlage für die Abrechnung. - Was bedeutet Massenmehrung?
Massenmehrung bedeutet, dass tatsächlich mehr Material verbraucht wurde, als im Angebot kalkuliert wurde. Dies kann z.B. bei Dämmstoffen oder Schüttgütern der Fall sein.
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Preisabweichung VOB: Massenmehrung & Minderpreis bei Bauvertrag
Hätteste mal auf uns gehört 🙂
Rechtsfragen darf ich ja nicht beantworten. Schade, dass es kein VOBAbk.-Vertrag ist. Dann könnte man bei Massenmehrung um mehr als 10 % Minderpreis für die EP verlangen.
Aber was sollen wir jetzt, gerade als Nichtjuristen, sagen, wenn wir den Vertrag nicht kennen?
Ich habe irgendwo im Hinterkopf, dass Kostenvoranschlag und Rechnung nicht so ohne weiteres um mehr als 10 % abweichen dürfen. Aber da sollten wir lieber die Juristen ranlassen ... -
Aufmaß Abrechnung: VOB-Anerkennung bei Preisdifferenzen üblich
auch wenn nicht VOBAbk.
Hallo Uwe,
vereinbart ist, wird das Aufmaß i.d.R. auch von Gerichten gem. VOB anerkannt. Eine andere Abrechenart ist mir so auch nicht bekannt.
Ärgerlich ist es schon mit der seltsamen Massenmehrung, aber - und das muss ich leider hinzufügen - mittlerweile Gang und Gäbe.
Warum? Nun, der Kunde schaut in 80 % der Fälle auf die Endsumme. Liegt man als Anbieter damit günstig, "lügt" man sich als Kunde oftmals gerne selber in die Tasche und denkt: das ist ja auch eine Fachfirma.
Habe gerade wieder einen ähnlichen Fall, bei dem ich den Kunden gerade noch retten konnte.
MfG
Stefan Ibold -
Nachtrag: Mündliche Vereinbarung & Preisdifferenz bei Bauleistungen
Nein, Stefan, habe es umgekehrt hier
Kurze Fallbeschreibung:
Anbieter bietet 100 m² an. Bei Arbeitsbeginn werden 100 m² mehr mündlich vereinbart und auch ausgeführt. EP haben sich nicht geändert, Rechnungssumme natürlich doppelt so hoch. AGAbk. zahlt aber nur die Hälfte (ursprüngliches Angebot)
Nu liegt das ganze Ding bei mir auf dem Tisch, weil es ein selbständiges Beweisverfahren geworden ist. Angeblich wären Mängel da.
Der Anbieter hat sein Geld immer noch nicht. Der Fall stammt aus dem Jahre 1998 ...
Schon merkwürdige Wege im Breich der Rechtsprechung. Da scheint für beide Seiten ein Grundsatzurteil zu fehlen. Und nun ruf mal einer laut "RA Schotten! " -
Angebot vs. Rechnung: Kulanz bei Massenmehrung akzeptieren!
selbst in die Hand nehmen
Ich würd da nicht lang fackeln, sondern versuchen, das Thema vom Tisch zu bekommen. Ich würd mir den AN schnappen, ihm sagen: "Mein Guter, du konntest vorher alles genau sehen, genau ausmessen. Wenn dein Angebot so schludrig gemacht wurde, ist das dein Problem. Ich zahle dir 15 % mehr Massen, als im Angebot enthalten, das halte ich für eine Größe, die ich gerade noch so durchgehen lasse. Alles, was darüber ist, halte ich für vorsätzliche Täuschung. Und wenn du glaubst, dass du das einklagen kannst, dann versuche es. " -
Reaktion auf Lösungsvorschlag zur Preisdifferenz
Ugh! 🙂
Der Keulenschwinger und Brandstifter hat gesprochen 🙂
Aber Recht haste schon. -
BGB statt VOB: Angebotspreis bindend bei Preisabweichung?
Hmm..
Hallo UC,
so wie es aussieht liegt hier doch ein Angebot und keine Kostenschätzung vor. Da auf die VOB nicht hingewiesen wurde, auch keine VOB übergeben wurde und auch kein Zahlungsplan vereinbart wurde, gilt das BGBAbk.. Ich meine, du brauchst nur den Angebotspreis zu zahlen. Ein Irrtum seitens des Auftragnehmers nach Abgabe des Angebotes ist irrelevant, außer es würde den Auftragnehmer in eine Existenzbedrohende Lage versetzen, aber dann hätte er das vor Ausführung der Arbeiten schon mal schriftlich anzeigen müssen. Den Vorschlag von KHR halte ich für gut, wenngleich ich ihn nur beherzigen würde, wenn ich nicht das Gefühl hätte, dass hier unter Vorsatz gehandelt wurde. Was mich noch interessieren würde, wie weit die Mitbewerber, die ja nun leer ausgegangen sind, weil sie ein faires Angebot abgegeben haben, von dem Zuschlagsangebot entfernt lagen.MfG
Bop Pao -
Kommentar: Anspielung auf Forums-Nutzer KHR
Wieso KHR?
Der hat doch gar nichts geschrieben. Ach so, weil der die Kanthölzer schreinert 🙂 -
Handwerkerrechnung prüfen: Handwerkskammer bei Preisabweichungen?
Handwerkskammer?
Haben sie mal mit der Handwerkskammer darüber gesprochen? Ist der Handwerker für Dachsanierungen befähigt / eingetragen? Im Internet gibt es ein paar Hinweise, googlen sie mal mit "Handwerkerrechnung". -
Preisdifferenz: HWK-Kontakt bei Problemen mit Handwerkerrechnung
Na! Doch erst mal im Guten versuchen..
Wie Maler Kempf geschrieben hat. Dann bitte erst HWKAbk.. Die Adressen gibt es auf der untenstehenden Seite -
Dachsanierung: Angebotsvergleich & Akzeptanz von Mehrkosten
Erst mal Danke für eure Meinungen
der beauftragte AN war nicht der Günstigste. Er hatte als einziger eine Wärmedämmung mit angeboten, deshalb lag das Angebot ca. 12 % über dem 2. Ein Anbieter bot wieder Welleternit an, das wollten wir aber nicht mehr, da das Dach längerfristig begrünt werden soll.
Wir haben dem AN nun eine Aufstellung übergeben, in der wir Angebot - Rechnung - Akzeptiert gegenübergestellt haben. Als eifriger BAU.DE-Leser war mir bewusst, dass es zu Mengenmehrungen kommen kann, die ich auch zum Großteil akzeptiere. Nur da wo das Angebot eklatant und stümperhaft gefertigt ist (falsche Mengen, die technisch nicht anders lösbar sind- und dies muss der Fachbertrieb wissen - nicht der Kunde) bin ich nicht bereit die Mehrkosten zu tragen. Außerdem ist augenscheinlich, dass an den Anschlüssen Ziegel abgedeckt werden müssen (30 Stk.) und dafür 6 Arbeitsstunden verrechnen zu wollen - grenzt ja fast an Betrug! . Da sehe ich auch eher so, dass der AN versucht sich den Auftrag zu ergaunern.
Im übrigen habe ich inzwischen Infos, dass mit diesem Betrieb einige Architekten nicht mehr zusammenarbeiten und er schon zweimal fast Bankrott war. Diese Infos bekommt leider immer erst, wenn man schon schlechte Erfahrungen gemacht hat.
Allerdings muss ich sagen, dass die Arbeiten sorgfältig ausgeführt wurden. Mal sehen wie er reagiert. Ich halte euch auf dem Laufenden. -
Angebotserstellung: Aufwand für genaue Mengenermittlung
Hallo SI und MB und andere ...
sorry UC wenn ich ihre Frage kurz Missbrauche um die Herren Ibold und Beisse oder wer immer helfen kann mal schnell was zu fragen.
Mal von der Unternehmer-Seite gesehen:
Ich habe wie schon öfters erwähnt sehr oft Privatkunden. Ich gebe mir größte Mühe meine Angebote in Umfang wie auch Mengenmäßig so genau wie nur möglich zu gestalten ... *sehr zeitaufwendig manchmal*
Nun ... da oftmals dann eben keine VOBAbk. vereinbart ist meine Frage:
Wie muss ich dann das Angebot ausführen damit ich auch wirklich nach Aufmaß abrechnen kann ohne Panik haben zu müssen dass bei eventuellen mündli. abgesprochenen Änderungen (Dachfläcke länger und breiter, etc. ...) ich auf den Kosten für die Mehrmengen sitzenbleibe?
Was muss ich reinschreiben?
Nicht missverstehen ... ich habe nur irgendwo hier jetzt gelesen dass alleine ich dafür selbst verantwortlich bin die Mengen eben genau zu erfassen.
Wenn ich zeigen würde wie manchmal meine Grundlage dafür aussieht (100 stel Pläne wenn überhaupt.. oder der Bauherr baut einfach nen halben Meter breiter als geplant) würde es einem die tränen ins Auge treiben. -
VOB-Beilage: Transparenz bei Mengenermittlung im Angebot
Volles Verständnis, FK
Man muss ja wirklich beide Seiten sehen und auch ehrlich eingestehen, dass es auf beiden Seiten schwarze Schafe gibt. Das kann hier natürlich keine Rechtsberatung werden, das ist ja klar.
Zunächst mal muss dem Angebot die VOBAbk. in den maßgeblichen Teilen beiliegen. Dann unterschreiben lassen, dass VOB gelesen und verstanden (!) wurde.
Im Angebot gleich hinschreiben, worauf die Mengenermittlung beruht (Pläne, Schätzungen, Angaben des BH etc.) und natürlich deutlich hinschreiben, dass die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt.
Und dann VOR Arbeitsbeginn Aufmaß machen! Da fallen Ungereimtheiten dann auf, sofort schriftlich dem Bauherren melden und Angebot entsprechend ändern.
Ich weiß, hört sich unrealistisch an. Aber wenn man es nicht macht, landet es ja doch wieder bei mir auf dem Schreibtisch ☹ -
VOB-Vordrucke: Vertragsgrundlage für Privatkunden sichern
Block mit Vordrucken
Der Verlag Ernst Vögel, Kalvarienbergstr. 22,93491 Stamsried, Fax 09466-1276, vertreibt zu erschwinglichen Preisen Abreißblocks mit VOBAbk./B Vordrucken. Das sind jeweils zwei Blatt, vorne und hinten eng bedruckt. Die lege ich Privatleuten beim Angebot bei und schreibe in die Schlussbemerkungen des Angebots, dass die beiligende VOB Vertragsgrundlage ist. Und natürlich dass die Abrechnung nach Aufmaß der tatsächlich geleisteten Arbeit erfolgt. Ob das wasserdicht ist, weiß ich nicht, es hat sich aber bisher auch noch keiner mit mir darüber streiten wollen, ob die VOB nun vereinbart ist oder nicht. -
VOB-Verständnis: Unterschrift allein reicht nicht aus!
Vorsicht MK!
Glaub ich Dir gerne, nur habe ich eben immer mit den Fällen zu tun, wo es eben nicht so war. Also wirklich unterschreiben lassen, dass VOBAbk. nicht nur gelesen, sondern auch verstanden wurde.
In der Kombination sind die Vordrucke OK (auch wenn davon die Augen weh tun) -
Bauvertrag: Handschlag vs. VOB bei Preisangeboten
Also die VOBAbk. habe ich auf
dem PC liegen ... das wäre das geringere Problem. Aber ... oftmals gibt es einfach keine Verträge.. weder VOB noch sontwas. Die Leute wollen ein Angebot damit Sie wissen was auf sie zukommt und fertig. Der Rest basiert auf Handschlag und Vertrauen. Wenn ich da mit zu viel Schreibkram komme sind viele einfach überfordert. VOB? nie gehört. Da habe ich dann mein Problem mit der Gestaltung der Geschäftsbeziehung.
Naja ... versuchen wir es in Zukunft einfach mal ... es haut ja auch mittlerweile einigermaßen hin die Leute schon davon zu überzeugen dass die DINAbk. trockenes Bauholz vorsieht.
Trotzdem mal vielen Dank für die Meinungen. -
Ergebnis: Eskalation bei Preisdifferenz & Anwaltseinsatz
So ging es aus ...
wir hatten vor ein paar Tagen einen Ortstermin mit unserem Handwerker, vo'n dem ich hier kurz berichten möchte. Insgesamt hatten wir 15 Positionen aufgestellt, jeweils Preis Angebot-Rechnung - was wir zahlen. Nach der 5. Position war der Handwerker so erboßt (oder zog nur eine Schau ab?), dass er aufstand die Unterlagen zusammenpackte, auf seine zwei Herzoperationen verwieß und mit dem Anwalt drohte.
Ich sagte er solle nicht HB-Männchen spielen, man habe sich schließlich getroffen um ALLE 15 Positionen zu diskutieren. Außerdem hat der Hinweis, dass die beste Ehefrau von allen ebenfalls beim Rechtsanwalt arbeitet und die Frage nach der Handwerkskammer, die für ihn zuständig ist, wohl Wirkung gezeigt.
Er hat sich also wieder beruhigt, hat 14 der 15 Punkte akzeptiert. Ergebnis wir zahlen noch ca. 500,-, er verzichtet auf die geforderten 4000,- DM. Hat man da noch Worte. Mein Eindruck war, er wollte geziehlt den Zuschlag bekommen und hat einfach probiert, was er darüber hinaus noch "erwirtschaften" kann. Als er sah, dass mit Einschüchterungen nichts lief, hat er auf seine überhöhten Forderungen verzichtet, um nicht seinen Ruf zu verlieren. (die Firma war übrigens schon zweimal bankrott). Sicherlich ein schwarzes Schaf der Branche, sollte aber jedoch aufzeigen, dass etwas Zivilcourage nicht schaden kann. -
Preisdifferenz: Konsequenzen bei unakzeptablem Geschäftsgebaren
Herzlichen Glückwunsch UC
Sie haben vollkommen Recht, ich habe ja einen ähnlich gelagerten Fall mit unserem Zimmereibetrieb erlebt.
Solch ein Geschäftsgebaren, kann doch nicht einfach so hingenommen werden auch wenn es recht viel Zeit und Nerven kostet, dagegen etwas zu unternehmen.
Ich bin jederzeit gerne bereit, für gute Arbeit umgehend auch mein gutes Geld auszugeben, aber über den Tisch ziehen lassen muss man/Frau sich doch wohl nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Christa Gowitzke -
Erfahrungsbericht: Abschlussbericht eines geplagten Bauherren
Habe noch etwas vergessen
Ich finde sehr informativ und interessant auch einmal solch einen "Abschlussbericht" eines geplagten Bauherren zu lesen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei einer Dachsanierung kann es zu erheblichen Preisdifferenzen zwischen Angebot und Rechnung kommen. Die Gültigkeit von Angeboten hängt davon ab, ob die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart wurde. Ohne VOB gilt das BGBAbk., wodurch der Angebotspreis bindend sein kann. Eine transparente Kommunikation und detaillierte Mengenermittlung im Angebot sind entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Im Streitfall kann die Handwerkskammer (HWKAbk.) oder ein Anwalt hinzugezogen werden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag VOB-Verständnis: Unterschrift allein reicht nicht aus! ist es wichtig, dass der Bauherr die VOBAbk. nicht nur unterschreibt, sondern auch nachweislich verstanden hat, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB-Vordrucke: Vertragsgrundlage für Privatkunden sichern empfiehlt die Verwendung von VOB/B Vordrucken, um eine klare Vertragsgrundlage zu schaffen.
💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Preisabweichung VOB: Massenmehrung & Minderpreis bei Bauvertrag wird erwähnt, dass bei einem VOB-Vertrag bei Massenmehrungen von über 10% ein Minderpreis für die Einheitspreise verlangt werden kann.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn der Dachsanierung alle Details mit dem Handwerker ab und halten Sie diese schriftlich fest. Bei Unstimmigkeiten suchen Sie das Gespräch mit dem Handwerker und ziehen Sie gegebenenfalls die Handwerkskammer oder einen Anwalt hinzu. Beachten Sie auch den Beitrag Preisdifferenz: HWK-Kontakt bei Problemen mit Handwerkerrechnung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Rechnung, Angebot". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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