Geschossflächenermittlung nach BauNVO: Berechnung, Vollgeschosse & Aufenthaltsräume?
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Geschossflächenermittlung nach BauNVO: Berechnung, Vollgeschosse & Aufenthaltsräume?

§ 20 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.):
"Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. "
Die Formulierung "ausnahmsweise" im letzten Satz impliziert, dass Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen grundsätzlich mitzurechnen sind.
Nun ist unter Kollegen die folgende Diskussion aufgekommen:
Sind Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nun grundsätzlich mitzurechnen, auch, wenn das Geschoss, in dem sie sich befinden nach Landesrecht kein Vollgeschoss ist?
Btw: Es ist eine grundsätzliche Frage, ohne konkretes Projekt.
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    Ich beziehe mich auf § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) zur Geschossflächenermittlung. Die Geschossfläche wird grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt.

    Wichtig ist, dass ein Bebauungsplan zusätzliche Festsetzungen treffen kann. Dies betrifft insbesondere die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, einschließlich der zugehörigen Treppenräume und Umfassungswände. Hierbei ist auch das jeweilige Landesrecht zu beachten, da dieses zusätzliche Regelungen für die Definition und Anrechnung von Vollgeschossen enthalten kann.

    Die genaue Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften kann komplex sein, insbesondere bei speziellen Bauvorhaben oder abweichenden Bebauungsplänen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen zur Geschossflächenermittlung einen Architekten oder Baurechtsexperten zu konsultieren, um eine korrekte Berechnung sicherzustellen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Geschossfläche
    Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Gebäudes, gemessen nach den Außenmaßen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der zulässigen Bebauung auf einem Grundstück.
    Verwandte Begriffe: Grundfläche, Wohnfläche, Nutzfläche.
    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Die genaue Definition kann im jeweiligen Landesrecht abweichen.
    Verwandte Begriffe: Untergeschoss, Dachgeschoss, Kellergeschoss.
    Baunutzungsverordnung (BauNVO)
    Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine bundesrechtliche Verordnung, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Sie enthält unter anderem Vorschriften zur Geschossflächenermittlung.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Landesbauordnung, Baugesetzbuch.
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung für ein bestimmtes Gebiet festlegt. Er kann zusätzliche Festsetzungen zur Geschossflächenermittlung enthalten.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Satzung.
    Aufenthaltsraum
    Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum Wohnen, Schlafen, Arbeiten oder für ähnliche Zwecke bestimmt ist. Die Flächen von Aufenthaltsräumen werden in der Regel in die Geschossfläche eingerechnet.
    Verwandte Begriffe: Wohnraum, Schlafraum, Arbeitsraum.
    Landesrecht
    Das Landesrecht umfasst die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer. Im Baurecht können die Landesbauordnungen zusätzliche Regelungen und Definitionen enthalten, die bei der Geschossflächenermittlung zu beachten sind.
    Verwandte Begriffe: Bundesrecht, Kommunalrecht, Bauordnung.
    Treppenraum
    Ein Treppenraum ist ein Raum, der eine Treppe enthält und der Erschließung von Geschossen dient. Die Flächen von Treppenräumen können unter bestimmten Umständen in die Geschossfläche eingerechnet werden.
    Verwandte Begriffe: Flur, Erschließungsfläche, Verkehrsfläche.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die Grundlage für die Geschossflächenermittlung?
      Die Grundlage bildet § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hiernach ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.
    2. Was sind Vollgeschosse im Sinne der BauNVO?
      Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig über der Geländeoberfläche liegt und eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Die genaue Definition kann im jeweiligen Landesrecht abweichen.
    3. Wie werden Aufenthaltsräume in die Geschossfläche eingerechnet?
      Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Vollgeschossen werden grundsätzlich in die Geschossfläche eingerechnet. Der Bebauungsplan kann jedoch festlegen, dass auch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, einschließlich der zugehörigen Treppenräume und Umfassungswände, berücksichtigt werden.
    4. Was ist bei der Geschossflächenermittlung im Hinblick auf das Landesrecht zu beachten?
      Das jeweilige Landesrecht kann zusätzliche Regelungen und Definitionen für die Bestimmung von Vollgeschossen und die Anrechnung von Flächen enthalten. Es ist daher wichtig, die landesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
    5. Was ist zu tun, wenn der Bebauungsplan spezielle Festsetzungen zur Geschossflächenermittlung enthält?
      Wenn der Bebauungsplan spezielle Festsetzungen zur Geschossflächenermittlung enthält, sind diese vorrangig zu beachten. Diese Festsetzungen können beispielsweise die Anrechnung von bestimmten Flächen oder die Definition von Vollgeschossen betreffen.
    6. Welche Rolle spielt der Architekt bei der Geschossflächenermittlung?
      Ein Architekt kann bei der korrekten Ermittlung der Geschossfläche helfen, indem er die BauNVO, den Bebauungsplan und das Landesrecht berücksichtigt. Er kann auch bei der Auslegung von unklaren Vorschriften unterstützen.
    7. Was passiert, wenn die Geschossfläche falsch berechnet wird?
      Eine falsche Berechnung der Geschossfläche kann zu Problemen bei der Baugenehmigung führen. Im schlimmsten Fall kann die Baugenehmigung versagt oder zurückgezogen werden.
    8. Wo finde ich die genauen Definitionen und Vorschriften zur Geschossflächenermittlung?
      Die genauen Definitionen und Vorschriften zur Geschossflächenermittlung finden sich in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), im jeweiligen Bebauungsplan und im Landesrecht.

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  2. BauNVO & DIN 277: Geschossfläche vs. Bruttogrundfläche

    da habe ich was ...
    da habe ich was aus einem Kommentar der DINAbk. 277, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Da steht unter dem Begriff Bruttogrundfläche folgender interessanter Kommentar:
    "Der in § 20 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) definierte Begriff der Geschossfläche ließ sich in der Norm (DIN 277) nicht verwenden, weil sich die Geschossfläche im Gegensatz zur Bruttogrundfläche nur auf Vollgeschosse und auf die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume bezieht. Die in der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) vorgeschriebenen Einschränkungen soll die Geschossfläche aus planungspolitischen Gründen niedrig halten, damit eine angemessene Nutzung erzielt werden kann. Die in DIN 277 Teil 1 enthaltenen Bestimmungen sind demgegenüber reine Berechnungsgrundlagen, die sich auf alle Grundrissebenen, also auch auch die Nichtvollgeschosse beziehen. "
  3. BauNVO Auslegung: Geschossfläche in Nicht-Vollgeschossen

    Geschossfläche in Nicht-Vollgeschossen
    ja, aber könnte man den Wortlaut der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) nicht auch so auslegen:
    Grundsätzlich ist ausschließlich die Grundfläche aus Vollgeschossen heranzuziehen.
    ABWEICHEND KANN in Bebauungsplänen festgelegt werden:
    1. Darüber hinaus auch Flächen von Aufenthaltsräumen (und ihrer Erschließungsflächen) außerhalb von Vollgeschossen hinzuzuzählen
    2. Abweichend ("ausnahmsweise") Flächen in Vollgeschossen NICHT mitzurechnen.
    Diese Auslegung würde auch im Zusammenhang mit dem Kommentar zur DINAbk. 277 Sinn machen, um "die Geschossfläche aus planungspolitischen Gründen niedrig zu halten, damit eine angemessene Nutzung erzielt werden kann. "
  4. BauNVO: Anzuwendende Verordnung für Aufenthaltsräume prüfen!

    vorab klären, welche Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) angewendet wird!
    Hallo Herr "Unbekannt", Hallo Frau "Unbekannt",
    maßgeblich für die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen ist die anzuwendende Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))). Schauen Sie mal in den Bebauungsplan. Falls dieser die Anwendung der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) von 1990 vorgibt, dann brauchen Sie die Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen nicht anzurechnen (es sei denn, es gibt zusätzl. textliche Festsetzungen, die anderes angeben). Bei der Anwendung von älteren Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))'s müssen Aufenthaltsräume einschl. der Treppenräume, mit einbezogen werden.
    MfG
    Nancy Liebold
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

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    Geschossflächenermittlung nach BauNVOAbk.: Vollgeschosse & Aufenthaltsräume

    💡 Kernaussagen: Die Geschossflächenermittlung nach BauNVO §20 ist komplex und hängt von der Definition des Vollgeschosses und der Anrechnung von Aufenthaltsräumen ab. Die DINAbk. 277 unterscheidet sich von der BauNVO in der Definition der Geschossfläche. Bebauungspläne können die Anrechnung von Flächen außerhalb von Vollgeschossen regeln. Die anzuwendende Baunutzungsverordnung ist entscheidend für die korrekte Berechnung.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut BauNVO & DIN 277: Geschossfläche vs. Bruttogrundfläche, ist die Geschossfläche nach Baunutzungsverordnung nicht identisch mit der Bruttogrundfläche nach DIN 277, was bei der Berechnung zu beachten ist.

    ✅ Zusatzinfo: Die Auslegung der BauNVO bezüglich der Anrechnung von Geschossflächen in Nicht-Vollgeschossen ist interpretationsbedürftig, wie im Beitrag BauNVO Auslegung: Geschossfläche in Nicht-Vollgeschossen diskutiert wird. Es ist wichtig, die Festsetzungen im Bebauungsplan genau zu prüfen.

    📊 Fakten/Zahlen: Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt. Die genaue Berechnung kann jedoch durch landesrechtliche Bestimmungen und Bebauungspläne beeinflusst werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor der Geschossflächenermittlung sollte geprüft werden, welche Baunutzungsverordnung anzuwenden ist, wie im Beitrag BauNVO: Anzuwendende Verordnung für Aufenthaltsräume prüfen! betont wird. Der Bebauungsplan gibt Aufschluss über abweichende Regelungen zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen.

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