Wertminderung bei Baumängeln: Wie hoch ist der anzusetzende Betrag bei Einigung?
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Wertminderung bei Baumängeln: Wie hoch ist der anzusetzende Betrag bei Einigung?

Kurze Beschreibung: Einfamilienhaus schlüsselfertig vom Generalübernehmer, Mängel unstreitig festgestellt, für die Mängel soll Wertausgleich vereinbart werden. Welche Beträge sind hier anzusetzen: Der Betrag den der Generalübernehmer an seine Subunternehmer / Nachunternehmer gezahlt hat, oder aber der Betrag, der zur Mängelbeseitigung aufzuwenden wäre? Und wie sieht es hier mit der sogenannte Verhältnismäßigkeit der Mittel aus, da bei manchen Mängeln die Beseitigung sicherlich die Ursprungskosten übersteigen würde? Hat jemand hier schon einmal Erfahrungen gemacht bzw. wie sieht die Rechtslage aus. Vielen Dank schon mal für Ihre/Eure Antworten.
  • Name:
  • Carsten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Bei der Berechnung der Wertminderung bei Baumängeln an einem schlüsselfertigen Einfamilienhaus gibt es verschiedene Ansätze. Ich empfehle, sich nicht ausschließlich an den Kosten der Mängelbeseitigung zu orientieren.

    Wichtige Aspekte:

    • Ursprungskosten: Die ursprünglichen Baukosten des Hauses sind ein wichtiger Bezugspunkt.
    • Verhältnismäßigkeit: Die Wertminderung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Hauses stehen.
    • Rechtslage: Die aktuelle Rechtslage und einschlägige Urteile sind zu berücksichtigen.

    🔴 Gefahr: Eine falsche Berechnung der Wertminderung kann zu finanziellen Verlusten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuzuziehen, um die Wertminderung fachgerecht zu ermitteln. Dieser kann die spezifischen Umstände des Falls berücksichtigen und eine fundierte Einschätzung abgeben.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Wertminderung
    Die Wertminderung ist die Differenz zwischen dem Wert einer Sache ohne Mangel und dem Wert der mangelhaften Sache. Sie berücksichtigt den Umstand, dass ein Mangel den Gebrauchswert und den Verkehrswert einer Sache mindern kann.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Minderwert, Ausgleichszahlung.
    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung vom Soll-Zustand eines Bauwerks, die dessen Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder den Wert mindert. Baumängel können verschiedene Ursachen haben, z.B. Planungsfehler, Ausführungsfehler oder Materialfehler.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Gewährleistung, Bausubstanz.
    Generalübernehmer
    Ein Generalübernehmer (GÜ) ist ein Unternehmen, das die Gesamtverantwortung für die Errichtung eines Bauwerks übernimmt. Er koordiniert alle beteiligten Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Bauvertrag.
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung ist die Beseitigung von Baumängeln durch den Verpflichteten (in der Regel der Bauunternehmer). Sie umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Soll-Zustand des Bauwerks wiederherzustellen.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Reparatur, Instandsetzung.
    Verhältnismäßigkeit
    Die Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass eine Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen muss. Im Baurecht bedeutet dies, dass die Kosten der Mängelbeseitigung oder die Höhe der Wertminderung in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Bauwerks stehen müssen.
    Verwandte Begriffe: Angemessenheit, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit.
    Rechtslage
    Die Rechtslage umfasst alle Gesetze, Verordnungen und Urteile, die für einen bestimmten Sachverhalt relevant sind. Im Baurecht sind dies insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) und die einschlägige Rechtsprechung.
    Verwandte Begriffe: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Baurecht.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet. Im Baubereich werden Sachverständige häufig zur Feststellung und Bewertung von Baumängeln eingesetzt.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Bausachverständiger, Gutachten.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird die Wertminderung bei Baumängeln berechnet?
      Die Berechnung der Wertminderung ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. den Kosten der Mängelbeseitigung, dem Umfang der Beeinträchtigung und der Lage des Hauses. Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung, z.B. die Differenzmethode oder die Prozentmethode.
    2. Was ist der Unterschied zwischen Mängelbeseitigungskosten und Wertminderung?
      Die Mängelbeseitigungskosten sind die Kosten, die tatsächlich für die Beseitigung der Mängel anfallen. Die Wertminderung hingegen ist der Betrag, um den der Wert des Hauses aufgrund der Mängel gemindert ist, auch nach der Mängelbeseitigung. Dies kann der Fall sein, wenn die Mängel trotz Beseitigung einen negativen Einfluss auf den Wert des Hauses haben.
    3. Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit bei der Wertminderung?
      Die Verhältnismäßigkeit spielt eine wichtige Rolle, da die Wertminderung in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Hauses stehen sollte. Eine überhöhte Wertminderung kann als ungerechtfertigt angesehen werden.
    4. Kann ich auch eine Wertminderung geltend machen, wenn die Mängel bereits beseitigt wurden?
      Ja, auch wenn die Mängel bereits beseitigt wurden, kann eine Wertminderung geltend gemacht werden, wenn die Mängelbeseitigung den Wert des Hauses nicht vollständig wiederhergestellt hat.
    5. Was ist, wenn sich der Generalübernehmer weigert, die Wertminderung zu zahlen?
      Wenn sich der Generalübernehmer weigert, die Wertminderung zu zahlen, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann Ihre Ansprüche prüfen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen.
    6. Welche Unterlagen benötige ich, um eine Wertminderung geltend zu machen?
      Um eine Wertminderung geltend zu machen, benötigen Sie in der Regel einen Sachverständigenbericht, der die Mängel und die daraus resultierende Wertminderung dokumentiert. Außerdem sollten Sie alle relevanten Unterlagen zum Bauvorhaben, wie z.B. den Bauvertrag und die Baupläne, vorlegen.
    7. Wie lange habe ich Zeit, um eine Wertminderung geltend zu machen?
      Die Frist für die Geltendmachung einer Wertminderung richtet sich nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Es ist wichtig, die Fristen genau zu beachten, um keine Ansprüche zu verlieren.
    8. Was bedeutet "unstreitig festgestellt" im Zusammenhang mit Mängeln?
      "Unstreitig festgestellt" bedeutet, dass der Generalübernehmer die Mängel anerkannt hat und diese nicht bestreitet. Dies erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen, da der Mangel selbst nicht mehr bewiesen werden muss.

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    • Bauvertrag: Rechte und Pflichten von Bauherr und Unternehmer
      Überblick über die wesentlichen Inhalte und Regelungen eines Bauvertrags.
  2. Baumängel: Einbehalt vs. Mängelbeseitigungskosten

    Das ist nicht so einfach
    Selbst wenn da jetzt ein Gutachten geschrieben wird, ist es kompliziert. Normalerweise darf ja bis zum dreifachen der Kosten für Mängelbeseitigung einbehalten werden.
    Aber das muss im Einzelfall entschieden werden. Pauschal kann man dazu nichts sagen.
    Wieso werden die Mängel nicht einfach beseitigt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Mängelbeseitigung: Gutachterkosten und Vorgehensweise

    Fragen Sie mal den GÜ
    Hallo Herr Beisse,
    ich nehme an für den Generalübernehmer ist es einfacher seinen Subunternehmer / Nachunternehmer Geld abzuziehen  -  nee im Ernst  -  ich habe keine Ahnung. Zumindest war heute ein Gutachter da zur Begutachtung des Außenputzes (war vom Malermeister beauftragt, da der Generalübernehmer die Leistung nicht bezahlen will). Der Gutachter sagte dann was von wegen / auf keinen Fall der vorhin genannten Positionen (Verhältnismäßigkeit der Mittel, Kostenansatz der Herstellung usw.). Ich für meinen Teil bestehe auf der Mängelbeseitigung, aber das bekommen die wohl mangelfrei nicht hin. Dafür müsste der Putz wohl komplett erneuert werden, und das ist wohl zu teuer.
    • Name:
    • Carsten
  4. Wertminderung: Berechnungsgrundlage bei Baumängeln

    die Wertminderung
    hat nichts mit den Herstellungskosten bzw. den Kosten zu tun, die erforderlich wären, den Mangel zu beheben (erst recht nicht den zwei bis dreifachten Kosten). Sie beziffert den durch den Mangel geminderten Wert des ganzen Hauses im Vergleich zum Wert ohne diesen Mangel (bei einem Generalunternehmer Vertrag 1 Stück Haus). Meistens kommt weniger als geglaubt dabei heraus, deshalb hat der AN auch nur dann das Recht, auf Wertminderung auszuweichen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung unverhältnismaßig hoch sind, dieses unverhältnismäßig bezieht sich aber wiederum nicht auf Kosten im Relation zum Angebotspreis, sondern zum dann eintretenden Erfolg. Wenn geschludert wurde, sind Kosten nie unverhältnismäßig groß!
  5. Wertminderung: Details zur Schadensermittlung nötig

    mein ich doch
    Ich war von der Wertminderung schon ab. Wir bräuchten da mal mehr Details.
    Herr Feldwisch, ein Tippfehler? die Kosten werden NIE unverhältnismäßig groß?
    Hab gestern Gutachten abgeschlossen: eingespart ca. 2.500 DM, Schaden 87.000 DM ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  6. Baumängel: Unverhältnismäßige Kosten bei Nachbesserung?

    so ganz kann ich noch nicht folgen,
    Herr Feldwisch-Drentrup, das mit der Unverhältnismäßigkeit beim schludern.
    Konkret ist geschludert worden, und zwar beim Verputzen. Die Mängel werden auch zugegeben, aber nachbessern könne man nicht. Also fordere ich ein Neuverputzen  -  und dies ist laut gegnerischem Gutachter (s.o.) wohl unverhältnismäßig teuer. Wenn ich den richtig verstehe, meint der das der Verputzer ruhig schludern kann, weil nachbessern oder neumachen führt entweder nicht zum Erfolg oder ist zuteuer. Meiner Meinung nach ist das ein Freibrief für Quacksalber und Dilettanten.
    • Name:
    • Carsten
  7. Mängelbeseitigung: Priorität vor Abnahme sichern!

    Foto von Klaus-Hermann Ries

    Mängelbeseitigung
    hat vor der Abnahme höchste Priorität. Die hier anfallenden Kosten sind nie zu hoch, der Bauherr hat ein Recht auf eine einwandfreie Leistung, und wenn es neu verputzt werden muss, dann ist's eben so. Eine Unverhältnismäßigkeit gibt es da nicht. Vor der Abnahme!
    Nach der Abnahme sieht's anders aus, die Wertminderungshöhe sollte hier mit der Zielbaummethode erfasst und bewertet werden. Wie das geht, hatten wir hier schon mal.
  8. Wertminderung: Risiko für Auftragnehmer bei Mängeln

    die Hoffnung auf Minderung
    ist für den Auftragnehmer ziemlich gefährlich, das kann für ihn ausgesprochen teuer werden, 200.000 DM Schadensbehebungskosten bei 10.000 DM errechneter Minderung sind kein Argument, die Minderung gibt's, nur dann, wie Herr Ries ganz richtig sagt, wenn das Interesse des Bestellers vom Gericht als gering gegenüber dem erforderlichen Aufwand eingeschätzt wird, z.B. bei riesigen Kosten bei leichten optischen Mängeln, die nicht quasi mit Absicht herbeigeführt wurden, für Quacksalber und Dilettanten wird es dann ausgesprochen eng,
  9. Baumängel: Optische Mängel und Wertminderung der Fassade

    na super,
    welches Gericht will sich anmaßen, mein Interesse an einer optisch einwandfreien Hausfassade in Geld umzurechnen. Der Gutachter heute blubberte irgendetwas von wegen technisch wäre es ja OK, und Optik wäre nicht so hoch zu bewerten. Unser Putz sieht wie folgt aus: zweifarbig, jeweils die eine findet sich auch in der anderen Farbe wieder (Schmierfinken), Material wurde an etlichen Stellen zu dick und an anderen Stellen zu dünn bis gar nicht aufgetragen. Stellen die bereits ausgebessert wurden, wurde mit anderer Farbe ausgebessert und ohne Werkzeug einfach auf die Fassade geschmiert. Ferner müssen alle Fensterbänke ausgetauscht werden, ergo wird auch hier der Putz zigmal beschädigt und muss ausgebessert werden. Auch das ist laut Gutachter und Bauleiter nicht spurlos möglich. Aber all das ist ja nicht so schlimm weil technisch ist ja einwandfrei. Ich versteh die Welt nicht mehr. Wenn man wirklich so arbeiten darf, wechsle ich den Beruf. Viel Geld für schlechte Hilfsarbeiter.
    • Name:
    • Carsten
  10. Baumängel: Optischer Murks trotz technischer Abnahme?

    Da wird einem Angst und Bange ...
    aber offensichtlich ist das wirklich so Carsten. Wir zahlen jahrelang ab, für optischen Murks, der technisch OK ist.
    Ich befinde mich in so einem Gerichtsverfahren wegen meinem Dach, allerdings kommt der Gutachter hirgendwie nicht bei. Aktuelles siehe Link. Fraglich ist bei mir, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, Generalunternehmer bestreitet einfach alles. Na ja, immerhin sieht mein Dach inzwischen nicht mehr nur Scheiße (pardon muss sein) aus, sondern es geht auch noch eine Gefahr davon aus, die Ziegel fallen runter : =>
    Ich hatte die Hoffnung auch in eine Minderung gesetzt, aber wenn ich das so lese ... Meiner Meinung nach müsste die Minderung eine Ausbesserung ggf. sogar eine Neuherstellung abdecken können. In meinem Fall bei Ablehnung des Generalunternehmer und seinem Dachdecker, denen traue ich keine 5 cm weit. Aber die Verhältnismäßigkeit muss ja gewahrt werden, sowas kann man den armen Generalunternehmer/Handwerkern doch nicht antun. Ich leide mit Dir  -  alles Gute. Ulf
  11. Wertminderung: Bewertung optischer vs. technischer Mängel

    Foto von

    optische Mängel
    zu bewerten ist sicherlich nicht ganz einfach. Der Sachverständige soll "die Meinung der Allgemeinheit" vertreten, wenn er diese beurteilt.
    Bei der Zielbaummethode versucht man, die zu beurteilende Sache aufzuteilen, hier zum Beispiel nach technischer und optischer Bedeutung. Eine Hinterhoffassade wird vielleicht zu 10 % in optischer Repräsentanz zu bewerten sein, bei Herrn Schröders Bundeskanzleramt wird die optische Bedeutung höher liegen. Dann schlüsselt man auf, ob der Fehler sofort in's Auge springt (10 Punkte) oder erst gesucht werden muss (1 Punkt). Danach wird die Fassade aufgeteilt und die Fehler wiederum in ihrer Gewichtung den jeweiligen Flächen zugeordnet, z.B. im oberen Bereich ist's weniger augenfällig als in Augenhöhe. Krumm und schief, mit bloßem Auge erkennbar, wirkt sich grvierend aus und und und ... Daraus errechnet sich ein Faktor für eine Wertminderung, der in der Regel zwischen 10 und 30 % der Herstellkosten ergibt.
  12. Wertminderung: Optische Repräsentanz bei Baumängeln

    Haus in einer Sackgasse im ländl. Raum gelegen, heißt ja dann ...
    Haus in einer Sackgasse im ländl. Raum gelegen, heißt ja dann und Schaden oben auf dem Dach, wäre dann so gut wie keine optische Repräsentanz ... Der Laie sieht es auch erst beim zweiten Mal hinschauen  -  kann ja nur noch der Bauherr *zu empfindlich* sein. Riecht irgendwie doch nach einem Freibrief fürs Pfuschen! Ulf
  13. Baumängel: Dumpingpreise und Profitmaximierung im Bau

    sag ich ja,
    ich mach mich als Handwerker selbstständig, mache Dumpingpreise, erhalte so jede Menge Aufträge, verrichte meine Gewerke in der Hälfte der normalen Zeit, bekomme dann 20 % abgezogen. Dann habe ich so nach Adam Riese 50 % mehr Profit als andere. Das ist die Anleitung fürs Reichwerden.
    • Name:
    • Carsten
  14. Klarstellung: Ernsthafte Antworten im Bau-Forum

    Foto von

    sorry
    wenn sie das so verstanden haben.
    Ich hatte gedacht, ich antworte ernsthaft fragenden und halbwegs intelligenten Menschen.
  15. Wertminderung: Anspruch auf einwandfreie Leistung?

    Hallo Herr Ries,
    natürlich habe ich Sie richtig verstanden und bedanke mich auch für die ausführliche Erläuterung zu diesem Begutachtungsverfahren. Mir will nur nicht einleuchten, warum man über minimale Wertminderung verhandeln muss wo mir doch eigentlich eine einwandfreie Leistung zusteht. Selbstverständlich was meine Frage ernst gemeint und meine Intelligenz wollen Sie mir doch nicht wirklich absprechen, oder?
    • Name:
    • Carsten
  16. Baumängel: Enttäuschung über verpfuschte Fassade

    auch Hallo Herr Ries ...
    auch Hallo Herr Ries schließe mich dem letzten Posting an. Ist halt eine entäuschende Sache, so eine verpfuschte Fassade oder ein schiefes Dach oder welcher Mangel auch immer. Schade ums Geld. Das mit der Repräsentanz ist mir übrigens schon aufgefallen, wusste nur nicht, dass es dafür einen sachverständigen Hintergrund gibt. In einer Großstadt wurde das komplette Rathaus vermurkst, weil die aufgetragene dunkelrote Fassadenfarbe anscheinend Reaktion mit dem zu frischen Putz einging  -  war fleckig. Nach Abstimmung von Gutachter, Putz und Farbhersteller wurde komplett neu hergestellt. Jetzt ist mir klar, warum in so einem Fall kein Mensch von Verhältnismäßigkeit/Zumutbarkeit und Minderung spricht. Ich persönlich bin froh, dass sich an meiner Dacheindeckung inzwischen technische Ausführungsmängel zeigen und sich das Ganze nicht mehr nur um die Optik dreht. Obwohl  -  es gibt einen Forumskollegen, bei dem noch nicht mal Baugefährdung zum Erfolg bei Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft führte (Link). Carsten, nun müsste ich Dir ja wünschen, dass der Putz von der Wand fällt 🙂. Ulf
  17. Gutachter: Fragestellung entscheidend bei optischen Mängeln

    das geht mir nicht aus dem Kopf, deshalb noch was hinterher ...
    das geht mir nicht aus dem Kopf, deshalb noch was hinterher was der gegnerische Gutachter sagt, sei dahingestellt, bei einem Rechtsstreit wird doch seitens Gericht ein Gutachter eingesetzt. Hier kommt es ganz entscheidend auf die Fragestellung an den Gutachter an. Steht da die Frage nach optischen Gesichtspunkten im Vordergrund, sagen wir mal: *Es wird behauptet die Außenfassade weise Farbunterschiede auf (Gründe sind jetzt mal egal) * dann wird es wohl mit der Bewertung des Schadens so ablaufen wie oben beschrieben.
    Kommt jedoch in der Fragestellung zum tragen, dass die Haltbarkeit des Putzes durch variierende Auftragsstärken in Frage steht, sieht die Sache doch schon ganz anders aus oder? Möglicherweise liegt noch ein Verstoß gegen DINAbk.-Vorschriften oder ein anderes Regelwerk vor. Ist denn klar, dass die Leistung unabhängig von optischen Gesichtspunkten *fachgerecht* ausgeführt wurde? Wobei ich natürlich nicht dazu auffordern will, technische Mängel zu suchen. Ulf
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Wertminderung bei Baumängeln: Schadenersatz richtig berechnen

    💡 Kernaussagen: Bei Baumängeln ist die Wertminderung oft geringer als erwartet. Die Mängelbeseitigung hat vor der Abnahme höchste Priorität. Optische Mängel können die Wertminderung erheblich beeinflussen. Die Fragestellung an den Gutachter ist entscheidend für die Bewertung. Eine einwandfreie Leistung ist grundsätzlich geschuldet.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Mängelbeseitigung: Priorität vor Abnahme sichern! hat die Mängelbeseitigung vor der Abnahme höchste Priorität, da der Bauherr ein Recht auf eine einwandfreie Leistung hat. Nach der Abnahme wird die Wertminderung relevant.

    ✅ Zusatzinfo: Die Berechnung der Wertminderung basiert auf dem geminderten Wert des Hauses im Vergleich zum Wert ohne Mangel, wie in Wertminderung: Berechnungsgrundlage bei Baumängeln erläutert wird. Die Kosten der Mängelbeseitigung sind nicht direkt relevant für die Wertminderung.

    Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie hoch der anzusetzende Betrag bei einer Einigung über eine Wertminderung bei Baumängeln ist. Dabei spielen die Herstellungskosten bzw. die Kosten zur Mängelbeseitigung eine Rolle, aber auch die Frage der Verhältnismäßigkeit. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Mängelbeseitigung vor der Abnahme höchste Priorität hat, während nach der Abnahme die Wertminderung relevant wird. Die Höhe der Wertminderung sollte idealerweise mit der Zielbaummethode erfasst und bewertet werden.

    Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Bewertung optischer Mängel. Ein Gutachter soll hierbei die Meinung der Allgemeinheit vertreten. Die Zielbaummethode kann helfen, die zu beurteilende Sache aufzuteilen, beispielsweise nach technischer und optischer Bedeutung. Die Fragestellung an den Gutachter ist entscheidend, insbesondere wenn es um optische Gesichtspunkte geht. Die Forumsteilnehmer tauschen sich über ihre Erfahrungen mit Gutachtern und Gerichtsverfahren aus.

    Die Teilnehmer betonen, dass die Hoffnung auf Minderung für den Auftragnehmer gefährlich sein kann, da hohe Schadensbehebungskosten entstehen können. Die Minderung gibt es nur, wenn das Interesse des Bestellers vom Gericht als gering gegenüber dem erforderlichen Aufwand eingeschätzt wird. Es wird auch diskutiert, ob Gerichte das Interesse an einer optisch einwandfreien Hausfassade in Geld umrechnen können. Die Diskussionsteilnehmer berichten von ihren Erfahrungen mit verpfuschten Fassaden und schiefen Dächern.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab die Prioritäten bei der Mängelbeseitigung und lassen Sie sich von einem unabhängigen Gutachter beraten. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Gutachter: Fragestellung entscheidend bei optischen Mängeln zur Formulierung der Fragestellung an den Gutachter. Weitere Informationen zur Berechnung der Wertminderung finden Sie im Beitrag Wertminderung: Berechnungsgrundlage bei Baumängeln.

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