Geschossfläche im Dachgeschoss berechnen: Was zählt laut BayBo wirklich dazu?
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Geschossfläche im Dachgeschoss berechnen: Was zählt laut BayBo wirklich dazu?
wir wollen nach einem Bebauungsplan bauen, in dem vorgegeben ist, dass in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten Flächen von Räumen, die nach Lage und Größe als Aufenthaltsräume i.S. des Art. 45 Bay Bo geeignet sind, als Geschossflächen mitzurechnen sind.
Jetzt steht aber in Art. 45 Bay Bo Abs. 1 Satz 2, dass diese Regelung (Art. 45 Satz 1) für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht gilt.
Was hat das nun zu bedeuten?
Was muss ich für die Geschossfläche alles dazurechnen, wenn ich ein Haus E+D baue (das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss).
Muss ich im Dachgeschoss die ganze Fläche (also sozusagen die Grundfläche des Erdgeschosses) dazurechnen.
Bäder und Ankleiden werden in nicht Vollgeschossen wohl nicht als Aufenthaltsräume gezählt. Wie ist das mit Treppenhaus und Flur?
Danke schon mal für die Antworten,
Tobias
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Um die Geschossfläche im Dachgeschoss gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBoAbk.) zu berechnen, ist entscheidend, ob die Räume als Aufenthaltsräume im Sinne des Art. 45 BayBo gelten. Wenn ja, sind diese Flächen als Geschossfläche anzurechnen, auch wenn das Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt.
Wichtig: Die Definition von Aufenthaltsräumen und die Kriterien für die Anrechnung zur Geschossfläche sind im Art. 45 BayBo detailliert beschrieben. Es ist ratsam, diesen Artikel genau zu prüfen.
Beispiele für anrechenbare Flächen:
- Räume, die aufgrund ihrer Größe und Lage zum Wohnen geeignet sind.
- Flächen im Dachgeschoss, die als Wohnräume genutzt werden können.
Nicht anrechenbare Flächen:
- Treppenhäuser und Flure (je nach Auslegung im Einzelfall).
- Bäder und Ankleiden (je nach Auslegung im Einzelfall).
👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Architekten oder Baurechtsexperten hinzu, um die spezifische Situation Ihres Dachgeschosses zu beurteilen und die Geschossfläche korrekt zu berechnen. Die Auslegung des Art. 45 BayBo kann komplex sein.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Geschossfläche
- Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Gebäudes, gemessen an den Außenwänden. Sie dient als Grundlage für baurechtliche Berechnungen und Festsetzungen im Bebauungsplan.
Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Grundfläche, BGFAbk. (Bruttogeschossfläche) - Aufenthaltsraum
- Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum Wohnen, Schlafen, Arbeiten oder für einen längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Er muss bestimmte Anforderungen an Belichtung, Belüftung und Größe erfüllen.
Verwandte Begriffe: Wohnraum, Schlafraum, Arbeitsraum - Vollgeschoss
- Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das bestimmte Anforderungen an die lichte Höhe und die Höhe über dem Gelände erfüllt. Die genauen Kriterien sind in der jeweiligen Landesbauordnung definiert.
Verwandte Begriffe: Dachgeschoss, Kellergeschoss, Untergeschoss - BayBo
- Die BayBo ist die Abkürzung für die Bayerische Bauordnung. Sie enthält die baurechtlichen Vorschriften für das Bundesland Bayern.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Landesbauordnung, Baurecht - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er enthält Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Geschosszahl und andere bauliche Details.
Verwandte Begriffe: Bauleitplan, Flächennutzungsplan, Baurecht - Art. 45 BayBo
- Artikel 45 der Bayerischen Bauordnung (BayBo) befasst sich mit den Anforderungen an Aufenthaltsräume. Er definiert, welche Räume als Aufenthaltsräume gelten und welche Anforderungen sie erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich Größe, Belichtung und Belüftung.
Verwandte Begriffe: Aufenthaltsraum, Bauordnung, Baurecht - Grundfläche
- Die Grundfläche ist die Fläche, die ein Gebäude auf dem Grundstück einnimmt. Sie wird durch die äußeren Abmessungen des Gebäudes bestimmt.
Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Wohnfläche, Grundstücksfläche
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Aufenthaltsräume im Sinne der BayBo?
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum Wohnen, Schlafen, Arbeiten oder für einen längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Sie müssen bestimmte Anforderungen an Belichtung, Belüftung und Größe erfüllen, die in der BayBo festgelegt sind. - Wie wird die Geschossfläche berechnet, wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist?
Auch wenn das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist, werden die Flächen von Räumen, die als Aufenthaltsräume gelten, zur Geschossfläche hinzugerechnet. Die genaue Berechnung erfolgt nach den Vorgaben der BayBo, wobei die lichte Höhe der Räume eine Rolle spielt. - Welche Rolle spielt Art. 45 BayBo bei der Berechnung der Geschossfläche im Dachgeschoss?
Art. 45 BayBo definiert, welche Räume als Aufenthaltsräume gelten und somit bei der Berechnung der Geschossfläche berücksichtigt werden müssen. Er legt die Kriterien fest, nach denen beurteilt wird, ob ein Raum im Dachgeschoss als Aufenthaltsraum anzusehen ist. - Sind Treppenhäuser und Flure immer von der Geschossfläche ausgenommen?
Nicht unbedingt. Die Anrechnung von Treppenhäusern und Fluren zur Geschossfläche hängt von der konkreten Ausgestaltung und Nutzung ab. Im Zweifelsfall sollte dies mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden. - Was passiert, wenn die Geschossfläche durch den Ausbau des Dachgeschosses überschritten wird?
Wenn die zulässige Geschossfläche überschritten wird, kann dies zu Problemen mit der Baugenehmigung führen. Es ist daher wichtig, die Geschossfläche vor dem Ausbau genau zu berechnen und gegebenenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen. - Wie finde ich heraus, ob mein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt?
Ein Geschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es bestimmte Anforderungen an die lichte Höhe und die Höhe über dem Gelände erfüllt. Die genauen Kriterien sind in der BayBo definiert. - Was ist der Unterschied zwischen Geschossfläche und Wohnfläche?
Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Gebäudes. Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Wohnräume. Nicht jede Geschossfläche ist auch Wohnfläche. - Muss ich einen Architekten beauftragen, um die Geschossfläche korrekt zu berechnen?
Es ist empfehlenswert, einen Architekten oder Baurechtsexperten zu beauftragen, um die Geschossfläche korrekt zu berechnen, insbesondere wenn es sich um komplexe Sachverhalte handelt oder Unklarheiten bei der Auslegung der BayBo bestehen.
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Architekt für Dachgeschossausbau: Expertise zu BayBo & Geschossfläche
4378: Gebäudeklasse, Aufenthaltsräume, Vollgeschoss
ein wenig viele Fragen!
Schon mal an die Einschaltung eines Architekten gedacht. Dieser dürfte sich auskennen.
> Jetzt steht aber in Art. 45 Bay Bo Abs. 1 Satz 2, dass diese Regelung (Art. 45 Satz 1) für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht gilt. <
... dies bezieht sich natürlich auf die Anforderungen an Aufenthaltsräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2
> Bebauungsplan bauen, in dem vorgegeben ist, dass in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse gelten Flächen von Räumen, die nach Lage und Größe als Aufenthaltsräume i.S. des Art. 45 Bay Bo geeignet sind, als Geschossflächen mitzurechnen sind. <
... der Bebauungsplan weicht hier zulässigerweise von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ab.
Also muss in dem DG, dass kein Vollgeschoss nach BauGBAbk. ist, jeder Raum, der als Aufenthaltsraum (auch im Sinne des Art 45 Satz 2) gilt, bzw. gelten kann, die Grundfläche dieses Raumes (Räume) zur Ermittluntg der GFZAbk. hinzugerechnet werden.
Zu viele Fragen sind meines Erachtens:
> Was hat das nun zu bedeuten? ... s.o.
Was muss ich für die Geschossfläche alles dazurechnen, wenn ich ein Haus E+D baue (das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss).
Muss ich im Dachgeschoss die ganze Fläche (also sozusagen die Grundfläche des Erdgeschosses) dazurechnen.
Bäder und Ankleiden werden in nicht Vollgeschossen wohl nicht als Aufenthaltsräume gezählt. Wie ist das mit Treppenhaus und Flur? <
Es bringt Ihnen nichts, wenn Sie dem später zu beauftragenden Arch. bzw. Ing. dessen Arbeit vorwegnehmen. Auch dieser Fachmann kostet Geld, wenn auch nur erst einmal wohl eher wenig, wenn es um Beratungsleistungen vor Entscheidung zum Bau geht.
... Vielleicht sollte man 'mal so etwas einführen wie in den Jura"Foren", wo der Fragesteller seinen (finanziellen) Einsatz für seine Frage (n) angeben muss, und der Experte (die Experten) entscheidet (entscheiden), ob dieser "Einsatz" für die Beantwortung der Fragen ausreichend ist. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Geschossfläche im Dachgeschoss: BayBoAbk.-konforme Berechnung
💡 Kernaussagen: Die korrekte Berechnung der Geschossfläche im Dachgeschoss ist entscheidend für die Einhaltung des Bebauungsplans. Ein Architekt kann bei der Auslegung der BayBo (insbesondere Art. 45) helfen. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume können je nach Gebäudeklasse variieren. Die Einbeziehung von Fachleuten ist ratsam, um Fehler bei der Berechnung zu vermeiden. Die korrekte Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) ist ebenfalls wichtig.
✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, einen Architekten hinzuzuziehen, um die Geschossfläche im Dachgeschoss korrekt nach BayBo zu berechnen, wie im Beitrag Architekt für Dachgeschossausbau: Expertise zu BayBo & Geschossfläche angeraten wird.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die Regelungen des Art. 45 BayBo bezüglich Aufenthaltsräume gelten nicht uneingeschränkt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an diese Räume.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Gebäudeklasse Ihres Bauvorhabens, um die relevanten Bestimmungen der BayBo korrekt anzuwenden. Ziehen Sie einen Architekten oder Baurechtsexperten hinzu, um die Geschossfläche im Dachgeschoss präzise zu berechnen und spätere Probleme zu vermeiden. Beachten Sie die Definition von Aufenthaltsräumen und deren Anrechnung zur Geschossfläche gemäß Bebauungsplan und BayBo.
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