Nachtragsforderungen Rohbau: Unvorhergesehene Kosten beim Umbau? Architekt haftbar?
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Nachtragsforderungen Rohbau: Unvorhergesehene Kosten beim Umbau? Architekt haftbar?

Hallo,
wir sind eine "Bauherren"-Familie aus Baden-Baden und bauen ein Einfamilienhaus (200 m²) aus den 50ziger Jahren um. Jetzt verzweifeln wir an unerwarten Nachtragsforderungen der Rohbaufirma. Unser (ebenfalls noch recht unerfahrener) Architekt mag sich nicht mit dem stadtbekannten Bauunternehmer anlegen, mal hält er einen Rapportzettel für nicht gerechtfertigt, da in LVAbk. am nächsten Tag dann doch, weil die Arbeit "ja auch gemacht wurde".
Vereinbart waren Abriss & Rohbau gem. LV + Plänen für eine Pauschalsumme von 40 TE, inkl. 30 extra Stunden für Unvorhergesehne Arbeiten. 95 % haben wir schon bezahlt, einige Arbeiten sind noch nicht erledigt. Jetzt haben wir Nachtragsforderungen von 9 TE. Das ganze wird immer kontroverser und undurchschaubarer.
Der Bauunternehmer hatte uns vorab darauf hingewiesen, dass Nachträge für Änderungen anfallen können. Vereinbart war, dass Zusatzleistungen angekündigt und genehmigt werden. Das war aber nie der Fall. Architekt beteuert, nichts beauftragt zu haben und in den 4 Wochen keinerlei Ankündigung erhalten zu haben.
In den 9 TE sind 2,8 TE enthalten, für Zusatzleistungen, die von uns gewünscht wurden (z.B. breiteren Durchgang, höheres Fenster, etc.). Diese bezahlen wir natürlich auch.
Aber die anderen?
  • Außenmauer abbrechen  -  stand in LV, die Mauer war jedoch teilweise aus Beton. Das sollen wir extra bezahlen. Hätten wir das vorher gewusst, hätten wir doch auf den Abbruch verzichten können. Es wurde aber einfach gemacht, uns blieb gar keine Wahl
  • Gleiches für "Betonststürze entfernen"  -  man hätte uns doch fragen müssen, wir hätten niemals zugestimmt für ein paar cm mehr Türhöhe (gem. Plan) 2 TE auszugeben.
  • Betonschürzen entfernen, etc.
  • Estrich in Dickbett entfernen war zwar in LV, Bauunternehmer rechnet Nachtrag mit Faktor 2 ab, da viel Aufwand.
  • LV war lückenhaft (alle Außenwände fehlen!)

allein daraus werden sich weitere Nachträge ergeben.
Unser Problem ist jetzt, dass der Bauunternehmer nicht weitermacht, bis die Nachträge bezahlt sind. Wir müssen aber fertig werden, da die Fenster schon bestellt sind.
Unser Architekt (netter Kerl aber total chaotisch) zieht den Sch.. ein. Er will es sich mit dem Bauunternehmer nicht verderben weiß, dass er viele Fehler gemacht hat. Wir sollen einfach zahlen. Nachträge sind normal und zu erwarten.
Jetzt hat sich noch herausgestellt, dass unser Architekt den von uns unterschriebnen Robhauer-Vertrag gar nicht, wie vereinbart, an den den Bauunternehmer weitergeleitet hat. Wir haben also nicht mal einen unterschriebenen Vertrag.
Das ganze ist ein totales Chaos.
Kann uns jemand sagen, ob Nachträge beliebig gestellt werden dürfen  -  oder müssen sie vorher angekündigt und genehmigt worden sein. A. sagt, nein, müssen sie nicht.
Er hätte die LV "halt sehr schnell durchziehen müssen", da kommen Fehler vor. 9 TE seien insgesamt noch wenig. Was für ein Argument ist das?
Der Architekt hatte die Bauleitung, war angeblich jeden Tag auf der Baustelle, dort hätte ihm niemand gesagt, welche Nachträge kommen werden. Er hätte auch erst jetzt davon erfahren.
Kann das alles wahr sein? Wie ist die Rechtslage.
Wir sind inzwischen total entnervt und wissen nicht, was wir jetzt machen sollen.
Für Ratschläge bedanke ich mich im Voraus herzlich.
Regina Martin, Baden-Baden

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

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    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

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    Als Bauherr in Baden-Baden stehen Sie vor einem Problem mit unerwarteten Nachtragsforderungen. Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu prüfen:

    • Vertragliche Vereinbarungen: Was wurde im Bauvertrag (Pauschalsumme oder Stundenlohn) vereinbart? Sind Nachträge explizit geregelt?
    • Dokumentation: Gibt es detaillierte Rapportzettel und eine nachvollziehbare Dokumentation der angefallenen Arbeiten?
    • Ankündigung der Nachträge: Wurden die Nachträge rechtzeitig angekündigt und begründet?
    • Architektenleistung: Hat der Architekt seine Pflichten (Bauleitung, Kostenkontrolle) erfüllt?

    Unvorhergesehene Arbeiten (z.B. Abbruch von Betonstürzen) können Nachträge rechtfertigen, aber nur wenn sie nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren und ordnungsgemäß angekündigt wurden.

    ? Gefahr: Mangelhafte Bauleitung und fehlende Kostenkontrolle können zu erheblichen finanziellen Schäden führen.

    ? Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bauvertrag und die Nachtragsforderungen von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Klären Sie die Verantwortlichkeiten des Architekten ab.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Nachtragsforderung
    Eine Nachtragsforderung ist eine Forderung des Auftragnehmers (z.B. Bauunternehmer) gegenüber dem Auftraggeber (z.B. Bauherr) für Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen. Sie entsteht, wenn während der Bauausführung zusätzliche oder geänderte Arbeiten erforderlich werden.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleitung, Leistungsverzeichnis.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer regelt. Er enthält detaillierte Angaben zu den auszuführenden Arbeiten, den Preisen, den Zahlungsbedingungen und den Ausführungsfristen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, VOB, BGBAbk..
    Bauleitung
    Die Bauleitung ist die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten durch einen Architekten oder Bauingenieur. Sie stellt sicher, dass die Arbeiten gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt werden und dass die Kosten im Rahmen bleiben.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Bauingenieur, Baustellenkoordination.
    Rapportzettel
    Ein Rapportzettel ist ein Dokument, das die täglich geleisteten Arbeitsstunden und erbrachten Leistungen auf einer Baustelle erfasst. Er dient als Nachweis für die erbrachten Leistungen und ist wichtig für die Abrechnung, insbesondere bei Stundenlohnverträgen.
    Verwandte Begriffe: Stundenzettel, Leistungsnachweis, Baustellendokumentation.
    Pauschalsumme
    Eine Pauschalsumme ist ein im Bauvertrag vereinbarter fester Preis für die gesamte Leistung oder für bestimmte Teilleistungen. Sie bietet dem Bauherrn Kostensicherheit, birgt aber auch das Risiko, dass unvorhergesehene Kosten nicht abgedeckt sind.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Einheitspreis, Abrechnung.
    Leistungsverzeichnis
    Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Beschreibung aller Bauleistungen, die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringen sind. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOBAbk., Ausschreibung.
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Fachmann für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er ist auch für die Bauleitung und die Koordination der verschiedenen Gewerke verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Bauleitung, Planung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was sind Nachtragsforderungen im Bauwesen?
      Antwort: Nachtragsforderungen sind zusätzliche Kosten, die ein Bauunternehmen für Leistungen verlangt, die nicht im ursprünglichen Bauvertrag enthalten waren. Diese können durch unvorhergesehene Umstände, Planänderungen oder mangelhafte Planung entstehen. Eine klare Dokumentation und rechtzeitige Ankündigung sind entscheidend.
    2. Frage: Wann sind Nachtragsforderungen berechtigt?
      Antwort: Nachtragsforderungen sind berechtigt, wenn die Leistungen tatsächlich zusätzlich erbracht wurden, nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren und der Auftraggeber (Bauherr) über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten informiert wurde, bevor die Arbeiten ausgeführt wurden.
    3. Frage: Was kann ich tun, wenn ich unberechtigte Nachtragsforderungen erhalte?
      Antwort: Prüfen Sie die Nachtragsforderungen sorgfältig und vergleichen Sie sie mit dem Bauvertrag und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Fordern Sie detaillierte Nachweise an und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt oder Bausachverständigen beraten. Verweigern Sie unberechtigte Zahlungen schriftlich.
    4. Frage: Welche Rolle spielt der Architekt bei Nachtragsforderungen?
      Antwort: Der Architekt hat eine wichtige Rolle bei der Kostenkontrolle und Bauleitung. Er sollte die Nachtragsforderungen prüfen, bewerten und den Bauherrn beraten. Bei Fehlern des Architekten kann dieser haftbar gemacht werden.
    5. Frage: Wie kann ich mich vor unberechtigten Nachtragsforderungen schützen?
      Antwort: Ein detaillierter Bauvertrag, eine sorgfältige Planung, eine regelmäßige Baustellenkontrolle und eine offene Kommunikation mit dem Bauunternehmen können helfen, unberechtigte Nachtragsforderungen zu vermeiden. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen und Änderungen schriftlich.
    6. Frage: Was ist ein Rapportzettel?
      Antwort: Ein Rapportzettel ist ein Dokument, das die täglich geleisteten Arbeitsstunden und erbrachten Leistungen auf einer Baustelle erfasst. Er dient als Nachweis für die erbrachten Leistungen und ist wichtig für die Abrechnung, insbesondere bei Stundenlohnverträgen.
    7. Frage: Was bedeutet Pauschalsumme im Bauvertrag?
      Antwort: Eine Pauschalsumme im Bauvertrag bedeutet, dass für die vereinbarten Leistungen ein fester Preis vereinbart wurde. Nachtragsforderungen sind in der Regel nur dann möglich, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren.
    8. Frage: Was ist eine Bauleitung?
      Antwort: Die Bauleitung ist die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten durch einen Architekten oder Bauingenieur. Sie stellt sicher, dass die Arbeiten gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt werden und dass die Kosten im Rahmen bleiben.

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  2. Architektenfehler Rohbau: Schriftliche Bestätigung einfordern!

    weiß ... das er viel Fehler gemacht hat ...
    haben Sie das auch schriftlich? So ganz so einfach scheint mir das nicht, wie Ihr Architekt das sich macht.
    Entweder steht der zu seinen Fehlern (wenn er welche gemacht) hat oder es sind keine Fehler. Dafür hat der ja auch eine Versicherung.
    Andererseits sollten Sie erstmals klären (evtl. über Fachanwalt für Baurecht), welche Vertragsgrundlage Sie überhaupt haben. Wie kann was beauftragt und ausgeführt werden, dass weder SIE noch der Architekt beauftragt hat.
    Erst dann kann man weiterers sehen.
    Keine Rechtsberatung, nur Laie
  3. Nachtragsforderungen: Fristgerechter Widerspruch nach VOB!

    Uiuiui ...
    Hilfe.
    Da geht je eine ganze Horde Schweine im Galopp durch.
    Mal so ganz schnell ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
    Tagelohnberichten, die falsch sind (warum auch immer) MUSS nach VOBAbk. innerhalb von 6 Werktagen widersprochen sein, sonst sind sie gülzig (nicht ganz bei Doppelabrechnungen  -  Bär trotzdem)
    Wenn was faul ist, ist es erst Sache des A., dem Bauunternehmer auf die Füße zu treten, dann (wenn es nicht wirkt) hat der A. den Bauherrn zu informieren, damit der als Vertragspartner des Bauunternehmer jur. handeln kann (oder es lassen).
    Der Architekt haftet für Prüfungsfehler (Rechnung), wenn eine Rückforderung (warum auch immer) vom Bauunternehmer scheitert!
    Wer als A. Angst vor den Hühneraugen anderer Leute hat, hat nichts in der Bauleitung verloren. Das können Sie Ihrem A. ruhig so von mir bestellen. Er versaut nämlich den Ruf unserer Zunft.
    Nachträge sind zu beauftragen! Nach VOB müsste der Bauunternehmer jedesmal stoppen, ein Angebot vorlegen und erst nach dessen Beauftragung weiterarbeiten (es sind auch jedesmal die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln!)
    Wenn er sagt "Zahlt mal" nimmt er seine vertragspflicht >Rechnungsprüfung und Korrektur überhöhter Forderungen< nicht war, verliert also Honoraranspruch.
    Was der Bauunternehmer dem A. sagt ist erstmal nachrangig  -  solnage der keine Vollmacht hatte  -  Sie sind der Vertragspartner.
    Machen sollten Sie folgendes:
    Dem A. die Pistole auf die Brust setzen und ihn dazu bringen, sich mit einem ERFAHRENEN Kollegen zusammen zu tun, der rettet, was zu retten ist.
    Und sich schon mal nach einem guten RA umsehen.
    Und dem Bauunternehmer vom RA mal die Rechstposition erläutern lassen.

    @ kho
    Bitte mal im Bereich des Architektenwerks ein bissel zurückhalten. In solche Fällen muss die Haftpflicht nicht grundsätzlich eintreten.
    A. -Recht ist für Laien (und viele A. 's ) schwer nachvollziehbar.
    Und ich habe in letzter Zeit einige zumindest schwierige Kommentare von Ihnen hierzu gelesen.

  4. Baustelleneinstellung: Bauunternehmer droht mit Räumung!

    es geht weiter ... Bauunternehmer droht jetzt die Baustelle zu räumen!
    Zunächst herzlichen Dank, dass Sie meinen (zu langen) Beitrag gelesen und geantwortet haben.
    Soeben hat der Architekt angerufen und mir mitegeilt, dass der Bauunternehmer die Baustelle räumen will. Wir sollen bis heute Abend mitteilen, wie viel wir zahlen wollen.
    • Im LVAbk. war das Abdecken des vorhandenen Parketts mit Folie + Schaltplatten enthalten. Jetzt droht der Bauunternehmer diese Platten rauzusnehmen, obwohl sie noch als Parkettschutz gebraucht werden und die Rohbauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
    • Dixi WC haben wir 26 Wochen in der LV (jetzt ist erst Woche 5) will er auch abholen lassen. (Dies wird derzeit vom Sani-Installateur mitgenutzt).

    zu den Fehlern des Architekten, hier nur einige Beispiele:
    1.14! vergessene Positionen in der LV, sowie
    2. Sein Entwurf (Grund für uns ihn zu beauftragen) Südfassade ist nicht realisierbar, da er den Bodenaufbau Terrasse (Bitumen, etc., Fliesen) vergessen hat.
    3. Er hatte unsere vorhandenen Pläne /Maße verwendet und wohl nur stichprobenartig überprüft. Erst im Bauverlauf wurde klar, dass Maße teilweise nicht stimmen als Probleme aufgetaucht sind.
    4. Unser neuaufgebautes Hauptbad hat eine Gesamtbreite von 1,90 m! A. gibt zu, dass es "schon etwas zu schmal sei" und schlägt vor, die neuaufgebaute Wand wieder abzureißen und mit größerem Abstand (dafür dann kein begehbarer Schrank mehr) wieder neu aufzubauen. Weder mein Mann noch ich haben das auf den Plänen vorher gesehen, weil er ständig Maße verändert hat und so viele andere Dinge noch unklar waren (sind!).

    • Wir haben seit Beginn zig korrigierte / falsche Pläne (nicht weil wir etwas geändert hätten!) bekommen. Zeitweise pro Woche 2 Pläne für das EGAbk.!
    • Sein Entwurf (den wir längst bezahlt haben) enthält 2 lange Stahlstützen außen (von der Terrasse bis hoch zum Balkon). Im April fragte ich nach einem Musterstück oder wo ich mir diese ansehen könne. Das ginge nicht, er hat sie mir aufgezeichnet. Quadratisch 80 x 80. Ich fragte ihn, ob die nicht zu dünn sind, also in der Höhe wie Streichhölzer wirken. Darauf sagte er, er sei selbst nicht so überzeugt davon. Einen Tag vor der Bestellung der Stützen, schlägt er jetzt 2 Uprofile vor, die seien aber doppelt so teuer? Doppelt von was? Das will er uns dann morgen (vielleicht mitteilen).

    Der Architekt ist tatsächlich schlampig und chaotisch, redet heute so und morgen wieder anders. Er hat aber teilweise gute Ideen (die man nur leider dann doch nicht umsetzen kann).
    Bisher haben wir jede Rechnung bezahlt, inzwischen müssten wir noch was von ihm rauskriegen.
    Ich hör jetzt lieber auf, bevor das wieder zu lange wird.
    Danke
    Regina

  5. Bauunternehmer-Konflikt: Juristische Schritte & erfahrener Architekt

    Für den Bauunternehmer ...
    nen Anwalt engagieren. Solche Typen kannst nur jur. ausbremsen
    Für den Architekten gibt es nur zwei Möglichkeiten:

    1) Ihn zur Zusammenarbeit mit einem ERFAHRENEN Kollegen zwingen -

    2) Den erfahrenen A. selber einschalten (Kosten fallen z.T. doppelt an)
    Trotz aller Probleme bitte den A. nicht einfach kündigen  -  das würde teuer. Auch hierzu einen RA befragen
    Aber bitte einen, der in Baurecht fit ist  -  keinen für Scheidung und Verkehr

    Sehen Sie den Ärger mit dem Bauunternehmer als Chance.
    Planung wirklich fertig machen und dann den Umbau weiter betreiben. Und zwar sauber durchgeplant.
    Ein Umbau birgt immer gewissen Risiken, auch mag es sein, das kleinere, aber folgenschwere Maßabweichungen nicht auffallen.
    Aber Ihre Schilderung klingt insgesamt nach Avabti Diletanti.

  6. Nachtragsforderungen: Ankündigungspflicht des Bauunternehmers?

    Muss der Bauunternehmer Nachträge ankündigen? (A. hatte keine Vollmacht)
    Hallo nochmal,
    ich muss aus heutiger Sicht sagen, dass wir recht naiv an die Sache rangegangen sind. Wir gingen davon aus, dass es sich langfristig auszahlt einen Architekt für die Sanierung zu engagieren (unsere Nachbarn, mit ähnlichem Haus haben das in Eigenregie gemacht mit weniger Ärger + Kosten).
    Lehrgeld OK, aber es muss doch irgendwo geregelt sein, wie Nachträge erfolgen können. Sonst hätte jeder Bauunternehmer mit einem nachlässigen Bauleiter freie Hand für Nachträge.
    Wenn der A. nichts beauftragt hat (beteuert er), wir nur die vereinbarten Positionen (die sind ja unstrittig) muss es doch eine Grundlage zur Berechnung geben, die auch wir als Laien nachvollziehen können.
    Oder kann ich das irgendwo nachlesen?
    Regina
    (die nie mehr bauen will ...)
  7. Rohbau-Nachträge: Bausachverständiger zur Bestandsaufnahme!

    Mal durchatmen
    Hallo Regina,
    mal jetzt 'ne Pause machen ...
    Wenn ich das alles so lese, sollten Sie als erstes mal Ihren Bauunternehmer "ziehen" lassen. Keine Angst, der kommt wieder! (Wenn Sie das wollen!?)
    Nutzen Sie die Zeit, zum Durchatmen!
    Wenn der Bauunternehmer zunächst mal "unterbrochen" hat, nehmen Sie sich einen (öbuvAbk..) Bausachverständigen, der den derzeitigen Bautenstand einmal aufnimmt und dokumentiert und mit vielen Fotos festhält.
    Dann bzw. parallel dazu mit einem versierten Bauanwalt mal ein Vorgespräch führen, wie Sie juristisch am besten wieder "Herr/Frau" der Lage werden.
    Ihren Architekt. weiter voll in der Pflicht lassen, der muss die Abweichungen, die geplanten und die bisher ausgeführten! akribisch genau aufmessen und dokumentieren und berechnen. (Soll/IST-Vergleich)
    Vor allem muss der Architekt. mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten. Wenn der "Angst" vor dem Bauunternehmer hat, muss eben der SV höflich aber bestimmt, die juristisch vorgedachten Schritte einleiten.
    Also, erst mal morgen mit allen Unterlagen zum Anwalt gehen und bei der IHKAbk. nach einem Bau-SV erkundigen.
    Andere Fragen, die ich hätte (und die morgen auch Ihr Anwalt haben wird), wären:
    Gibt es ein Angebot des BU?
    Was war denn Vertragsgrundlage?
    Hat Ihr Architekt auch Vollmacht von Ihnen für Vertragsänderungen, Zusatzleistungen und Stundenlohnarbeiten zu beauftragen? usw.
    Viel Erfolg!
  8. Bauvertrag Rohbau: LV-Grundlage & Architektenvollmacht prüfen

    Hallo Johannes, vielen Dank für die Infos. Ich ...
    Hallo Johannes,
    vielen Dank für die Infos. Ich werde mich morgen nach einem Bauanwalt und SV erkundigen und Termine vereinbaren (bin ausgerechnet jetzt Strohwitwe ...)
    Zu den Fragen:
    Vertragsgrundlage war die ursprüngliche LVAbk. des Architekten und die Grundriss- und Statikpläne.
    Das erst Angebot des Bauunternehmer belief sich auf netto 37.800. E
    Beim Vergabegespräch hat man sich auf 34.500 netto pauschal geeinigt  -  abzgl. 4 % Skonto bei Zahlung innerh. 8 Tagen.
    Wir haben bis auf 2 TE alles bezahlt.
    Nein, der Architekt hat keine Vollmacht (will er auch gar nicht), er hat im Gegenteil stets beteuert, nichts beauftragt zu haben. Er hätte während seiner Bauleitung (4 Wochen Rohbauzeit) bisher auch keine Mehraufwendungen gemeldet bekommen. Aber er will sich jetzt am liebsten aus allem raushalten und hat mir vorgeschlagen, mich selbst mit dem Bauunternehmer zu "einigen". Da er aber die Bauleitung hatte und nicht ich, möchte ich ihm das überlassen oder eben einem Fachmann.
    Wir haben aus dem LV Leistungen für über 2000 € gar nicht in Anspruch genommen, weil sie entweder überflüssig waren oder nicht mehr gebraucht wurden (Fundamente, Gefälle-Estrich, etc.).
    Stimmt es dass bei einer Pauschalvereinbarung zwar Minderleistungen nicht angerechnet werden, Mehrleistungen aber sehr wohl?
    Hinzukommt, dass der entworfene Vertrag niemals unterschrieben wurde, weil der A. vergessen hatte unser unterschriebenes Exemplar dem Bauunternehmer weiterzuleiten. Der hat das wohl auch vergessen.
    Hier kommt wohl alles zuammen.
    Hoffe nur, dass ich so kurzfristig einen Termin bekomme.
    Noch mal lieben Dank
    Regina
  9. Bauleitung: Architekt vs. SV – Verantwortlichkeiten klären!

    @ Herr Rudolf ...
    1) Der Bauunternehmer kommt nicht wieder!

    2) "Wenn es der Architekt nicht macht (Druck), lassen Sie's den SV machen" ist ein Harakiri  -  Vorschlag.
    Solange der Architekt noch nicht gekündigt ist, ist er in der Pflicht.
    Wenn bei einer solchen "Doppelspitze" vom Bauunternehmer Murks gemacht wird, stehen A. und SV voreinander, zeigen auf den jeweils anderen und der ganze Mist bleibt beim Bauherren hängen.
    Was glauben Sie, warum ich geschrieben habe, der A. solle sich einen Kollegen nehmen!
    @ Regina
    Also  -  so ganz Unrecht hat der A. nicht, wen er sagt, Sie sollen sich mit dem Bauunternehmer einigen.
    Jur. sind Sie der Vertragspartner des Bauunternehmer und haben das letzte Wort.
    Allerdings ist der A. IHR Erfüllungsgehilfe und hat Ihnen ALLE Argumente zu liefern.
    Dies schon aus Eigennutz, weil er im Zweifel halt mit haftet.

    Für den A. sehe ich im Augenblick nur zwei Möglichkeiten

    1) Entweder, der RA kriegt ihn in die Bahn  -  halte ich für unwahrscheinlich bei der hier geschilderten Story
    oder 2) er wird rechtssicher wg. mangelhafter Leistung gekündigt und ein anderer rettet, was zu retten ist.
    Unbedingt vom A. die Haftpflichtversicherung benennen lassen.
    Ich hoffe, wenigstens die hat er  -  eigentlich darf er ohne nicht tätig sind, aber ...
    Hat er keine  -  ohoh. Dann haftet er mit allem, was ihm gehört.

  10. Nachtragsforderungen Rohbau: Faktenlage & VOB-Anwendung prüfen

    Kann man an den Fakten eine Tendenz ablesen?
    Nach einer schlaflosen Nacht, habe ich herumtelefoniert, um einen Sachverständigen in unserer Nähe zu finden. Die ich erreicht habe, sind eher für Bauschäden bzw. Sachgebiete zuständig  -  nicht für Nachträge.
    Einen Termin beim Anwalt für privates Baurecht bekomme ich vor Mitte nächster Woche auch nicht.
    Kann man bis dahin herausfinden, ob wir mit den Fakten gegegenüber dem Bauunternehmer überhaupt eine Chance haben?
    (Mit dem A. werden wir uns danach auseinandersetzen.)
    Ich würde gerne zuerst die Nachtragsforderungen klären, bzw. wissen ob
    1. Nicht angekündigte und nicht beauftragte Nachträge rechtens sind (A. hatte keine Vollmacht, hat auch nichts beauftragt)
    2. Positionen aus der lV, die überhaupt nicht zur Anwendung kamen gegengerechnet werden können?
    3. Überhaupt ein Pauschalvertrag zustande kam, da die LVAbk. (zwar lückenhaft) aber detailliert vorhanden war, der Vertrag aber leider nie unterschrieben wurde.
    Das müsste doch irgendwo geregelt sein. Habe mir vom Nachbar die VOBAbk. ausgeliehen "? " damit kommt man als Laie nicht wirklich weit :-(
    Ich wäre ja bereit mich mit dem Bauunternehmer zu einigen, aber weit unter seinen Forderungen. Deshalb müsste ich wissen, was rechtlich OK ist und was nicht.
    Was wir beauftrag haben (3 Plan-Änderungen) zahlen wir natürlich.
    Was unvermeidbar war, um die Arbeiten auszuführen, auch.
    Aber er will uns wirklich jede Kleinigkeit, selbst Dinge die drin waren (Fliesen mit Faktor 2 berechnen, etc.) belasten.
    Das alles ohne Vor-Ankündigung.
    Wir haben ihm vor Beginn gesagt, dass wir über etwaige Mehrarbeiten VORHER Informiert werden möchten. Das hat er einfach ignoriert.
    Er behauptet, er müsse Rapporte, etc. NICHT ankündigen. Die Positionen im Wert von 2000 €, die gar nicht zur Anwendung kamen, aber bezahlt wurden, werden beim Pauschal nicht angerechnet. Also unser Pech.
    Er sei auch nicht verpflichtet, uns zu melden wenn die 30 Stunden (in Pauschale enthalten) für Mehrarbeit aufgebraucht sind.
    Man wird als Bauherr so um die Chance gebracht, die Kosten selbst zu entscheiden. Will ich einen Sturz entfernt haben oder nicht? Muss ich anhand der Kosten doch selbst entscheiden dürfen.
    Regina
  11. VOB §15: Nachtragsanzeige VOR Baubeginn – Wichtig!

    Wenn Sie die VOBAbk. ...
    schon haben, dann schauen Sie mal in den Teil B (DINAbk. 1961) ³ 15 Nr 3, erster Satz  -  ... VOR BEGINN anzuzeigen!
    Und in den § 2 Nr 7! 2000 € sind wesentlich
    Noch Fragen?
    Zu den Nachträgen siehe § 2 Nr. 8
    Nicht ganz einfach und von der Situation abhängig  -  aber Fliesen mit Faktor 2 dürften ein NoGo sein = Schwachsinniger Versuch der Bereicherung
    Lassen Sie den Architekt nicht außen vor  -  nehmen Sie den an die Kandare.
  12. Pauschalvertrag Rohbau: Schriftliche Bestätigung einfordern!

    Lassen
    Sie sich das hier:
    Zitat: "Die Positionen im Wert von 2000 €, die gar nicht zur Anwendung kamen, aber bezahlt wurden, werden beim Pauschal nicht angerechnet. "
    mal schriftlich geben.
    Dann hätten Sie zumindest schon mal eine Bestätigung, dass auch der Bauunternehmer von Pauschalvertrag ausgeht.
    Und dann lassen Sie dem mal von einem baufachlich versierten Anwalt erklären, was ein Pauschalvertrag bedeutet.
    • Name:
    • M.P.
  13. VOB-Gültigkeit: Aushändigung erforderlich?

    Will ja nicht stören,
    aber inwieweit gilt die VOBAbk. überhaupt, wenn kein Exemplar ausgehändigt wurde (' ... vom Nachbarn ausgeliehen ... ')?
    Gruß
    VL
  14. VOB-Kenntnis: Architekt verpflichtet Bauunternehmer zur Aufklärung

    Wieso stören ...
    Hier ist die Sachlage anders.
    Da Architekt vorhanden, konnte der Bauunternehmer von ausreichender Aufklärung des AG über den Inhalt und die Folgen der VOBAbk. ausgehen.
    Außerdem steht diese Einrede nur dem Verbraucher zu  -  er muss also nicht auf die VOB verzichten, wenn er sie nicht bekommen hat, er tut es nur dann, wenn die VOB für ihn nachteilig ist.
  15. Bauabnahme trotz Mängel? Zahlung & VOB-Hinweis im Vertrag

    In dem Vertrag (der zwar vom Bauunternehmer nie ...
    In dem Vertrag (der zwar vom Bauunternehmer nie unterschrieben wurde)
    wird auf die VOBAbk. Grundlage hingewiesen.
    Hatte auch ein Telefonat mit dem Bauunternehmer höchstpersönlich. Nachdem er erst wilde Drohungen ausgestoßen hat, will er jetzt eine Abnahme am Montag  -  obwohl die Arbeiten noch gar nicht ganz fertig sind.
    Dann würde uns allerdings entgegenkommen und sich bei 7 TE (statt 9 TE) "treffen", ohne Rechnung! Wir sparen ja dann die Mehrwertsteuer. Es wird immer abenteuerlicher.
    Ich habe ihm gesagt, er soll seine Arbeiten erst fertig machen und dann erfolgt die Abnahme ordnungsgemäß und dass seine Zahlungsvorschläge für uns nicht annehmbar sind.
    Hilfe, was ist das für eine Branche?
    Sorry, nicht pauschal gemeint.
    Regina
  16. Bauunternehmer 'stadtbekannt': Architekt zur Stellungnahme auffordern!

    Wofür
    ist dieser Bauunternehmer eigentlich 'stadtbekannt', oder sollte man besser sagen 'verrufen'?
    Als Laie: Höflichen Brief an Architekt, Bitte um Stellungnahme zu den (aufgelisteten) strittigen Punkten mit Beurteilung, welche Forderungen berechtigt sind. Ruhig auch auf die angebotene Schwarzarbeit hinweisen.
    Dann zum (Bau-) RA zur Beratung, auch um zu klären, was ein zusätzlicher (fähiger) Sachverständiger bei der Abnahme beachten soll.
    Aus dem ganzen Chaos muss erst einmal die Hektik raus, darauf baut der BU, aber bremsen kann eigentlich jeder Anwalt ganz gut. Außerdem sollte sich der Architekt endlich mal schriftlich festlegen, falls es doch auf eine Kündigung hinausläuft.
    Allein ohne fähige Rechtsberatung ist das kaum zu managen, der Bauunternehmer ist offenbar Experte in dieser Art Geschäft. 'Zahlungsvorschläge nicht annehmbar' war etwas ungeschickt, 'müssen das erst prüfen, in einer Woche entscheiden' wäre besser gewesen.
    Gruß
    Volker
    PS: Warum nie wieder bauen, was jetzt schon alles beim zweiten Mal nicht mehr passieren kann :-)
  17. Nachtragsforderungen: Anzeigepflicht vs. Bauanordnung

    Ungeachtet ob die VOBAbk. gilt.
    stellt sich die Frage nach der Anzeigepflicht des AN im Voraus.
    Sich hierauf zu beziehen, ist ein beliebtet Spiel von manchen BH und aber auch manchen Architekten.
    Den Mitarbeitern auf dem Bau werden Arbeiten in Auftrag gegeben.
    Der Chef ist nicht in der Nähe.
    Mitarbeiter führen aus.
    oder.
    Auf der Baustelle treten Probleme und Fragen auf.
    Bauleitet gibt an = Änderungen, Mehrarbeit?
    Alle Arbeiter fahren nach Hause, weil, Chef muss erst Nachtrag erarbeiten und auf eine Reaktion warten.
    Ist doch wohl eher nicht so - es wird also ausgeführt.
    Architekt mach huhu  -  kein Geld, nicht angezeigt.
    Nur so nen Gedanken, losgelöst von diesem Fall.
    Dem § 2Satz 9, § 2 6 (2) und dem 15 Satz 3 steht aber der der § 2 Satz 8 (2) und der § 2 Satz 5 entgegen.
    Hier steht:
    1. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
    Da steht also "soll" nicht muss.
    Ist immer Heikel so etwas.
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Nachtragsforderungen Rohbau: Rechte & Pflichten beim Umbau

    💡 Kernaussagen: Bei unerwarteten Nachtragsforderungen im Rohbau ist es entscheidend, die Vertragsgrundlage (LV, VOBAbk.) zu prüfen, Fristen einzuhalten und den Architekten in die Pflicht zu nehmen. Ein Bausachverständiger kann den Bautenstand dokumentieren. Bei Konflikten mit dem Bauunternehmer sollte juristischer Rat eingeholt werden. Die Anzeigepflicht von Nachträgen vor Beginn der Arbeiten ist gemäß VOB zu beachten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Nachtragsforderungen: Fristgerechter Widerspruch nach VOB! müssen Tagelohnberichten innerhalb von 6 Werktagen widersprochen werden, um ihre Gültigkeit anzufechten.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Pauschalvertrag sollte schriftlich vom Bauunternehmer bestätigt werden, wie im Beitrag Pauschalvertrag Rohbau: Schriftliche Bestätigung einfordern! empfohlen, um Klarheit über die Abrechnungsmodalitäten zu schaffen.

    🔴 Kritisch/Risiko: Eine Baustelleneinstellung durch den Bauunternehmer, thematisiert in Baustelleneinstellung: Bauunternehmer droht mit Räumung!, erfordert schnelles Handeln und die Klärung der Zahlungsmodalitäten, um weitere Verzögerungen und Kosten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Engagieren Sie einen Anwalt für Baurecht und einen Bausachverständigen, um die Nachtragsforderungen zu prüfen und Ihre Rechte als Bauherr zu wahren. Fordern Sie den Architekten zur Stellungnahme auf, wie im Beitrag Bauunternehmer 'stadtbekannt': Architekt zur Stellungnahme auffordern! geraten wird.

    Die Diskussion zeigt deutlich, dass eine transparente Kommunikation, die Einhaltung von Fristen und die frühzeitige Einbindung von Experten entscheidend sind, um unerwartete Kosten und Konflikte bei Rohbauarbeiten zu vermeiden. Die Klärung der Architektenvollmacht und die korrekte Anwendung der VOB sind dabei von zentraler Bedeutung. Weitere Informationen zur VOB-Anwendung finden Sie im Beitrag VOB §15: Nachtragsanzeige VOR Baubeginn – Wichtig!.

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