Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Bei einer verbindlichen Kostenobergrenze im Protokoll entfällt der Honoraranspruch des Architekten bei Überschreitung. Die korrekte Berechnung von Nebenkosten und Zuschlägen ist entscheidend. Ohne schriftlichen Vertrag gelten reduzierte Zuschläge. Die Architektenkammer bietet Rechtsberatung bei Streitigkeiten.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?

Guten Tag liebe Helfer,

wir wollen unser altes Haus BJ 1928 Hessen, sanieren und wohnlich machen.
Dafür haben wir einen Architekten beauftragt (Ohne Vertrag nur mit einem von Ihm verfassten Protokoll allerdings mit Kostenvorgabe).

Nov. 2010:
Kostenschätzung 110.227 € netto
Angebot vom Architekten für LPAbk. 1-6:14.063,- € brutto

Juni 2011:
Kostenaufstockung auf max. 160.000 € brutto (Mit uns abgesprochen und im Protokoll niedergelegt)

November 2011:
Eine halbe Stunde vor Abgabe beim Bauamt um Zuschüsse zu bekommen und nach schon 2x verlegen des Abgabetermins 214.000 € brutto,
mit der freundlichen Aufforderung jetzt 20.863 € für die Planungsleistung zu überweisen.

Wir haben bei jedem Termin mit unserem Architekten darauf hingewiesen, er solle uns sofort Bescheid sagen, wenn wir die Planungs oder Baukosten in die Höhe treiben.
Ein Dachbodenausbau wurde trotzdem angefangen, obwohl alle anderen Kosten schon unser Budget überstiegen haben.
Eine Nachbesserung konnte auf Grund seiner mangelnden Zeitplanung und dem Vorziehen anderer Kunden nicht stattfinden.

Wir können  -  und das weiß auch unser Architekt, dieses Bauvorhaben so nicht durchführen da unsere max. zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem überschritten worden sind. Dafür sollen wir jetzt auch noch mehr zahlen?

Können Sie mir einen Tipp oder vergleichbare Situationen nennen wie wir mit unserem Architekt umgehen sollen. Wir wollen nicht unfair sein  -  aber wollen auch nicht unfair behandelt werden. Wir sind jetzt leider total am Ende mit den Nerven  -  Ihre Hilfe wäre sehr nett.

Vielen Dank!
Johannes und Liane

  • Name:
  • Johannes
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige Einstellung aller weiteren Planungsarbeiten durch den Architekten – bis zur Klärung der Leistungs- und Kostenverhältnisse.

    🔴 KRITISCH: Keine weitere Zahlung an den Architekten vor Vorlage einer nachvollziehbaren, schriftlich genehmigten Leistungs- und Kostenanalyse.

    ⚠️ WICHTIG: Vollständige Dokumentensicherung: Alle Protokolle, E-Mails, Kostenschätzungen, Planungsstandards und Baubegleitnotizen unverzüglich digital archivieren (mit Datum/Uhrzeit).

    ⚠️ WICHTIG: Keine mündlichen Vereinbarungen mehr – jede Kommunikation mit dem Architekten ab sofort ausschließlich schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Ihrem Architekten haben, da die Kosten erheblich gestiegen sind. Da kein formeller Architektenvertrag vorliegt, ist das Protokoll des Architekten von Bedeutung.

    Wichtig ist, dass eine Kostenschätzung keine Festpreisvereinbarung ist. Eine Überschreitung der Kostenschätzung ist grundsätzlich möglich, jedoch gibt es Grenzen. Eine wesentliche Überschreitung (Faustregel: mehr als 15-20%) kann zu Ansprüchen führen.

    Ich empfehle Ihnen, die Planungsleistungen des Architekten genau zu prüfen. Wurden Leistungen erbracht, die nicht notwendig waren oder die über das vereinbarte Maß hinausgehen? Haben Sie den Architekten rechtzeitig auf das Budget hingewiesen?

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweislage schwierig. Es ist ratsam, alle Kommunikation mit dem Architekten schriftlich zu führen, um einen Nachweis zu haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Situation von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann Ihre Rechte beurteilen und Ihnen das weitere Vorgehen empfehlen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation zwischen Bauherren und Architekten, bei der die ursprüngliche Kostenschätzung von 110.227 Euro netto auf 214.000 Euro brutto gestiegen ist, ohne dass die Bauherren diesem Anstieg wirksam zugestimmt haben. Besonders kritisch ist, dass der Architekt ohne schriftlichen Vertrag, sondern nur auf Basis eines Protokolls mit Kostenvorgabe tätig wurde, was rechtliche Unsicherheiten birgt.

    🔴 Gefahr: Die fehlende schriftliche Vereinbarung über den Leistungsumfang und die Honorarhöhe kann zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Nach § 650b BGBAbk. ist eine einseitige Anordnung von Mehrleistungen durch den Architekten ohne Zustimmung des Bauherrn unwirksam. Die Kostensprünge von 110.000 auf 214.000 Euro ohne dokumentierte Zustimmung der Bauherren sind ein klares Indiz für eine mögliche Pflichtverletzung.

    ➕ Ergänzung: Die Bauherren haben mehrfach mündlich auf die Einhaltung des Budgets hingewiesen, was jedoch ohne schriftliche Fixierung schwer nachweisbar ist. Der begonnene Dachbodenausbau trotz Überschreitung des Budgets stellt eine eigenmächtige Handlung des Architekten dar, die nicht ohne weiteres vergütungspflichtig ist. Zudem ist die Honorarforderung von 20.863 Euro für Planungsleistungen bei LPAbk. 1-6 im Verhältnis zur ursprünglichen Kostenschätzung von 110.000 Euro unverhältnismäßig hoch.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass der Architekt ohne Vertrag keine Vergütung verlangen kann, ist rechtlich nicht haltbar. Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung üblich ist. Allerdings kann die Höhe der Vergütung bei fehlender schriftlicher Vereinbarung nach der HOAIAbk. oder dem üblichen Honorar bemessen werden, was in diesem Fall zu einer deutlichen Reduzierung führen könnte.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der die Honorarforderung prüft und gegebenenfalls eine Kürzung wegen fehlerhafter Kostenermittlung und mangelnder Budgeteinhaltung durchsetzt. Dokumentieren Sie alle Protokolle, Kostenschätzungen und Kommunikationsnachweise. Setzen Sie dem Architekten eine schriftliche Frist zur Vorlage einer detaillierten Aufstellung der erbrachten Leistungen und fordern Sie die sofortige Einstellung aller weiteren Planungsarbeiten. Prüfen Sie zudem, ob eine Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund wegen Vertrauensverlusts möglich ist.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt ein schwerwiegendes Planungsversagen im Rahmen einer Sanierung eines denkmalgeschützten Altbaus (Baujahr 1928) mit erheblicher, unkontrollierter Kostenexplosion: von ursprünglich 110.227 € netto auf 214.000 € brutto – eine Steigerung um über 90 % innerhalb weniger Monate, ohne nachvollziehbare, schriftlich dokumentierte Planungsgrundlagen oder vertraglich gesicherte Kostenkontrollmechanismen.

    🔴 Gefahr: Die fehlende vertragliche Absicherung (kein HOAI-Vertrag, nur ein informelles Protokoll) führt zu massiven Rechtsunsicherheiten – insbesondere bei Haftung für Planungsfehler, Kostenüberschreitungen und fehlender Termin- und Kostenkontrolle durch den Architekten.

    ⚠️ Korrektur: Ein "Protokoll" ersetzt keinen wirksamen Architektenvertrag gemäß HOAI und BGB; die darin enthaltene "Kostenvorgabe" ist ohne vertragliche Sanktionen und Kontrollmechanismen rechtsverbindlich wertlos.

    ➕ Ergänzung: Die unkontrollierte Aufstockung der Baukosten ohne vorherige, schriftliche Kostenanalyse, Alternativprüfung oder Auftragsänderung (z. B. nach § 2 Abs. 4 HOAI) stellt einen Verstoß gegen die vertragliche Sorgfaltspflicht dar – insbesondere bei einem historischen Gebäude mit typischen Risiken (z. B. versteckter Schimmel, Asbest, statische Mängel).

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Architekt könne "aus Zeitmangel" Nachbesserungen verweigern, widerspricht seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Planung und Baubegleitung – insbesondere wenn die Kostenüberschreitung auf Planungsfehlern (z. B. fehlende Baugenehmigungsvorgaben, unzureichende Ausschreibung, falsche Leistungsbeschreibung) beruht.

    ✅ Zustimmung: Die Forderung der Bauherren nach Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Fairness ist vollkommen berechtigt – sie entspricht den Grundsätzen des Vertrauensverhältnisses und der Treuepflicht nach § 675 BGB.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen, HOAI-zertifizierten Bauvertrags- und Architektenrecht-Experten zur Prüfung des Protokolls, der Planungsunterlagen und der Kostenentwicklung – nur so lässt sich klären, ob der Architekt haftet, ob Honoraransprüche bestehen und ob eine außergerichtliche Einigung oder Schadensersatzklage sinnvoll ist.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die rechtliche Kritikalität des fehlenden schriftlichen Architektenvertrags und die damit verbundene Beweisschwäche für die Bauherren.
    • Alle drei betonen die Bedeutung der Kostenschätzung als nicht bindendes Orientierungsinstrument, aber mit Grenzen – insbesondere bei einer Überschreitung >15–20 % (GoogleAI), >90 % (Qwen) bzw. „wesentlicher Überschreitung“ (DeepSeek).
    • Alle drei fordern die unverzügliche Einbindung eines auf Baurecht / Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalts als zentrale Handlungsempfehlung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI sieht die Kostenschätzung eher als grobe Orientierungsgröße; DeepSeek und Qwen werten die Steigerung von 110.227 € netto auf 214.000 € brutto als klares Indiz für Pflichtverletzung bzw. Planungsversagen – nicht nur als Überschreitung, sondern als Systemversagen.
    • GoogleAI erwähnt nicht die HOAI explizit; DeepSeek und Qwen verweisen konkret auf § 2 Abs. 4 HOAI (Auftragsänderung) und § 650b BGB (Mehrleistungen), was die Rechtsgrundlage präzisiert.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die konkrete Honorarhöhe (20.863 € für LP 1–6) als unverhältnismäßig und nennt die Möglichkeit einer Honorarkürzung nach HOAI-Referenzwerten.
    • Qwen ergänzt den denkmalgeschützten Kontext (Baujahr 1928) und verweist auf typische Risiken (Asbest, Schimmel, Statik), die eine besondere Sorgfaltspflicht des Architekten begründen – eine Dimension, die GoogleAI und DeepSeek nicht explizit einbeziehen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert implizit, dass die fehlende schriftliche Vereinbarung die Vergütungsansprüche des Architekten stark schwächen könnte; DeepSeek korrigiert dies klar mit Verweis auf § 632 BGB: Stillgeschweigene Vergütungsvereinbarung ist grundsätzlich wirksam – jedoch nicht in der geforderten Höhe. Qwen bestätigt diese Rechtslage indirekt durch die Forderung nach „HOAI-zertifizierter Prüfung“.
    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Behauptung, der Architekt könne „aus Zeitmangel“ Nachbesserungen verweigern – ein Punkt, der bei GoogleAI und DeepSeek nicht thematisiert wird, aber im Sachverhalt des Fragestellers offenbar eine Rolle spielt.

    👉 Empfehlung:

    • Bevorzugt wird die sicherere, präzisere und kontextsensitivere Einschätzung von DeepSeek und Qwen, da sie HOAI- und BGB-Bezüge konkret nennen, den denkmalrechtlichen Rahmen berücksichtigen und die Unverhältnismäßigkeit der Honorarforderung benennen – im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Vertragliche Bindungswirkung des Protokolls❌ WiderspruchKein wirksamer Vertrag im Sinne der HOAI/BGB, aber schriftliche Vereinbarung von Leistungsumfang und Kostenkontrolle wären zwingend erforderlich gewesen. Das Protokoll bietet lediglich einen schwachen Beweis.
    Kostenüberschreitung (110.227 € → 214.000 €)✅ KonsensEine derartige Steigerung (über 90 %) ist nicht mehr als „übliche Abweichung“, sondern deutet auf schwerwiegende Planungsfehler, fehlende Kostenkontrolle oder Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht hin.
    Vergütungsanspruch des Architekten⚠️ AbwägungGrundsätzlich besteht ein Honoraranspruch (§ 632 BGB), doch Höhe und Rechtmäßigkeit der Forderung (20.863 € für LP 1–6) sind fragwürdig und müssen an HOAI-Referenzwerten und tatsächlichem Leistungsumfang gemessen werden.
    Haftung für Planungsfehler✅ KonsensBei unkontrollierter Kostenexplosion und mangelnder Transparenz (z. B. fehlende Alternativprüfung, keine schriftliche Kostenanalyse) liegt ein Verstoß gegen die vertragliche und gesetzliche Sorgfaltspflicht vor – Haftung ist möglich.
    Notwendigkeit externer Rechtshilfe✅ KonsensUnverzügliche Beauftragung eines Fachanwalts für Architekten- und Baurecht ist zwingend erforderlich – alle drei KIs sind sich hier einig.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Bauherren müssen unverzüglich einen auf Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung des Protokolls, der Planungsunterlagen und der Honorarforderung beauftragen – unter besonderer Berücksichtigung der HOAI, des BGB und der Besonderheiten eines denkmalgeschützten Altbaus.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoKeine wirksame Vertragsgrundlage führt zu Beweisnot und RechtsunsicherheitHohe Kosten für Prozesse, geringe Erfolgsaussicht ohne klare Dokumente
    🔴 RisikoUnkontrollierte Kostenüberschreitung ohne Alternativprüfung oder KostentransparenzFinanzielle Überlastung, Aufgabe des Projekts oder Zwangskreditaufnahme
    🔴 RisikoHaftungsrisiko durch versteckte Bauschäden (Asbest, Schimmel, Statik) infolge unzureichender BestandsaufnahmeErhebliche Nachkosten, Gesundheitsgefahren, Genehmigungsverbot
    🔴 RisikoFortsetzung der Planungsleistungen ohne Klarstellung der VerantwortungVerstärkung des Vertrauensbruchs, Eskalation in Schadensersatzklage
    🔴 RisikoUnverhältnismäßiges Honorar (20.863 € bei LP 1–6) ohne LeistungsnachweisVerlust von Liquidität bei unrechtmäßiger Zahlung, erschwerter Rückforderungsanspruch
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines unabhängigen BaurechtsexpertenVermeidung weiterer Kosten, außergerichtliche Einigung mit klaren Kostengrenzen
    ✅ ChanceNachweis von Planungsfehlern (z. B. fehlende Genehmigungsvorgaben)Reduzierung des Honorars, Schadensersatzansprüche, mögliche Rückabwicklung
    ✅ ChanceAusweis der Bauherren als kooperationswillig, aber anspruchsvoll (z. B. durch schriftliche Fristsetzung)Stärkung der Verhandlungsposition, Vermeidung von Machtmissbrauch
    ✅ ChanceNutzung des denkmalrechtlichen Rahmens für Fördermittel- oder Kostenkontroll-VorteileMöglichkeit von Zuschüssen, behördlicher Intervention oder fachlicher Begleitung
    ✅ ChanceAufbau eines transparenten, dokumentierten Planungsprozesses mit neuem ArchitektenVerlässliche Kostenplanung, Terminsicherheit, rechtliche Absicherung

    Orientierungshilfen

    1. Rechtliche Notbremse einlegen: Setzen Sie dem Architekten umgehend per Einschreiben mit Rückschein eine Frist von 5 Werktagen zur Vorlage einer vollständigen, schriftlichen Leistungs- und Kostenanalyse – und zur Einstellung aller weiteren Planungsarbeiten bis zur Klärung.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie innerhalb von 48 Stunden einen Fachanwalt für Architekten- und Baurecht mit Nachweis seiner HOAI- und Denkmalschutz-Erfahrung – nicht einen Allgemeinanwalt.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle bisherigen Dokumente (Protokoll, E-Mails, Fotos von Planungsständen, Kostenschätzungen, Baugenehmigungsanfragen) und speichern Sie sie in einer chronologisch geordneten PDF-Mappe mit Zeitstempel.
    4. Vergütung prüfen lassen: Beauftragen Sie einen HOAI-zertifizierten Baukostenberater mit der Prüfung der Honorarforderung von 20.863 € – insbesondere im Verhältnis zu LP 1–6 und der ursprünglichen Kostenschätzung.
    5. Denkmalschutz nutzen: Fordern Sie vom zuständigen Denkmalschutzamt die Unterlagen zur Sanierungsrichtlinie an – diese bilden oft eine rechtliche Grundlage für die Forderung nach Kostenkontrolle und Sorgfalt.
    6. Alternativarchitekten recherchieren: Beginnen Sie bereits jetzt mit der Recherche nach einem HOAI-konform arbeitenden, denkmalserfahrenen Architekten – unter besonderem Augenmerk auf schriftliche Kostenvereinbarung und monatliche Kostenreporting.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine Prognose der voraussichtlichen Kosten eines Bauvorhabens. Sie ist in der Regel unverbindlich und kann von den tatsächlichen Kosten abweichen.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Angebot, Budget
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAI
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorar, Leistungsphasen
    Planungsfehler
    Ein Planungsfehler liegt vor, wenn der Architekt bei der Planung des Bauvorhabens seine Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht.
    Verwandte Begriffe: Baumangel, Baupfusch, Haftung
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Architektenhonorare.
    Verwandte Begriffe: Baunebenkosten, Gesamtkosten, Investitionskosten
    Bauamt
    Das Bauamt ist eine Behörde, die für die Genehmigung von Bauvorhaben und die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften zuständig ist.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baurecht
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Bebauungsplan

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun bei einer Kostenüberschreitung durch den Architekten?
      Prüfen Sie zunächst, ob eine verbindliche Kostenvereinbarung vorliegt. Wenn nicht, ist eine gewisse Überschreitung zulässig. Bei erheblicher Überschreitung (über 20%) sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
    2. Habe ich Rechte, wenn kein schriftlicher Architektenvertrag vorliegt?
      Auch ohne schriftlichen Vertrag bestehen Rechte, insbesondere wenn ein Protokoll oder andere Dokumente die Vereinbarungen belegen. Die Beweislage kann jedoch schwieriger sein.
    3. Kann ich den Architekten für Planungsfehler haftbar machen?
      Ja, wenn der Architekt seine Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er wesentliche Bauvorschriften missachtet hat.
    4. Wie kann ich mich vor hohen Architektenkosten schützen?
      Schließen Sie einen schriftlichen Architektenvertrag mit klar definierten Leistungen und Kosten ab. Vereinbaren Sie eine verbindliche Kostenschätzung oder einen Festpreis.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung und einem Festpreis?
      Eine Kostenschätzung ist eine unverbindliche Prognose der voraussichtlichen Kosten. Ein Festpreis ist eine verbindliche Vereinbarung, bei der der Architekt die Leistungen zu einem festen Preis erbringt.
    6. Welche Rolle spielt das Protokoll des Architekten?
      Das Protokoll kann als Beweismittel für die getroffenen Vereinbarungen dienen, insbesondere wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
    7. Was bedeutet HOAI?
      HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    8. Wie kann ich einen Architektenvertrag kündigen?
      Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, beispielsweise wenn der Architekt seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat.

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    • Baugenehmigung
      Alles Wichtige zur Beantragung einer Baugenehmigung.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Grundlagen und Anwendung der HOAI.
    • Baufinanzierung
      Tipps zur Finanzierung eines Bauvorhabens.
  2. Planungsziel verfehlt: Kein Honorar bei Kostenüberschreitung!

    Wenn ...
    und ich betone nochmal  -  WENN  -  in dem Protokoll eine verbindliche Kostenobergrenze von 160.000 € fixiert sein sollte, wäre eine Planung, deren Kosten diese Summe überschreiten, schlicht nicht zu gebrauchen, damit wäre das Planungsziel nicht erreicht und Sie müssten gar nichts zahlen.
    ++++
    214.000 brutto sind rd 180.000 € netto = max. anrechenbare Kosten.
    Damit komme ich selbst wenn ich die sehr unwahrscheinliche Honorarzone IVAbk. Höchstsatz ansetze und den max Umbauzuschlag von 80 % ansetze, nicht einmal in die Nähe von 20.000 € Honorar, wenn ich davon ausgehe, dass es bei "Planungsleistungen" um die Leistungsphasen 1  -  4 geht.
    Wie hat der Kollege denn diese Zahl näher erläutert. Oder schreibt er nur:
    Überweisen Sie bitte 20.000 € auf das Konto XYZ?
    DAS wäre auch für eine Abschlagsrechnung deutlich zu dünn.
  3. Architektenrechnung: Grundlagen für Nebenkosten & Zuschläge

    Die Grundlage für die Rechnung
    Dankeschön vorab für Ihr Interesse!
    Die Angaben sind wie folgt:
    4 % Nebenkosten pauschal
    60 % Umbauzuschlag

    LP 1-6

    Die letzten beiden LVAbk. haben sich verringert auf 16 % statt 25 % und 5 % statt 10 %.

    Laut HOAIAbk. 2009 (ebenfalls Grundlage für diese Rechnung)
    stimmt die Berechnung des Planers.

    Ich glaube (leider habe ich die Rechnung gerade nicht vorliegen)
    Anrechenbare Kosten 176.000 € inklusive ca. 36.000 € Haustechnik (Steckdosen und 2 Badezimmer + 8 Heizkörper)

    Wir sollen eine Wohnfläche von 150 m² bekommen + Keller.

    Die Planung als solches sieht stimmig aus. Geplant hat er. Es stellt sich nur für uns die große Frage, ob das fehlende wirtschaftliche Interesse ausreicht die zusätzlichen 6000,- € zu streichen. Die ersten 14.000 € habe ich bezahlt, obwohl die vorliegende Planung so nicht durchgeführt werden kann.

    Ich weiß nicht, wie außerhalb der allgemeinen HOAI Aufstellung eine solche Planung kostet. Wir haben uns damals für diesen Architekten entschieden, weil das Amt für ländlichen Raum ihn als Ansprechpartner vorgegeben hat. Um Einen Zuschuss zu erhalten haben wir uns dann auch für Ihn entschieden  -  obwohl er meines e.A. eine Stolze Summe für seine Planung haben möchte  -  ohne Baubetreuung versteht sich.

    Danke für die Antwort!
    Johannes und Liane

  4. Honoraranspruch: Kein Honorar bei zu teurer Planung!

    Nochmal ganz deutlich ...
    wenn die Planung zu teuer ist, hat er GAR KEINEN Anspruch auf ein Honorar!
    +++
    Wenn ich Ihre Angaben mal zurückrechne, komm ich auf HZ III Mindestsatz. Das mag erstmal i.O. sein.
    Aber:
    Ohne schriftlichen Vertrag gibt es nur 20 % Zuschlag und Nebenkosten nur zum Nachweis.
    Also ist die Rechnung sachlich schon mal falsch!
    +++
    An sich steht Ihnen als Kunde eines Architekten auch die Rechtsberatung der zustndigen Architektenkammer zu.
    Und ggf die Schlichtungsstelle dort.
    Schauen Sie doch erstmal, was Sie so erreichen können, das ist wenig Mühe und kostet nicht gleich einen Rechtsstreit.
    Außerdem ist es erstmal unverbindlich. Erst wenn Sie einen evtl. Schiedsspruch anerkennen, ist das ganze verbindlich.
  5. Architektenangebot: Vorgehen bei Überschreitung Baukosten

    Angebot
    Ich habe ein Angebot vom Architekten erhalten mit den genannten Angaben.
    Dieses Angebot berief sich auf die Bausumme von 110.227 €.

    HZ III und Mindestsatz passt soweit.
    Die Nebenkosten und der Umbauzuschag sind ebenfalls aus dem ersten Angebot.

    Vielmehr geht es mir um das Vorgehen. Darf ein Planer auch nach mehmaligen Fragen nach der Kostenschätzung und nach der mündlichen Anweisung: "Sobald wir einen Wunsch äußern, das die Planungs oder Baukosten über unser Maximum hebt bitte rechtzeitig Bescheid sagen! " Trotzdem in diesem Rahmen über unserem vereinbarten Maximum Betrag liegen? Nochmal zum Vergleich: Am Anfang geschätzer aber schriftlich vorliegender Betrag vom Architekten: 110.000,- € dann im Protokoll 160.000 € maximales Budget (Zählen hier nicht auch die Plaungskosten dazu?) Jetzt 214.000 € zzgl. Planungskosten i.H. von 21.000 €.

    Morgen treffe ich mich mit dem Architekten vom Amt f. ländlichen Raum. Ihn werde ich darauf auch nochmal ansprechen.

    Vielen Dank schon mal!
    Johannes

  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architekt zu viel geplant: Honorar & Rechte bei Kostenüberschreitung

    💡 Kernaussagen: Bei einer verbindlichen Kostenobergrenze im Protokoll entfällt der Honoraranspruch des Architekten bei Überschreitung. Die korrekte Berechnung von Nebenkosten und Zuschlägen ist entscheidend. Ohne schriftlichen Vertrag gelten reduzierte Zuschläge. Die Architektenkammer bietet Rechtsberatung bei Streitigkeiten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Honoraranspruch: Kein Honorar bei zu teurer Planung! hat der Architekt keinen Anspruch auf Honorar, wenn die Planung die vereinbarten Kosten überschreitet. Dies ist besonders relevant im Kontext von Planungsfehlern und Kostenüberschreitungen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Berechnungsgrundlage für Architektenhonorare basiert auf der HOAI 2009. Die anrechenbaren Kosten umfassen unter anderem Haustechnik, Steckdosen und Badezimmer. Details zur korrekten Berechnung finden Sie im Beitrag Architektenrechnung: Grundlagen für Nebenkosten & Zuschläge.

    💰 Kosten: Die ursprüngliche Kostenschätzung betrug 110.227 € netto, wurde aber auf maximal 160.000 € brutto erhöht. Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich auf ca. 176.000 € inklusive Nebenkosten. Die Einhaltung des Budgets ist entscheidend für die Honorarfrage, wie in Architektenangebot: Vorgehen bei Überschreitung Baukosten diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie das Protokoll auf eine verbindliche Kostenobergrenze. Lassen Sie die Architektenrechnung von der Architektenkammer prüfen. Bei Unstimmigkeiten kann die Schlichtungsstelle der Architektenkammer helfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Planungsziel verfehlt: Kein Honorar bei Kostenüberschreitung!.

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