Balkonabdichtung: Rechnung 44% höher als Angebot? Kosten, Nachträge & Rechte
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Balkonabdichtung: Rechnung 44% höher als Angebot? Kosten, Nachträge & Rechte

Hallo,
"das gibt es doch gar nicht" war mein erster Gedanke, als ich die Rechnung von meinem Handwerker für die fachmännische Abdichtung meiner Balkone bekam. An meinem neu erstellten Haus mussten zwei Balkon die oberhalb von Wohnraum liegen fachgerecht abgedichtet und isoliert werden. Der Dachdeckermeister hat sich die Balkone angesehen, ausgemessen, notiert, etc. und wenige Tage später kam das Angebot ins Haus. Preis war in Ordnung, bzw. habe ich akzeptiert da ich wusste, dass so etwas nicht ganz billig  -  wenn es denn auch richtig gemacht werden soll, ist. Auftrag erteilt  -  ausgeführt  -  alles wunderbar. Doch dann kam wie gesagt die Rechnung mit rund 44 % "Aufschlag". In dem Angebot waren die Arbeitsstunden Materialverbrauch etc. angegeben, jedoch mit dem Vermerk "ca. " und "Abrechnung erfolgt nach Material- und Stundenverbrauch". Klar dass da mal zwei drei Stunden mehr oder weniger Differenz zum Angebot entstehen können  -  aber doch nicht gleich 57 Arbeitsstunden anstatt 40 Stunden, oder?

Zusätzliche unvorhergesehene Arbeiten wurden mir nicht mitgeteilt, auch keine Begründung, warum die Rechnung nun plötzlich so hoch ausfällt. Muss ich mir das gefallen lassen? Ich denke daran, den Angebotsbetrag + 10 % mehr zu bezahlen (für die ca. Angaben zeige ich mich ja kulant)  -  aber das war's dann auch. Gibt es eine Prozentzahl, mit der solche Angebote allgemein überschritten werden dürfen oder kann jeder einfach ein x-beliebiges Angebot abgeben und danach abrechnen wie er lustig ist?! Würde mich über konkrete Angaben freuen, danke schööön!

Grüße

  • Name:
  • mini
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Die Abweichung zwischen Angebot und Rechnung bei Handwerkerleistungen, insbesondere bei der Balkonabdichtung, ist ein häufiges Problem. 🔴 Eine deutliche Überschreitung des Angebots (hier 44%) ist ohne vorherige Absprache kritisch.

    Wichtige Punkte, die Sie prüfen sollten:

    • Detaillierte Rechnung: Ist die Rechnung detailliert aufgeschlüsselt (Material, Arbeitsstunden)?
    • Ursprüngliches Angebot: Was wurde im Angebot genau vereinbart? Gibt es einen Vermerk, dass es sich um einen Kostenvoranschlag handelt?
    • Nachträge: Wurden während der Arbeiten zusätzliche Leistungen vereinbart? Wenn ja, liegen dafür schriftliche Bestätigungen vor?
    • Begründung: Hat der Handwerker die Mehrkosten schriftlich begründet?

    Rechtliche Aspekte:

    • Ein Angebot ist grundsätzlich bindend.
    • Überschreitungen eines Kostenvoranschlags müssen dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden. Dieser hat dann das Recht, den Auftrag zu kündigen.
    • Ohne vorherige Information und Zustimmung des Auftraggebers dürfen wesentliche Überschreitungen des Angebots nicht in Rechnung gestellt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie eine detaillierte, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Rechnung an. Vergleichen Sie diese mit dem ursprünglichen Angebot und suchen Sie das Gespräch mit dem Handwerker. Dokumentieren Sie alle Schritte schriftlich. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Angebot
    Ein verbindliches Angebot ist eine Willenserklärung eines Handwerkers, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Der Handwerker ist an dieses Angebot gebunden. Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Auftrag, Vertrag.
    Kostenvoranschlag
    Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für eine Handwerkerleistung. Er ist nicht bindend, kann aber nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers wesentlich überschritten werden. Verwandte Begriffe: Angebot, Schätzung, Richtpreis.
    Nachtrag
    Ein Nachtrag bezeichnet eine zusätzliche Leistung, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgeht. Nachträge müssen in der Regel gesondert vereinbart und vergütet werden. Verwandte Begriffe: Zusatzleistung, Änderung, Ergänzung.
    Fachgerechte Ausführung
    Fachgerechte Ausführung bedeutet, dass die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Normen ausgeführt wurden. Verwandte Begriffe: Stand der Technik, Normen, Richtlinien.
    Balkonabdichtung
    Die Balkonabdichtung dient dazu, das Eindringen von Feuchtigkeit in die Bausubstanz zu verhindern und Schäden durch Witterungseinflüsse zu vermeiden. Verwandte Begriffe: Bauwerksabdichtung, Feuchtigkeitsschutz, Isolierung.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es beinhaltet unter anderem Regelungen zum Bauplanungsrecht und zum Bauordnungsrecht. Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch, Landesbauordnung, Architektenrecht.
    Handwerkerrechnung
    Eine Handwerkerrechnung ist eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür berechneten Kosten. Sie muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handwerkers. Verwandte Begriffe: Rechnung, Zahlungsaufforderung, Leistungsnachweis.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun, wenn die Handwerkerrechnung höher ist als das Angebot?
      Prüfen Sie die Rechnung auf Details, vergleichen Sie mit dem Angebot und suchen Sie das Gespräch mit dem Handwerker. Dokumentieren Sie alles schriftlich und holen Sie sich ggf. rechtlichen Rat.
    2. Ist ein Angebot bindend?
      Ja, ein Angebot ist grundsätzlich bindend. Der Handwerker ist an den genannten Preis gebunden, es sei denn, es wurden nachträglich Änderungen vereinbart oder es handelt sich um einen Kostenvoranschlag.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
      Ein Angebot ist bindend, ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Überschreitungen eines Kostenvoranschlags müssen dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
    4. Darf der Handwerker einfach so Mehrkosten berechnen?
      Nein, Mehrkosten müssen begründet und im besten Fall vorher mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Ohne Zustimmung dürfen wesentliche Überschreitungen nicht in Rechnung gestellt werden.
    5. Welche Rechte habe ich als Auftraggeber?
      Sie haben das Recht auf eine detaillierte und nachvollziehbare Rechnung, die den vereinbarten Leistungen entspricht. Bei unberechtigten Mehrkosten können Sie die Zahlung verweigern oder mindern.
    6. Was bedeutet "fachgerechte Abdichtung" genau?
      Fachgerechte Abdichtung bedeutet, dass die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden Normen ausgeführt wurden, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern.
    7. Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu prüfen?
      Es gibt keine gesetzliche Frist, aber es ist ratsam, die Rechnung zeitnah zu prüfen und eventuelle Beanstandungen dem Handwerker mitzuteilen.
    8. Was kann ich tun, wenn der Handwerker nicht auf meine Beanstandungen reagiert?
      Setzen Sie dem Handwerker eine Frist zur Stellungnahme und drohen Sie mit rechtlichen Schritten. Holen Sie sich ggf. Unterstützung von einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung.

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  2. Balkonabdichtung: Mehraufwand – Begründungspflicht des Unternehmers

    Begründung
    Werte (r) Fragesteller (in)
    Wenn der Mehraufwand durch Leistungen begründet ist, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, ist er berechtigt. Aber das muss der Unternehmer Ihnen begründen. Und selbst dann hätte er Ihnen den Mehraufwand und die Begründung vorher zu erkennen geben sollen.
    Waren keine Leistungen erforderlich, die der Unternehmer bei Abgabe des Angebots nicht hätte erkennen können, stehen Sie relativ gut da.
    Sprechen Sie den Unternehmer auf die Mehrstunden an und bitten um eine Erläuterung.
  3. Handwerkerrechnung: Unstrittigen Teil der Rechnung zahlen

    zusätzlich den unstrittigen Teil zahlen
    Hallo,
    auch bei Stundenlohnarbeiten darf nicht "hingelangt" werden. Es ist nur der objektiv erforderliche Aufwand zu vergüten. Dies zu beurteilen dürfte allerdings schwierig sein.
    Ihren Ansatz 110 % des Angebotes zu zahlen, halte ich zunächst einmal für fair. Lagen objektive Umstände vor, so ist dies durch den AN darzulegen und kann durch Sie immer noch anerkannt werden.
    Um sich dem Vorwurf einer "Drittfinanzierung" zu entziehen, sollten Sie den unstrittigen Teil überweisen und dem Unternehmer im übrigen Ihren Standpunkt darlegen.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Einheitspreisvertrag: Abrechnung nach Verbrauch ist fair!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    nicht fair
    Die Empfehlung, weniger zu bezahlen als geleistet wurde, halte ich für nicht fair. Die Leistung war offensichtlich in Ordnung ("wunderbar"), der Unternehmer hat eindeutig kein Mengenrisiko übernommen ("Abrechnung nach Verbrauch"). Ein klassischer Einheitspreisvertrag. Was nicht exakt gestimmt hat war das ausdrücklich mit dem Vermerk "ca. " versehene Angebot, im Übrigen kein verbindlicher Kostenanschlag.
    Der Unternehmer hätte zwar nach BGBAbk. bei Erreichen der Angebotssumme die voraussichtliche Überschreitung anzeigen müssen, weil er sich sonst schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er dem Kunden die Möglichkeit zur Kündigung nimmt. Nur, wo ist der Schaden?
    Wer einen pauschalen Festpreis will, muss auch einen solchen vereinbaren und darf keinen Einheitspreisvertrag schließen. Dann wäre aber auch das Angebot entsprechend höher ausgefallen, Risikoübernahme kostet Geld.
  5. Balkonabdichtung: 110% des Angebots als fair betrachtet

    @Stubenrauch
    Hallo,
    die 110 % der Angebotssumme als unstrittigen Teil zu bezahlen und den Rest zu klären halte ich sehr wohl für fair.
    Es können natürlich Umstände vorliegen, die einen Mehraufwand verursacht haben. Es kann genauso gut sein, dass die Leute eigene Fehler nachbessern mussten oder (z.B. weil Material fehlte) einfach nur rumgesessen haben.
    Die Gründe kennen wir beide nicht. Das der Unternehmer aber nichts angezeigt hat, spricht gegen ihn. Zudem handelt es sich offensichtlich um eine überschaubare, klar kalkulierbare Leistung (Neubau, Abdichtung von Balkonen).
    Hier nach dem Motto zu Verfahren, erstmal Rechnung schreiben und dann sehen ober der Tr ... zahlt halte ich hingegen für die nicht richtige Verfahrensweise.
    Mit freundlichen Grüßen
  6. Balkonabdichtung: Wer trägt das Risiko bei Mehrkosten?

    Das ist hier die Frage
    Nämlich wer hier nicht fair ist. War's der Unternehmer, der  -  ob unbewusst oder bewusst  -  einen deutlich zu geringen Ansatz gemacht hat, oder war's der Bauherr?
    Oder waren Leistungen nicht erkennbar.
    Zum Thema Kostensicherheit. Der Unternehmer hätte auch einen Preis nach Massen und Einheitspreisen abgeben können, x m Rinne* y €, x m²*Abdichtung* usw. Da wären dann alle Leistungen abgegolten gewesen. Aber er wollte das Risiko, Material oder Arbeitszeit nicht berechnet zu haben, nicht tragen. Daher ein Angebot nach Stundenanfall und Materialverbrauch. So weit so gut.
    Nur sich bei den Stunden um mehr als ein Drittel zu verhauen? Ich weiß nicht.
    Sicher hat sich der Bauherr auf den ca. -Ansatz eingelassen. Aber er ist ja auch bereit, zu sagen, ich übernehme einen Teil der Mehrkosten ohne Murren.
  7. Handwerkerrechnung: Korrektheit der Stunden prüfen!

    @Bruno Stubenrauch: Korrektheit der Mengen
    Ich teile Ihre Meinung, Hr. Stubenrauch: Menge x Einheitspreis = zu zahlender Preis.
    Die Frage, die sich mir stellt ist: Wie kann der AGAbk. die Korrektheit der Mengen (hier z.B. Stunden) überprüfen?
    Geleistete Stunden lassen sich ja nachträglich nicht durch "Aufmaß" ermitteln ...
    Gibt es daher vielleicht die Pflicht/Verkehrssitte geleistete Stunden sich durch Stundenzettel quittieren zu lassen?
    Hätte hier der Fragesteller eine Chance?
  8. Regieberichte: Zeitnahe Dokumentation von Arbeitszeit!

    Foto von

    Regieberichte
    Bei Arbeiten nach Zeitaufwand sind sog. Regieberichte zu schreiben, auf denen die Art der Arbeiten, Zeit- und Materialaufwand (Zeitaufwand, Materialaufwand) festzuhalten sind. Diese Berichte sind zeitnah vorzulegen und aus Beweisgründen vom AG gegenzeichnen zu lassen. Geschieht das Gegenzeichnen nicht innerhalb von 6 Tagen, gelten die Regieberichte als anerkannt (§ 15 VOBAbk./B, soweit vereinbart). Selbstverständlich können vom AGAbk. Einwände gebracht werden, wenn die Stunden nicht der Tatsache entsprechen. Regiearbeiten müssen entsprechend überwacht werden. Nur im Nachhinein zu sagen das hat mir zu lange gedauert ist nicht. Das geht nur, wenn gar keine Stundenzettel vorgelegt wurden. Dann ist ein Preis nach "wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an Arbeitszeit" zu vereinbaren (ebenfalls § 15 VOB/B).
  9. VOB § 15: Klare Regelung für Regiearbeiten

    Danke Bruno Stubenrauch!
    Klare Aussage  -  und klarer als die gute, alte VOBAbk. § 15 geht's erst recht nicht.
  10. Stundenlohn: Vergütung nur bei rechtzeitiger Anzeige!

    geht doch klarer
    Hallo,
    ob die VOB vereinbart wurde, ist zweifelhaft. Eine diesbezügliche Aussage des Fragestellers fehlt. Sich ohne die wirksam vereinbarte VOB auf die Regelungen zum Stundenloh zu berufen, dürfte am AGB-Gesetzt (ich weiß  -  ist ins BGBAbk. aufgenommen) scheitern.
    Wenn der Unternehmer den Mehraufwand nicht rechtzeitig angezeigt hat oder diesen nicht eingehend begündet (begründen kann), so besteht keine zweifelsfreie Vergütungspflicht.
    Der Unternehmer hat den erforderlichen Zeitaufwand nach einem Ortstermin eingeschätzt. Wenn er jetzt wesentlich mehr Zeit benötigte, so muss er dies wenigstens schlüssig begründen können.
    Hätte der Fragesteller gleich die Gesamtkosten mit dem höheren Zeitaufwand erfahren, hätte er dem Unternehmer vielleicht keinen Auftrag erteilt.
    Nochmal zu Klarstellung. Es geht nicht darum einen berechtigten Vergütungsanspruch streitig zu machen. Aber der Unternehmer als die in diesen Dingen erfahrenere Partei muss mindestens seine Hausaufgaben machen.
    Mit freundlichen Grüßen
  11. BGB Werkvertrag: Kostenanschlag und Überschreitung

    Foto von

    Wildwest
    Zur VOB hatte ich auf die Nebenfrage bereits geschrieben "wenn vereinbart". Beim Fragesteller wissen wir das nicht, also haben wir nur einen BGBAbk.-Werkvertrag.
    Wir sind im Bereich des § 650 BGB ("Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat ... "). Der regelt weiter: "Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. " Der AGAbk. darf dann kündigen und muss das Geleistete bezahlen. Gibt der AN den Hinweis nicht, macht er sich zwar u.U. schadenersatzpflichtig, aber im § 650 (oder an anderer Stelle im BGB) steht nicht, dass keine Vergütung für die Überschreitung fällig ist.
    Der Schaden besteht auch nicht aus den Mehrkosten gegenüber dem Angebot, sondern den Mehrkosten gegenüber einer Alternative, die der AG nach halbfertiger Arbeit und anschließender Kündigung gehabt hätte. Der Schaden muss dargelegt werden. Einfach einen Phantasiebetrag von hier ca. 30 % abzuziehen ist Wildwest-Methode.
    Um dem Schaden auf die Spur zu kommen eine Rückfrage an den Fragesteller: was hätten Sie gemacht, wenn der AN nach halber Arbeit pflichtgemäß gesagt hätte, dass er mit den geschätzten Stunden nicht hinkommt?
  12. BGB § 631: Leistungspflicht nur bei Schuldverhältnis

    Stichwort: ohne Schuldverhältnis keine Leistungspflicht
    Hallo,
    hier ein bisschen (sieht blöd aus  -  Computer sagt aber: "Richtig so! ") Literatur und meine (*) Interpretationen dazu:
    "BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. "
    • unstrittig

    "BGB § 650 Kostenanschlag
    (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. "

    • diese Anzeige der wesentlichen Überschreitung wurde offensichtlich unterlassen

    "BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
    (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. "

    • Da kein Vertrag geschlossen wurde (Anzeige und Akzeptanz), besteht kein Schuldverhältnis (vgl. folgend BGBAbk. § 241) a kein Vergütungsanspruch.

    "BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern ... "

    • daraus folgt: ohne Schuldverhältnis keine Pflicht

    Eine rechtsgleiche Regelung ist übrigens auch in DINAbk. 1961 § 2 Nr. 8. (1) VOBAbk./B enthalten: "Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet ... "
    In § 2 Nr. 8. (2) ist dann die nachträglich Anerkenntnis des AGAbk. geregelt.
    Mit freundlichen Grüßen

  13. Handwerkerrechnung: Auftragsumfang vs. Abrechnung Aufwand

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    Nichtjuristen
    Guten Morgen Herr Stöckel,
    das kommt davon, wenn Nichtjuristen einen juristischen Sachverhalt auseinanderklauben, bin übrigens auch Nichtjurist 😉
    Ich glaube, Sie haben sich hier verstiegen. Sie gehen davon aus, dass Leistungen ohne Auftrag erbracht wurden. Das wäre m.E. der Fall, wenn die Firma zusätzlich unbestellte Fliesen verlegt hätte. Hier lese ich aber:
    bestellt: zwei Balkone fachgerecht abdichten und isolieren,
    Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
    Auftrag erteilt  -  ausgeführt  -  alles wunderbar
    Würde Ihre Argumentation stimmen, würde jeder AN, der per Einheitsvertrag beauftragt ist, bei Überschreitung einzelner Positionsmengen ohne Vergütungsanspruch dastehen, z.B. 25 m³ Mauerwerk per LVAbk. bestellt, 26 m³ ausgeführt da notwendig, mit 1 m³ Pech gehabt, weil nicht beauftragt. So einfach ist es nicht.
    Eins fällt mir allerdings noch ein (Ihre Stichworte "Fachmann" und "Hausaufgaben machen"): der fachkundige AN hat im Vorfeld Beratungspflichten. Dazu kann auch gehören, den Aufwand richtig abzuschätzen oder zumindest zu sagen, dass er ihn nicht abschätzen kann. Hier wurde der unkundige AGAbk. möglicherweise schlecht beraten. Sollte der AN schadenersatzpflichtig sein, wäre ebenfalls eine Schadenermittlung nach dem Schema "Vergleich der Ausführung mit einer Alternative, falls richtig beraten worden wäre" durchzuführen. Wahrscheinlich kommt kein Schaden raus, die Alternative wäre nämlich ein Angebot mit 57 Stunden gewesen (Sowieso-Kosten) und der AG hätte in den sauren Apfel gebissen.
    Ich kann jedenfalls aus allem nur rauslesen, dass die Ausführung notwendig, beauftragt und in Ordnung war und an der Vergütung nicht zu rütteln ist. Nur das ca. -Angebot  -  weder Festpreis noch verbindlich  -  war falsch. Bei einem richtigen Angebot wäre ebenfalls abgedichtet worden und wir hätten nichts zu diskutieren.
  14. Balkonabdichtung: Mündiger Verbraucher vs. Beratungspflicht

    Foto von

    mündiger Verbraucher
    Eine Ergänzung:
    Trotz des Ausblicks im vorigen Beitrag tendiere ich dazu, dass nicht falsch beraten wurde. Wir leben im Zeitalter des mündigen Verbrauchers, der Stiftung Warentest, der Preisvergleichsagenturen, der Verbraucherinformationssendungen. Aufgabe des AN kann es nicht sein, über die Bedeutung von "circa" und "Abrechnung nach Aufwand" aufzuklären. Wer einen Festpreis will, muss einen solchen vereinbaren. Das Problem existiert m.E. nur im Kopf des Bestellers, eine möglicherweise unangebrachte Erwartungshaltung wurde enttäuscht. Deshalb eine im Schweiß des Angesichts erbrachte mangelfreie Handwerksleistung nicht zu vergüten ist nicht fair.
  15. Stundenlohnzettel: Bestätigung der Stundenanzahl reicht nicht!

    Noch ein Literaturhinweis
    Hallo,
    zum Schluss noch ein Literaturhinweis von Nichtjurist an Nichtjurist 😉
    "Nach überwiegender Meinung der Gerichte bestätigt der Auftraggeber (bzw. sein bevollmächtigter Vertreter) durch Abzeichnung von Stundenlohnzetteln, dass der Auftragnehmer die dort ausgewiesenen Stunden abgeleistet hat. Er bestätigt jedoch damit nicht gleichzeitig, dass die Anzahl der im Stundenlohnzettel ausgewiesenen Stunden auch erforderlich waren. Über diese Frage kann deshalb Streit entstehen.

    Der BGH  -  Az. : X ZR 198/97, BauR 2000,1196  -  hat mit Urteil vom 01.02.2000 entschieden:
    1. Eine Vergütungsvereinbarung nach geleisteter Zeit hat gerade den Zweck, Streit über den erforderlichen Zeitaufwand für meist nicht klar abgrenzbare Leistungen zu vermeiden. Trotzdem trifft den Auftragnehmer auch bei dieser Abrechnungsmethode nach 'Treu und Glauben' (§ 242 BGBAbk.) die Verpflichtung zu wirtschaftlicher Betriebsführung.
    2. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, indem er unwirtschaftlich arbeitet, stellt dies eine sog. 'positive Vertragsverletzung' dar.
    3. Eine solche 'positive Vertragsverletzung' führt allerdings nicht unmittelbar zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Sie räumt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit ein, mit einem Gegenanspruch in Höhe des durch das unwirtschaftliche Arbeiten entstandenen Schadens aufzurechnen. Hierbei trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast (Darlegungslast, Beweislast) für die behauptete Vertragsverletzung, sowie für die Höhe des hierdurch entstandenen Schadens.

    RA E. Frikell, Lehrbeauftragter für Baurecht, München"
    BAURECHTS-REPORT 8/2000, Druck+Verlag Ernst Vögel GmbH
    Mit freundlich Grüßen

  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 09.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 09.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Balkonabdichtung: Rechnung höher als Angebot – Rechte & Kosten

    💡 Kernaussagen: Bei einer Rechnung, die 44% höher als das ursprüngliche Angebot für eine Balkonabdichtung ausfällt, ist es entscheidend, die Gründe für die Mehrkosten zu prüfen. Der Auftragnehmer muss den Mehraufwand begründen, insbesondere wenn dieser bei der Angebotserstellung nicht erkennbar war. Regieberichte, die Art der Arbeiten, Zeit- und Materialaufwand dokumentieren, sollten zeitnah vorgelegt und vom Auftraggeber gegengezeichnet werden. Die VOB/B findet nur Anwendung, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Bei einem BGBAbk.-Werkvertrag greift § 650 BGB, der die Überschreitung eines Kostenanschlags regelt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Stundenlohn: Vergütung nur bei rechtzeitiger Anzeige! besteht kein Vergütungsanspruch für Mehraufwand, wenn der Unternehmer diesen nicht rechtzeitig angezeigt oder ausreichend begründet hat.

    ✅ Zusatzinfo: Es ist fair, den unstrittigen Teil der Rechnung (z.B. 110% des Angebots) zu bezahlen, während die strittigen Punkte geklärt werden, wie im Beitrag Balkonabdichtung: 110% des Angebots als fair betrachtet erläutert wird.

    💰 Zusatzinfo: Bei Abrechnung nach Zeitaufwand sind detaillierte Regieberichte essenziell, um den Materialaufwand und die geleisteten Stunden nachzuweisen, wie in Regieberichte: Zeitnahe Dokumentation von Arbeitszeit! beschrieben. Diese sollten vom Auftraggeber zeitnah gegengezeichnet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abweichungen mit dem Handwerker und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Mehrkosten an. Prüfen Sie, ob die VOB/B vereinbart wurde. Beachten Sie die Regelungen des BGB bezüglich Kostenanschlägen und Überschreitungen. Weitere Informationen zur Überprüfung der Stunden finden Sie im Beitrag Handwerkerrechnung: Korrektheit der Stunden prüfen!.

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