Bausachverständiger im Bauvertrag: Klausel prüfen & Gefälligkeitsgutachten vermeiden?
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Bausachverständiger im Bauvertrag: Klausel prüfen & Gefälligkeitsgutachten vermeiden?

Hallo zusammen,
ich habe von einem Bauunternehmer einen Vertragsentwurf für ein Einfamilienhaus vorliegen. Hier gibt es eine Klausel, die mich irritiert und die in keinem der mir bekannten einschlägigen Ratgeber erwähnt wird.
Der Bauunternehmer will sich vorbehalten, falls ein Gutachter benötigt wird (Feststellung von Mängeln, Abnahme), drei bei der IHKAbk. eingetragene Sachverständige vorzuschlagen, aus denen ich einen auswählen darf bzw. muss.
Ich befürchte, dass ich hierbei ein Problem bekomme. Der Bauunternehmer könnte ja mindestens drei Sachverständige kennen, die ihm so eine Art Gefälligkeitsgutachten erstellen, und ich dann im Regen stehe.
Deshalb meine Frage: Ist eine solche Klausel üblich und unkritisch (z.B. da die IHK ein Auge auf ihre Gutachter hat), oder sollte ich mich dagegen wehren?
Danke im Voraus für alle Hinweise!
Lars.
  • Name:
  • Lars
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Ein vom Bauunternehmer ausgewählter Gutachter birgt das Risiko von Interessenkonflikten und Gefälligkeitsgutachten.

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    Ein Bauunternehmer, der sich das Recht vorbehält, den Bausachverständigen auszuwählen, ist ungewöhnlich und birgt Risiken. Ich rate dringend zur Vorsicht.

    🔴 Gefahr: Eine solche Klausel könnte den Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens erwecken, bei dem der Sachverständige im Zweifel eher im Sinne des Bauunternehmers entscheidet, da dieser ihn beauftragt hat.

    • Unabhängigkeit: Ein Bausachverständiger sollte immer unabhängig sein, um eine objektive Beurteilung der Bauausführung zu gewährleisten.
    • Freie Wahl: Sie als Bauherr sollten das Recht haben, den Sachverständigen Ihres Vertrauens selbst auszuwählen.

    Ich empfehle, die Klausel entweder streichen zu lassen oder zumindest zu ergänzen, dass Sie als Bauherr ein Vetorecht bei der Auswahl des Sachverständigen haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Vertragsentwurf von einem unabhängigen Anwalt für Baurecht prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Klären Sie, wie Sie einen unabhängigen Bausachverständigen beauftragen können.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Sachkunde und Erfahrung im Bauwesen, die in der Lage ist, Mängel und Schäden an Gebäuden zu erkennen und zu beurteilen. Er kann sowohl privat als auch gerichtlich beauftragt werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Bauingenieur, Architekt
    Gefälligkeitsgutachten
    Ein Gefälligkeitsgutachten ist ein Gutachten, das nicht objektiv und unparteiisch erstellt wurde, sondern die Interessen des Auftraggebers bevorzugt behandelt. Dies kann die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Frage stellen.
    Verwandte Begriffe: Parteilichkeit, Interessenkonflikt, Objektivität, Unabhängigkeit
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer, der die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk., Bauleistungen
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn, nachdem der Bauunternehmer die Fertigstellung angezeigt hat. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Fertigstellung, Gewährleistung
    Baumängel
    Baumängel sind Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Bauwerks oder von den anerkannten Regeln der Technik. Sie können zu Schäden und Wertminderungen führen.
    Verwandte Begriffe: Bauschäden, Fehler, Abweichungen, Gewährleistung
    Klausel
    Eine Klausel ist eine einzelne Bestimmung in einem Vertrag. Sie legt spezifische Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest.
    Verwandte Begriffe: Vertragsbedingung, Bestimmung, Paragraph, Artikel
    Sachverständigengutachten
    Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu einer bestimmten Fragestellung. Es dient als Grundlage für Entscheidungen, z.B. bei Gericht oder bei der Regulierung von Schäden.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Expertise, Stellungnahme, Bewertung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Warum ist die freie Wahl des Bausachverständigen wichtig?
      Die freie Wahl gewährleistet die Unabhängigkeit des Sachverständigen. Nur so kann eine objektive Beurteilung der Bauausführung sichergestellt werden, ohne Beeinflussung durch den Bauunternehmer.
    2. Was ist ein Gefälligkeitsgutachten?
      Ein Gefälligkeitsgutachten ist ein Gutachten, das nicht objektiv erstellt wurde, sondern die Interessen des Auftraggebers (in diesem Fall des Bauunternehmers) bevorzugt behandelt. Dies kann zu Ihren Lasten gehen, wenn Mängel verschwiegen oder bagatellisiert werden.
    3. Wie kann ich sicherstellen, dass der Bausachverständige unabhängig ist?
      Bestehen Sie auf Ihrem Recht, den Sachverständigen selbst auszuwählen. Achten Sie darauf, dass der Sachverständige keine geschäftlichen Beziehungen zum Bauunternehmer unterhält und über eine entsprechende Qualifikation und Zertifizierung verfügt.
    4. Welche Qualifikationen sollte ein Bausachverständiger haben?
      Ein Bausachverständiger sollte über eine fundierte Ausbildung im Bauwesen (z.B. als Architekt oder Bauingenieur) sowie über eine spezielle Weiterbildung zum Sachverständigen verfügen. Zudem sollte er idealerweise öffentlich bestellt und vereidigt sein.
    5. Was tun, wenn der Bauunternehmer auf seiner Klausel besteht?
      Versuchen Sie, die Klausel zu verhandeln oder streichen zu lassen. Wenn der Bauunternehmer nicht einlenkt, sollten Sie den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen und gegebenenfalls von einem Vertragsabschluss absehen.
    6. Kann ich einen Bausachverständigen auch während der Bauphase hinzuziehen?
      Ja, es ist sogar empfehlenswert, einen Bausachverständigen bereits während der Bauphase mit der Bauüberwachung zu beauftragen. So können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden, bevor sie größere Schäden verursachen.
    7. Was kostet ein Bausachverständiger?
      Die Kosten für einen Bausachverständigen variieren je nach Umfang der Leistungen und Qualifikation des Sachverständigen. Holen Sie sich am besten mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Leistungen und Preise.
    8. Wer trägt die Kosten für den Bausachverständigen?
      Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten für den Bausachverständigen. Im Falle eines Rechtsstreits kann das Gericht jedoch entscheiden, dass die Kosten von der unterlegenen Partei zu tragen sind.

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  2. Gutachten-Wertigkeit: Schiedsvereinbarung oder ordentlicher Rechtsweg?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Schiedsvereinbarung
    Welche Wertigkeit soll das Gutachten haben? Wollen Sie für den Bereich Mängel eine Schiedsvereinbarung schließen, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließt? Falls nicht, kann Ihnen das Auswahlverfahren, ja sogar das Ergebnis des Gutachtens egal sein. Wenn Sie glauben, dass Mängel vorliegen, werden Sie vermutlich trotz gegenlautenden Gutachtens nicht zahlen. Dann hat der AN nur den Rechtsweg und das Gericht wird einen weiteren Gutachter bestimmen.
    Was die Abnahme angeht, hat der AN immer die Möglichkeit, eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGBAbk. gegen Ihren Willen zu erlangen. Ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Gutachters kann, aber muss Ihnen nicht eingeräumt werden. So gesehen ist die Klausel  -  falls sie den 641a-Fall regeln soll  -  schon mehr als das, was Ihnen nach BGB zusteht.
  3. Gericht-SV: Vorsicht vor 'Freunden' des Bauunternehmers!

    Gerichts-SV
    Hallo
    auch zu bemerken, es kann auch passieren, dass der Bauunternehmer "Freunde" auch unter den Gericht-SVs hat ...
    • Laien-Erfahrung*

    Gruß

    • Name:
    • Frau Am-072-Har
  4. Eigene Gutachter: Schlechtachten überzeugend widerlegen!

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Stimmt leider
    Da hilft dann nur ein guter eigener Gutachter, der das Schlechtachten in der Luft zerreißen kann und das auch überzeugend rüberbringen kann.
  5. Bausachverständiger-Vereinbarung: Nur mit beiderseitigem Vertrauen!

    Gutachter
    Ich würde eine solche Vereinbarung nicht unterschreiben.
    Da, wenn es, wie Hr. Stubenrauch richtig schreibt, sich nur um die Fertigstellungsbescheinigung nach BGBAbk. § 641a handelt, es ohnehin keiner Vereinbarung bedarf.
    Geht es jedoch um eine vertragliche Schiedsgerichtsvereinbarung, müssen sich beide Seiten auf einen (bestimmten!) gemeinsamen Gutachter einigen, vernünftig geht dieses nur dann, wenn dieser das Vertrauen beider Seiten genießt, und nicht durch eine scheinbar objektive Auswahl einer Seite.
  6. Sachverständigen-Auswahl: Unabhängigen SV selbst bestimmen!

    Sachverständigen selbst wählen
    Hallo,
    1. lassen Sie sich nicht von "Ihrem" Bauträger, der Ihnen ja etwas verkaufen möchte, Zustimmungen irgendwelcher Art abnötigen.
    d.h. Sie bestimmen einen geeigneten Sachverständigen (SV), der dann für alle verbindliche Feststellungen zu treffen hat (Umfang der SV-Leistung ist bei Vertragsabschluss zu bestimmen!).
    2. Sie tun gut daran, wenn Sie einen (wirklich) unabhängigen SV wählen. Eine öffentliche Bestellung ist nach meiner Erfahrung keine Garantie hierfür. Also erkundigen Sie sich bitte bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)) Ihres Bundeslandes über solche Sachverständige und lassen Sie sich von dem "ins Auge gefassten" SV seine Qualifikation belegen, bspw. durch die Vorlage von entsprechenden, absolvierten Weiterbildungen und Schulungen.
    3. Fragen Sie bei anderen SV über den "Leumund" und die "Qualifikation" des "anvisierten" SV nach.
    4. Empfehlung: Vereinbaren Sie mit Ihrem Bauträger, dass ein SV für die Bauabnahmen verbildlich vorgeschrieben ist, oder beauftragen Sie selbst einen SV für die Baubegleitung.
    MfG
    Ralph Kaiser
    BHK-Beratung
  7. Öbuv SV: Neutralitätspflicht vs. Realität – Eine Einschätzung

    Foto von Stefan Ibold

    sorry, Herr Kaiser
    Moin,
    sie schießen m.E. etwas über das Ziel hinaus.
    1.) ein öbuvAbk. SV MUSS auch bei außergerichtlichen Gutachten neutral bleiben. Dazu hat er sich bei seiner Vereidigung verpflichtet.
    2.) Nach einem Leumund bei Kollegen fragen, meinen Sie das wirklich ernst?
    3.) Die Qualifikation ergibt sich bei den HWKAbk.'lern schon aus dem Bestallungsgebiet. Auch bei den IHKAbk.'lern sollte das eindeutig sein.
    4.) Die Weiterbildungen und Schulungen MÜSSEN von einem öbuv SV nachgewiesen werden. Aber nicht gegenüber dem Kunden, sondern der jeweiligen Bestallungskammer gegenüber.
    Also, den Ball nen bisschen flacher halten und sich mal über die Anforderungen an einen öbuvSVAbk. schlau machen.
    Freie SV brauchen natürlich keinerlei Fortbildungen und können letztlich machen was sie wollen, weil: Sachverständiger kann sich ja jeder nennen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  8. SV-Auswahl: Neutralitätsprobleme bei öbuv Sachverständigen?

    @ SI
    Hallo Stefan 🙂
    dass ein öbuvAbk. SV auch bei außergerichtlichen Gutachten neutral bleiben MUSS stimmt ... theoretisch, wenigstens. Meine Erfahrung ist aber, dass Neutralität nicht immer unbedingt der Fall ist und dass es tatsächlich öbuv SVs gibt, die man z.B. "Bauträger-freundlich" oder "Architekten-freundlich" oder auch "Bauherren-freundlich" nennen kann.
    Falls der öbüv SV nicht neutral bleibt oder größere Fehler macht, was kann eine Laie dann nachher überhaupt dagegen tun?
    Problematisch beim SV-Auswahl (wie auch Auswahl von anderen Baupartner, Rechtsanwälte, Ärzte, usw.) ist: wie kann eine Laie ein "guter" SV im Voraus erkennen? Ich denke, man sollte schon versuchen, einige Referenzen und Meinungen usw. über den SV im Voraus zu holen.
    Grüße
    Amy
    • Name:
    • Frau Am-072-Har
  9. Falsches Gutachten: Regressforderungen gegen den Sachverständigen!

    Foto von

    mal grundsätzlich
    Moin Amy,
    eines ist wohl klar: der öbuvAbk. SV hat natürlich einen ganz engen Spielraum Fragen rhetorisch tendetiell zu beantworten. Es ist aber wohl genauso klar, dass ein falsches Gutachten total zerrissen werden kann und dem SV im Privatgutachten durchaus Regressforderungen ins Haus stehen können, wenn einer Partei durch das falsche Gutachten erheblicher Schaden entstanden ist.
    Insofern wird der öbuv SV (und nur über den reden/schreiben wir hier) sein Gutachten immer nach bestem Wissen und Gewissen erstatten unabhängig ob privat oder gerichtsbestellt.
    Ein weiteres Phänomen ist, dass die unterlegende Partei oftmals natürlich das Gutachten als parteiisch verwerfen will/verwirft. Das ist menschlich, weil ja nicht genau das herausgekommen ist, was der Antragsteller haben wollte.
    Wenn dem öbuv SV ein massiver Fehler nachzuweisen ist, dann hat man sicherlich auch Ansprüche gegen den öbuv SV.
    Wie man nun erkennen kann, dass man an einen guten öbuv SV Gerät, dass ist ein schwierige Frage. Ob es gelingen wird, eine Beurteilung anhand eines zu beantwortenden Fragenkataloges  -  wird so auf einer hp eines SV vorgeschlagen  -  zu erstellen, wage ich zu bezweifeln.
    Sind es Fragen des Beweisbeschlusses, die zu lediglich einem Gewerk gehören, dann würde ich mich bei einem SV, der speziell für dieses Gebiet seine Bestallung hat, wesentlich wohler fühlen, als es bei einigen Universaldilenanten der Fall wäre.
    Wie soll das mit den Referenzen klappen? Auch hier können die Meinungen vollkommen unterschiedlich sein. Befragt man einen Unterlegenen, dann wird der SV nicht viel können, andersherum wird der Sieger immer erklären, dass der SV eine Spitzenkapazität ist.
    Bei den RA ist es so, dass diese bei der Erklärung, sie seien auf einem oder mehreren Gebiet/- (en) Fachanwälte, eine Mindestgrundausbildung und gewisse Anzahl an Mandaten vorgelegen haben muss. Mithin wird das als Qualifikation angesehen. Auch Fachanwälte unterliegen gewissen Fortbildungspflichten.
    Bei den SV wie auch bei den RA betrachte ich als ein Qualitätsmerkmal, dass sich beide intensiv mit der angefragten Materie auseinandersetzen und nicht nur oberflächlich arbeiten.
    Grüße
    Stefan Ibold
  10. Ö.b.u.v. SV: Unparteiische Gutachtenerstellung – Realität?

    Aber, aber Herr Ibold
    Wie Sie wissen sollten, ist ein ö.b.u.v.SV bspw. nach Mustersachverständigenordnung oder nach Beeidigung vor dem Gericht zu einer unparteiischen und unabhängigen Gutachtenerstellung verpflichtet. Meine Erfahrung, auch aus mehreren Privatgutachten in streitigen Verfahren zegen mir leider nur allzu deutlich, dass dem o.g. nicht so ist.
    Hinweis: vielleicht informieren Sie sich vor Abgabe einer allzu leichtfertigen Feststellung.
    Ich weiß nur allzu gut, dass sich SV oder solche, die sich dafür halten mögen, durch Äußerumngen wie meine, geohrfeigt fühlen - oft allerdings zurecht
    MfG
    Ralph Kaiser
    BHK-Beratung
  11. Sachverständigen-Wahl: Spezialisten für spezifische Gewerke!

    @ Ralph Kaiser
    Hallo,
    man soll nicht immer gleich von sich auf andere schließen!
    Ich Zweifel nicht Ihren allgemeinen Sachverstand bei Bauobjekten an, wenn es aber um spezifische Gewerke geht, würde ich auch immer einen ö.b.u.v.SV vorziehen, der seine Sachkenntnis nur in diesem Gewerk vor einem Fachausschuss abgelegt hat und darin groß geworden ist.
    Gruß
  12. Selbstüberschätzung: Keine Basis für gute Gutachten!

    Meine Fresse ...
    Unser Herr Kaiser ohrfeigt zu Recht!?
    Leichter Hang zur Selbstüberschätzung?
    Keine guten Voraussetzungen für gute Gutachten ...
  13. Urlaubsgrüße an JDB

    @ JDB
    wie man liest, hast du deinen Urlaub gut überstanden!? : o) )
    Gruß
  14. Neutralität des öbuv SV: Pflicht vs. Wahrnehmung

    Foto von

    sehr geehrter Herr Kaiser
    Ich weiß nicht, ob ich eine Wolldecke um die Schreibhand gewickelt habe oder Sie Ihre Brille/ggfs. Ihre Kontaktlinsen reinigen müssen oder sich selbiges anschaffen müssten.
    Selbstverständlich ist der öbuvAbk. SV durch seine Vereidigung zur Neutralität gezwungen. Nichts anderes habe ich im vorherigen Beitrag geschrieben. Der öbuv SV wird bei der jeweiligen Kammer bestallt und vereidigt und normalerweise nicht bei Gericht. Das ist dann  -  so eine Vereidigung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist  -  der gerichtlich vereidigte Sachverständige, dessen Vereidigung nach meinem Wissenstand ständig wiederholt werden muss (jedes Verfahren = neue Vereidigung).
    Ihre generell gültige Formulierung, nach der Ihre Erfahrung zeigt, dass dem o.g. nicht so ist, ist vorsichtig ausgedrückt ein Angriff auf sämtliche öbuv SV diesen Landes, egal ob IHK oder HWKAbk..
    Hinweis: vielleicht formulieren Sie sich vor Abgabe einer allzu leichtfertigen Feststellung die Texte vor.
    Ich weiß nur allzu gut, dass sich SV oder solche, die sich dafür halten mögen, durch meine Äußerungen schwer tun, Ihren Daseinsanspruch zu rechtfertigen, zu Recht oder nicht, mag jeder für sich selber beurteilen.
    Ein kleiner Tipp am Rande: Sie erschweren sich mit solch generellen Äußerungen den Weg zu einer vielleicht doch (von Ihnen ) geplanten Bestallung durch Ihre Architektenkammer.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan Ibold
  15. Sachverständiger: Vorwürfe der Parteilichkeit – Eine Klarstellung

    Foto von

    leider E-Mail zu spät bekommen
    Ich werde den Inhalt dieser E-Mail hier nicht einstellen, dazu würde er Ihnen denn doch zu sehr schaden.
    Sie sollten sich wirklich einmal Gedanken darüber machen, was sie hier und auch in der E-Mail vom Stapel gelassen haben.
    Wo bitte bzw. wie habe ich mich als parteiisch geoutet?
    Wo bitte steht geschrieben, dass freie (also auch durchaus die selbsternannten) Sachverständige sich fortbilden müssen? Der Begriff "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt. Insofern kann sich wirklich jeder als "Sachverständiger" bezeichnen und sich fortbilden oder nicht.
    Mit Grüßen
    Stefan Ibold
  16. Sachverständiger: Rechtlich nicht geschützter Begriff!

    Foto von

    Sachverstand erforderlich
    Zitat: >> Der Begriff "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt. Insofern kann sich wirklich jeder als "Sachverständiger" bezeichnen und sich fortbilden oder nicht. <<
    Nicht ganz einverstanden Stefan. Um sich im geschäftlichen Verkehr Sachverständiger nennen zu dürfen, ist Sachverstand auf dem betreffenden Sachgebiet in nachweisbarer Form erforderlich. Alles andere ist irreführend und verstößt gegen § 3 UWG:
    "Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. "
    Der Nachweis, dass jemand keinen Sachverstand hat, ist natürlich schwer zu führen, aber nicht ausgeschlossen. Jemand, der Germanistik und Philosophie studiert hat, kann zwar Finanzminister werden wie unser Herr Eichel, aber eine Titulierung "Sachverständiger für GmbH-Steuerrecht" wäre abmahnfähig, wenn er nicht Einschlägiges in petto hätte.
  17. Freier Sachverständiger: Keine Zulassung, nur Gewerbeschein nötig!

    nach meinem Kenntnisstand
    kann sich jeder selbsternannte Freier Sachverständiger nennen. Es wird weder eine Zulassung noch irgendwelche geprüfte Sachkenntnis benötigt.
    Lediglich ein Gewerbeschein muss beantragt werden.
    Ob er bei Beantragung des Scheins seinen Gesellenbrief vorlegen muss?
  18. Sakrosankte Experten: Öbuv SV, Architekten, Statiker?

    meiomei ..
    oder: des kaisers Bart (Namensgleichheit zufällig, Kenntnis des ganzen
    spruches stillschweigend vorausgesetzt).
    mit anderen worten: alles öbuvAbk. SV., alle Architekten, erst recht alle
    Statiker 😉 sind sakrosankt!?
    • aua*

    für nicht-öbuvS, nicht-Architekten und erst recht für nicht-Statiker
    gilt gleiches : -D

  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Bausachverständiger im Bauvertrag: Klausel-Check für faire Gutachten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie Bauherren sich vor Gefälligkeitsgutachten im Rahmen von Bauverträgen schützen können. Ein zentraler Punkt ist die kritische Prüfung von Klauseln, die dem Bauunternehmer die Auswahl des Bausachverständigen überlassen. Es wird betont, dass Bauherren das Recht haben, einen unabhängigen Sachverständigen selbst zu wählen, um eine objektive Beurteilung von Baumängeln und die korrekte Abnahme sicherzustellen. Die Neutralität von öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen wird diskutiert, wobei Erfahrungen ausgetauscht werden, die zeigen, dass auch hier Vorsicht geboten ist. Die Qualifikation und der Leumund des Sachverständigen spielen eine entscheidende Rolle.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Gericht-SV: Vorsicht vor 'Freunden' des Bauunternehmers! erwähnt, sollten Bauherren darauf achten, dass der vom Bauunternehmer vorgeschlagene Sachverständige tatsächlich unabhängig ist und keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen pflegt.

    ✅ Zusatzinfo: Es wird darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Schiedsgerichtsvereinbarung die freie Wahl des Gutachters einschränken kann. Im Beitrag Bausachverständiger-Vereinbarung: Nur mit beiderseitigem Vertrauen! wird betont, dass eine solche Vereinbarung nur dann sinnvoll ist, wenn beide Seiten volles Vertrauen in den gewählten Gutachter haben.

    🔴 Risiko: Der Begriff "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt, wie im Beitrag Sachverständiger: Rechtlich nicht geschützter Begriff! dargelegt wird. Daher ist es umso wichtiger, auf die Qualifikation und Erfahrung des gewählten Gutachters zu achten, um ein fundiertes Sachverständigengutachten zu erhalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich nicht von Bauunternehmern unter Druck setzen lassen, bestimmte Sachverständige zu akzeptieren. Stattdessen empfiehlt es sich, selbst einen unabhängigen Bausachverständigen zu beauftragen, der im Idealfall öffentlich bestellt und vereidigt ist, aber dessen Neutralität dennoch kritisch hinterfragt wird. Weitere Informationen zur Auswahl eines geeigneten Sachverständigen finden Sie im Beitrag Sachverständigen-Auswahl: Unabhängigen SV selbst bestimmen!. Die kritische Auseinandersetzung mit Gutachten und die Möglichkeit von Regressforderungen bei Falschgutachten werden im Beitrag Falsches Gutachten: Regressforderungen gegen den Sachverständigen! thematisiert.

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