Feuchtigkeitsschaden durch Regenversickerung vom Nachbarn
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Feuchtigkeitsschaden durch Regenversickerung vom Nachbarn

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Auf meinem Nachbargrundstück entstand ein Neubau mit 289 Quadratmeter Dachfläche (Pultdach). Das gesamte Regenwasser läuft in eine Mulde. Sie hat 3 m Abstand zu meiner Grundstücksgrenze und 5 m zu meiner Kellerwand. Seit Inbetriebnahme der Mulde, quillt bei anhaltendem Starkregen, Wasser aus der Wand über meinem Kellerfußboden.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige hat in seinem Gutachten bestätigt, dass der Feuchtigkeitsschaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Baumaßnahme steht. Die Versicherung, der ausführenden Firma der Versickerungsmulde, hat den angesetzten Betrag zur Renovierung, auf ein Anderkonto meines Anwaltes gezahlt. Die Ursache des Feuchtigkeitsschaden wurde nicht berücksichtigt.
Der Nachbar, eine große mächtige Baugesellschaft, lehnt jegliche Zusammenarbeit ab und bestreitet ein Verschulden ihrerseits.
Ich habe schon ca. 9000 € für Anwalt-Gerichts- und Gutachterkosten (Gerichtskosten, Gutachterkosten) ausgegeben, ohne Aussichten auf Erfolg.
In den Unterlagen der Unteren Wasserbehörde ist die Mulde anders dargestellt, als sie ausgführt wurde.
Welche Hilfe oder Unterstützung kann ich von der unteren Wasserbehörde fordern?
Wie kann ich die Ursache des Feuchtigkeitsschadens beheben?
Oder ist die Sache aussichtslos, da meine Hauswand auf der Grundstücksgrenz steht?
Leider habe ich meinem Gutachter ein Auftrag zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme gegeben, denn ich glaube mittlerweile fest daran, dass mein Gutachter von meinem Nachbar bestochen worden ist.
Im Voraus vielen Dank für Eure Mühe,
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Zurawski
  • Name:
  • Siegfried Zurawski
  1. Anwalt

    Hallo,
    hier kann man wohl kaum noch helfen.
    Ein öbvAbk. Sachverständiger ist i.d.R. nicht bestechlich. Es gibt allerdings auch schwarze Schafe.
    Versuchen Sie doch mal mit der Genehmigungsbehörde zu reden, ob die eventuell Handlungsspielraum sieht.
    Ansonsten bleibt Ihnen nur noch, die Herstellung einer druckwasserhaltenden Dichtung an Ihrem Gebäude.
    Die Frage der Aussicht einer Klage haben Sie ja offensichtlich schon mit negativem Erfolgt geprüft.
    Mit freundlichen Grüßen

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