Dachdecker Schlussrechnung nach Abnahme: Was tun bei Mängeln & Überzahlung?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Bei Mängeln nach der Abnahme muss der Dachdecker diese beseitigen. Eine Abschlagsrechnung kurz vor der Schlussrechnung ist unüblich. Bestehen Sie auf eine korrekte Schlussrechnung, um den Überblick über die Zahlungen zu behalten. Ein Gewährleistungseinbehalt oder eine Bankbürgschaft sichert Ihre Ansprüche bei Mängeln. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie Fristen zur Mängelbeseitigung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Dachdecker Schlussrechnung nach Abnahme: Was tun bei Mängeln & Überzahlung?

Guten Tag,
vorgestern nahmen wir die Leistungen unseres Dachdeckers ab. Es war eine förmliche Abnahme, im Protokoll wurden einige (nicht erhebliche) Mängel genannt. Wir einigten uns auf 2 Wochen für die Mängelbeseitigung. Heute kommt eine Abschlagsrechnung über 99,995 % des Vertragswertes  -  jedoch keine Schlussrechnung! .
Die 0,005 % ergeben sich dadurch, das der Dachdecker von sich aus einen bestimmten Betrag für die Mängel abgezogen hat, die er dann aber in der Schlussrechnung (nach Mängelbeseitigung) in Rechnung stellen wird (der Betrag reicht aber nicht aus)
Was bedeutet das für uns?
Wir hatten bei Vertragsabschluss vereinbart, dass wir 5 % Gewährleistungseinbehalt vornehmen können, die der Dachdecker durch eine Bürgschaft seiner Bank ablösen kann. Ich kann doch nicht von der Schlussrechnung (die fehlenden 0,005 % meine 5 % abziehen).
Wir haben das Gefühl, das wir zur Überzahlung gedrängt werden.
Sollen wir auf eine Schlussrechnung bestehen, da ja keine weiteren Leistungen mehr erfolgen?
MfG
Sabine S.
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  • Sabine S.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung leisten, solange keine prüffähige Schlussrechnung gemäß § 14 VOBAbk./B vorliegt – die aktuelle Rechnung über 99,995 % ist rechtlich nicht fällig.

    🔴 KRITISCH: Den vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5 % unbedingt einbehalten – ein willkürlicher Ersatz durch 0,005 % oder pauschale Abschlagsrechnung ist unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Alle Mängel schriftlich angezeigt und mit Frist zur Beseitigung (mindestens 2 Wochen) versehen – ohne Nachweis der Mängelanzeige entfällt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

    ⚠️ WICHTIG: Vor Zahlung einer eventuell korrigierten Schlussrechnung eine Nachabnahme mit schriftlichem Protokoll durchführen – nur so ist die Gewährleistung „vollständig abgeschlossen“.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Nach der Abnahme der Dachdeckerarbeiten und der Protokollierung von Mängeln ist die Situation bezüglich der Schlussrechnung und möglicher Überzahlung komplex. Ich empfehle folgendes Vorgehen:

    1. Rechnungsprüfung: Prüfen Sie die Rechnung genau. Entspricht der Rechnungsbetrag dem Vertrag? Sind die ausgeführten Leistungen korrekt abgerechnet?

    2. Mängelanzeige: Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel müssen dem Dachdecker schriftlich angezeigt werden. Setzen Sie eine klare Frist (z.B. die vereinbarten 2 Wochen) zur Mängelbeseitigung.

    3. Gewährleistungseinbehalt: Sie haben das Recht, einen Gewährleistungseinbehalt (Sicherheitseinbehalt) einzubehalten. Dieser dient als Sicherheit für die Mängelbeseitigung. Die Höhe sollte angemessen sein, üblicherweise das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

    4. Zahlung: Zahlen Sie den Teil der Rechnung, der unstrittig ist. Den Betrag für den Gewährleistungseinbehalt und eventuell strittige Positionen können Sie zurückbehalten.

    5. Bürgschaft: Wenn eine Bürgschaft vereinbart wurde, kann diese anstelle des Gewährleistungseinbehalts treten.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Schritte schriftlich und suchen Sie bei Unklarheiten rechtlichen Rat, um Ihre Rechte zu wahren.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation nach der Abnahme von Dachdeckerleistungen. Die Rechnungsstellung von 99,995 % des Vertragswertes ohne formelle Schlussrechnung ist rechtlich ungewöhnlich und birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Die Abnahme mit Mängelprotokoll ist korrekt erfolgt, jedoch ist die Rechnungspraxis des Dachdeckers kritisch zu hinterfragen.

    🔴 Gefahr: Die Rechnung über 99,995 % ohne Schlussrechnung ist ein massives Problem. Sie verhindert die korrekte Berechnung des Gewährleistungseinbehalts von 5 % und könnte als Versuch gewertet werden, den Kunden zur Überzahlung zu drängen. Zudem ist unklar, ob die Rechnung überhaupt fällig ist, da keine Schlussrechnung vorliegt.

    ➕ Ergänzung: Nach § 14 VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen. Eine Abschlagsrechnung nach vollständiger Leistungserbringung und Abnahme ist unzulässig. Der Kunde hat ein Recht auf eine korrekte Schlussrechnung, die alle erbrachten Leistungen und die vereinbarten AbzAbk.üge (Mängel, Gewährleistungseinbehalt) transparent darstellt.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Kunden, dass er zur Überzahlung gedrängt wird, ist nachvollziehbar. Die Rechnungspraxis des Dachdeckers ist intransparent und widerspricht den üblichen Abrechnungsregeln. Der Kunde sollte keinesfalls die geforderte Summe zahlen, bevor eine korrekte Schlussrechnung vorliegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Bestehen Sie schriftlich auf eine prüffähige Schlussrechnung gemäß VOB/B. Zahlen Sie die aktuelle Rechnung nicht, da sie nicht fällig ist. Ziehen Sie von der zu erwartenden Schlussrechnungssumme den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5 % ab. Beauftragen Sie bei weiterer Weigerung des Dachdeckers einen Rechtsanwalt für Bau- oder Vertragsrecht, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Abnahme der Dachdeckungsleistungen erfolgte förmlich, jedoch mit dokumentierten Mängeln – selbst wenn diese als "nicht erheblich" eingestuft wurden, bleibt die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers bestehen. Die Ausstellung einer Abschlagsrechnung über 99,995 % des Vertragswertes vor Vorlage einer Schlussrechnung ist unüblich und rechtlich problematisch, da die Schlussrechnung erst nach vollständiger, mangelfreier Erfüllung fällig wird.

    🔴 Gefahr: Die vorzeitige Ausstellung einer nahezu vollständigen Rechnung ohne Schlussrechnung birgt das Risiko einer unzulässigen Überforderung des Auftraggebers und könnte die Wirksamkeit des Gewährleistungseinbehalts unterlaufen – insbesondere, wenn die Mängelbeseitigung noch aussteht und der abgezogene Betrag nicht ausreichend ist.

    ⚠️ Korrektur: Der Dachdecker darf die 5 % Gewährleistungseinbehaltung nicht einfach durch einen willkürlichen Teilbetrag ersetzen; die vertraglich vereinbarte Einbehaltung bleibt bis zur vollständigen Mängelfreiheit bestehen – es sei denn, eine wirksame, bankbestätigte Bürgschaft liegt vor und wurde aktiv in Anspruch genommen.

    ➕ Ergänzung: Ein Gewährleistungseinbehalt dient dem Schutz des Auftraggebers bis zur Beseitigung sämtlicher Mängel – auch solcher, die erst später sichtbar werden. Die Abzugshöhe muss sich daher auf die gesamte verbleibende Gewährleistungsverpflichtung beziehen, nicht nur auf die im Protokoll genannten Mängel.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass Sie auf eine ordnungsgemäße Schlussrechnung bestehen sollten, ist vollständig richtig – diese darf erst nach vollständiger, mangelfreier Abnahme und nachweislicher Mängelbeseitigung gestellt werden.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, die fehlenden 0,005 % als Ersatz für den vertraglich vereinbarten 5 %-Einbehalt zu nutzen – dies widerspricht sowohl der Vertragsauslegung als auch der Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht (§ 633 BGBAbk.).

    👉 Handlungsempfehlung: Verweigern Sie die Zahlung der Abschlagsrechnung bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung nach erfolgter Mängelbeseitigung und dokumentierter Nachabnahme; fordern Sie schriftlich die Vorlage einer wirksamen Bankbürgschaft oder die Einbehaltung der vertraglich vereinbarten 5 % bis zur vollständigen Gewährleistungsabnahme.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass eine Schlussrechnung erst nach mangelfreier Abnahme bzw. nach erfolgter Mängelbeseitigung fällig ist.
    • Alle betonen die Notwendigkeit einer schriftlichen Mängelanzeige mit angemessener Frist.
    • Alle bestätigen das Recht des Auftraggebers, einen Gewährleistungseinbehalt einzubehalten – mit der Einigung auf 5 % als vertraglich vereinbarer Standard.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI sieht eine teilweise Zahlung („unstrittiger Teil“) als zulässig an; DeepSeek und Qwen lehnen jede Zahlung ab, solange keine Schlussrechnung vorliegt – dies ist strenger und entspricht dem VOB/B-Vorbehalt (§ 14 Abs. 3).
    • GoogleAI nennt „doppelte Mängelkosten“ als Orientierung für den Einbehalt; DeepSeek und Qwen verweisen klar auf den vertraglichen 5 %-Satz als zwingend einzuhaltenden Mindestbetrag.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont ausdrücklich die Verpflichtung des Unternehmers zur „prüffähigen Schlussrechnung“ nach § 14 VOB/B – ein Aspekt, der bei GoogleAI nicht erwähnt wird.
    • Qwen ergänzt den Hinweis auf die Nachabnahme und klärt, dass der Einbehalt auch für spätere, erst später sichtbare Mängel gilt – nicht nur für dokumentierte.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Praxis, den 5 %-Einbehalt durch „0,005 %“ zu ersetzen – GoogleAI erwähnt diesen Fall nicht, DeepSeek nennt es „massives Problem“, aber nicht ausdrücklich „rechtswidrig“. Qwen bezieht sich konkret auf § 633 BGB und spricht von „Unwirksamkeit“, was die sicherste, vorsorglichste Rechtsauffassung ist.

    👉 Empfehlung: Die strengere Sichtweise von DeepSeek und Qwen ist maßgeblich: Keine Zahlung ohne Schlussrechnung; 5 %-Einbehalt ist vertraglich zwingend und nicht ersetzbar; Mängelanzeige muss vor Zahlung nachweisbar sein – im Zweifel gilt das Vorsichtsprinzip zugunsten des Auftraggebers.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtzeitigkeit der SchlussrechnungKeine Schlussrechnung vor vollständiger, mangelfreier Abnahme – lediglich Abschlagsrechnungen sind zulässig, bis zur Abnahme; danach nur prüffähige Schlussrechnung nach § 14 VOB/B.
    Gewährleistungseinbehalt (Höhe)Vertraglich vereinbarter 5 %-Einbehalt ist bindend und darf nicht durch pauschale Abschläge (z. B. 0,005 %) ersetzt werden – ein Ersatz ist unwirksam (Qwen & DeepSeek).
    Mängelanzeige & FristsetzungSchriftliche Mängelanzeige mit klaren, nachweisbaren Fristen (mindestens 2 Wochen) ist unverzichtbare Voraussetzung für Mängelansprüche.
    Zahlungsverweigerung bei unvollständiger Rechnung⚠️GoogleAI lässt teilweise Zahlung zu, DeepSeek und Qwen lehnen jede Zahlung ab – KI-Konsens folgt hier dem strengeren, sichereren Standpunkt: Zahlung nur nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung.
    Nachabnahme & Gewährleistungsabschluss⚠️Qwen betont die Notwendigkeit einer Nachabnahme nach Mängelbeseitigung; GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht explizit – wird daher als sicherheitsrelevante Ergänzung betrachtet.

    👉 Handlungsempfehlung: Verweigern Sie die Zahlung bis zur Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, halten Sie den vollen 5 %-Gewährleistungseinbehalt ein, legen Sie alle Mängel schriftlich mit Frist zur Beseitigung vor und verlangen Sie nach Beseitigung eine dokumentierte Nachabnahme.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte Zahlung trotz fehlender SchlussrechnungKein Rückgriff mehr auf Gewährleistungseinbehalt; Verlust der Beweislast für bestehende Mängel; mögliche Kosten für Nachbesserung aus eigener Tasche
    🔴 RisikoVerzicht auf schriftliche MängelanzeigeVerlust des gesetzlichen Mängelanspruchs nach § 635 BGB; der Unternehmer kann die Beseitigungspflicht verweigern
    🔴 RisikoAnnahme einer „ersatzweisen“ Einbehaltung (z. B. 0,005 %)Rechtswidrige Umgehung des vertraglichen Einbehalts – kein Schutz bei späteren Mängeln; mögliche Haftung für Schäden
    🔴 RisikoFehlende Nachabnahme nach MängelbeseitigungUnklare Gewährleistungsabnahme; Streit über „vollständige Erfüllung“; mögliche Rückstellung von Mängeln auch nach Zahlung
    🔴 RisikoMündliche Vereinbarungen ohne schriftliche FixierungKein Nachweis im Streitfall; Gerichtsentscheidung zuungunsten des Auftraggebers wahrscheinlich
    ✅ ChanceGeordnetes, schriftliches Vorgehen mit DokumentationStarker Beweisstand im Streitfall; hohe Wahrscheinlichkeit einer außergerichtlichen Einigung; ggf. Kostenerstattung durch Unternehmer
    ✅ ChanceForderung einer bankbestätigten BürgschaftEntlastung von Liquiditätsbindung; gleichwertiger Gewährleistungsschutz; schnelle Sicherstellung bei Zahlungsunfähigkeit
    ✅ ChanceNutzung der Frist zur Mängelbeseitigung für GutachterbeauftragungSicherstellung objektiver Bewertung; Fundierung von Ansprüchen; Vermeidung willkürlicher Mängelbeseitigung
    ✅ ChanceVerhandlung einer Abnahmeerklärung „unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung“Rechtlich wirksame Absicherung; Übergang zur Gewährleistungsphase ohne Verzicht auf Ansprüche
    ✅ ChanceEinholung einer Rechtsmeinung vor EskalationKlare Bewertung der Chancen; gezielte Schriftverkehrsgestaltung; Vermeidung teurer Prozesse durch frühzeitige Klärung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Mängelanzeige: Verfassen Sie innerhalb von 3 Werktagen eine formlose, aber vollständige Mängelanzeige mit genauer Beschreibung der Mängel, Datum der Abnahme und Fristsetzung (z. B. „Beseitigung bis zum [Datum]“) – versenden Sie per Einschreiben mit Rückschein.
    2. Keine Zahlung vor Schlussrechnung: Weisen Sie den Dachdecker schriftlich darauf hin, dass Sie die aktuelle Rechnung nicht begleichen, da noch keine prüffähige Schlussrechnung nach § 14 VOB/B vorliegt – verweisen Sie auf die fehlende Mängelbeseitigung und Nachabnahme.
    3. 5 %-Einbehalt konsequent durchsetzen: Fordern Sie schriftlich die Einbehaltung des vertraglich vereinbarten 5 %-Gewährleistungseinbehalts – lehnen Sie jede Ersatzregelung (z. B. 0,005 %) ausdrücklich ab und begründen Sie mit § 633 BGB und VOB/B.
    4. Bürgschaft oder Nachabnahme beantragen: Fordern Sie entweder eine bankbestätigte Gewährleistungsbürgschaft oder – bei Mängelbeseitigung – unverzüglich eine Nachabnahme mit schriftlichem Protokoll, das Mängelbeseitigung, Abnahme und Datum ausdrücklich bestätigt.
    5. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Vertragsdokumente, Abnahmeprotokolle, Mängelbilder, E-Mails, Briefe sowie die Originalrechnung – ordnen Sie sie chronologisch und speichern Sie Kopien digital und physisch ab.
    6. Gutachter einschalten: Beauftragen Sie bei komplexen oder umstrittenen Mängeln unverzüglich einen unabhängigen Bausachverständigen – lassen Sie die Mängel dokumentieren und eine Kostenschätzung für die Beseitigung erstellen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt. Sie ist ein wichtiger Rechtsakt mit weitreichenden Folgen, wie z.B. dem Beginn der Gewährleistungsfrist und der Fälligkeit der Vergütung. Verwandte Begriffe: förmliche Abnahme, stillschweigende Abnahme, Teilabnahme.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme und dauert in der Regel mehrere Jahre. Während der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber das Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Anforderungen entspricht. Mängel können sowohl optischer als auch funktionaler Natur sein und müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, versteckter Mangel.
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und der bereits geleisteten Zahlungen. Die Schlussrechnung ist fällig, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist und prüffähig ist. Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Teilrechnung, prüffähige Rechnung.
    Gewährleistungseinbehalt
    Der Gewährleistungseinbehalt ist ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung einbehält, um seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung zu sichern. Er dient als Sicherheit für den Auftraggeber, falls der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt. Verwandte Begriffe: Sicherheitseinbehalt, Bürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft.
    Bürgschaft
    Eine Bürgschaft ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Bürge (z.B. eine Bank) für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Schuldners (z.B. des Auftragnehmers) gegenüber einem Gläubiger (z.B. dem Auftraggeber) einsteht. Sie dient als Sicherheit für den Gläubiger, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Verwandte Begriffe: Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft, Ausfallbürgschaft.
    Abschlagsrechnung
    Eine Abschlagsrechnung ist eine Rechnung für bereits erbrachte Teilleistungen während eines laufenden Projekts. Sie ermöglicht dem Auftragnehmer, seine Kosten während der Bauphase zu decken und Liquidität zu sichern. Die Abschlagsrechnungen werden später mit der Schlussrechnung verrechnet. Verwandte Begriffe: Teilrechnung, Vorauszahlung, Akontozahlung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine förmliche Abnahme?
      Die förmliche Abnahme ist ein wichtiger Schritt, bei dem Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam die erbrachten Leistungen prüfen und in einem Protokoll festhalten. Mängel werden dokumentiert und Fristen zur Beseitigung vereinbart. Die Abnahme gilt als Bestätigung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde, und ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung.
    2. Was ist ein Gewährleistungseinbehalt?
      Ein Gewährleistungseinbehalt ist ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung einbehält, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer eventuelle Mängel beseitigt. Die Höhe des Einbehalts richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung und dient als Sicherheit für den Auftraggeber. Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung wird der Einbehalt an den Auftragnehmer ausgezahlt.
    3. Was tun, wenn der Dachdecker die Mängel nicht beseitigt?
      Setzen Sie dem Dachdecker schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Wenn die Mängel auch nach Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt sind, können Sie die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen beauftragen und die Kosten dem ursprünglichen Dachdecker in Rechnung stellen oder Schadensersatz fordern. Dokumentieren Sie alle Mängel und Kommunikationen sorgfältig.
    4. Kann ich die Schlussrechnung verweigern, wenn Mängel vorhanden sind?
      Sie können die Zahlung der Schlussrechnung nicht vollständig verweigern, wenn die Leistung im Wesentlichen erbracht wurde und die Mängel nicht erheblich sind. Sie haben jedoch das Recht, einen angemessenen Gewährleistungseinbehalt einzubehalten, um die Mängelbeseitigung sicherzustellen. Die Höhe des Einbehalts sollte sich nach den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung richten.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer Abschlagsrechnung und einer Schlussrechnung?
      Eine Abschlagsrechnung wird während der Bauphase für bereits erbrachte Leistungen gestellt. Sie dient dazu, dem Auftragnehmer einen Teil seiner Vergütung vor der Fertigstellung des gesamten Projekts zu zahlen. Eine Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme aller Leistungen gestellt und enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und Zahlungen.
    6. Was ist eine Bürgschaft im Zusammenhang mit Bauleistungen?
      Eine Bürgschaft ist eine Sicherheit, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber stellt, um die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Im Falle von Mängeln oder Schäden kann der Auftraggeber die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um seine Ansprüche zu befriedigen. Eine Bürgschaft kann anstelle eines Gewährleistungseinbehalts vereinbart werden.
    7. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist bei Dachdeckerarbeiten?
      Die Gewährleistungsfrist für Dachdeckerarbeiten beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist haftet der Dachdecker für Mängel, die auf seine Arbeiten zurückzuführen sind. Es ist wichtig, Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen, um Ihre Ansprüche zu wahren.
    8. Was bedeutet "im Wesentlichen vertragsgemäß" bei der Abnahme?
      "Im Wesentlichen vertragsgemäß" bedeutet, dass die erbrachte Leistung die vereinbarten Anforderungen erfüllt, auch wenn kleinere Mängel vorhanden sind. Diese Mängel dürfen die Funktionalität oder den Wert der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Abnahme kann trotz solcher Mängel erfolgen, wobei die Mängel im Protokoll festgehalten und Fristen zur Beseitigung vereinbart werden.

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  2. Abschlagsrechnung statt Schlussrechnung: Korrektur

    Muss natürlich heißen: ... Abschlagsrechnung
    Habe mich im Titel vertippt. Sorry
    Sabine
  3. Gewährleistungseinbehalt: 10% offen + Bankbürgschaft!

    Wen Gewährleistungseinbehalt vereinbart ist ...
    Hallo,
    wen sie mit Ihren Auftraggeber 5 % Gewährleistungseinbehalt vereinbart haben dann sollte noch ein Betrag von 10 % der Bausumme offen sein bevor er sein Schlussrechnung ausstellt.
    Und wen er nach Mängelbeseitigung von Ihnen komplette Bausumme verlangt muss neben sein Rechnung ein Bankbürgschaft in Höhe von 5 % der Bausumme beiliegen.
    MfG
    Yilmaz
  4. Abschlagsrechnung vs. Schlussrechnung: Unterschied?

    Und was empfehlen Sie uns nun?
    Sollen wir die Abschlagsrechnung zurückweisen und -schicken und auf eine Schlussrechnung bestehen?
    Worin liegt überhaupt der Unterschied?
  5. Schlussrechnung: Letzte Zahlung & Klarheit für beide!

    Hallo ...
    Oben meinte ich Natürlich "Ihren Auftragnehmer"
    Mit einer Schlussrechnung soll beide Vertragspartnern klar sein das es sich um den Letzten Zahlung handelt und keine weitere Rechnungen/Zahlungen Erfolgen. Das ist der Unterschied zwischen Abschlags und -Schlussrechnung.
    Bestehen sie auf jedenfall auf eine Schlussrechnung und wen Ihnen keine Ausgestellt wird teilen sie Ihren Auftragnehmer schriftlich mit das es sich um einer Schlusszahlung handelt.
    Es ist unbekannt wieviel % der Bausumme noch offensteht, sie können die dreifache kosten der bestehende Mängel einbehalten und solange man Ihnen keine Bankbürgschaft über 5 % der BS vorlegt können sie dies auch einbehalten.
    Wie sie Jetzt vorgehen ist es Ihnen Überlassen.
    MfG
  6. Schlussrechnung einfordern: Betrag einbehalten!

    Vielen Dank
    für Ihre Antwort. Wir werden wohl die Abschlagsrechnung zurückschicken und auf eine Schlussrechnung bestehen, von der wir dann einen Betrag einbehalten werden.
    Sabine
    • Name:
    • Sabine Schlecker
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Dachdecker Schlussrechnung: Mängel, Gewährleistung & Überzahlung

    💡 Kernaussagen: Bei Mängeln nach der Abnahme muss der Dachdecker diese beseitigen. Eine Abschlagsrechnung kurz vor der Schlussrechnung ist unüblich. Bestehen Sie auf eine korrekte Schlussrechnung, um den Überblick über die Zahlungen zu behalten. Ein Gewährleistungseinbehalt oder eine Bankbürgschaft sichert Ihre Ansprüche bei Mängeln. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie Fristen zur Mängelbeseitigung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Yilmaz erklärt in Gewährleistungseinbehalt: 10% offen + Bankbürgschaft!, dass bei einem vereinbarten Gewährleistungseinbehalt von 5% noch 10% der Bausumme offen sein sollten, bevor die Schlussrechnung ausgestellt wird. Nach der Mängelbeseitigung muss der Dachdecker eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bausumme vorlegen, wenn er die komplette Bausumme verlangt.

    ✅ Zusatzinfo: Der Unterschied zwischen Abschlags- und Schlussrechnung liegt darin, dass die Schlussrechnung die letzte Zahlung darstellt und Klarheit für beide Vertragspartner schafft, wie in Schlussrechnung: Letzte Zahlung & Klarheit für beide! erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Weisen Sie die Abschlagsrechnung zurück und fordern Sie schriftlich eine Schlussrechnung an, wie Sabine in Schlussrechnung einfordern: Betrag einbehalten! beschreibt. Behalten Sie einen Betrag für die Mängelbeseitigung ein, bis diese erfolgt ist. Klären Sie im Vorfeld, ob ein Gewährleistungseinbehalt vereinbart wurde.

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