Architektenwechsel bei Aufstockung: Kostenberechnung, Vertrag & Alternativen?
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Architektenwechsel bei Aufstockung: Kostenberechnung, Vertrag & Alternativen?

Hallo
Ich gebe mal eine kurze Beschreibung unseres Problem's.
Meine Mutter hat ein Haus wo wir Aufstocken wollen und in 2 getrennte Wohnungen einziehen werden.
Die Berechnung der kosten macht unserer Architekten große Probleme.
Wir wollen 2 Kredite aufnehmen Ich und meine Schwester und dafür brauchen wir eine Baukosten Berechnung die aber laut Bank und Notar eigentlich für alle 3 erstellt werden müsste da die Außenhaut (Dach und Fassade ) dann allen 3 Parteien gehört.
Und die letzte Aussage der Architektin war bringen sie mir die Unterlagen vom Notar wo geschrieben steht wie man sowas genau ausrechnet.
Unsere Frage ist jetzt ob das eine Architektin wissen müsste oder ob das so ein spezieler Fall mit uns ist.
Wir überlegen ob wir nicht die Architekten wechseln da wir noch keinen Vertrag haben und erst knapp 2000 € ausgegeben haben.
Könnten sie uns einige Tipps geben wie wir uns verhalten sollten.
MfG Böhm
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    Ich verstehe, dass Sie Schwierigkeiten mit der Kostenberechnung Ihres Architekten bei der Aufstockung haben. Ein Architektenwechsel ist eine Option, sollte aber gut überlegt sein.

    Prüfung des Architektenvertrags: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag genau. Welche Leistungen sind vereinbart? Gibt es Klauseln zum Rücktritt oder zur Kündigung? Welche Honorarvereinbarung wurde getroffen (z.B. HOAIAbk.)?

    Alternative Angebote einholen: Holen Sie Vergleichsangebote von anderen Architekten ein. Besprechen Sie Ihr Projekt und lassen Sie sich Kostenschätzungen geben. Dies hilft Ihnen, die aktuelle Kostenberechnung besser einzuschätzen.

    Gespräch mit dem Architekten suchen: Sprechen Sie offen mit Ihrem Architekten über Ihre Bedenken. Vielleicht lassen sich die Probleme gemeinsam lösen. Klären Sie, wie die Kostenberechnung zustande kommt und welche Faktoren berücksichtigt werden.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Berechnungsgrundlage für die Vergütung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Die HOAI ist in Leistungsphasen unterteilt, die den Fortschritt des Projekts widerspiegeln.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzonen, Architektenvertrag
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt. Er umfasst in der Regel die Planung, Bauleitung und Überwachung des Bauprojekts. Der Vertrag sollte detaillierte Angaben zu den Leistungen, Honoraren und Haftungsfragen enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Bauvertrag, Werkvertrag
    Baukosten
    Baukosten umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes entstehen. Dazu gehören Materialkosten, Arbeitskosten, Planungskosten und Baunebenkosten. Eine genaue Kostenplanung ist entscheidend für den Erfolg des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Baunebenkosten, Kostenschätzung, Budget
    Aufstockung
    Eine Aufstockung ist die Erweiterung eines Gebäudes durch das Hinzufügen eines oder mehrerer Geschosse. Dies kann eine Möglichkeit sein, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, ohne neues Bauland zu erschließen. Eine Aufstockung erfordert eine sorgfältige Planung und statische Prüfung.
    Verwandte Begriffe: Anbau, Umbau, Erweiterung
    Baufinanzierung
    Die Baufinanzierung ist die Bereitstellung von Kapital zur Finanzierung eines Bauprojekts. Dies kann durch Kredite, Eigenkapital oder staatliche Förderprogramme erfolgen. Eine solide Finanzierungsplanung ist entscheidend für die Realisierung des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: Kredit, Eigenkapital, Fördermittel
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und deren Eigentümer verzeichnet sind. Es enthält Informationen über die Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Beschränkungen des Grundstücks. Änderungen im Grundbuch müssen notariell beurkundet werden.
    Verwandte Begriffe: Notar, Eigentümer, Grundstück
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es beinhaltet unter anderem das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht und das Nachbarrecht. Die Einhaltung des Baurechts ist Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Bebauungsplan

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was sind die häufigsten Gründe für einen Architektenwechsel?
      Antwort: Häufige Gründe sind Unzufriedenheit mit der Planung, Kommunikationsprobleme, Überschreitung des Budgets oder des Zeitplans sowie mangelnde Fachkompetenz. Ein Vertrauensverlust ist oft ausschlaggebend.
    2. Frage: Welche Kosten entstehen bei einem Architektenwechsel?
      Antwort: Es können Kosten für die bereits erbrachten Leistungen des alten Architekten entstehen. Zudem fallen Honorare für den neuen Architekten an. Prüfen Sie, ob der alte Architekt Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn Sie den Vertrag kündigen.
    3. Frage: Wie finde ich einen guten Architekten für mein Projekt?
      Antwort: Achten Sie auf Referenzen, Qualifikationen und Spezialisierungen des Architekten. Führen Sie ausführliche Vorgespräche und holen Sie mehrere Angebote ein. Bewertungen und Empfehlungen können ebenfalls hilfreich sein.
    4. Frage: Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie?
      Antwort: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Richtlinie, kann aber durch individuelle Vereinbarungen angepasst werden. Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen und Honorarzonen.
    5. Frage: Kann ich den Architektenvertrag jederzeit kündigen?
      Antwort: Grundsätzlich ist eine Kündigung möglich, aber die Bedingungen hängen vom Vertrag ab. Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Gründen möglich. Ansonsten können Kosten für bereits erbrachte Leistungen anfallen.
    6. Frage: Was tun, wenn der Architekt die Baukosten überschreitet?
      Antwort: Sprechen Sie mit dem Architekten und fordern Sie eine Erklärung. Prüfen Sie, ob die Kostenüberschreitung auf Planungsfehler oder unvorhergesehene Umstände zurückzuführen ist. Gegebenenfalls können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
    7. Frage: Welche Rolle spielt der Notar bei der Aufstockung?
      Antwort: Der Notar ist für die Beurkundung von Grundstücksverträgen und die Eintragung ins Grundbuch zuständig. Bei einer Aufstockung kann dies relevant sein, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern oder neue Grundschulden eingetragen werden müssen.
    8. Frage: Was ist bei der Finanzierung einer Aufstockung zu beachten?
      Antwort: Klären Sie die Finanzierung frühzeitig mit Ihrer Bank. Vergleichen Sie verschiedene Kreditangebote und berücksichtigen Sie alle Kosten, einschließlich Baunebenkosten. Eine realistische Kostenplanung ist entscheidend.

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      Informationen zu Kündigungsfristen, Schadensersatzansprüchen und möglichen Kosten.
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    • Statische Prüfung bei Aufstockung: Notwendigkeit und Ablauf
      Erläuterung der statischen Anforderungen und des Prüfverfahrens.
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      Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und dem Genehmigungsprozess.
  2. Architektenleistung: Kostenaufteilung vs. Sonderleistung

    Ganz ruhig bleiben ...
    Woher soll die Architektin wissen, wie die Eigentümer untereinander das Eigentum aufteilen und wie die finanzieren.
    Sicher ist eine Kostenermittlung Aufgabe des Architekten. ABER:
    Für die Baumaßnahme.
    Eine Aufteilung dieser Kostenermittlung nach Eigentumsanteilen ist eine Sonderleistung, die eigentlich zu vergüten ist.

    Wenn der Notar und die Bank also große Sprüche reißen, sollten die sich lieber erstmal über die Rechtsverhältnisse informieren.
    Und zwar bevor die Sie kopfscheu machen

    Das die Kollegin keine Lust hat, das noch zigmal zu machen, kann ich verstehen.
    Und daher verstehe ich auch Ihre Bitte, der Notar und die Bank mögen mal sagen, wie sie es gern hätten.
    Das ist keine Zickigkeit, das ist effizientes Arbeiten

    Seien Sie also froh, wenn die Kollegin das nicht gesondert in Rechnung stellt.
    Wenn Sie jetzt wechseln, ist das eine Kündigung. Die Kollegin kann dann auch den entganegenen Gewinn für die noch nicht erbrachten Leistungen geltend machen.
    Das kann teuer werden.
    *****

  3. Baukosten Aufteilung: Architektin vs. Bankanforderungen

    Danke für die Antwort Ich muss noch dazu ...
    Danke für die Antwort Ich muss noch dazu sagen das die Architektin genau wusste wie die Aufteilung aussieht das es ja eine Familie ist und wir lang mit ihr drüber gesprochen haben.
    Die Kosten Ermittlung für das Bauvorhaben hat sie ja auch ohne Probleme gemacht.
    Wir hatten nur darum gebeten die ermittelten kosten so aufzuteilen das die Bank damit auch was anfangen kann.
    Und darauf hin hat sie die Kosten durch 2 geteilt und den höheren Dachanteil meiner Schwester aufgetan so das enorme Unterschiede entstanden sind, womit die Bank und der Notar nichts anfangen konnten da es ja auch um die Fassade und das Dach geht und das wiederum uns allen gehört.
    Und diese erneute Berechnung sollen wir ja auch bezahlen nur nützt sie uns reichlich wenig.
    Deswegen auch die Frage ob sie das nicht wissen müsste.
  4. Kostenermittlung: Architektin-Pflicht bei Eigentumsanteilen

    Aufteilung von Baukosten
    vorab Herr Dühlmeyer hat nicht ganz unrecht, aber ...
    1. klar muss die Architektin wissen, dass die Kosten den Eigentumsanteilen entsprechend aufgeteilt werden müssen. Sicherlich war das besprochen, es gibt ja schließlich auch drei Bauherrinnen. Also wusste die Arch. in, was auf diese zukommt, erst recht welches deren Aufgabe bei der Kostenermittlung ist. Effizient würde ich dies nicht nennen Hr. Dühlmeyer, eher dumm. (sorry)
    2. klar muss diese besondere Lstg. (getrennte Kostenermittlung) gezahlt werden. Scheint ja cuh nicht streitig zu sein.
    3. ich lese eine gewisse Unzufriedenheit mit der Arch. in heraus, die Gründe hierfür gibt die Fragestellerin nicht bekannt. Daher? wollen Sie die Arch. in "loswerden" und suchen nun den Grund in der nicht fachgerecht getrennt ermittelten Baukosten und der Kostenverteilung.
    4. nicht allzu selten kommt vor, wie auch Herr Dühlmeyer weiß, dass unsere Kollegen nicht allzu viel von bspw. der Ermittlung der Baukosten verstehen, weshalb immer wieder Unmut der Bauherrenschaft aufkommt, m.E. zurecht. Auch ist es erst einmal keine leichte Aufgabe Kosten nach Kostengruppen zu ermitteln. Eine Kostenschätzung nach Kostenkennwerten ist dagegen ein Leichtes, zumindest für einige Kollegen. Ein "Frischling", den ich hier am Werke vermute (egal ob Mann oder Frau) kann leicht überfordert sein. Dies liegt für mich hier erst einmal nahe, ohne eine Präjudikation anzustreben.
    ... Ergo: wenn Sie nun der Arch. in die (Eigentums-) Verhältnisse offen gelegt haben, als drei Bauherrinnnen in Erscheinung traten und eine separate Kostenermittlung mitgeteilt hatten, durften Sie m.E. davon ausgehen, dass ich Arch. in wissen musste was diese zu tun hatte, eben eine getrennte Kostenermittlung, gem. dem (zukünftigen) Anteil am Wohneigentum. Eine simple Nachfrage (bei Ihnen oder ggf. auch beim Notar) hätte nicht zu der jetzigen Situation geführt.
    Abschließend eine Frage:? wollen Sie die Arch. in "loswerden"? (ggf. wegen anderer Verfehlungen).
  5. Kostenaufteilung: Wertquoten bei Stockwerkeigentum (WEG)

    Ist es Stockwerkeigentum?
    (oder, in D, WEGAbk.?)
    Die Kostenaufteilung hängt von den Wertquoten ab. Die brauchen vor allem die Eigentümer, denn davon hängt der Wert der Wohnung maßgeblich ab. Die Bank benötigt diese Angaben, um die Finanzierung berechnen zu können, der Notar, weil die Wertquoten ins Grundbuch kommen.
    Da die Bausubstanz erheblich verändert wird, sind die Wertquoten zu überprüfen und ggf. neu festzulegen. Dafür gibt es Richtlinien; im Prinzip sind die Miteigentümer darin aber frei.
    Wenn die Architektin dies nicht machen will oder kann, einen in der Planung von Stockwerkeigentum erfahrenen Kollegen damit beauftragen.
    Die Kostenaufteilung ist dann einfach: Alles, was Gemeingut ist (Dach, Fassade, tragende Wände innen, Zugang, Leitungen bis in die Wohnungen usw.) => Gemeingut, Rest Sondergut.
    Gemeingut ist von allen Eigentümern wertquotenanteilig zu bezahlen und zu unterhalten, Sondergut (z.B. die Küche, Bodenbeläge im Wohnbereich usw.) allein vom zukünftigen Besitzer.
  6. Architektenvertrag: Verlässlichkeit bei Baukosten-Berechnung

    Hallo Ich konnte leider die letzten Tage nicht ...
    Hallo
    Ich konnte leider die letzten Tage nicht online sein.
    Uns geht es nicht darum die Architektin loszuwerden da wir auch noch keinen festen Vertrag mit ihr haben.
    Uns ist nur sehr wichtig dass wir uns auf die Dame verlassen können und nicht alles was sie uns zuschickt doppelt und dreifach prüfen lassen müssen.
    Und mit der letzten Aussage von ihr das wir eine Berechnungsvorlage von der Bank und oder dem Notar besorgen sollten, da sie sonst keine Ahnung hat wie man sowas ausrechnet hat uns dann doch sehr verwundert.
    So wie Sie das schreiben Herr Ralph Kaiser und Herr Jens Paulsen haben wir Ihr das auch erklärt nur konnte sie damit wenig anfangen.
    Wir wohnen in Berlin und suchen halt nur einen guten Architekten, weil wir denken dass unser Bauvorhaben nicht gerade außergewöhnlich ist.
    Leider wohnen Sie Herr Kaiser ein bisschen weit weg sonst hätten wir uns gern an Sie Gewand den das was sie schreiben hört sich schon bei weiten Professioneller als das was wir von unserer Architektin hören.
    Wie würden Sie in unserer Lage weiter vorgehen?
    Wir möchten auch nur vermeiden dass es so weitergeht und wir dann 3 Jahre für das Bauen benötigen oder gegebenenfalls die Doppelte Bausumme aufbringen müssen.
    MfG D. Böhm
  7. Architekt in Berlin: Individuelle Beratung per E-Mail

    Architekt in Belin
    >Wie würden Sie in unserer Lage weiter vorgehen? <
    ... hierzu würde ich etwas mehr Input benötigen u8nd i. Ü. würde ich dies hier nicht öffentlich machen wollen.
    Daher können Sie mir eine E-Mail schicken (mit Input), die ich gerne kurz beantworten würde. Ggf. auch mit Nennung eines Kollegen vor Ort
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenwechsel bei Aufstockung: Kosten & Vertrag

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Kostenberechnung bei einer Aufstockung durch den Architekten, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung durch mehrere Parteien. Es wird geklärt, ob die Aufteilung der Baukosten nach Eigentumsanteilen eine Sonderleistung des Architekten darstellt. Die Bedeutung der Wertquoten bei Stockwerkeigentum (WEGAbk.) für die Kostenaufteilung und Finanzierung wird hervorgehoben. Zudem wird die Notwendigkeit eines verlässlichen Architektenvertrags und die Möglichkeit einer individuellen Beratung durch Architekten in Berlin thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die korrekte Aufteilung der Baukosten ist entscheidend für die Finanzierung und die Eintragung ins Grundbuch, wie im Beitrag Kostenaufteilung: Wertquoten bei Stockwerkeigentum (WEG) erläutert wird. Fehlerhafte Berechnungen können zu Problemen mit Banken und Notaren führen.

    ✅ Zusatzinfo: Eine detaillierte Kostenermittlung ist Aufgabe des Architekten, aber die Aufteilung nach Eigentumsanteilen kann eine separate, vergütungspflichtige Leistung sein, wie im Beitrag Architektenleistung: Kostenaufteilung vs. Sonderleistung diskutiert wird. Es ist wichtig, dies im Architektenvertrag klar zu regeln.

    💰 Zusatzinfo: Die Wertquoten sind nicht nur für die Kostenaufteilung relevant, sondern auch für den Wert der einzelnen Wohnungen, was sich auf die Baufinanzierung auswirkt. Eine Überprüfung und ggf. Neufestlegung der Wertquoten ist bei erheblichen Veränderungen der Bausubstanz notwendig, wie im Beitrag Kostenaufteilung: Wertquoten bei Stockwerkeigentum (WEG) erklärt wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Architekten, welche Leistungen im Architektenvertrag enthalten sind und welche als Sonderleistungen abgerechnet werden. Holen Sie sich bei Bedarf eine zweite Meinung von einem anderen Architekten oder einem Bausachverständigen ein, um die Kostenberechnung zu überprüfen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Finanzierung sollten Sie sich von einem unabhängigen Finanzberater beraten lassen.

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