Noch nicht fertig  -  aber Schlussrechnung  -  bezahlen?
BAU-Forum: Tips und Tricks

Noch nicht fertig  -  aber Schlussrechnung  -  bezahlen?

Hatten im Dezember Bauabnahme mit Mängeln und noch offenen Sachen (Außenanlage). Mängel sind noch nicht abgearbeitet und Teile der Außenanlage (Stellspur, Eingangsbereich Stufen) noch nicht fertig. Aber die Schlussrechnung kommt. Für meinen gesunden Menschenverstand Zahl ich jetzt noch nicht, aber erhebe schriftlich Einspruch? Richtig? Oder muss ich TeilZahlung machen?
  • Name:
  • Reg2023-Frau Maikater
  1. Einbehalt

    Einbehalten kann man normalerweise bis zum Dreifachen des Wertes der noch zu erledigenden Arbeiten. Nur damit hat man noch ein wirksames Druckmittel (Geld ist das einzige Druckmittel was hilft!). Also bitte nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen (10.000 € einbehalten für 500 € Streitwert wäre natürlich NICHT OK.).
    Natürlich sollte man die Mängel angezeigt und die Firma zur Nachbesserung aufgefordert haben. Das ganze schriftlich per Einschreiben mit Rückschein, damit man einen Beweis hat.
    (keine Rechtsberatung, sondern nur meine Bauherrenmeinung!)
  2. Rechnung prüfen  -  Unbestrittenes zahlen  -  Druckzuschlag für unstrittige Mängel einbehalten

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlen wollen, müssen Sie begründen warum. Prüfen Sie die Rechnung. Unbestrittene Posten müssen Sie bezahlen, nicht ausgeführte Leistungen nicht. Für die wohl unstrittigen Mängel aus dem Abnahmeprotokoll können Sie einen Betrag bis zum 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten als Druckzuschlag zurückhalten:

    Schicken Sie dem Unternehmer ein Rücklaufexemplar der Rechnung zu, aus dem Ihre Kürzungen hervorgehen.
    Ist Ihnen das Vorgehen zu kompliziert, rufen Sie die Firma einfach an und teilen mit, Sie würden gerne den vollen Betrag fristgerecht anweisen. Aber die Mängel sollten fristgerecht behoben und die fehlenden Leistungen ausgeführt sein, dann klappt es auch mit der Zahlung. Kommen Sie so nicht weiter, bleibt nur das Vorgehen wie oben beschrieben.
    Hinweis: Sollte eine Sicherheitsleistung vereinbart sein (Gewährleistungsbürgschaft), muss diese jetzt bei Ihnen vorliegen.


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