Bauunternehmen schließt. Ist der Rohbau gefährdet!?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Bauunternehmen schließt. Ist der Rohbau gefährdet!?
Wir bauen z.Z. seit 5 Wochen (Doppelhaushälfte) und bekommen in diesen Tagen die EGAbk.-Decke.
Nun machen wir uns natürlich Gedanken, ob der Rohbau ordnungsgemäß, in der erwarteten Qualität fertiggestellt wird,
zumal die Mitarbeiter in diesen Tagen von der Schließung erfahren haben.
Außerdem, was ist mit der Gewährleistung von 5 Jahren nach BGBAbk.?
Können unsere Forderungen übertragen werden und auf wen?
Unser Architekt sagt, wir hätten in diesem Fall Pech, aber damit wollen wir uns nicht abfinden lassen.
Können wir Teilzahlungen an den Bauunternehmer zurückhalten?
Was ist mit der Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme, die
Als Bankbürgschaft laut Bauvertrag vereinbart ist?
Wäre für hilfreiche Infos in dieser Situation sehr dankbar!
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Verschiedene Felder
Werter Fragesteller
Das Problem ist vielschichtig.
Ob die Mitarbeiter Ihre Arbeit von Stund an schlechter machen, wird sich zeigen müssen. MÖglicherweise ja, vielleicht auch nicht.
Eine Übertragung der Gewährleistung auf ein anderes wäre nur möglich, wenn sich ein Rechtsnachfolger der Firma fände.
Einbehalte von Rechnungen sind nur nach Zustimmung der Firma oder für Mängel möglich. An sonsten sind erbrachte Leistungen zu vergüten.
Die Bürgschaft - sie sollte unbefristet sein - gibt Ihnen die Bank und nicht die Firma. Diese gilt also auch nach der Schließung der Firma weiter. Fraglich ist nur, ob die Firma noch eine Bank findet, die die Bürgschaft leistet.
Wenn nicht, können Sie den Einbehalt auch von der Schlussrechnung abziehen. Denn müssten Sie dann allerdings für die 5 Jahre verzinsen. -
Bautätigkeit vorerst eingestellt
Beim heutigen Besuch der Baustelle musste ich feststellen, dass
nicht gearbeitet wurde! In 3 Tagen soll es jedoch weitergehen!?
Stattdessen habe ich die Rechnung der vereinbarten Abschlagszahlung nach Fertigstellung EGAbk.-Decke erhalten.
Muss diese Rechnung voll bezahlt werden, obwohl im EG noch ca.
7 m nichttragende Wand (volle Höhe) fehlen?
Kann Aufgrund der Situation, dass ich nicht weiß ob die Bautätigkeit wirklich fortgesetzt wird, ein bestimmten Teil des Rechungsbetrages als Sicherheit abziehen, evtl. von der vereinbarten Bürgschaft?
Würden wir die volle Summe bezahlen, hätten wir 60 % der Rohbaukosten bezahlt, obwohl das 1. und 2. OGAbk. sowie der Klinker noch fehlen.
Wie sollen wir uns in den nächsten Tagen/Wochen verhalten?
Uns liegt es daran, dass der Rohbau fertiggestellt wird.
Welche Möglichkeiten haben wir in diesem Fall? -
was soll das?
sie sind auf dem Holzweg, Kollege!
zu fragen wäre zunächst, welche rechtsform hat das Bauunternehmen! wenn der Betrieb eingestellt wird, wie der fragende schildert, dann erfolgt keine Übertragung von Gewährleistungsansprüchen, auch keine Unterbrechung, und auch kein Verlust von g. Ansprüchen.
auch sind einbehalte nicht zustimmungspflichtig wie oben beschieben.
ob eine bürgschhaft von der Bank abgelöst werden kann und darf regelt der Werkvertrag. so wird nicht notgedrungen eine Sicherheit von einer Bank abgelöst! es ist deshalb auch nicht die Frage, ob die Firma eine Bank findet, sondern ob sie eine Bürgschaft sucht und will!
die Schließung einer Firma wird bei juristischen Personen erst nach Anschluss aller Gewährleitungsfristen möglich sein. was heißt GmbH i.l. Herr Dühlmeyer?
ein Einbehalt von der Schlussrechnung muss vereinbart sein, wo sind wir denn! wenn das Werk mängelfrei abgenommen ist, und kein SicherheitsEinbehalt vereinbart ist, warum sollte dann das recht auf Einbehalt bestehen? weil der Unternehmer seine Firma aus sicherlich stichhaltigen Gründen schließt? mitnichten!
warum müssen Architekten immer mit Halbwissen hausieren gehen?
zu den fragen:
es kommt durchaus vor, dass eine Firma schließt. das Ende einer Firma kann aber auch durchaus kontrolliert und selbstbewusst herbeigeführt werden. erst mal besteht kein Grund zur Panik, sondern nüchterne Abwägung der Sachverhalte.
sie schreiben selbst - keine Insolvenz (konkurs
in diesem Fall bleiben Gewährleistungsansprüche bestehen. sie haben keine Forderungen solange keine Mängel bestehen, bleiben sie erst mal ruhig! sie haben auch kein Pech gehabt, ihr Architekt ist nicht geeignet ihnen rat zu geben!
warum wollen sie nun Teilzahlungen zurückbehalten? aus welchem Grund? ist die Arbeit nicht geleistet worden oder mangelhaft dann bestehen keine Ansprüche des an! nur wenn er seine Arbeit macht haben sie kein recht auf Einbehalt.
bei normalen werkverträgen ist der Unternehmer immer in Vorleistung. wie wollen sie ihre einbehalte begründen? sie schaden einem unternehmen mit ihrer Ängstlichkeit. sollten sie in Vorleistung treten sichern sie sich mit einer Erfüllungsbürgschaft.
die Firma leistet Arbeit ab, und hat dafür eine Anrecht auf angemessene Vergütung. normale werkverträge sehen hier 90 proz Auszahlung vor. sie haben also 10 proz, Einbehalt. was wollen sie noch!? weil einer seinen laden schließt muss er doch nicht umsonst Arbeiten!?
wenn verunsicherte und ängstliche Bauherren von Architekten so naiv beraten werden sehe ich die misere der Bauwirtschaft in einem anderen Licht! -
@ Herr Blücher
Wenn Sie schon auf die Beiträge anderer eingehen, sollten Sie diese zunächst richtig lesen das und mit dem Willen, diese richtig verstehen zu wollen.
Wenn die Firma ohne Rechtsnachfolger schließt, wer soll denn dann die Gewährleistungmängel beheben? Der ehem. Inhaber, wenn es eine Personengesellschaft war, oder der Ex-Geschäftsführer, so es eine jur. Person wie eine GmbH war. Wohl kaum. Und der Sicherheitseinbehalt reicht i.d.R. nur für Kleinkram. Außerdem war die Frage, ob Gewährleistungsansprüche übertragen werden können!
Ein Sicherheitseinbehalt, der hier ja wohl vereinbart ist, wird in 99,9 % der Fälle von den Firmen per Bankbürgschaft abgegeolten, weil die Kosten für die Bürgschaft geringer sind als die Sollzinsen auf den Einbehalt (weil dieser ja die Kreditlinie belastet).
Sie schreiben "nur wenn er seine Arbeit macht haben sie kein recht auf Einbehalt". Vollkommen richtig, Herr Blücher. Ich gebe Ihnen Recht. Nur ging die Frage darum, ob etwas zurückbehalten werden kann. Und daher die Antwort "Einbehalte von Rechnungen sind nur nach Zustimmung der Firma oder für Mängel möglich. An sonsten sind erbrachte Leistungen zu vergüten. " Wo liegt der Widerspruch zu Ihrer Aussage? Sicher kann der Fragesteller mit der Firma sprechen, um einen Einbehalt zu erzielen. Ob's klappt, wer weiß.?
Noch etwas Herr Blücher, der Einbehalt von 10 % ist schon vor Jahren z.d.A. gelegt worden; es sei denn, er ist vertraglich ausdrücklich vereinbart oder von der Firma in der Rechnung angesetzt. An sonsten sind Rechnngen gemäß den erbrachten Leistungen oder dem Zahlungsplan zu zahlen.
Sie sprechen mich am Beginn Ihres Beitrags mit Kollege an. Also noch ein Arch, der Halbwissen verbreitet oder wie? An sonsten siehe Außenwände 2051/11. -
Zahlungsplan?
Werter Fragesteller
Wenn ich Ihren zweiten Beitrag richtig lese, sind Sie an einen Zahlungsplan nach oder in Anlehnung an die Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung) (o.ä.) gebunden. In diesem Fall sollten Sie kurzfristig einen RA aufsuchen. Denn wenn das Unternehmen schließt und Sie überzahlt haben, wird's schwierig bis unmöglich Geld zurückzubekommen. Sollten Sie normlaes Werkvertragsrecht haben, brauchen Sie nur die wirklich erbrachte Leistung zu bezahlen. Und dafür muss der Unternehmer Ihnen eine Rechnung mit Massenberechnung, also xm Länge * y m Höhe macht z m² * €m² = ... Und da darf nur das drin sein, was auf der Baustelle verbaut ist. Was in der Werkstatt oder auf der Baustelle rumsteht, gilt nicht oder zumindest nicht ohne weiteres.
Also nochmal: bitte zum RA, der braucht ja nicht gleich in Erscheinung treten. Nur sollten Sie auf der Grundlage Ihres Vertrags beraten sein. -
Lieber Fragesteller ...
Lieber Fragesteller haben Sie eigentlich schon mal mit dem Unternehmer selbst gesprochen? Wenn ja, was sagt der denn dazu? Falls nein, sind wir dann nicht alle der Meinung, dass dieses hilfreich sein könnte? -
trübe!
geht das fischen im trüben weiter?
a eine Firma kann nicht schließen, ohne für weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung etc. zu gewähren. wenn ich heute meine Firma "zumache" hafte ich ihrer Meinung nach nicht mehr - für nichts! schöne Rechtsauffassung! nur bei Insolvenz juristischer Personen- und kapitalgesellschaften trifft ihr ansinnen "vielleicht" zu. das lassen sie sich mal von ihrem hausjuristen erklären, Herr Dühlmeyer.
b was glauben sie warum die "Abwicklung" einer Gesellschaft so lange dauert? und warum die ein "in liquidation" als suffix führen? auch das erklärt ihnen ihr Jurist.
c richtig, die Frage war ob Gewährleistungsansprüche nach dem schließen der Firma bestehen! ja, sie bestehen. schwieriger wird das nur bei Insolvenz. ihren aussagen nach bestehen sie nicht, und das ist falsch!
d woher wissen sie, dass ein Sicherheitseinbehalt hier vereinbart ist? und dass dieser von einer Bank abgelöst werden darf?
e ohne vertragliche Vereinbarung ist ein Einbehalt bei vertragsgerechter, mangelfreier und abgenommener Werkleistung rechtswidrig! wie können sie zu einem Einbehalt raten ohne die vertraglichen zusammenhänge im Detail zu kennen!?
f sie befinden sich auf gleicher stufe wie der Verfasser dieses Beitrags (Außenwände 2051/11)? dann ist ja alles klar! -
GmbH-Gesetz
Ist die Firma keine GmbH, gibt es einen persönlich Haftenden (Einzelperson, Komplementär einer KG usw.), der für Gewährleistungsansprüche einstehen muss. Ist die Firma eine GmbH, regelt das GmbH-Gesetz:
GmbHG § 66
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, ...
GmbHG § 70
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen ...
GmbHG § 69
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben ... die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung ... (das sind die ganz normalen Regeln für die GmbH)
GmbHG § 71
(5) Auf allen Geschäftsbriefen ... müssen ... die Tatsache, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet ... angegeben werden. (das ist die GmbH i.L.)
GmbHG § 72
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt ...
GmbHG § 73
(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft ... vorgenommen werden ...
Es bleibt also alles beim alten bis die Gewährleistungszeit rum ist. Wäre es anders, würden Firmen ständig geschlossen und neu eröffnet um der Gewährleistungsverpflichtung zu entgehen. -
Helle, Herr Blücher helle
wäre es gewesen, die Ausgangsfrage erstmal richtig zu lesen.
Da steht nämlich ganz deutlich drin, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 %, abzugelten durch Bankbürgschaft, vertraglich verinbart ist. Daher weiß ich das!
Und zu einem Abzug habe ich nicht geraten. Nochmal: erst richtig lesen, dann motzen. Der Fragesteller hat nach Abzügen gefragt, haben Sie in Ihrer ersten Antwort ja bemerkt. Und ich habe nur gesagt, Abzüge sind möglich für Mängel und vereinbarte Einbehalte (s.o.). An sonsten nur nach Rücksprache. Wenn der Fragesteller Sorgen hat, was seinen Bau betrifft, kann der doch den Unternehmer ansprechen, ob hier Einbehalte möglich sind. Ob's klappt ist eine andere Frage.
Und wer bitteschön soll Mängel in der Gewährleistungsfrist beheben? Die Firma ist weg, da arbeitet keiner mehr! Auch Firmen i.L. haben nur den Liquidator. Und der wird wohl kaum den losen Putz oder was sonst immer mangelhaft ist, neu anbringen. Der ist nämlich wahrscheinlich Koffmich und kann eine Kelle nicht mal richtig rum halten. (Ich hoffe alle handwerklich begabten Kaufleute verzeihen mir). Mag sein, das ein verantwortungsbewusster Unternehmer Regelungen mit anderen Firmen trifft oder aus seinem Privatvermögen im Gewährleitungsfall Handwerker beauftragt. Und selbst wenn das Vermögen einer GmbH noch da ist. Wie weit reichen den 25.000 €?
Hier geht's nicht um die graue Theorie, sondern die Praxis.
Sicherlich bestehen die Gewährleistungsansprüche auch nach dem Ende der Firma, übrigens auch bei Insolvenz! Nur - zum xten Mal, anmelden kann ich sie, aber wer setzt sie um, wenn keine Arbeiter mehr da sind?
Im übrigen befinde ich sicher manchmal auf der Stufe von Herrn Stodenberg, nur ging's mir dabei eher um seinen Kommentar zu Ihren Äußerungen.
PS: Einen Hausjuristen habe'ich nicht, Ich versuche (und i.d.R. klappt es auch) mit den Leuten ohne die Juristen auszukommen. -
kein Unterschied
Zwischen der Haftung der GmbH und der GmbH i.L. besteht kein Unterschied Herr Dühlmeyer. Sie haften beide bis zur Einlage. Kommt ein höherer Betrag auf die GmbH zu, heißt es Kapital aktivieren oder Insolvenz beantragen. Letzteres kann auch bei der aktiven GmbH passieren. Der pflichtbewusste Liquidator wird die Befriedigung von Gewährleistungsansprüchen sicherstellen, sonst hat er ein persönliches Haftungsproblem. Die Inanspruchnahme von Bürgschaften wird er vermeiden. Jede Bank verlangt nämlich eine persönliche Absicherung 1:1, wenn die GmbH in Liquidation ist. -
@ Bruno Stubenrauch
Die (graue) Theorie ist mir bekannt.
Nur sagen Sie selbst, die GmbH (i.L.) haftet bis zur Einlage, dann kommt die Insolvenz. Und der Liquidator will nicht haften, ebenso wenig wie der Personenunternehmer, klar.
Und da sehe ich das Problem. Wo eine bestehende Firma hoffentlich sagt "War Mist, wird in Ordnung gebracht" wird eine aufgelöste Firma immer Ansprüche abwehren wollen. Denn Sie kann so etwas nicht mehr als steuermindernden Schaden angeben und muss anderen Unternehmern die vollen Kosten ersetzen.
Da liegt für den Bauherrn der Hase im Pfeffer.
Und das mit dem Liquidator trifft bei entsprechenden Profis sicher zu, nur werden oft genug die ehemaligen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und die treffen entsprechende Vorsorge oft schon aus Unwissenheit nicht. -
aua!
"Denn Sie kann so etwas nicht mehr als steuermindernden Schaden angeben und muss anderen Unternehmern die vollen Kosten ersetzen. "
wenn sie keinen Juristen zur Hand haben -- diese Kleinigkeit regelt ihr Steuerberater. fragen sie mal nach dieser banalität.
sie behaupten Sachen, dass sich die balken biegen. sind sie Schwede? -
Herr Blücher, ich wäre langsam vorsichtig mit solchen Äußerungen!
Die sind nämlich schon lange justitiabel, und lange schau ich da nicht mehr zu. Haben verstanden? -
Nö
und überhaupt wieso eigentlich: verbauen die schwedischen Zimmerleute' nur krumme Balken.) Nicht hauen MoRüBe, bitte bitte.
Und wenn dann wär ich Schiffszimmermann, der braucht die gebogenen Balken nämlich.
Es sei denn, Schweden wären Fliegenfischer.
@ TS: Auch für so was lohnt sich der Jurist nicht. Ehrlich.
Ich weiß ja, woher's kommt. -
Mal ernsthaft Leute: ...
Mal ernsthaft Leute: ruhig bleiben und mal nen Tässchen Bier/Wein trinken. Übrigens: was bei uns krumm ankommt, verhökern wir an den Baumarkt. Die nehmens da mit Kußhand ...) )
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OT @ Rüdiger
Tasse (!?!?!?) für Wein / Bier?
ROTE Karte dafür!
Gruß
Klaus -
mei stode
wenn der gerichtsstand heimatnah ist können wir uns gerne vor zeugen treffen, stode! ansonsten sind mir drohgebärden zuwider. -
Ich versau mir immer selbst ...
Ich versau mir immer selbst die Peunten F! Ef wie Fuchs. Fässchen meine ich ...)
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Streithammel
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pointe?
ich verstehe. aber pass auf, dass das nicht justitiabel wird : -D
apropos schaumschläger: -
Bau-Schaum ...
Bau-Schaum heißt dann zukünftig Mousse au PU, herrlich ...)
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@ mls + Rübe
@ mls:
Link funktioniert nicht (bei mir nicht).
Rüdiger:
einverstanden. Sogar in der "Verniedlichungsform" ...
Gruß
Klaus -
"hier"
geht es nicht um einen Konkurs wo Sie ohnehin mit dem Ofenrohr in's Gebirge schauen können ... "hier" geht's um eine Schließung eines Betriebes wo die Bürgschaften bis zum Verfalldatum laufen (!)Zitat:
Die Bürgschaft - sie sollte unbefristet sein - gibt Ihnen die Bank und nicht die Firma. Diese gilt also auch nach der Schließung der Firma weiter. Fraglich ist nur, ob die Firma noch eine Bank findet, die die Bürgschaft leistet."den" Ball schön flach halten die Aussage ist falsch (!) ... z.B. Bauunternehmer ist Innungsmitglied ... Innungsmitglieder sind allesamt am Bürgschaftservice von der VHV (s. Link) angeschlossen ... wenn jede Bürgschaft über die Bank laufen würde dann wär's bald vorbei mit der Lequidität der Bauunternehmer zumal die Bankkosten hierfür bestimmt doppelt so hoch sind ... "der" Bauunternehmer füllt den Bürgschein aus den die VHV in reine schreibt und abstempelt ... der Bauunternehmer übergibt den Bürgschaft den Bauherrn (!) ... "so" kennen wir Bauunternehmer des und nicht anders (!)
Weiterführende Links:
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jo mei ..
klaus, so ist das mit den schaumschlägern: auf einmal sind sie weg : -D
im ernst: bei mir funzt der Link auch nicht mehr. wer zu spät kommt.. -
ball flach
a propo gänsefüsschen
hier gibt es einige, die meinen man müsse den ball mögllichst hoch schießen. weiter zu sehen ist der allemal -
mousse ist nahrhaft und kein schwedisches fertiggericht ... -
"und"
wenn alle Stricke reißen haben Gänsefüßchen's Innungs- und Artgenossen auch ein hauseigenes Inkassobüro -
Zurück zum Ursprungsproblem
Zunächst sind wir erfreut, dass unser Ursprungsproblem so
rege diskutiert wird.
Damit die Diskussionen nicht in die falsche Bahn laufen, möchte
ich die Kernpunkte zusammenfassen und das aktuelle Hauptproblem schildern.
Das Bauunternehmen firmiert in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG und soll
in 7 Monaten schließen, wobei alle Mitarbeiter (ca. 100) zum Ende des Jahres entlassen
werden (wohl ohne Abfindung!).
Wir haben mit diesem Bauunternehmen einen Bauvertrag über Rohbauarbeiten, dem ein
Zahlungsplan mit 6 Teilzahlungen zugrunde liegt (Fertigstellung Sohle, KG-Decke, EGAbk.-Decke,
DGAbk.-Decke, Verblendung, Schlusszahlung) in den Verhältnissen 12 %, 24 %, 24 %, 18 %, 12 % und 10 %
Mit dem Bauunternehmer haben wir gesprochen; dieser hat uns zugesagt, dass unser Rohbau
fertiggestellt wird, aber die Realität sieht z.Z. anders aus, denn seit 2 Tagen ist nichts
gemacht worden!
Die aktuellen Fragen sind nun:1)
Wieviel kann von der 3. Teilzahlung (EG-Decke) zurückgehalten werden,
wenn folgende Mängel bestehen:
a) Entwässerungsrohr beschädigt
b) Perimeterdämmung nur zu 95 % angebracht
c) 15 m² Wand und 2 Türstürze fehlen im EG
d) 40*40 cm Deckendurchbruch in EG-Decke fehlt2)
Kann die Sicherheitsleistung von 5 % der gesamten Abrechnungssumme (Bankbürgschaft)
bereits von der 3. Teilzahlung einbehalten werden, da für uns ungewiss, ob der Rohbau
weitergebaut und fertiggestellt wird?3)
Was können wir tun, wenn die Bauarbeiter ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen?
(gut zu sprechen auf ihren Chef sind sie wohl kaum!)
Für weitere hilfreiche Beiträge sind wir sehr dankbar. -
Ursprungsfrage
Wenn die Fälligkeit an die Fertigstellung der Decke gebunden ist (die ja fertig ist), können Sie für die nichttragende Innenwand nichts einbehalten. Solche Wände werden oft im Nachgang erstellt, konstruktiv geht es manchmal gar nicht anders. Die Leistung wäre im übrigen ca. 600 € Wert. Das beschädigte Rohr, 5 m² Dämmung und ein Deckendurchbruch werden zusammen im 100-200-Eurobereich liegen. Die Sicherheit für Gewährleistungsansprüche steht Ihnen erst nach der Abnahme zu. Sie kann jetzt nicht gefordert werden. Eine Handhabe wegen der Arbeitsunterbrechung haben Sie erst, wenn Vertragstermine nicht gehalten werden bzw. objektiv nicht mehr haltbar sind. Dann können Sie das volle Programm von Fristsetzung über Androhung der Kündigung bis zur Kündigung abspulen.
Für eventuell schlechte Arbeitsmoral der Arbeiter habe ich kein Verständnis. Es steht jedem frei, selbst Unternehmer zu werden (und sich mit bummelden Arbeitskräften und Abfindungsforderungen rumzuplagen). Wenn es in Ihrem Fall noch zur Insolvenz kommt, suchen Sie die Ursachen ruhig beim Personal. 5 Monate bummeln und anschließend Abfindung kostet Ihren Unternehmer einen Millionenbetrag mit einer 2 vorne dran. Da wäre es irgendwann verständlich, wenn er sich in den Schutz des Insolvenzrechts begibt. -
ach!
hättest du nur unrecht, bruno!
jetzt bin ich auf die schlauredner gespannt :-/