Architektenhonorar nach Kündigung: Anspruch bei unvollständigen Leistungen? Fristen, Rechte
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar nach Kündigung: Anspruch bei unvollständigen Leistungen? Fristen, Rechte

Sehr geehrte Experten / Expertinnen, liebe Forums-Mitglieder,
die Fragen beziehen sich auf den notwendigen Umfang von Ausführungszeichnungen, normale Abläufe bei der Erstellung beim Versand von Ausschreibungen und den Umgang mit Rechnungen bei unvollständigen Leistungen.
Zunächst aber der Hintergrund: ein im Sommer 2008 in Niedersachsen erworbenes Einfamilienhaus (Baujahr. 1963) soll nach Erwerb umgebaut und vergrößert werden. Vor Kaufentscheidung gab es den ersten Kontakt mit Vor-Ort-Termin zu einem Planungs- und Architekturbüro, das ansonsten Holzfertighäuser plant und bauen lässt. Da uns der Umbau des alten Hauses im Stil eines Holzhauses (Aufstockung in Holzrahmenbau, skandinavischer Stil) vorschwebte entschieden wir uns dafür, dieses Planungsbüro zu fragen, ob sie einen Umbau in der Form planen und den Umbau leiten könnten. Die (aus unserer Sicht) notwendigen Maßnahmen hatten wir in Stichworten aufgeschrieben und an den Architekten geschickt. Zum Vor-Ort-Termin brachte er unsere Liste als Ausdruck mit und hatte zu den einzelnen Maßnahmen handschriftlich Preisangaben für die Umsetzung (Brutto) geschrieben (veranschlagte Summe inkl. Architektenleistung 149.000,- Brutto). Zügig entschieden wir uns und baten um die Ausarbeitung von Entwurfszeichnungen für die Beantragung von Fördergeldern (diese mussten VOR dem Hauskauf beantragt und zugesagt werden). Daraufhin erhielten wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, mit folgenden Positionen, die wir unterschrieben und zurücksandten.
Mit Verweis auf die genannte Kostenschätzung beauftragten wir für die Umsetzung des Bauvorhabens das Planungsbüro für die Erstellung bzw. Durchführung der 1) Entwurf- und Angebotszeichnungen (Entwurfszeichnungen, Angebotszeichnungen) (1000,- Netto); 2) Bauantragsunterlagen (1400,-Netto); 3) Statik (2000,-Netto); 4) Wärmepass (300,- Netto); 5) Ausführungszeichnungen (1800,- Netto); 6) Ausschreibung und Vergabetexte (2300,- Netto); 7) Bauleitung (3900,- Netto). (Von HOAIAbk. steht da nichts.)
Anfangs lief alles gut und wir waren zufrieden, dass wir trotz der Distanz (wir wohnten damals noch 400 km vom Bauort; das Planungsbüro liegt 25 km vom Bauort) gut vorankamen und bei unseren Besuchen ca. alle 6 Wochen einen Gesprächstermin hatten. Zwischendurch lief die Kommunikation per email und Telefon. Anfang Oktober wurde der Bauantrag eingereicht mit dem Hinweis, dass jetzt auf die Genehmigung zu warten sei und in der Zeit bis dahin nicht weiter geplant werden könnte. Nach drei Wochen forderte das Bauamt direkt vom Planungsbüro weitere Standardunterlagen nach, die wir bereits unterschrieben und dort hinterlegt hatten. Wir erfuhren allerdings erst davon, als nach nochmaligen 3,5 Wochen einen Brief vom Bauamt bekamen, wo denn die nachgeforderten Unterlagen blieben. Durch unseren Anruf im Planungsbüro stellte sich heraus, dass die Unterlagen zwar seit der ersten Aufforderung bereitlägen, aber nicht von den Geschäftsführern (Dipl-Ing.) unterschrieben worden waren. Das war also die erste Verzögerung und im Nachhinein der erste Hinweis, dass die Kommunikation nicht gut war. Es dauerte bis Mitte Januar 09 bis die Genehmigung vorlag (obwohl sie nicht kompliziert war und vom Bauamt auf unsere Nachfrage mündlich schon vor Weihnachten vorlag) und wiederum eine Woche, bis wir endlich unseren Architekten telefonisch erwischten. Wir vereinbarten einen Termin, bei dem ich extra anreiste und wir ausführlich das weitere Vorgehen besprachen und bei dem uns mitgeteilt wurde, dass nun noch die Statik und die Ausschreibungen erstellt werden müssten, was ca. 3-4 Wochen dauern sollte, und dann Mitte März 09 mit den Bauarbeitern begonnen werden könnte. Das war wichtig, denn wir planten den Umzug und bekräftigten erneut wie schon vorher mündlich und schriftlich, dass wir im Juni 09 einziehen müssen. Unsere Kinder kommen im Sommer in den Kindergarten, Arbeit wird nach Elternzeit wieder aufgenommen. Weitere Detailfragen wurden danach per email und Telefon mit den Zeichnern geklärt. Wir zogen Anfang März in ein bis Ende Juni gemietes Ferienhaus nahe zum Bauort um. Auf erneute Nachfrage, wie der Bearbeiterungsstand sei, dauerte es mehrere Anrufe, bis wir herausbekamen, dass ein ganzer Stapel an Ausschreibungstexten fertig sei, vor dem Versand aber noch vom Geschäftsführer geprüft werden müsse. die von uns angegebenen beim Versand der Ausschreibungen zu berücksichtigten Handwerker fragten nun schon bei uns an, wo die Ausschreibungen blieben. Alle wussten, dass wir zügig anfangen mussten, wegen des Einzugstermins im Juni. Als dann ein befreundeter Handwerker einen Dreizeiler ("bitte machen Sie ein Angebot für Fenster laut beiliegender Pläne") gefaxt bekam und bei uns nachfragte, ob denn kein Positionsplan da war und ob wir ihm die Fenstermaße oder einen leserlichen Plan schicken könnten, beschlossen wir, die Zusammenarbeiter mit dem Planungsbüro zu kündigen. Wir kündigten schriftlich die Pos. 4 und 7 mit sofortiger Wirkung und mahnten die Pos. 3,5 und 6 an. Wenn wir innerhalb einer Woche keine Ergebnisse schriftlich vorliegen hätten und die Ausschreibungen an die Handwerker versendet wären, würden auch die Kündigung dieser Pos. gültig. Daraufhin erhielten wir mit Fristablauf einen Stapel Kopien mit Ausschreibungstexten und vorbereiteten VOBAbk.-Verträgen. Die Handwerksbetriebe waren zeitgleich angeschrieben worden, hatten aber nur 3 Tage Zeit, um dann an uns ein Angebot zu schicken. (Was sind normale Fristen?) Außer einer Handskizze zum Wandaufbau und den nach dem Gespräch ergänzten und am 1. Feb. 09 freigegebenn Zeichnungen (1:100) haben wir nichts erhalten.
Die Statik liegt nicht vor. (Nur nebenbei gefragt: wie können dann sinnvolle Ausschreibungstexte erstellt worden sein?) In einem Versuch, den Leisstungsstand bei einem Treffen abzuklären und die Grundlage für Schlussrechnung zu vereinbaren wurde uns erklärt, dass das Planungsbüro die Pos. 5 und 6 als vollständig ansieht. (O-Ton: "auf der Grundlage bauen wir Häuser")
Jetzt sollen wir die volle vereinbarte Summe für die Pos. 5 und 6 zahlen. Zunächst mal ist die jetzt versandte Rechnung keine Schlussrechnung, sondern lautet wie folgt:
5. Rate 14 % Ausführungszeichnungen 1778,- Netto;
6. Rate 18 % Ausschreibung und Vergabetexte 2286,-Netto.
dann MwSt, Endbetrag. sonst nichts!
Davon unabhängig halten wir sie angesichts der nicht vollständigen Leistungen relativ zum Angebot für zu hoch.
Hier also endlich die Fragen:

1) Sind Ausführungszeichnungen in 1:100 ausreichend und können diese wie veranschlagt berechnet werden?

2) Sind Ausschreibungstexte ohne nachweisgewiesene Statik überhaupt ernstzunehmen und zu bezahlen?

3) Lassen sich die beschriebenen Leistungen also vollständig abrechnen?

4) Sind Antwortfristen für Angebote von 3 Tagen normal?

5) Welche Ratschläge habt ihr, wie wir mit der Rechnung umgehen sollen?
Sorry für die Ausführlichkeit, das ganze existiert eben als Gesamtbild.
Vielen Dank im Voraus für Einschätzungen und Antworten!

  • Name:
  • JANG
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Streitigkeiten über Architektenhonorare und unvollständige Leistungen ist eine rechtliche Beratung unerlässlich, um Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Risiken zu minimieren.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie nach einer Kündigung des Architektenvertrags unsicher sind, inwieweit das Honorar trotz unvollständiger Leistungen gerechtfertigt ist.

    Grundsätzlich gilt: Der Architekt hat Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen. Wurde der Vertrag vorzeitig beendet, ist entscheidend, welche Leistungsphasen abgeschlossen wurden und ob die Kündigung berechtigt war.

    🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Kündigung kann Schadensersatzansprüche des Architekten nach sich ziehen.

    • Prüfung der Leistungsphasen: Welche Leistungsphasen (gemäß HOAIAbk.) wurden tatsächlich erbracht? Lassen Sie sich einen detaillierten Leistungsnachweis vorlegen.
    • Mangelhafte Leistungen: Wurden Leistungen mangelhaft erbracht, können Sie das Honorar mindern oder Schadensersatz fordern.
    • Fristen: Achten Sie auf die Einhaltung von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, den Architektenvertrag und die erbrachten Leistungen von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. So können Sie Ihre Ansprüche fundiert bewerten und durchsetzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelte bis 2020 die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist nicht mehr bindend, dient aber weiterhin als Orientierungshilfe. Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, anrechenbare Kosten, Honorarzonen.
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und ist mit einem bestimmten Honoraranteil verbunden. Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Leistungsbild.
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung eines Bauwerks erforderlich sind. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarberechnung, HOAI.
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr. Er sollte die zu erbringenden Leistungen, das Honorar und die Zahlungsbedingungen klar definieren. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bauvertrag.
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung der Architektenleistungen. Sie muss detailliert und nachvollziehbar sein und alle erbrachten Leistungen auflisten. Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsnachweis, HOAI.
    Mangelhafte Leistung
    Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn die Architektenleistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Standards entspricht. Der Bauherr hat in diesem Fall Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Baumangel.
    Kündigung
    Die Kündigung eines Architektenvertrags kann sowohl durch den Bauherrn als auch durch den Architekten erfolgen. Die Kündigungsbedingungen sind im Architektenvertrag geregelt. Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honoraranspruch, Vertragsauflösung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie definiert Leistungsphasen und Honorarsätze, die als Grundlage für die Abrechnung dienen. Allerdings ist die HOAI nicht mehr bindend, sondern dient als Orientierungshilfe.
    2. Was passiert, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat?
      Bei mangelhaften Leistungen haben Sie das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Honorars oder Schadensersatz. Die Mängel müssen dem Architekten nachweislich angezeigt werden.
    3. Wie kann ich eine Schlussrechnung des Architekten prüfen?
      Vergleichen Sie die Rechnung mit dem Architektenvertrag und den erbrachten Leistungen. Achten Sie auf die korrekte Anwendung der HOAI (falls vereinbart) und die Vollständigkeit der Leistungsnachweise. Bei Unklarheiten fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung an.
    4. Welche Fristen muss ich bei Honorarforderungen beachten?
      Honorarforderungen des Architekten verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    5. Kann ich das Honorar kürzen, wenn der Architekt den Bauantrag verspätet eingereicht hat?
      Wenn durch die verspätete Einreichung des Bauantrags ein Schaden entstanden ist (z.B. Verzögerung des Baubeginns), können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen und das Honorar entsprechend kürzen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einem Pauschalhonorar und einem Honorar nach HOAI?
      Ein Pauschalhonorar ist ein fester Betrag, der für die gesamte Architektenleistung vereinbart wird. Ein Honorar nach HOAI richtet sich nach den erbrachten Leistungsphasen und den anrechenbaren Baukosten.
    7. Wie wirkt sich eine Kündigung des Architektenvertrags auf den Honoraranspruch aus?
      Bei einer Kündigung hat der Architekt Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Fortschritt der einzelnen Leistungsphasen.
    8. Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung, zum Umbau oder zur Modernisierung eines Bauwerks erforderlich sind. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen lassen
      Überprüfung des Vertrags auf Vollständigkeit und Angemessenheit der Klauseln.
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  2. Architektenhonorar: Ausführungszeichnungen & Statik-Nachweis

    Architektenhonorar nach Kündigung
    Vorab, ein bisschen langer Text. Und, ähnliche Fälle hatten wir hier schon im Forum.

    1) Sind Ausführungszeichnungen in 1:100 ausreichend und können diese wie veranschlagt berechnet werden?
    ... nein! An Ausführungszeichnungen sind explizite Anforderungen gestellt, egal, ob dort in Ihrem Vertrag HOAIAbk. steht oder nicht.

    2) Sind Ausschreibungstexte ohne nachweisgewiesene Statik überhaupt ernstzunehmen und zu bezahlen?
    ... für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen ist eine Statik nicht zwingend notwendig. Allerdings kenne ich keinen Umbau bei dem die Gewerke ausgeschrieben worden waren, ohne dass eine Statik vorlag.

    3) Lassen sich die beschriebenen Leistungen also vollständig abrechnen?
    ... nur, wenn die Leistungen auch entsprechend erbracht worden sind.

    4) Sind Antwortfristen für Angebote von 3 Tagen normal?
    ... wohl kaum, jedoch gibt es keine explizite Frist die den Gewerken für die Erstellung von Angeboten eingeräumt werden müssen.

    5) Welche Ratschläge habt ihr, wie wir mit der Rechnung umgehen sollen?
    ... bleibt nur eins, ab damit zum Anwalt, der ggf. mit einem Sachverständigen für Arch. -Honorare und -Leistungen zusammenarbeitet, da die Leistungen geprüft werden müssen.
    Ganz allgemein ist dringend zu empfehlen VOR einer Kündigung entsprechenden fachlichen Rat (letztendlich bei Fachanwalt) einzuholen.
    Nebenbei, das veranschlagte Honorar divergiert erheblich von der HOAI und deren Mindestsätzen samt Zuschlägen, will heißen das Honorar ist viel zu gering angesetzt. Daher, so möchte ich vermuten, bekommen Sie für das veranschlagte Honorar eben erst einmal auch nur die von diesem Dipl. -Ing. angebotenen Leistungen. (scheinbar liegt ja kein Architektenvertrag vor, oder?)
    Weitere Empfehlung: gehen Sie zu der Architektenkammer, bei der der Ing. eingeschrieben sein dürfte (Bundesland des Büroortes) und lassen sich dort beraten.

  3. RA & SV gesucht: Dank für Architektenhonorar-Beratung

    Danke
    ... Herr Kaiser für die schnelle und hilfreiche Beantwortung.
    Dann machen wir uns auf die Suche nach geeigneten RA und SV vor Ort.
    Falls es andere NutzerInnen gibt, die ähnliche Erfahrungen und weitere Hinweise haben, freuen wir uns über weiteren Austausch.
    • Name:
    • JANG
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar nach Kündigung: Rechte & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Bei Kündigung des Architektenvertrags ist der Honoraranspruch bei unvollständigen Leistungen genau zu prüfen. Ausführungszeichnungen müssen den Anforderungen entsprechen, unabhängig von HOAIAbk.-Vereinbarungen. Ausschreibungstexte ohne Statik-Nachweis sind kritisch zu betrachten. Die Suche nach einem spezialisierten Rechtsanwalt (RA) und Sachverständigen (SV) vor Ort ist ratsam.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Ausführungszeichnungen & Statik-Nachweis sind Ausführungszeichnungen mit unzureichendem Detaillierungsgrad (z.B. 1:100 ohne explizite Anforderungen) möglicherweise nicht vollständig berechenbar. Es ist entscheidend, dass Ausschreibungstexte durch einen nachweislichen Statik-Bericht untermauert werden, um die Ernsthaftigkeit und Korrektheit der Angebote zu gewährleisten.

    ✅ Zusatzinfo: Die korrekte Abrechnung des Architektenhonorars hängt maßgeblich von der Vollständigkeit und Qualität der erbrachten Leistungen ab. Unvollständige Leistungen können zu Honorarkürzungen führen. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Ansprüche zu sichern.

    👉 Handlungsempfehlung: Um den Honoraranspruch nach einer Kündigung zu klären, sollte man sich an einen Anwalt für Baurecht und einen Sachverständigen wenden. Weitere Informationen und Dank für die Beratung finden Sie im Beitrag RA & SV gesucht: Dank für Architektenhonorar-Beratung.

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