Mangelhafte Arbeit von Rechtsanwälten  -  und deren Haftung!
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Mangelhafte Arbeit von Rechtsanwälten  -  und deren Haftung!

Foto von Thorsten Bulka

wie sieht es eigentlich mit der Haftung von Rechtsanwälten aus?
Bei dem jetzt vorliegenden Fall, wurde in meinen Augen z.B. die Forderung nach der Sicherheit nach 648a nicht nach dem Gesetzestext het erbracht! Es fehlte der Hinweis der Folgen bei Nichterbringung, sowie die Berechnung der Nebenforderungen mit 10 v. Hundert!
Als ich einen der Anwälte darauf hingewiesen habe, Schluckte er doll, und fragte wie ich darauf kam! So ließ ich im den § mal vor, die Antwort wahr, er hätte ja auch eine Forderung nach 648 (ohne a) gefordert! Daraufhin wollte ich den Grundbuchauszug sehen, um Festzustellen, das der Schuldner mitlehrweile Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem er damals das Objekt angemietet hatte!
So kamen wir zu dem Schluss, das egal was er sagt, die Arbeit von ihm Mangelhaft erfolgt ist!
Auch hieß es mal, von diesem Fachanwalt für Baurecht, das man 648a nicht mehr fordern kann, weil unsere Arbeiten schon ausgeführt wurden sind! DAS konnte ich ihm an Gerichtsurteilen und Stellungsnahmen aber schnell wiederlegen!
Auch sonst senst er unser Interesse nicht um, auf Schreiben von mir reagiert er nicht! Bei Sitzungen durchgesprochene Punkte werden nicht beachtet, er handelt ziemlich Eigeverantwortlich!
Sonst gab es auch Probleme bei der Beratung in Rechtsfragen, so wurde gesagt, das der Bauherr den Nachweis für Mängel erbringen muss! Laut einem beannten BGH Urteil ist das aber nicht so!
Frage was macht man mit so einem? Zu einem anderen Wechseln, hat den Nachteil, das er selber seine Sachen nicht mehr gerade biegen kann! Aber vielleicht hat er sogar reht mit seiner Anschauung? Bloß wie haftet er, wenn sich herausstellt, das seine Arbeit doch ---- nicht so doll wahr?
  • Name:
  • TB

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