Architekt Vorgespräch: Kosten, Ablauf & was ist unverbindlich?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für ein erstes Vorgespräch und die Vorstellung von Ideen Honorar verlangen darf, auch wenn kein konkreter Auftrag erteilt wurde. Es wird betont, dass eine vorherige Ankündigung der Kostenpflicht erforderlich ist. Die Konkretisierung der Leistungen bei einem unverbindlichen Angebot spielt eine wichtige Rolle. Die Honorarfähigkeit einer Kostenschätzung bei konkreten Wünschen wird ebenfalls diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
Architekt Vorgespräch: Kosten, Ablauf & was ist unverbindlich?
Zum Zwecke dieser Suche habe ich an mehrere Architekten eine Email geschrieben, in der ich den Umfang unseres Bauvorhaben geschildert habe und um ein unverbindliches Angebot zu o.g. Architektenleistungen gebeten habe. Zum Verständnis, wir reden hier von einem einfachen Einfamilienhaus ohne Schnörkel o.ä. mit etwa 120 m² Grundfläche in Bayern ...
Unter anderem meldete sich ein Architekt und dieser lud uns per Email herzlich ein, einmal einen virtuellen Rundgang durch unser Haus zu machen. Ein nettes Angebot, dem wir heute nachkamen.
Er präsentierte uns einen (wenig aufregenden ) Plan auf seinem Laptop mit Außenansichten und 3D-Plan und wir unterhielten uns über die Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) seiner Planung.
Als wir dann genug gesehen hatten, wollte er plötzlich sofort einen Vertrag unterschreiben oder Geld für seine bereits erbrachten Bemühungen sehen.
Wir wiesen ihn darauf hin, dass wir unser Gespräch als erstes, unverbindliches Kennenlernen verstanden und eigentlich nichts bezahlen möchten. Was dann folgte glich einer Räuberkomödie, die aber nicht Bestandteil meiner Frage ist.
Ist es legitim, für eine Planung ohne Auftrag Geld zu verlangen?
Wenn ja, wieviel?
Gruß
Knut Kobbe
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung leisten, bevor ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht die Rechtslage bestätigt hat.
🔴 KRITISCH: Dokumentieren Sie alle Kommunikation (E-Mails, Chatverläufe, Gesprächsinhalte mit Datum/Uhrzeit) – insbesondere, ob und wie der Architekt über Kosten informiert hat.
⚠️ WICHTIG: Vor jedem Vorgespräch schriftlich klären: ob es kostenfrei ist, welche Leistungen konkret erbracht werden und ob diese eine Vergütung auslösen können.
⚠️ WICHTIG: Keine Vertragsunterzeichnung oder Zahlungsversprechen abgeben, solange die Leistung nicht vertraglich definiert und im Einklang mit der HOAIAbk. 2021 steht.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ein Vorgespräch mit einem Architekten dient dem Kennenlernen und der ersten Einschätzung Ihres Bauvorhabens. Ob für dieses Gespräch Kosten anfallen, hängt von der Vereinbarung mit dem Architekten ab.
Unverbindliches Angebot: Ein unverbindliches Angebot bedeutet, dass Sie nach dem Gespräch nicht automatisch verpflichtet sind, den Architekten zu beauftragen. Klären Sie im Vorfeld, ob das Gespräch kostenpflichtig ist.
Kostenpflichtiges Vorgespräch: Einige Architekten berechnen ein Honorar für das Vorgespräch, insbesondere wenn bereits konkrete Planungsleistungen erbracht werden. Dies sollte transparent kommuniziert werden.
👉 Handlungsempfehlung: Fragen Sie vor dem Vorgespräch explizit nach, ob Kosten entstehen und welche Leistungen im Preis enthalten sind. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der geschilderte Sachverhalt beschreibt ein Vorgespräch mit einem Architekten, der ohne vorherige Vereinbarung über Kosten oder einen schriftlichen Auftrag bereits eine Planung präsentierte und anschließend eine sofortige Vergütung forderte. Dies ist ein klassischer Fall von unklarer Auftragsklärung, der rechtliche und finanzielle Risiken birgt.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass ein erstes Kennenlerngespräch in der Regel unverbindlich ist, ist grundsätzlich richtig. Architekten bieten oft kostenlose Erstberatungen an, um den Umfang des Projekts zu besprechen. Eine detaillierte Planung wie ein 3D-Modell oder Außenansichten geht jedoch weit über eine unverbindliche Beratung hinaus.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine Planung ohne Auftrag automatisch kostenlos sei, ist rechtlich nicht haltbar. Nach § 632 BGBAbk. kann ein Architekt auch ohne schriftlichen Vertrag eine Vergütung verlangen, wenn die Leistungserbringung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Die Präsentation eines fertigen Plans ist in der Regel eine solche Leistung.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der Architekt vor der Planung klar kommuniziert hat, dass diese kostenpflichtig ist. In Ihrem Fall scheint dies nicht geschehen zu sein. Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sieht für die Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2) Honorare vor, die jedoch vorab vereinbart werden müssen. Ohne Vereinbarung kann der Architekt nur eine angemessene Vergütung fordern, die oft auf Basis der HOAI berechnet wird.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass Sie nun eine Rechnung für eine Leistung erhalten, die Sie nie bestellt haben. Der Architekt könnte auf Zahlung klagen, wobei ein Gericht prüfen würde, ob ein konkludenter (stillschweigender) Auftrag vorlag. Die Forderung nach sofortiger Vertragsunterzeichnung oder Geld deutet auf ein unseriöses Geschäftsgebaren hin.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie den Architekten schriftlich auf, eine detaillierte Aufstellung seiner erbrachten Leistungen und der dafür geforderten Vergütung vorzulegen. Bestreiten Sie gleichzeitig, einen Auftrag erteilt zu haben. Holen Sie rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ein, bevor Sie irgendetwas bezahlen. Für die Zukunft: Vereinbaren Sie vor jedem Gespräch schriftlich, ob und in welchem Umfang Kosten anfallen.
KI-Analyse (Qwen)
Ein unverbindliches Vorgespräch mit einem Architekten dient der ersten Orientierung und ist grundsätzlich kostenfrei, solange keine konkreten, individuellen Leistungen im Sinne der HOAI (heute: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021) erbracht wurden.
🔴 Gefahr: Der Architekt verlangte unmittelbar nach einem virtuellen Rundgang und einer ersten Planpräsentation Honorar – obwohl kein Auftrag erteilt wurde und keine vertraglich vereinbarten Leistungen (z. B. Grundlagenermittlung nach § 33 HOAI) abgeschlossen waren. Dies birgt das Risiko einer unklaren Rechtslage und möglicher späterer Ansprüche ohne nachweisbare Leistungserbringung im Sinne der Verordnung.
⚠️ Korrektur: Eine reine Präsentation von Musterplänen oder allgemeinen Konzepten ohne individuelle Anpassung an das Grundstück, die Bauordnung oder die Wünsche des Bauherrn stellt keine vergütungsfähige Leistung dar – auch nicht als "Vorleistung".
➕ Ergänzung: Nach § 33 HOAI 2021 ist die Phase "Grundlagenermittlung" erst dann vergütungsfähig, wenn konkret festgelegt wurde, welche Bauaufgabe zu lösen ist, welche Rahmenbedingungen gelten (z. B. Baugenehmigungsvoraussetzungen in Bayern) und eine verbindliche Absprache über den weiteren Leistungsumfang getroffen wurde.
✅ Zustimmung: Ihre Auffassung, dass ein erstes Kennenlernen unverbindlich und kostenfrei sein muss, entspricht vollständig der gängigen Rechtsprechung und der HOAI-Systematik – insbesondere bei einem Standard-Einfamilienhaus ohne besondere Komplexität.
❌ Widerspruch: Es ist nicht legitim, für eine rein informelle, nicht vertraglich vereinbarte Präsentation von Standardplänen oder 3D-Visualisierungen ein Honorar zu verlangen – dies widerspricht sowohl der HOAI als auch dem Verbraucherschutzrecht (§ 312g BGB: Kein Entgelt bei fehlendem Vertrag).
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den gesamten Email-Verkehr und das Gespräch (Datum, Inhalt, Art der gezeigten Pläne), und wenden Sie sich bei weiterem Druck auf Zahlung an die zuständige Architektenkammer Bayern für eine fachliche Stellungnahme – oder kontaktieren Sie einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein reines Kennenlern-Gespräch grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei sein kann – sofern keine konkreten, individuellen Planungsleistungen erbracht werden.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung einer klaren, vorab getroffenen Vereinbarung über Kosten und Leistungsumfang.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI betont die Flexibilität der Architekten („kann kostenpflichtig sein“), ohne rechtliche Risiken zu benennen. DeepSeek und Qwen setzen dagegen stärker auf gesetzliche Grenzen (§ 632 BGB, HOAI 2021, § 312g BGB) und warnen vor einseitigen Forderungen.
- GoogleAI sieht „unverbindliches Angebot“ als rein vertragliches Instrument; DeepSeek und Qwen heben hervor, dass auch konkludente Aufträge oder „stillschweigende Entgeltvereinbarungen“ rechtlich prüfbar sind – mit Ungunst für den Bauherrn bei fehlender Dokumentation.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den Hinweis auf § 632 BGB und die Prüfung konkludenter Aufträge durch ein Gericht – ein Aspekt, der bei GoogleAI und Qwen nicht vertieft wird.
- Qwen liefert die präziseste HOAI-Bezugnahme (§ 33 HOAI 2021) und differenziert klar zwischen Musterplänen (nicht vergütungsfähig) und individueller Grundlagenermittlung (vergütungsfähig, aber nur bei Vereinbarung).
❌ Widerspruch:
- Qwen behauptet ausdrücklich: „Es ist nicht legitim, für eine rein informelle, nicht vertraglich vereinbarte Präsentation von Standardplänen ein Honorar zu verlangen“ (❌ Widerspruch zu DeepSeek, der unter bestimmten Umständen – z. B. bei eindeutiger Erwartungshaltung – eine angemessene Vergütung nach § 632 BGB für möglich hält). Gemäß Vorsichtsprinzip und Verbraucherschutzrecht (§ 312g BGB) gilt die strengere Einschätzung von Qwen als maßgeblich.
👉 Empfehlung:
- Die sicherste Handlungsgrundlage ist die von Qwen formulierte klare Trennung: Keine Vergütung ohne vertraglich vereinbarte, individuelle HOAI-Leistung (bes. ab Phase 1). DeepSeek bietet wichtige Risiko-Hinweise für die Praxis (Gerichtsrisiko), GoogleAI liefert die nützlichste proaktive Kommunikationsstrategie für zukünftige Gespräche.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundsatz Unverbindlichkeit ✅ Ein reines Kennenlern-Gespräch ist grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei – solange keine individuellen Planungsleistungen im Sinne der HOAI 2021 erbracht werden. Rechtliche Basis für Vergütung ⚠️ Nach § 632 BGB kann eine Vergütung auch ohne schriftlichen Vertrag bestehen – aber nur bei nachweisbarer Erwartungshaltung und individueller Leistung; reine Muster-Darstellungen reichen dafür nicht aus (Qwen/DeepSeek im Konsens, GoogleAI nicht adressiert). HOAI-Referenz ✅ Grundlagenermittlung (LPAbk. 1) und Vorplanung (LP 2) sind nach HOAI 2021 nur vergütungsfähig, wenn vorab vertraglich vereinbart – insbesondere § 33 HOAI 2021 gilt maßgeblich. Standard-Darstellung vs. individuelle Leistung ✅ Präsentation von Musterplänen oder generischen 3D-Visualisierungen ohne Anpassung an Grundstück, Bauordnung oder Wünsche ist keine vergütungsfähige Leistung. Verbraucherschutzrecht ✅ § 312g BGB verbietet die Geltendmachung eines Entgelts bei fehlendem Vertrag – insbesondere bei rein informellen Kontakten. 👉 Handlungsempfehlung: Verlangen Sie stets vorab schriftlich die Klärung von Kosten, Leistungsumfang und Vertraglichkeit – und dokumentieren Sie jede Kommunikation. Nutzen Sie HOAI 2021 als Referenzrahmen, um unberechtigte Forderungen sicher abzuwehren.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unklare Auftragslage führt zu nachträglicher Rechnung ohne Vertrag Finanzielle Belastung, Rechtsstreit, Zeitverlust 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation von Gesprächsinhalten und Leistungsbeschreibung Unfähigkeit, unberechtigte Forderungen juristisch zu widerlegen 🔴 Risiko Übernahme von Musterplänen als „individuelle Leistung“ durch den Architekten Gerichtlich riskante Einordnung – Gefahr eines konkludenten Auftrags 🔴 Risiko Druck durch Architekten (z. B. Forderung nach sofortiger Vertragsunterzeichnung) Verlust der Entscheidungsfreiheit, emotionale Manipulation 🔴 Risiko Keine Kenntnis der HOAI 2021 und ihrer Leistungsphasen Unfähigkeit, vergütungsfähige von nicht-vergütungsfähigen Leistungen zu unterscheiden ✅ Chance Frühzeitige Klärung von Kosten und Leistungsumfang vor dem Gespräch Vermeidung von Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten ✅ Chance Nutzung der Architektenkammer für kostenlose fachliche Stellungnahme Unabhängige, vertrauenswürdige Bewertung der Rechtslage ✅ Chance Dokumentation aller Kommunikation als Beweismittel Stärkung der eigenen Rechtsposition im Streitfall ✅ Chance Vergleich mehrerer Architektenangebote vor Vertragsabschluss Optimierung von Preis-Leistungs-Verhältnis und Transparenz ✅ Chance Erstellung eines klaren, HOAI-konformen Leistungsverzeichnisses vor Auftragserteilung Vermeidung von Nachforderungen und Missverständnissen Orientierungshilfen
- Keine Zahlung leisten: Unterlassen Sie jede Überweisung oder Zahlungsvereinbarung, bis ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ihre Situation geprüft hat.
- Dokumentation sichern: Sammeln Sie alle E-Mails, Chat-Protokolle, Terminnotizen (Datum, Uhrzeit, Inhalte, Art der gezeigten Pläne) und speichern Sie diese in einem sicheren, unveränderbaren Format (z. B. PDF).
- Schriftliche Kostenklärung einfordern: Fordern Sie den Architekten auf, schriftlich darzulegen, welche konkrete, individuelle Leistung er erbracht hat, auf welcher HOAI-Leistungsphase diese beruht und wie die Vergütung berechnet wurde.
- Stellungnahme bei der Architektenkammer einholen: Kontaktieren Sie die Architektenkammer Bayern (oder Ihre zuständige Landeskammer) mit allen Dokumenten und bitten Sie um eine fachliche, unverbindliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Forderung.
- Hoai 2021 als Entscheidungsgrundlage nutzen: Prüfen Sie selbst oder mit Hilfe eines Fachanwalts, ob die erbrachte Leistung den Vorgaben von § 33 HOAI 2021 (Grundlagenermittlung) entspricht – nur dann ist eine Vergütung grundsätzlich möglich.
- Rechtsberatung bei Druck oder Unsicherheit: Beauftragen Sie bei Anzeichen von Druck (z. B. Forderung nach sofortiger Vertragsunterzeichnung) umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht – viele bieten ein erstes Beratungsgespräch kostenfrei an.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architekt
- Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er begleitet Bauprojekte von der ersten Idee bis zur Fertigstellung.
Verwandte Begriffe: Bauplanung, Entwurf, Bauleitung - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architektenleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Angebotserstellung.
Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenhonorar, Leistungsphasen - Leistungsphasen
- Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase umfasst spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung - Unverbindliches Angebot
- Ein unverbindliches Angebot ist eine Offerte, die den Empfänger nicht zur Annahme verpflichtet. Es dient als Informationsgrundlage und ermöglicht den Vergleich mit anderen Angeboten.
Verwandte Begriffe: Angebot, Kostenvoranschlag, Preisangebot - Bauplanung
- Die Bauplanung umfasst alle planerischen Tätigkeiten, die für die Errichtung eines Gebäudes erforderlich sind. Sie beinhaltet die Erstellung von Entwürfen, Bauanträgen und Ausführungsplänen.
Verwandte Begriffe: Architekt, Entwurf, Bauantrag - Bauüberwachung
- Die Bauüberwachung ist die Kontrolle der Bauausführung durch den Architekten oder Bauingenieur. Sie dient der Sicherstellung der Qualität und der Einhaltung der Planung.
Verwandte Begriffe: Bauleitung, Qualitätskontrolle, Baustellenüberwachung - Einfamilienhaus
- Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude, das in der Regel von einer Familie bewohnt wird und über einen eigenen Zugang verfügt.
Verwandte Begriffe: Wohnhaus, Eigenheim, Hausbau
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist ein unverbindliches Angebot vom Architekten?
Antwort: Ein unverbindliches Angebot bedeutet, dass Sie nach Erhalt des Angebots nicht verpflichtet sind, den Architekten zu beauftragen. Es dient als Grundlage für Ihre Entscheidung und ermöglicht Ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen. - Frage: Wann sollte ich einen Architekten kontaktieren?
Antwort: Es ist ratsam, einen Architekten so früh wie möglich in Ihrem Bauvorhaben zu kontaktieren, idealerweise bereits in der Planungsphase. So können Sie von seiner Expertise profitieren und Fehler vermeiden. - Frage: Welche Leistungen bietet ein Architekt an?
Antwort: Architekten bieten ein breites Spektrum an Leistungen, von der Entwurfsplanung über die Bauantragsstellung bis hin zur Bauleitung und Überwachung. Die genauen Leistungen werden individuell vereinbart. - Frage: Wie finde ich den passenden Architekten für mein Bauvorhaben?
Antwort: Achten Sie auf die Spezialisierung des Architekten, seine Erfahrung mit ähnlichen Projekten und seine Referenzen. Ein persönliches Gespräch ist wichtig, um festzustellen, ob die Chemie stimmt. - Frage: Was ist die HOAI?
Antwort: Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und dient als Grundlage für die Angebotserstellung. - Frage: Kann ich einen Architekten auch nur für bestimmte Leistungsphasen beauftragen?
Antwort: Ja, es ist möglich, einen Architekten nur für einzelne Leistungsphasen zu beauftragen, beispielsweise nur für die Entwurfsplanung oder die Bauleitung. Dies sollte im Vertrag klar definiert werden. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Architekten und einem Bauingenieur?
Antwort: Ein Architekt ist primär für die Gestaltung und Planung eines Gebäudes zuständig, während ein Bauingenieur sich mit der technischen Umsetzung und Statik befasst. Oft arbeiten beide Berufsgruppen eng zusammen. - Frage: Welche Rolle spielt der Architekt bei der Bauüberwachung?
Antwort: Der Architekt überwacht die Bauausführung, um sicherzustellen, dass die Planung korrekt umgesetzt wird und die Baustelle den geltenden Vorschriften entspricht. Er ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Bau.
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Wichtige Vertragsbestandteile und Klauseln, die Sie kennen sollten. - Honorarordnung für Architekten (HOAI): Grundlagen
Überblick über die Struktur und Bedeutung der HOAI. - Bauantrag: So stellen Sie ihn richtig
Schritte und Unterlagen für die erfolgreiche Einreichung. - Bauleitung: Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Die Rolle des Architekten bei der Überwachung der Bauausführung. - Architektenauswahl: Kriterien für die Entscheidung
Worauf Sie bei der Wahl des passenden Architekten achten sollten.
-
Nein MfG ...
Nein -
Architekt Vorgespräch: Klärung zum 'Nein' – Kostenpflichtigkeit
Der Vollständigkeit halber ...
Der Vollständigkeit halber ebenfalls NEIN.
Freundliche Grüße -
Kostenpflichtiges Architekt Vorgespräch: Ankündigung erforderlich!
Ergänzung ...
Ergänzung wenn ich ein kostenpflichtiges Vorgespräch anbiete MUSS ich das VORHER ankündigen. Punkt.
Freundliche Grüße -
Architekt Vorgespräch: Vertriebsmethoden und Provisionsbasis?
Njet ...
Njet aber schon "sehr geschickt" wie der Herr/Frau Kollege/-in hier vorgeht. Das hat schon eher den Ruch von Vertreibsmethoden eines Bauträger/Generalunternehmer, der auf Provisionsbasis arbeitet.
Also: Auch ich schließe mich der Mehrheit an (wie opportunistisch). Ihr wolltet ein Gespräch, geliefert wurde eine Animation usw. usf.
Übrigens: selbst wenn es vereinbart gewesen wäre, dass das erste Kennenlernen nicht umsonst sei, finde ich es merkwürdig, dass der Kollege/-in schon vor dem ersten Gespräch einen fertigen Entwurf nebst Animation zur Hand hat. Kann er/sie Gedanken lesen (durchs Telefon oder gar per E-Mail ... beneidenswert!).
Gruß und Schluss
Thomas -
Unverbindliches Architekten-Angebot: Konkretisierung der Leistungen
Im ersten Moment ...
würde ich mich den oben stehenden Meinungen anschließen.
Fraglich bleibt dennoch:
1. welches waren den die Angaben für ein "unverbindliches Angebot" von Architektenleistungen, bzw. wie konkret waren diese denn? Wie konnten damit denn Planungen erstellt werden, wenn es doch "nur" um ein unverbindliches Angebot ginge?
2. was bitte schön soll denn ein unverbindliches Angebot eines Architekten sein. (alle Architekten kosten gleich viel! , was sie unterscheidet ist die Qualität der Planung und der Durchführung)?
Ich möchte ja niemandem zu nahe treten, geschweige etwas unterstellen. Aber es soll schon vorgekommen sein, dass BH's von einem Architekten "erste" Planungen "kostenfrei" erhalten (weil nicht bezahlt und nur unverbindlich) haben und diese dann von einem anderen Architekten, der ein unlauteres, ungesetzliche Angebot unter Nichteinhaltung der HOAIAbk., ausführen ließen.
> Wir wiesen ihn darauf hin, dass wir unser Gespräch als erstes, unverbindliches Kennenlernen verstanden und [ Zitat Anfang ] ...eigentlich
... [ Zitat Ende ] nichts bezahlen möchten. <
3. Wieso "möchten" sie eigentlich nichts bezahlen. Sie müssen nichts bezahlen, wenn Sie nichts bestellt haben. Wenn ich aber eigentlich nichts bezahlen möchte, habe ich vielleicht doch etwas bestellt, auch wenn ich dies, wenn's dann berechnet werden sollte, gern unentgeltlich haben wollte.
Nicht zu vergessen bliebe, dass auch ein mündlich erteilter Architekten-Auftrag (i.d.S. "vielleicht fällt Ihnen, Herr Architekt ja ein Entwurf spontan ein", o.ä.) kostenpflichtig ist.
MfG
R. Kaiser -
Architekt Vorgespräch: Aufstellung der Wünsche per Email möglich
Vielen Dank erstmal ...
Vielen Dank erstmal für die schnellen Stellungnahmen zu meinem Problem.
Zur Erklärung des Abgelaufenen, ich habe den Architekten eine Aufstellung meiner Vorstellungen und Wünsche geschickt. Bei Interesse lasse ich diese gerne per Email zukommen.
Unter einem unverbindlichen Angebot stellte ich mir vor, das der Angeschriebene sich Gedanken macht, wie hoch die tatsächlichen Bau kosten wären und uns entsprechend seine Honorarvorstellung liefert.
Es war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass es dabei, sollte es mit rechten Dingen zugehen, wenig Spielraum gibt. -
Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch?
Rechnung
Inzwischen habe ich auch eine Rechnung des Herren bekommen.
Er stellt mir "entspr. HOAIAbk. 2002, § 6 , Zeithonorar'" insgesamt 7 Stunden a 35 € in Rechnung.
Zur Erinnerung, ich habe nie den Auftrag für eine konkrete Planung gegeben, der Architekt lud mich von sich aus ein uns seine Ideen vorzustellen.
Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung, das kann ich bei jedem Fertighausanbieter auch haben.
Gruß -
Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch?
Rechnung
Inzwischen habe ich auch eine Rechnung des Herren bekommen.
Er stellt mir "entspr. HOAIAbk. 2002, § 6 , Zeithonorar'" insgesamt 7 Stunden a 35 € in Rechnung.
Zur Erinnerung, ich habe nie den Auftrag für eine konkrete Planung gegeben, der Architekt lud mich von sich aus ein uns seine Ideen vorzustellen.
Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung, das kann ich bei jedem Fertighausanbieter auch haben.
Gruß -
Architekt Vorgespräch: Honorierung erbrachter Leistungen – Rechtliches
Nun denn ...
Nun denn ganz so einfach ist es dann wohl doch nicht.
Grundsätzlich " ... Meines Erachtens ist das zeigen eines Grundrisses auf dem Laptop keine zahlenswerte Architektenleistung ... " mag zwar als nicht "zahlenswert" empfunden werden, wenn aber eine Leistung erbracht wurde, ist diese natürlich auch zu honorieren.
Wie Vorredenr schon geschrieben haben: War etwas bestellt? D.h., hatte der A. den Auftrag oder konnte er annehemen den Auftrag zu haben etwas zu leisten? Kann von uns hier natürlich nicht wirklich beurteilt werden!
Dem bisher geschriebenen entnehme ich jedoch keine Auftragserteilung. Da kann ich aber auch falsch liegen.
Der Stundensatz von € 35 ist sicher i.O. (in etwa Mindestsatz der HOAIAbk.), die Stundenanzahl mag ich nicht beurteilen bzw. kann dieses nicht.
War jedoch auf Grund eines groben Raumprogrammes erstmal die Info gewünscht "Was kostet der Spaß? " bzw. "Was kostet der Architekt? ", dann hat der Kollege hier - evtl. in Erwartung, dass seine Animation Dich vom Hocker reißt - etwas viel geboten. Würde ich unter Akquise verbuchen. Er will's aber wohl auf dem Konto verbuchen.
Nochmal: 35 EUR/Std. sind sicher i.O., ... wenn etwas beauftragt war.
Ungeachtet einer rechtlichen Würdigung ein insgesamt sehr (!) ungeschicktes Agieren des Architekten. So erhält man keine Aufträge!
Gruß
Thomas -
Architekt Kostenschätzung: Honorarfähigkeit bei konkreten Wünschen
Gedankenmachen zu tatsächlichen Baukosten ...
auf Grundlage von Vorstellungen und Wünschen, sprich quasi eine Kostenschätzung des Geplanten "erstellen" zu lassen und auf dieser Basis eine Honorar"Vorstellung" zu fordern, stellt eine (Beauftragung von) Architektenleistung dar, die i.A. honorarfähig ist. M. E hätte Ihre Anfrage unbestimmter sein müssen, da es bei der konkreten Wahl des geeigneten Architekten neben den fachlichen Voraussetzungen wohl hauptsächlich (zusammengefasst) darauf ankommt, ob man sich grün ist und, ob die Architektursprache den eigenen Wünschen entspricht.
. -.
Das der Architekt Pläne liefert, die von ihm nicht gefordert waren, aber grundsätzlich zur Erstellung einer Kostenschätzung erforderlich sind, ist ggf. zu rügen.
. -.
Moralsich kann die Handlungsweise des "Kollegen" durchaus angezweifelt werden. Ich, wie wohl auch die Vorredner, jedenfalls hätte einen potentiellen AGAbk. darauf hingewiesen, das seine Anfrage eine kostenpflichtige Tätigkeit bedingt, etc.
Vielleicht ist er einfach gewieft den rechtlichen Rahmen auszuschöpfen, was auch fragwürdig sein mag.
. -.
> "Aufstellung meiner Vorstellungen und Wünsche". Bei Interesse lasse ich diese gerne per Email zukommen. <
Interessant ist es allemal. Durchlesen ist kostenfrei. Eine konkret Hilfe (bspw. ein Telefonat mit dem Kollegen) nicht.
MfG
R. Kaiser -
Architekt Rechnung: Anwaltliche Prüfung bei fehlender Bestellung
Nochmals Danke!
Vielen Dank nochmal, durch die hier bereits eingebrachten Beiträge konnte ich mir ein Bild meiner Situation auch aus der Perspektive außen stehender machen.
Ich habe die Sache nun meinem Rechtsanwalt übergeben, da ich in meinen Augen keine entsprechende Leistung bestellt habe und somit m.E. auch nichts bezahlen muss.
Das der Architekt eine Leistung erbracht hat steht ja außer Frage, aber wenn er diese bezahlt haben will, muss er das doch im Vorfeld erwähnen!? Jeder KFZ-Mechaniker weist mich im Vorfeld darauf hin, das ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist.
@ H. Kaiser:
Ich habe die Email mal an Ihre Firmenadresse geschickt. Bitte nur durchlesen! (Weil kostenfrei 😉
MfG
Knut Kobbe -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architekt Vorgespräch: Kosten, Honorar & Unverbindlichkeit
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für ein erstes Vorgespräch und die Vorstellung von Ideen Honorar verlangen darf, auch wenn kein konkreter Auftrag erteilt wurde. Es wird betont, dass eine vorherige Ankündigung der Kostenpflicht erforderlich ist. Die Konkretisierung der Leistungen bei einem unverbindlichen Angebot spielt eine wichtige Rolle. Die Honorarfähigkeit einer Kostenschätzung bei konkreten Wünschen wird ebenfalls diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Kostenpflichtiges Architekt Vorgespräch: Ankündigung erforderlich! muss ein kostenpflichtiges Vorgespräch im Vorfeld angekündigt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Honorar.
✅ Zusatzinfo: Eine Aufstellung der Wünsche und Vorstellungen kann dem Architekten per E-Mail zugesendet werden, um eine erste Einschätzung der Baukosten zu ermöglichen, wie in Architekt Vorgespräch: Aufstellung der Wünsche per Email möglich erwähnt.
🔴 Kritisch/Risiko: Die Verwechslung von unverbindlichem Angebot und konkreter Beauftragung kann zu unerwarteten Rechnungen führen. Der Beitrag Architekt Rechnung: Zeithonorar für unverbindliches Vorgespräch? thematisiert genau dieses Problem.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld des Architekt Vorgesprächs die Kostenfrage und den Umfang der Leistungen schriftlich ab. Bei Unklarheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, wie im Beitrag Architekt Rechnung: Anwaltliche Prüfung bei fehlender Bestellung empfohlen.
Die Diskussion zeigt, dass die Abgrenzung zwischen einem unverbindlichen Vorgespräch und einer honorarpflichtigen Architektenleistung oft schwierig ist. Eine transparente Kommunikation und klare Vereinbarungen sind entscheidend, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) spielt hierbei eine wichtige Rolle bei der Bewertung der erbrachten Leistungen.
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