Sicherheitsleistung im Bauvertrag: Höhe, Dauer & Anspruch nach Mängelbeseitigung?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Höhe und Dauer der Sicherheitsleistung im Bauvertrag, insbesondere im Hinblick auf Mängelansprüche. Es wird die Ablösung durch eine Bankbürgschaft thematisiert und die Frage aufgeworfen, ob durch bestimmte Vertragsklauseln das BGB-Werkvertragsrecht anstelle der VOB/B zur Anwendung kommt.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Sicherheitsleistung im Bauvertrag: Höhe, Dauer & Anspruch nach Mängelbeseitigung?
Wir werden am 01.11.2003 ins neugebaute Haus einziehen! Wir haben Schlüsselfertig gebaut u. im Vertrag steht u.a. :
... "Es gilt als vereinbart, dass eine Sicherheitsleistung für die Dauer von zwei Jahren einbehalten wird! Die Höhe derselben richtet sich nach der Gesamtabrechnungssumme u. beträgt 5 % der Summer der Endrechnung. Der einbehaltene Betrag wird nach Ablauf von 2 Jahren ausbezahlt, soweit er nicht zur Beseitigung etwaiger Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, in Anspruch genommen wurde. Die Sicherheitsleistung kann nach VOBAbk., Teil B, § 17 (4) auch durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. $ 17, Ziffer 3,6, 7 und 8 der VOB, Teil B, wird hiermit ausdrücklich ausgeklammert. "
Was heißt das jetzt für mich? Wir haben bei jeder Rechnung die wir vom Generalunternehmer bekommen haben 5 % einbehalten! Was ist damit gemeint, dass die SL durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann? Habe ich jetzt "auf deutsch gesagt" 2 Jahre Zeit um die restlichen 5 % zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!
Gruß
Jörn
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die vertragliche Ausklammerung von § 17 Abs. 3, 6, 7 und 8 VOB/B ist rechtlich hochriskant – sie kann unwirksam sein und die Rückgabe der Sicherheitsleistung nach zwei Jahren ungesichert lassen, obwohl die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke fünf Jahre beträgt (§ 634a BGBAbk.).
🔴 KRITISCH: Die Einbehaltung von 5 % auf jeder Abschlagsrechnung ist zwar üblich, aber die Sicherheitsleistung muss nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (mindestens 5 Jahre) vollständig zurückgezahlt werden – eine vertragliche Festlegung auf nur 2 Jahre widerspricht § 634a BGB und ist unter Umständen nicht durchsetzbar.
⚠️ WICHTIG: Eine Bankbürgschaft darf nur dann akzeptiert werden, wenn sie unbefristet, selbstschuldnerisch und von einer solventen Bank ausgestellt ist – die Bonität der Bank und die konkrete Formulierung der Bürgschaft sind zwingend vor Annahme zu prüfen.
⚠️ WICHTIG: Die Sicherheitsleistung dient ausschließlich der Absicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen – sie ist kein Teil der Vergütung und darf nicht als Zahlungsaufschub oder Entgeltverkürzung missverstanden werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich beurteile die Frage zur Sicherheitsleistung im Bauvertrag wie folgt: Eine Sicherheitsleistung dient dem Bauherrn als Absicherung für eventuelle Mängel, die nach der Bauabnahme auftreten können. Der Auftragnehmer (z.B. der Generalunternehmer) behält einen Teil der Schlussrechnung ein.
Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt üblicherweise 5% der Brutto-Bausumme. Die Dauer ist im Vertrag festgelegt, meistens zwei Jahre nach Abnahme. Nach Ablauf dieser Frist und Beseitigung aller Mängel hat der Bauherr Anspruch auf Auszahlung der Sicherheitsleistung.
Alternativ zur Einbehaltung kann der Auftragnehmer eine Bankbürgschaft stellen. Diese dient als Sicherheit, falls Mängel auftreten. Der Bauherr kann sich dann direkt an die Bank wenden.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag genau auf die Regelungen zur Sicherheitsleistung (Höhe, Dauer, Auszahlungsbedingungen). Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Auslegung einer vertraglichen Sicherheitsleistung nach VOBAbk./B § 17. Der Bauherr hat korrekt 5% jeder Abschlagsrechnung einbehalten, was der üblichen Praxis entspricht. Die vertragliche Regelung sieht eine Sicherheitsleistung von 5% der Gesamtabrechnungssumme für die Dauer von zwei Jahren vor, beginnend mit der Abnahme des Bauvorhabens.
✅ Zustimmung: Die Vorgehensweise des Bauherrn, bei jeder Rechnung 5% einzubehalten, ist vertragskonform und entspricht der gesetzlichen Regelung nach VOB/B § 17 (3). Dies dient als Druckmittel zur Mängelbeseitigung und Absicherung des Auftraggebers.
➕ Ergänzung: Die Klausel zur Ablösung durch eine Bankbürgschaft bedeutet, dass der Generalunternehmer die einbehaltenen 5% jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft ersetzen kann. Der Bauherr müsste dann die einbehaltenen Beträge auszahlen, erhält aber eine gleichwertige Sicherheit durch die Bank. Die Ausklammerung von § 17 Ziffer 3,6,7,8 VOB/B ist kritisch zu bewerten, da diese Regelungen die Verjährung und Rückgabe der Sicherheit betreffen.
🔴 Gefahr: Die Ausklammerung der genannten VOB/B-Ziffern kann zu erheblichen Nachteilen führen. Insbesondere fehlt dann die Regelung, dass die Sicherheit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist. Der Bauherr könnte gezwungen sein, die Sicherheit länger als zwei Jahre vorzuhalten, wenn Mängel nicht vollständig beseitigt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die vertragliche Klausel von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung. Bestehen Sie auf einer klaren Regelung zur Rückgabe der Sicherheitsleistung nach Ablauf der zwei Jahre. Bei Angebot einer Bankbürgschaft prüfen Sie die Bonität der Bank und die Unbefristetheit der Bürgschaft. Ziehen Sie in Erwägung, die Sicherheit erst nach vollständiger Mängelbeseitigung freizugeben.
KI-Analyse (Qwen)
Die beschriebene Sicherheitsleistung im Bauvertrag ist eine vertraglich vereinbarte Absicherung für Mängelansprüche innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und folgt weitgehend den Regelungen der VOB/B, obwohl einzelne Absätze ausdrücklich ausgeklammert wurden.
✅ Zustimmung: Die Vereinbarung einer 5-prozentigen Sicherheitsleistung für zwei Jahre entspricht der gängigen Praxis und ist grundsätzlich wirksam, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (z. B. § 633 BGB) verstößt.
➕ Ergänzung: Die Sicherheitsleistung dient ausschließlich der Sicherung von Mängelbeseitigungsansprüchen — sie ist kein Teil der Vergütung und darf nicht als Zahlungsaufschub missverstanden werden; die 5 % wurden bereits bei jeder Teilrechnung einbehalten, also nicht erst am Ende.
⚠️ Korrektur: Die Formulierung "2 Jahre Zeit, um die restlichen 5 % zu zahlen" ist rechtlich falsch: Es geht nicht um eine Zahlungsfrist, sondern um die Einbehaltung eines bereits fälligen Betrags zur Absicherung von Mängelansprüchen — der Auftraggeber hat diesen Betrag bereits "gezahlt", indem er ihn einbehielt.
➕ Ergänzung: Die Möglichkeit der Ablösung durch eine Bankbürgschaft bedeutet, dass der Auftragnehmer statt des Bargeldeinbehalts eine von einer Bank ausgestellte Bürgschaft vorlegen kann, die den gleichen Schutz bietet — der Auftraggeber erhält dadurch Liquidität, ohne das Risiko der Mängelbeseitigung zu verlieren.
🔴 Gefahr: Die Ausklammerung von § 17 Abs. 3, 6, 7 und 8 VOB/B birgt erhebliche Risiken: Diese Absätze regeln u. a. die Verjährung von Mängelansprüchen, die Rechte bei Verzug des Auftragnehmers und die Rückgriffsmöglichkeiten — ihre Ausschlussklausel könnte unwirksam sein und zu Rechtsunsicherheit führen.
🔴 Gefahr: Die vertraglich festgelegte zweijährige Einbehaltungsdauer deckt sich nicht vollständig mit der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); dadurch könnte der Auftraggeber nach Ablauf der zwei Jahre faktisch keinen Zugriff mehr auf die Sicherheitsleistung haben, obwohl noch Mängelansprüche bestehen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Bauvertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Bau-Sachverständigen, um die Wirksamkeit der Ausschlussklauseln zu prüfen, die Vertragsauslegung zu klären und gegebenenfalls eine nachträgliche Anpassung der Sicherheitsleistungsregelung vorzunehmen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine 5-prozentige Sicherheitsleistung üblich ist und typischerweise auf die Brutto-Bausumme bzw. jede Abschlagsrechnung erhoben wird.
- Alle bestätigen, dass die Sicherheitsleistung der Absicherung von Mängelansprüchen nach Abnahme dient – nicht der Zahlungsverzögerung.
- Alle befürworten die Möglichkeit einer Ablösung durch eine Bankbürgschaft unter bestimmten Voraussetzungen (Selbstschuldnerisch, unbefristet, solvente Bank).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt „zwei Jahre nach Abnahme“ als Standardfrist ohne Hinweis auf die gesetzliche 5-Jahres-Frist nach § 634a BGB – DeepSeek und Qwen weisen explizit darauf hin, dass diese Abweichung rechtlich problematisch ist.
- GoogleAI erwähnt nicht die Risiken der VOB/B-Ausklammerung – DeepSeek und Qwen identifizieren dies als kritischen Punkt mit hoher Rechtsunsicherheit.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die praktische Bedeutung der Ablösungsklausel (sofortige Auszahlung bei Vorlage der Bürgschaft) und nennt konkrete Prüfkriterien für die Bürgschaft (Bonität, Unbefristetheit).
- Qwen ergänzt die klare Unterscheidung zwischen „Einbehaltung zur Sicherung“ und „Zahlungsaufschub“ und betont die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel, die die 5-Jahres-Gewährleistung unterläuft.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI behandelt die 2-Jahres-Frist als unproblematisch und vertraglich bindend, während DeepSeek und Qwen sie ausdrücklich als rechtlich gefährdet einstufen – hier wird das Vorsichtsprinzip angewendet: Qwen/DeepSeek halten die 5-Jahres-Frist nach § 634a BGB für maßgeblich, daher gilt diese als sicherere Einschätzung.
👉 Empfehlung: Vertrauen Sie nicht auf pauschale „übliche“ Fristen – prüfen Sie stets die Konformität mit § 634a BGB (5 Jahre Gewährleistung für Bauwerke) und den zwingenden VOB/B-Regelungen. Bei Ausschlussklauseln ist immer ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einzuschalten.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Höhe der Sicherheitsleistung ✅ 5 % der Brutto-Bausumme bzw. jeder Abschlagsrechnung ist gängige, vertraglich zulässige Praxis. Dauer der Einbehaltung ❌ GoogleAI: 2 Jahre nach Abnahme (üblich). DeepSeek/Qwen: 2 Jahre ist vertragsrechtlich riskant – § 634a BGB fordert 5 Jahre für Bauwerke; Vertragsklauseln, die diese unterlaufen, sind höchstwahrscheinlich unwirksam. Rechtliche Grundlage ⚠️ Alle Modelle verweisen auf VOB/B § 17, aber Qwen und DeepSeek warnen vor Ausschlussklauseln (Abs. 3,6,7,8), deren Wirksamkeit fraglich ist; GoogleAI erwähnt dies nicht. Bankbürgschaft als Alternative ✅ Alle drei Modelle bestätigen die Zulässigkeit und Vorteile – Voraussetzung: selbstschuldnerisch, unbefristet, von solventer Bank. Funktion der Sicherheitsleistung ✅ Alle stimmen überein: Es handelt sich um Sicherung für Mängelbeseitigung – kein Zahlungsaufschub, kein Teil der Vergütung. 👉 Handlungsempfehlung: Der vertraglichen Regelung zur Sicherheitsleistung ist nicht ohne weiteres zu vertrauen – insbesondere die Abweichung von der 5-Jahres-Gewährleistung nach § 634a BGB und die Ausklammerung zentraler VOB/B-Bestimmungen erfordern unverzügliche juristische Prüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Vertragsklausel mit 2-Jahres-Frist statt 5-Jahres-Gewährleistung nach § 634a BGB Der Bauherr verliert nach 2 Jahren möglicherweise den Zugriff auf die Sicherheit, obwohl noch Mängelansprüche bestehen – erheblicher finanzieller und prozessualer Nachteil. 🔴 Risiko Ausklammerung von VOB/B § 17 Abs. 3,6,7,8 Rechtsunsicherheit bei Verjährung, Rückgabeanspruch und Verzug – mögliche gerichtliche Nichtanerkennung der vertraglichen Regelung. 🔴 Risiko Akzeptanz einer unzureichenden Bankbürgschaft (befristet, nicht selbstschuldnerisch) Kein wirksamer Ersatz für die einbehaltene Sicherheit – im Mängelfall besteht kein direkter Rückgriff auf die Bank. 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Mängeldokumentation mit Fristsetzung Schlechte Durchsetzbarkeit von Mängelansprüchen vor Gericht – Verlust des Rückgriffs auf die Sicherheitsleistung. 🔴 Risiko Missverständnis der Sicherheitsleistung als „Zahlungsaufschub“ statt als reiner Mängelsicherung Falsche Buchhaltung, vertragliche Fehleinschätzungen und Haftungsrisiken bei Abnahme und Rechnungsstellung. ✅ Chance Nutzung der Ablösungsklausel für Bankbürgschaft Verbesserte Liquidität für den Auftragnehmer, gleichbleibende Sicherheit für den Bauherrn – Win-Win bei korrekter Ausgestaltung. ✅ Chance Klare, vertraglich geregelte Mängelbearbeitung mit Fristsetzung Rechtssichere Durchsetzung von Ansprüchen, Vermeidung von Verzugshandlungen, geringere Streitkosten. ✅ Chance Frühzeitige Prüfung durch Bau-Sachverständigen Objektive Mängelerfassung vor Abnahme – stärkt die Position des Bauherrn und senkt das Risiko nachträglicher Kosten. ✅ Chance Vertragliche Festlegung auf „Zahlung nur nach vollständiger Mängelbeseitigung“ Effektiver Druck auf den Auftragnehmer, erhöht die Bauqualität und schützt vor unvollständiger Mängelbeseitigung. ✅ Chance Digitalisierte Dokumentation aller Mängel (Fotos, Zeitstempel, E-Mails) Gerichtsfeste Beweissicherung – entscheidender Vorteil bei Streitigkeiten um Mängelumfang und Beseitigungsfristen. Orientierungshilfen
- Rechtliche Prüfung einleiten: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die Wirksamkeit der Sicherheitsleistungs-Klausel – insbesondere die 2-Jahres-Frist und die Ausschlussklauseln zu § 17 VOB/B – zu überprüfen und ggf. nachzubessern.
- Mängel dokumentieren: Erfassen Sie alle Mängel vor und nach Abnahme schriftlich mit Fotos, Datum, genauer Beschreibung und versenden Sie diese per Einschreiben mit Rückschein an den Auftragnehmer – inklusive konkreter Fristsetzung zur Beseitigung.
- Bankbürgschaft prüfen: Falls eine Bürgschaft angeboten wird, lassen Sie deren Formulierung (Selbstschuldnerisch? Unbefristet? Ausstellende Bank?) durch den Rechtsanwalt prüfen – akzeptieren Sie keine Bürgschaft ohne vorherige schriftliche Rechtsbestätigung.
- Mängelbeseitigung kontrollieren: Lassen Sie die Mängelbeseitigung durch einen unabhängigen Bau-Sachverständigen abnehmen – nur so ist sichergestellt, dass die Arbeiten vollständig und fachgerecht ausgeführt wurden.
- Sicherheitsleistung nicht vorzeitig freigeben: Geben Sie die Sicherheitsleistung erst nach vollständiger und schriftlich bestätigter Mängelbeseitigung frei – auch bei vertraglicher 2-Jahres-Frist, da die gesetzliche Gewährleistung 5 Jahre beträgt.
- Vertragsunterlagen sammeln: Stellen Sie alle relevanten Vertragsdokumente (VOB/B, Sicherheitsleistungs-Klausel, Abschlagsrechnungen, Mängellisten, Korrespondenz) in einem digitalen Ordner zusammen – für Rechtsstreitigkeiten unverzichtbar.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Sicherheitsleistung
- Eine Sicherheitsleistung im Bauvertrag ist eine finanzielle Absicherung für den Bauherrn, die im Falle von Mängeln nach der Bauabnahme greift. Sie kann in Form eines Einbehalts von der Schlussrechnung oder einer Bankbürgschaft erfolgen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelhaftung, Bankbürgschaft. - Bauabnahme
- Die Bauabnahme ist die förmliche Übergabe des Bauwerks vom Auftragnehmer an den Bauherrn. Sie ist ein wichtiger rechtlicher Akt, der die Gewährleistungsfrist in Gang setzt und die Fälligkeit der Schlusszahlung inklusive der Sicherheitsleistung regelt.
Verwandte Begriffe: Übergabe, Gewährleistung, Mängelprotokoll. - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel am Bauwerk einzustehen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Abnahme auftreten. Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Ansprüche des Bauherrn im Falle von Mängeln abzusichern.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Verjährung, Nachbesserung. - Bankbürgschaft
- Eine Bankbürgschaft ist eine Alternative zur Einbehaltung einer Sicherheitsleistung. Dabei verpflichtet sich eine Bank, im Falle von Mängeln am Bauwerk für die Kosten der Mängelbeseitigung bis zur Höhe der Bürgschaftssumme aufzukommen.
Verwandte Begriffe: Bürgschaft, Sicherheit, Kredit. - Mängelrüge
- Die Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung des Bauherrn an den Auftragnehmer über festgestellte Mängel am Bauwerk. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Beanstandung, Reklamation. - Schlussrechnung
- Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Auftragnehmers nach Fertigstellung des Bauwerks. Sie enthält alle erbrachten Leistungen und die vereinbarte Vergütung, abzAbk.üglich eventueller Abschlagszahlungen und der Sicherheitsleistung.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Endabrechnung, Gesamtkosten. - Generalunternehmer
- Ein Generalunternehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks und koordiniert die verschiedenen Gewerke. Er ist in der Regel auch für die Gewährleistung verantwortlich.
Verwandte Begriffe: GUAbk., Bauleiter, Projektmanager.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Sicherheitsleistung im Bauvertrag?
Eine Sicherheitsleistung ist eine Summe Geld, die der Bauherr vom Auftragnehmer einbehält oder durch eine Bankbürgschaft absichern lässt. Sie dient als Sicherheit für die Beseitigung von Mängeln, die nach der Bauabnahme auftreten können. - Wie hoch ist die übliche Sicherheitsleistung?
Die übliche Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5% der Brutto-Bausumme. Diese kann jedoch im Vertrag abweichend vereinbart werden. - Wie lange dauert die Sicherheitsleistung?
Die Dauer der Sicherheitsleistung ist im Bauvertrag festgelegt. Üblicherweise beträgt sie zwei Jahre nach der Bauabnahme. - Was passiert nach Ablauf der Frist?
Nach Ablauf der vereinbarten Frist und Beseitigung aller Mängel hat der Bauherr Anspruch auf die Auszahlung der Sicherheitsleistung. - Was ist eine Bankbürgschaft als Alternative zur Sicherheitsleistung?
Anstelle der Einbehaltung einer Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer eine Bankbürgschaft stellen. Diese dient als Sicherheit, falls Mängel auftreten. Der Bauherr kann sich dann direkt an die Bank wenden, um seine Ansprüche geltend zu machen. - Was passiert, wenn während der Frist Mängel auftreten?
Wenn während der Frist Mängel auftreten, muss der Bauherr diese dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. - Was passiert, wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigt?
Wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, kann der Bauherr die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen oder die Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten verwenden. - Welche Rolle spielt die Abnahme bei der Sicherheitsleistung?
Die Abnahme des Bauwerks ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt und die Sicherheitsleistung fällig wird. Es ist wichtig, bei der Abnahme alle vorhandenen Mängel zu protokollieren.
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Sicherheitsleistung: Mängelbeseitigung durch Einbehalt/Bürgschaft
oha
Moin,
der Sicherheitseinbehalt dient dazu, dass Sie eine Sicherheit haben, dass evtl. auftredene Mängel mit diesem Geld beseitigt werden können.
Die Ablösung durch eine Bankbürgschaft besagt, dass Sie eine Bürgschaft von einem (namhaften) Kreditinstitut bekommen, dass dieses Institut im Zweifel und dem Fall einer Insolvenz für Forderungen aus Mängeln aufkommt.
Wenn sich keine Mängel einstellen, dann muss die Bürgschaft zurückgegeben werden oder die Restsumme ausgezahlt werden.
Man kann auch vereinbaren, die Restsumme auf ein Sperrkonto zu zahlen und dieses zu verzinsen. Das stände nach meiner Auffassung dem AN zu.
Bedenken Sie bitte, dass Bürgschaften für den AN auch nicht unproblematisch sind.
Die Dinger kosten Geld, die Liquidität wird zwar weniger eingeschränkt, aber das Kreditvolumen verringert sich.
Bei Ihnen scheint sich mir aber ein Widerspruch aufzutun.
Durch den Ausschluss der Ziff. 3 untergräbt der AN die Wahl nach der Art der Sicherheit. Allein das betrachte ich als etwas problematisch. Denn auf der anderen Seite schreiben Sie, dass auch durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann.
Durch den Ausschluss von Ziff 7 will der AN erreichen, dass er die Sicherheiten nicht binnen 18 Werktagen zur Verfügung stellen muss.
Andererseits ist mir nicht klar, warum er dann Ziff. 8 ebenfalls ausschließen will.
Leider wenig Zeit, deshalb nicht ins Detail.
Grüße
Stefan Ibold -
Gewährleistungsbürgschaft: 5% Auszahlung nach Erhalt
üblicherweise ...
bekommen sie von der Bank des Unternehmers eine Gewährleistungsbürgschaft , baustellenbezogen, und haben die 5 % bei erhalt dann auszuzahlen. -
ups, überschnitten ,
... lieber si. 🙂 -
Bauvertrag: BGB-Werkvertragsrecht statt VOB durch AGB-Klausel
RA
Ich glaube Sie brauchen einen RA. Soweit ich das übersehe ist mit der Klausel die VOB wegen des AGB-Gesetzes ausgehebelt, dementsprechend gilt nicht die VOB, sondern das BGBAbk.-Werkvertragsrecht. -
VOB/B-Ausschluss: Auswirkungen auf Sicherheitsleistung im Vertrag
@Joern
was verstehen Sie unter ... "§ 17 Nr. 3,6, 7 u. 8 VOBAbk./B wird ausgeklammert? " Soll das nicht gelten oder unberührt bleiben?
Und dann noch: wer hat diese Klausel in den Vertrag aufgenommen - Sie oder der Unternehmer? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitsleistung im Bauvertrag: Ansprüche & Dauer
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Höhe und Dauer der Sicherheitsleistung im Bauvertrag, insbesondere im Hinblick auf Mängelansprüche. Es wird die Ablösung durch eine Bankbürgschaft thematisiert und die Frage aufgeworfen, ob durch bestimmte Vertragsklauseln das BGBAbk.-Werkvertragsrecht anstelle der VOBAbk./B zur Anwendung kommt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Bauvertrag: BGB-Werkvertragsrecht statt VOB durch AGB-Klausel wird darauf hingewiesen, dass eine Klausel im Bauvertrag das AGB-Gesetz berühren und somit das BGB-Werkvertragsrecht anstelle der VOB zur Anwendung bringen könnte. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Gewährleistung und Mängelansprüche.
✅ Zusatzinfo: Eine Gewährleistungsbürgschaft ermöglicht es dem Bauherrn, die 5% Sicherheitsleistung nach Erhalt auszuzahlen, wie im Beitrag Gewährleistungsbürgschaft: 5% Auszahlung nach Erhalt erläutert wird. Dies stellt eine Alternative zum Sicherheitseinbehalt dar und kann die Liquidität des Auftragnehmers verbessern.
💰 Zusatzinfo: Der Sicherheitseinbehalt dient dazu, eventuell auftretende Mängel mit diesem Geld beseitigen zu können, wie im Beitrag Sicherheitsleistung: Mängelbeseitigung durch Einbehalt/Bürgschaft erklärt wird. Die Bankbürgschaft sichert diese Ansprüche auch im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Klauseln im Bauvertrag bezüglich der Sicherheitsleistung und der Geltung der VOB/B genau prüfen. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt (RA) konsultiert werden, um die eigenen Rechte und Pflichten zu verstehen und sicherzustellen, dass die Sicherheitsleistung korrekt vereinbart und abgewickelt wird. Beachten Sie den Beitrag VOB/B-Ausschluss: Auswirkungen auf Sicherheitsleistung im Vertrag für weitere Details.
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