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Schiedsvereinbarung und Abnahme
BAU-Forum: Neubau

Schiedsvereinbarung und Abnahme 06.05.2021    

Liebes Bau-Forum,

ich stecke leider in einer schwierigen Haus Bau Situation. Mein Haus wird durch einen Bauträger gebaut und soll demnächst (ca. Juni 2021) bezugsfertig sein. Bei der Abnahme möchte ich gerne einen Bausachverständigen an meiner Seite haben. Im Notarvertrag wurde eine Schiedsvereinbarung vereinbart, um die Meinungsverschiedenheiten möglichst außergerichtlich zu klären.

Nun stehe ich vor folgender Situation: Der Bauträger erkennt keinen "privat" beauftragten Sachverständiger an und verweist immer auf die Schiedsvereinbarung mit den Sachverständigen aus der IHKA-Liste. Ich habe einen IHK-Sachverständigen gefunden, auch dieser wurde beanstanden.

So wie ich die Situation verstehe, wird der Bauträger ggf. jede angemerkte Mängel meines Sachverständiges nicht akzeptieren und direkt auf die Schiedsvereinbarung sowie Meinungsunterschiedlichkeiten verweisen. Zusammengefasst wird der Bauträger immer Recht haben und meinen "privat-beauftragten" Gutachter nicht anerkennen.

  • Wie kann ich mir so einer Situation umgehen?

Ich danke im Voraus, für jeden Rat und Tipp. Liebe Grüße

Name:

  • M. M
  1. Laie gegen ausgebuffte Bauträger 06.05.2021    

    Der Bauträger will sie über den Tisch ziehen. Fakt ist doch, dass Mängel vor einem Schiedsverfahren festzustellen sind. Als Laie dürfen sie sich jedem Fachmann ihres Vertrauens bedienen, auf keinem Fall einem Fachmann des Bauträgers. Folglich kann der Bauträger ihren SV nicht ablehnen. Ohne ihren Fachmann sollten sie die Abnahme verweigern.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  2. stimme @Kirschner zu 06.05.2021    

    Bis zur Abnahme muss der Bauträger beweisen, dass das Gebäude mangelfrei ist. Auch wenn man die meisten Mängel nicht mehr sehen kann, ist ein Sachverständiger an Ihrer Seite sinnvoll und da können Sie jeden mitnehmen den Sie wollen von der eigenen Großmutter über den Papst bis hin zum Teufel.

    In jedem Fall sind ALLE Mängel ins Abnahmeprotokoll aufzunehmen, auch die, die vom Bauträgerüger bestritten werden. Ob es sich tatsächlich um Mängel handelt, kann man dann ja ggf. im Schiedsverfahren klären.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Was genau steht denn in der Schiedsvereinbarung? 07.05.2021    

    Bitte genauen Wortlaut ...

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. hmm 07.05.2021    

    Foto von

    Moin,

    mich treibt die Frage um, ob ich als Käufer überhaupt eine förmliche Abnahme erstellen kann. Der Bauherr ist ja nach meinem Kenntnisstand der eigentliche Bauherr, der Fragesteller der Käufer.

    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

    Grüße Stefan Ibold

    Name:

    • Stefan Ibold
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://planungsgruppe-dach.de/
  5. ja, so ist es 07.05.2021    

    Bei der Abnahme erfolgt die Eigentumsübergabe mit Beweislastumkehr. Deshalb kann kein Vertragspartner alleine diesen rechtlichen Schritt vornehmen. Wenn ein Vertragspartner Laie ist, darf er einen Fachmann seines Vertrauens beauftragen der ihn berät. Nach der Mängelauflistung erfolgt die Abarbeitung. Mängel die nicht beseitigt werden können (oder sollen) gehen vor die Schiedesstelle. Letztlich geht es nur ums Geld.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  6. Hallo @stefan 08.05.2021    

    [ Zitat Anfang ] ... mich treibt die Frage um, ob ich als Käufer überhaupt eine förmliche Abnahme erstellen kann. ... [ Zitat Ende ]

    Prinzipiell magst Du bei einem Bauträger wohl Recht haben. Nur wenn der "Käufer" das Objekt als mangelfrei übernimmt ist es faktisch doch das gleiche.

    ... Juristen mögen mich eines besseren belehren.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen

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