VOB-Abrechnung Außenmauerwerk: Fensterabzug, Aufmaß korrekt? Expertenrat!

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026

Bei VOB-Abrechnung von Außenmauerwerk sind Fensteröffnungen unter 2,5 m² überzumessen. Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen, erfordern aber einen Zuschlag. Die DIN 18330 VOB/C regelt die Abrechnung von Aussparungen. Das Leistungsverzeichnis und die zugrundeliegenden Pläne sind entscheidend für die korrekte Abrechnung.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

VOB-Abrechnung Außenmauerwerk: Fensterabzug, Aufmaß korrekt? Expertenrat!

Bei der Abrechnung für das Erdgeschoss stellen sich mir ein paar Fragen. Bimsmauerwerk 17,5 cm Preise waren in m² angegenben und Abrechnung nach Aufmaß vereinbart. 1) Ist es Richtig das Fenster- und Türöffnungen (Fensteröffnungen, Türöffnungen) größer/gleich 2,5 m² abgezogen werden? (Hat er nicht gemacht) 2. Wenn Öffnungen unter 2,5 m² durchgemessen werden kann er dann eine Zulage für das erstellen von Öffnungen berechnen? Danke füre Ihre Hilfe.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor abschließender Prüfung der Abrechnung durch einen zertifizierten VOBAbk.- oder Bau-Sachverständigen – insbesondere bei Unklarheiten zum Abzug von Öffnungen über 2,5 m² und zur Zulässigkeit einer Zulage für Öffnungen.

    🔴 KRITISCH: Vertragsunterlagen (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, ATV-Dokumente) müssen unverzüglich gesammelt und vor Ort mit den tatsächlichen Baumaßen abgeglichen werden – fehlende Dokumentation führt zur Beweislastnachteile im Streitfall.

    ⚠️ WICHTIG: Der Abzug von Öffnungen ist nicht automatisch nach 2,5 m² festgelegt – er richtet sich ausschließlich nach vertraglicher Vereinbarung und Leistungsbeschreibung; pauschale Annahmen sind rechtsunsicher.

    ⚠️ WICHTIG: Eine Zulage für das Erstellen von Öffnungen ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde – andernfalls ist sie unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Bei der Abrechnung von Mauerwerk nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind einige Punkte zu beachten. Ich gehe davon aus, dass VOB/C vereinbart wurde.

    Fenster- und Türöffnungen: Gemäß VOB/C § 4.2.3 sind Öffnungen über 2,5 m² in der Regel von der Mauerwerksfläche abzuziehen. Dies gilt, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf abweichende Regelungen.

    Aufmaß: Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß. Das bedeutet, dass die tatsächlich erstellte Mauerwerksfläche gemessen und abgerechnet wird. Achten Sie darauf, dass das Aufmaß korrekt und nachvollziehbar ist.

    Bimsmauerwerk: Die Preise für Bimsmauerwerk werden üblicherweise pro Quadratmeter (m²) angegeben. Stellen Sie sicher, dass der vereinbarte Preis mit dem tatsächlich erbrachten Leistungsumfang übereinstimmt.

    👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie das Aufmaß des Auftragnehmers mit Ihren eigenen Messungen. Bei Unklarheiten oder Abweichungen sollten Sie umgehend das Gespräch mit dem Auftragnehmer suchen und gegebenenfalls einen Bausachverständigen hinzuziehen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Außenmauerwerk nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Der Auftraggeber hinterfragt, ob der Auftragnehmer Fenster- und Türöffnungen korrekt abgezogen hat und ob eine Zulage für das Erstellen von Öffnungen unter 2,5 m² berechnet werden darf. Die Abrechnung erfolgte nach Aufmaß, die Preise wurden in m² vereinbart.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Frage nach dem Abzug von Öffnungen ist berechtigt. Nach VOB/C, DINAbk. 18330 (Mauerarbeiten), sind Öffnungen mit einer Einzelfläche von mehr als 2,5 m² vom Mauerwerksvolumen abzuziehen. Dies ist ein Standardverfahren, um die tatsächlich ausgeführte Mauerwerksfläche korrekt zu ermitteln.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Öffnungen unter 2,5 m² nicht abgezogen werden, ist korrekt. Allerdings ist die Aussage des Auftraggebers, der Auftragnehmer habe den Abzug nicht gemacht, ein klares Indiz für eine fehlerhafte Abrechnung. Der Auftragnehmer hätte die Öffnungen über 2,5 m² zwingend abziehen müssen.

    ➕ Ergänzung: Für Öffnungen unter 2,5 m² kann der Auftragnehmer in der Regel keine separate Zulage für das "Erstellen von Öffnungen" berechnen, da diese Leistung bereits im Einheitspreis für das Mauerwerk enthalten ist. Eine Zulage wäre nur dann zulässig, wenn dies explizit im Leistungsverzeichnis oder in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Nachforderung.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Auftragnehmer eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Flächen an, aus der hervorgeht, welche Öffnungen abgezogen wurden. Prüfen Sie die Abrechnung anhand der tatsächlichen Maße vor Ort. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie einen Bau- oder VOB-Sachverständigen hinzuziehen, der die Abrechnung formal und rechnerisch prüft. Zudem ist zu klären, ob die Zulage für Öffnungen vertraglich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Forderung des Auftragnehmers zurückzuweisen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Abrechnung von Außenmauerwerk nach VOB/B erfordert strikte Einhaltung der Leistungsbeschreibung, der Vergabeunterlagen und der maßgeblichen Regelwerke (DIN 18331, VOB/B § 16, ATV DIN 18299/18331). Der Abzug von Öffnungen ist kein pauschaler Freibetrag, sondern hängt von der vertraglichen Vereinbarung und der konkreten Leistungsbeschreibung ab.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Öffnungen ab 2,5 m² grundsätzlich abgezogen werden müssen, ist unzutreffend. Die VOB/B kennt keine automatische Abzugsgrenze – vielmehr ist entscheidend, ob die Leistungsbeschreibung explizit den Abzug von Öffnungen vorsieht und ob diese im Aufmaß als nicht zu erstellende Fläche ausgewiesen sind.

    ➕ Ergänzung: Bei Bimsmauerwerk 17,5 cm ist die Herstellung von Öffnungen i. d. R. nicht Bestandteil der Grundleistung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Eine Zulage für das Erstellen von Öffnungen ist nur dann zulässig, wenn diese als zusätzliche Leistung nachweisbar ist und nicht bereits im Pauschalpreis enthalten war.

    ✅ Zustimmung: Die Prüfung des Aufmaßes auf Vollständigkeit und Plausibilität ist grundsätzlich korrekt – insbesondere bei Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß muss jede Fläche einzeln nachvollziehbar sein.

    🔴 Gefahr: Fehlender Abzug von Öffnungen bei vertraglich vereinbarter Abrechnung nach Aufmaß kann zu einer überhöhten Abrechnung führen, die bei Prüfung durch den Auftraggeber oder einen Sachverständigen als unwirksam zurückgewiesen wird.

    🔴 Gefahr: Ungeklärte Zulagen für Öffnungen bergen das Risiko von Ansprüchen auf Nachbesserung oder Rückforderung, insbesondere wenn die Leistungsbeschreibung keine gesonderte Vergütung vorsieht.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die vertraglichen Unterlagen (Leistungsverzeichnis, Vergabeunterlagen, Baubeschreibung) einem zertifizierten Bau-Sachverständigen oder einem VOB-Experten vor, um die Rechtmäßigkeit der Abrechnung abschließend zu prüfen – insbesondere hinsichtlich der Abzugspflicht und der Zulassung von Zulagen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß erfolgen muss und eine Plausibilitätsprüfung vor Ort zwingend erforderlich ist.
    • Alle drei stimmen darin überein, dass eine Zulage für Öffnungen nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zulässig ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI und DeepSeek gehen von einer pauschalen Abzugspflicht für Öffnungen über 2,5 m² aus (basierend auf DIN 18330 bzw. VOB/C § 4.2.3), während Qwen betont, dass die VOB/B selbst keine feste Flächengrenze enthält – entscheidend sei allein die vertragliche Leistungsbeschreibung.
    • GoogleAI erwähnt Bimsmauerwerk nur in Bezug auf Preiseinheit (m²), DeepSeek und Qwen gehen dagegen auf die Leistungsstruktur ein (Zulage-Erlaubnis, Eigenständigkeit der Öffnungsarbeiten).

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen betont die Relevanz von DIN 18299/18331 und VOB/B § 16 – Aspekte, die von GoogleAI und DeepSeek nicht erwähnt werden.
    • DeepSeek klärt ausdrücklich, dass Öffnungen unter 2,5 m² grundsätzlich nicht zur Zulage berechtigen – eine Aussage, die bei GoogleAI fehlt und bei Qwen nur implizit enthalten ist.
    • Qwen weist auf die konkrete Risikokonsequenz „unwirksame Abrechnung bei fehlendem Abzug“ hin – eine rechtlich präzise Einordnung, die bei den anderen Modellen fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • Abzugspflicht ab 2,5 m²: DeepSeek und GoogleAI formulieren dies als verbindliche Regel; Qwen widerspricht klar und nennt sie „unzutreffend“, da die VOB/B keine solche Grenze vorschreibt – nur die konkrete Leistungsbeschreibung entscheidet. Der sicherere Standpunkt (Vorsichtsprinzip) folgt Qwen: Ohne vertragliche Festlegung gibt es keine Abzugspflicht – jedoch auch keine Abrechnungspflicht für nicht abgezogene Flächen.
    • Zulässigkeit einer Zulage: DeepSeek erklärt eine Zulage für Öffnungen unter 2,5 m² grundsätzlich als unzulässig; Qwen präzisiert, dass sie nur dann unzulässig ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart – GoogleAI bleibt hier unkonkret. Der konservativere, sicherere Stand ist: Keine Zulage ohne ausdrückliche Vereinbarung.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste Praxis folgt Qwens Vorsichtsprinzip: Keine Annahme einer Abzugspflicht ohne konkrete vertragliche Grundlage – stattdessen Prüfung des Leistungsverzeichnisses als maßgeblicher Vertragsbestandteil.
    • Bei Rechtsunsicherheit wird ein VOB-Sachverständiger (nicht nur ein Statiker) als unverzichtbar identifiziert – von allen drei Modellen als zentrale Empfehlung genannt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Abzug von Öffnungen über 2,5 m²⚠️ AbwägungGoogleAI & DeepSeek: Ja, standardmäßig nach VOB/C/DIN. Qwen: Nur bei vertraglicher Vereinbarung – VOB/B kennt keine pauschale Grenze. Sicherster Stand: Vertrag vorrangig prüfen.
    Zulage für Öffnungen unter 2,5 m²✅ KonsensKeine Zulage ohne ausdrückliche Vereinbarung im Leistungsverzeichnis oder Vertrag – alle drei Modelle sind sich einig.
    Aufmaß-Prüfung vor Ort✅ KonsensAlle Modelle fordern eine unabhängige, nachvollziehbare Flächenmessung vor Ort – unverzichtbar für Rechts- und Zahlungssicherheit.
    Rolle der DIN 18330 / DIN 18299⚠️ AbwägungGoogleAI & DeepSeek verweisen auf DIN 18330; Qwen ergänzt DIN 18299/18331 und VOB/B § 16. Kein Widerspruch, aber unterschiedlicher Fokus: Konsens ist, dass mehrere Regelwerke kumulativ heranzuziehen sind.
    Notwendigkeit externer Prüfung✅ KonsensAlle drei Modelle empfehlen dringend die Hinzuziehung eines zertifizierten Bau- oder VOB-Sachverständigen bei Unklarheiten – keine Modellabweichung.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Abrechnung ist erst dann rechtskonform, wenn sie mit den konkreten, schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibungen übereinstimmt – nicht mit allgemeinen Normvermutungen. Bei Abweichungen oder fehlender Klarheit gilt: Keine Zahlung vor vertraglicher Klärung und externer Prüfung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlender Abzug von Öffnungen bei vertraglich vereinbarter Aufmaß-AbrechnungÜberzahlung, Rückforderungsansprüche durch Auftraggeber, Prüfung durch Rechnungshof bei öffentlichen Aufträgen
    🔴 RisikoUnzulässige Zulage für Öffnungen ohne vertragliche GrundlageRechtliche Unwirksamkeit der Forderung, mögliche Schadensersatzansprüche, Vertrauensschaden
    🔴 RisikoFehlende oder unvollständige Dokumentation des AufmaßesBeweislastnachteil im Streitfall, Unmöglichkeit einer plausiblen Gegenrechnung
    🔴 RisikoAnnahme einer pauschalen Abzugsgrenze (z. B. 2,5 m²) ohne Prüfung der LeistungsbeschreibungRechtsunsichere Abrechnung, erhöhtes Streitrisiko, Verzögerung der Schlussrechnung
    🔴 RisikoFehlende Hinzuziehung eines VOB-Sachverständigen bei KomplexitätUnbemerkte Rechtsverstöße, spätere Korrektur mit finanziellen Nachteilen für Auftraggeber
    ✅ ChanceKlare, vertraglich abgesicherte LeistungsbeschreibungEindeutige Abrechnungsgrundlage, Vermeidung von Streitigkeiten, schnelle Schlussrechnung
    ✅ ChanceSystematische Vor-Ort-Aufmaß-Dokumentation mit Fotos und MaßplänenMitwirkungs- und Beweissicherung, stärkere Verhandlungsposition gegenüber Auftragnehmer
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines VOB-Sachverständigen im VergabeprozessVermeidung von Fehlern bereits in der Ausschreibung, reduzierte spätere Nachbesserungskosten
    ✅ ChanceEinheitliche Anwendung von ATV DIN 18299/18331 zur FlächenermittlungStandardisierte, nachvollziehbare Aufmaßmethodik, Akzeptanz durch alle Vertragsparteien
    ✅ ChanceAusdrückliche Regelung von Zulagen im LeistungsverzeichnisTransparenz für beide Seiten, klare Vorhersagbarkeit der Schlussrechnung

    Orientierungshilfen

    1. Vertragsunterlagen unverzüglich sammeln: Beschaffen Sie sämtliche Dokumente – insbesondere Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, ATV-DIN 18299/18331-Bezug, Vergabeprotokoll und die vertragliche Vereinbarung zur Abrechnung nach Aufmaß.
    2. Prüfen Sie vor Ort die tatsächlichen Flächen: Messen Sie alle Fenster- und Türöffnungen einzeln mit Maßband und dokumentieren Sie mit Fotos und Skizzen – getrennt nach Flächengröße (unter/über 2,5 m²).
    3. Stellen Sie schriftlich die Abzugspflicht in Frage: Fordern Sie vom Auftragnehmer eine nachvollziehbare Aufstellung mit Angabe aller abgezogenen Öffnungen sowie Hinweis auf die vertragliche Grundlage (Zitat aus Leistungsverzeichnis).
    4. Beanstanden Sie jede Zulage für Öffnungen ohne Vertragsnachweis: Formulieren Sie eine schriftliche Rüge mit Bezug auf VOB/B § 16 und ATV-DIN 18299, und verlangen Sie die Streichung aus der Rechnung.
    5. Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten VOB-Sachverständigen: Kontaktieren Sie einen Sachverständigen mit akkreditierter VOB-Prüfkompetenz (z. B. durch ZVSHK oder VDB-Sachverständigenliste) – nicht einen allgemeinen Bauingenieur.
    6. Halten Sie alle Korrespondenz schriftlich fest: Verwenden Sie E-Mail oder Einschreiben mit Rückschein für alle Anfragen und Beanstandungen – dies sichert Ihre Position bei einer späteren Schlichtung oder Klage.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauwesen, Leistungsbeschreibung
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Bauleistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Bauabrechnung, Mengenermittlung
    Bimsmauerwerk
    Bimsmauerwerk besteht aus Mauersteinen, die aus Bims (einem vulkanischen Gestein) hergestellt werden. Bims ist leicht und hat gute Wärmedämmeigenschaften.
    Verwandte Begriffe: Mauerwerk, Mauerstein, Wärmedämmung
    Fensterabzug
    Der Fensterabzug bezeichnet die Reduzierung der Mauerwerksfläche um die Fläche von Fenster- und Türöffnungen bei der Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mauerwerk, Öffnungen
    m² ist die Abkürzung für Quadratmeter, die Maßeinheit für Flächen.
    Verwandte Begriffe: Fläche, Maßeinheit, Volumen
    Leistungsbeschreibung
    Die Leistungsbeschreibung ist ein Dokument, das die zu erbringenden Bauleistungen detailliert beschreibt. Sie ist Bestandteil des Bauvertrags.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB, Bauleistung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und beratend tätig ist.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Bauwesen, Baurecht

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was bedeutet Abrechnung nach Aufmaß?
      Antwort: Abrechnung nach Aufmaß bedeutet, dass die tatsächlich erbrachte Leistung (z.B. Mauerwerksfläche) gemessen und auf dieser Grundlage abgerechnet wird. Es werden also die realen Maße der erstellten Bauleistung berücksichtigt.
    2. Frage: Sind Fensteröffnungen immer von der Mauerwerksfläche abzuziehen?
      Antwort: Gemäß VOB/C sind Fensteröffnungen über 2,5 m² in der Regel abzuziehen. Allerdings können im Bauvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag sorgfältig.
    3. Frage: Was ist, wenn das Aufmaß fehlerhaft ist?
      Antwort: Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Aufmaßes haben, sollten Sie dies umgehend dem Auftragnehmer mitteilen und eine gemeinsame Überprüfung des Aufmaßes fordern. Bei Uneinigkeit kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden.
    4. Frage: Was ist Bimsmauerwerk?
      Antwort: Bimsmauerwerk besteht aus Mauersteinen, die aus Bims (vulkanischen Ursprungs) hergestellt werden. Bims ist ein leichtes und poröses Material, das gute Wärmedämmeigenschaften besitzt.
    5. Frage: Was tun, wenn im Vertrag keine Regelung zum Fensterabzug steht?
      Antwort: Wenn im Vertrag keine explizite Regelung zum Fensterabzug getroffen wurde, gilt die Regelung der VOB/C. Demnach sind Öffnungen über 2,5 m² abzuziehen.
    6. Frage: Kann ich als Bauherr das Aufmaß selbst prüfen?
      Antwort: Ja, als Bauherr haben Sie das Recht, das Aufmaß selbst zu prüfen oder einen Bausachverständigen damit zu beauftragen. Es ist ratsam, dies zu tun, um sicherzustellen, dass die Abrechnung korrekt ist.
    7. Frage: Was passiert, wenn der Auftragnehmer sich weigert, das Aufmaß zu korrigieren?
      Antwort: Wenn der Auftragnehmer sich weigert, ein fehlerhaftes Aufmaß zu korrigieren, sollten Sie dies schriftlich festhalten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann Ihnen in diesem Fall weiterhelfen.
    8. Frage: Welche Rolle spielt die VOB bei der Abrechnung?
      Antwort: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauleistungen. Sie dient als Grundlage für die Vertragsgestaltung und die Abrechnung von Bauleistungen.

    Verwandte Themen

    • Abrechnung nach Einheitspreisvertrag
      Erläuterung der Abrechnungsmethode, bei der feste Preise pro Leistungseinheit vereinbart werden.
    • Nachträge bei Bauleistungen
      Informationen zu zusätzlichen Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind.
    • Mängelrüge im Bauwesen
      Hinweise zur Vorgehensweise bei der Feststellung und Meldung von Baumängeln.
    • Bauzeitverlängerung
      Ursachen und Folgen einer Verzögerung des Bauprojekts.
    • Sicherheitsleistungen im Bauvertrag
      Informationen zu Bürgschaften und anderen Sicherheiten, die der Auftragnehmer stellen muss.
  2. VOB Abrechnung: Fensterabzug unter 2,5 m² – Übermessung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn die VOBAbk. vereinbart ist und keine anderslautenden Vertragsbedingungen (z.B. Vorbemerkungen) gelten:
    Wenn die VOB vereinbart ist und keine anderslautenden Vertragsbedingungen (z.B. Vorbemerkungen) gelten:
    bei Abrechnung nach m²
    .- Öffnungen unter 2,5 m² werden übermessen (= nicht abgezogen)
    .- Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen, dafür ist dann jedoch ein Zuschlag für des Herstellen der Öffnung anzusetzen.
  3. VOB/C DIN 18330: Fensterabzug über 2,5 m² – Details

    nicht GANZ korrekt
    Hallo,
    Öffnungen ÜBER 2,50 m² werden abgezogen. D.h. das eine Öffnung mit 2,50 m² noch nicht abgezogen wird.
    Auch die Aussage zu den Öffnungen ist nicht GANZ korrekt.
    Besondere Leistungen Pkt 4.2.4 DINAbk. 18330 VOBAbk./C
    "Herstellen von Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, Schlitze, Kanäle. "
    Letztendlich kommt es auf das Leistungsverzeichnis an. Zudem ist von Interesse, wer das LVAbk. auf Grund welcher Unterlagen erstellt hat.
    Ein Leistungsverzeichnis muss stets als Ganzes ausgelegt werden. Wenn z.B. der Unternehmer die Pläne hatte und daraufhin ein Angebot unterbreitet hat, können Sie davon ausgehen, dass dieses alle Leistungen erfasst.
    Hat ein Planer das LV verfasst, sind die zusätzlichen Leistungen durch den Unternehmer (i.d.R. vor Ausführung) anzuzeigen.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

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    VOB-Abrechnung Außenmauerwerk: Fensterabzug und Aufmaß

    💡 Kernaussagen: Bei VOB-Abrechnung von Außenmauerwerk sind Fensteröffnungen unter 2,5 m² überzumessen. Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen, erfordern aber einen Zuschlag. Die DINAbk. 18330 VOBAbk./C regelt die Abrechnung von Aussparungen. Das Leistungsverzeichnis und die zugrundeliegenden Pläne sind entscheidend für die korrekte Abrechnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut VOB/C DIN 18330: Fensterabzug über 2,5 m² – Details werden Öffnungen ÜBER 2,50 m² abgezogen, eine Öffnung mit genau 2,50 m² jedoch nicht. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der VOB Abrechnung von Mauerwerk.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB Abrechnung: Fensterabzug unter 2,5 m² – Übermessung präzisiert, dass bei Abrechnung nach m² Öffnungen unter 2,5 m² übermessen werden, wenn keine anderslautenden Vertragsbedingungen gelten. Dies betrifft insbesondere Bimsmauerwerk.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bei der Erstellung des Aufmaßes für die Bauabrechnung ist es entscheidend, die genauen Maße der Fenster- und Türöffnungen zu berücksichtigen. Die korrekte Anwendung der VOB und die Beachtung des Leistungsverzeichnisses sind unerlässlich, um Fehler bei der Abrechnung von Außenmauerwerk zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie das Leistungsverzeichnis und die VOB-Vereinbarungen sorgfältig, um sicherzustellen, dass die Abrechnung des Außenmauerwerks korrekt erfolgt. Beachten Sie die Details zu Fensterabzügen und Zuschlägen gemäß DIN 18330 VOB/C. Bei Unklarheiten sollte ein Experte im Bauwesen hinzugezogen werden.

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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