gibt es hier jemanden, der sich mit den Gewährleistungsansprüchen bzgl. eines Generalübernehmervertrags auskennt?
Hintergrund: Wir haben im Oktober einen etwa 1 Jahr alten Neubau (in Hessen) vom Erstbesitzer erworben. Das Haus ist von einem Generalübernehmer (Generalübernehmer) gebaut worden.
Im Kaufvertrag sind sämliche Gewährleistungsansprüche auf uns übertragen worden.
Im Frühjahr ist dann die Gasleitung Aufgrund eines Verarbeitungsfehlers undicht (vgl.
Der Generalübernehmer behauptet jetzt folgendes:
Nach Abnahme des Gebäudes sind die SUB (Handwerker die die Leistung erbringen) für die Leistung gewährleistungspflichtig. Davon ausgenommen wären Ereignisse die auf ein fahrlässiges Verschulden meiner Person beruhen. Die Beweislast wird mit Abnahme umgekehrt.
Ist das so richtig?
Das Problem ist, dass es den Handwerksbetrieb, welcher die Gasleitung erstellt hat nicht mehr gibt.
Danke und viele Grüße aus dem sonnigen Nordhessen
