Mal die andere Seite: So gehen Bauherren mit ihren Auftragnehmern um
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Mal die andere Seite: So gehen Bauherren mit ihren Auftragnehmern um
Mein Bauherr hat mit mir einem Werkvertrag/Generalübernehmer-Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Diesem Vertrag liegen neben den Vertragsbedingungen auch eine ausführliche Baubeschreibung (Insider hier kennen meine BBS!) und ein Zahlungsplan sowie Bauzeichnungen. Vertraglich ist u.a. geregelt, dass Abweichungen der Leistung vor Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen - so wird also in jedem Einzelfall der Vertrag erweitert. Nun wollte der Bauherr anstelle einer Betonsteindacheindeckung hier Tonziegel haben, die in letztlich eine Stande Geld mehr kosten. Ich habe ihm somit die Vertragserweiterung vorgelegt, die er mir jedoch nicht unterschrieben hatte. So denn blieb die Bestellung und die Ausführung dieser Leistung aus. Alle anderen Arbeiten am Haus, soweit dies möglich war, wurden weitergeführt. Nunmehr ist der Bau zum Stillstand gekommen und das schon seit beinahe 6 Monaten. Der Bauherr wohnt zwischenzeitlich in einer Pension und seine Möbel hat er in untergebracht. Er weigert sich jedoch weiterhin, die Vertragserweiterung zu unterschreiben. Nunmehr hat er meine letzte Ratenforderung, die regulär entsprechend dem Zahlungsplan gestellt wurde, gekürzt mit der Begründung, er habe ja nun Mietkosten und weitere.
Inzwischen hat er einen RA beauftragt, der mich natürlich auffordert, die Baustellentätigkeiten weiterzuführen und mir Verzugschäden androht. Mein Ra hat dann versucht, ihm klar zu machen, dass es vor Weiterführung der Arbeiten einer schriftlichen Vereinbarung bedarf. Stattdessen setzt der gegnerische Anwalt mir wegen angeblichem Verzug eine letzte Frist zur Ausführung der Dachdeckung, ansonsten würde er nach fruchtlosem Verlauf den Vertrag kündigen. Diverse Korrespondenz wird geschrieben. Dann lenkt er ein und erteilt mir im Auftrag seines Mandanten einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist den Auftrag über die Tonziegel. Der Dachdecker, der mit den Arbeiten beauftragt wurde (die Unterspannbahn und Konterlattung sowie Flachdachabdichtung sind fertig) hat derzeit Betriebsferien, sodass ich auch hier nicht weiter voranschreiten kann. Heute erhalte ich sodann die Kündigung, weil ich die Frist nicht eingehalten habe. Des weiteren wird jetzt ein Streit zu erwarten sein, in dem beide Seiten ihre Kosten geltend machen. Fazit: Mir fehlen nun einiges an Kohle auf dem Konto, weil der Bauherr die Rechnung gekürzt hat und ich die Baustelleneinrichtung während der Ruhezeiten bezahlt habe und dass alles, weil ein Bauherr sich nicht an den Vertrag hält.
Von wegen, die Bauherren werden ständig über'm Tisch gezogen!
-
Wenn die Vertragserweiterung
nicht angenommen wird, gilt m.E. automatisch der ursprüngliche Vertragsumfang, in diesem Fall also die Eindeckung mit Betondachsteinen.
Sie haben letztendlich im Interesse des Bauherrn versucht, ihm die Möglichkeit, sich doch noch anders zu entscheiden, offen zu halten.
Letztendlich ist die Bauzeitunterbrechung aber nicht ursächlich beim Bauherrn zu suchen, denn der Vertragsumfang war klar und wurde nicht geändert.
Hoffe, dass man Ihnen aus dieser Zwickmühle (nämlich dem Bauherren etwas Gutes zu tun) keinen Strick drehen wird. -
Zustimmung
@Herr Basque meine volle Zustimmung. Herr Plecker, nach dem Nichterhalt der Unterschrift des Bauherrn, hätte ich ihm ein Einwurfeinschreiben mit dem Inhalt geschickt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen die Vertragsänderung unterschreibt, erfolgt der Weiterbau entsprechend dem geltenden (nicht ursprünglichen) Vertrag - und die Ankündigung das sich der Fertigstellungstermin von ... auf ... (3 Wochen) auf Grund von Sonderwünschen des Bauherrn verschiebt.Sie sind jetzt in der gleichen Lage wie viele Bauherren, die im Glauben auf die Seriosität des Auftragnehmers sich auf dessen mündliche Aussagen verlassen. Sie haben sich im Vertrauen auf die Seriosität des BH auf dessen mündliche Aussage verlassen.
Aber ich glaube, Sie haben gute Karten Herr Plecker. Aus dem Datum Ihres schriftlichen Vertragsentwurfs geht indirekt die mündliche Beauftragung hervor. Mit der schriftlichen Bestätigung der Vertragsänderung bestätigt der BH schriftlich, dass die Vertragsänderung gewünscht war. Ich würde eine Gegenklage bezüglich Schadenersatz wegen Fehlverhalten bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendio oder so ähnlich) machen - und dafür halte ich die Beweislage gut. Aber das wird ihr RA sicher besser wissen.
-
Ja, das wäre möglich, wenn da nicht ...
-
Ich kenne zwar nicht Ihre BBS, Herr Plecker,
aber was denn nun konkret die Vertragsbasis? Eine vertraglich zugesicherte Wahl zwischen zwei Sachen (in der BBS) ist keine Vertragsergänzung (!)
Wenn der BH gemäß Ihrer BBS ein Wahlrecht hat, so hat er es wahrzunehmen. Unterlässt er es, sollten Sie ihn darauf hinweisen (und die Konsequenzen bei Unterlassung ankündigen). Insofern hat er (= BH) den Verzugssschaden zu tragen.
++++++++++++
Aber vielleicht geben Sie mal hier ausschnittsweise den Vertragspassus zum Guten. Momentan bin ich etwas irretiert ob Ihres letzten Threads -
auch der Bauherr hat Pflichten
insbesondere die zur Mitwirkung. (Dabei ist es egal ob BGBAbk.- oder VOBAbk.-Vertrag.)
Wenn der Bauherr sich zwischen verschiedenen Beton-Dachsteinen entscheiden kann, so muss er es auch tun. Wenn er eine Vertragsänderung wünscht, so muss er diese auch bestätigen.
Das Problem für Sie ist lediglich das, dass Sie den Bauherren nicht auf die, Aufgrund der fehlenden Mitwirkung, entstandene Behinderung explizit hingewiesen haben.
Hier gibt es aber auch schon BGH-Urteile, wonach diese Anzeige entbehrlich ist, wenn die hindernden Umstände und deren Auswirkungen für den Bauherren offensichtlich sind.
Dass Ihnen die Vertragsänderung erst einen Tag vor Ablauf der Nachfrist zugegangen ist und Sie deshalb nicht "fristgerecht" weiter gearbeitet haben, dürfte selbst einem Richter kaum einleuchten.
Mit freundlichen Grüßen -
@FPT
Hier die Auszüge aus meinem Vertragswerk:
A. Aus den Vertragsbedingungen:
(...)
Eine Erhöhung des Festpreises ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die AG nachträglich Leistungen des Generalübernehmer, die über den in § 1 festgelegten Umfang hinausgehen, schriftlich vor Ausführung in Auftrag gegeben haben.
(...)
Nebenabreden zu dem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages sowie auch alle ihn gestalteten einseitigen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
B. Aus der Baubeschreibung:
(...)
Dachdeckung
Material: Betondachsteine
Hersteller: BMI BRAAS Dachsysteme GmbH (Internet:Farbe: Klassisch-Rot, Ziegelrot, Dunkelrot, Dunkelbraun, Granit –nach Wahl der Bauherren
Dachsteinform/-typ: Harzer Pfanne NOVO
(...)
C. Ausgesucht hat der Bauherr aber Tonziegel, sodass ich ihm folgende Vertragserweiterung vorgelegt hatte:
(...)
Position 1:
Für die Dachhaut ist folgendes Fabrikat ausgesucht worden:
Die Dacheindeckung erfolgt mit Tondachziegeln.
Fabrikat: CREATON Domino
Farbton: grau engobiert
Mehrpreis: XXXX, -- €
(...)
Ergo: Der Bauherr hätte im Standartbereich die Pfanne in fünf Farben wählen können. Das hat er nicht gemacht und eine Tonziegel ausgesucht und mir nicht den schriftlichen Auftrag erteilt. -
bei domino..
-
Danke si, ist schon berücksichtigt ...
Danke si, ist schon berücksichtigt deshalb wundern sich auch manche Bauherren über die Mehrpreise, denn die rennen zum Baumarkt, fragen da nach und bekommen einen Preis für den Quadratmeter genannt. Über Formteile und Stärke Lattung verlieren die da i.d.R. kein Wort.
Ist schon manchmal armseelig, was hier abgeht. Trotzdem Danke - jedoch ist dieser Thread nicht Gegenstand der technischen Hintergründe. -
Wenn die Wahl des BH
allein in der Farbe der Betondachsteine besteht, der BH aber nun Tonziegel möchte, diese aber nicht offiziell bestellt, dann sollten Sie sich eigentlich ruhig zurücklehnen können (von monitären Aspekten mal abgesehen). -
@FPT
Das mit dem Zurücklehnen ist da ja so'ne Sache. Das die Baustelle wegen des Verhaltens des Bauherren schon eine Weile stillsteht, ist sicherlich keine gute Werbung und der ungerechtfertigte Geldeinbehalt des Bauherren schmerzt auch zu einem gewissen Grad. Ob man sich da zurücklehnen kann. Ich bin eher stinksauer, dass sowas nie öffentlich dargestellt wird. Immer steht nur der Verbraucher als Schutzbedürftiger in der Öffentlichkeit (Mediendarstellungen etc.). Hier wird vom Bauherren "Wilder Westen" gespielt auf Kosten eines Unternehmers, der sich wirklich bemüht, verbraucherfreundlich zu arbeiten und der wird dann ausgenutzt. Armes Deutschland kann ich da mal wieder nur sagen. -
Ich schrieb ja
"ohne monitäre Belange". Ich würde auch stinkig sein.
Zurücklehnen bezog sich auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites. -
@FPT
-
Schwarze Schafe auf beiden Seiten
Ich bin der Bauherr mit dem Schornstein aus dem vorigen Beitrag.
Opfer gibt es sowohl bei Bauherren als auch bei Handwerkern.
Die Idee mit dem Fernsehen ist nicht schlecht.
Ruhig zurücklehnen, weil der Sachverhalt vermeintlich klar ist, können Sie sich nicht. Rechtsstreitigkeiten im Baubereich sind reines Glücksspiel.
Ich werde, falls andere Wege nichts bringen, Wirtschafts- und Verbrauchermagazine anschreiben. -
Schei.. Spiel ...
Die Kündigung des Bauherren ist rechtswirksam, weil nach VOBAbk./B § 8 der Bauherr ohne schlüssigen Grund den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung kündigen kann. Der Unternehmer hat zwar das Recht, die bereits erstellten Leistungen vergütet zu bekommen. Zahlt der Bauherr jedoch nicht, dann steht der Unternehmer erstmal da und muss mit erheblichen Aufwand die Zahlungen beitreiben. -
Gestern erfahren ...
Gestern erfahren von meinem RA: Es geht nicht dem Bauherren zu schreiben, dass ich die Leistung XYZ ausführe, wenn er nicht widerspricht, um mir so den Freibrief für die Vertragserweiterung zu holen. Dies ist nur unter Kaufleuten so. Bei privaten Bauherren muss der Bauherr schriftlich bestätigen. Nur mal so zur Info im Zusammenhang mit diesem Topic. --- Keine Rechtsberatung ---
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