Neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ab 2020: Was ändert sich für Eigentümer & Verwalter?
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Neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ab 2020: Was ändert sich für Eigentümer & Verwalter?

Sehr geehrte Mitglieder dieses Forums,

ich habe mir die 52 Seiten "Änderungen zum Wohnungseigentumsgesetz" bereits durchgelesen. Es gibt da aber einige Änderungen, bei denen sich Fragen zum Handling stellen.

Es geht vermutlich nicht nur mir so, sondern auch einigen anderen Berufskollegen. Die relevanten Passagen habe ich rausgesucht und meine Fragen danach formuliert.

Vielleicht gibt es ja sehr sachkundige und rechtssichere Mitstreiter oder vielleicht auch Fachanwälte, die ein paar Antworten parat haben:

Teil 1 § 3 Abs. 3 Sondereigentum an Teilen des Gemeinschaftsgrundstücks soll jetzt möglich sein. Ist das automatisch verbunden mit der Anlegung eines Teileigentumgrundbuches? Kann diese Sondereigentumsfläche veräußert und belastet werden?

§ 7 Abs. 2 Können Sie uns bitte kurz ein oder zwei Beispiele nennen, wo dieser Punkt zum Tragen kommen würde?

§ 23 Abs. 1 Satz 2 Die Wohnungseigentümer können beschließen (zu Beginn der Versammlung oder muss dieser Antrag vorher auf der Tagesordnung stehen?), dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzlene Rechte agnz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausübern können. Wer unterschriebt die Teilnehmerliste? Wer prüft, ob die Person überhaupt Eigentümer ist? Wer muss gewährleisten, dass die Versammlung unter Auschschluss der Öffentlichkeit stattfindet? Bei ausschließlicher Gesprächsübermittlung ohne Bild kann eine Prüfung der Person und der Ausschluss von weiteren Personen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

§ 23 Abs. 3, Satz 1 …ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Kann demnach ein schriftliches Beschlussverfahren auch über z.B. E-Mail oder Telefax durchgeführt werden?

§ 23 Abs. 3, Satz 2 Die Eigentümer können beschließen, dass für einen bestimmten Beschlusspunkt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Gilt das auch für Satz 1, das schriftliche Beschlussverfahren? Wann können die Eigentümer dieses beschließen? Auf einer vorangegangenen Versammlung für ein späteres schriftliches Beschlussverfahren? Kann man einen Vorsorgebeschluss für die Zukunft fassen, der immer gilt, wenn es nur zu einem Punkt eine Abstimmung bedarf (z.B. künftige schriftliche Beschlussverfahen)?

§ 24 Abs. 2 …Antrag, eine Sonderversammlung einzuberufen. Reicht es künftig aus, wenn mehr als ein Viertel der WG-Eigentümer z.B. per E-Mail einen Antrag stellen?

§ 24 Abs. 4 Einberufung in Textform … Reicht es künftig aus, wenn Einladungen zur einer Versammlung per E-Mail oder Telefax rausgehen?

§ 24 Abs. 6 …Protokoll unterschreibt neben dem Vorsitzende von einem Eigentümer zu unterschrieben. Falls ein Beirat gewählt wurde, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Was muss gemacht werden, wenn der Vorsitzende des Beirates und auch sein Stellvertreter bei der Versammlung nicht anwesend sind?

§ 25 Abs. 3 Vollmachten bedüfrfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Sind jetzt auch Vollmachten gültig, die nur als Kopie vorliegen, per Telefax reinkommen und auch Vollmachten die lediglich als E-Mail ankommen?

§ 29 Abs. 1 …hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Demnach ist es ab sofort auch möglich, dass der Beirat nur noch aus einer Person besteht? Und auch, dass der Beirat fortbesteht wenn z.B. 2 von 3 Mitgliedern des Beirates ausscheiden?

Vielen Dank

Michael Brand von der Röber Hausverwaltung Hamburger Str. 72 38112 Braunschweig

info@die-immobilienverwaltung.de

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    Ich verstehe, dass die Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) ab dem 01.12.2020 viele Fragen aufwerfen. Die Neuerungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter:

    • Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Klärung der Abgrenzung und Nutzung.
    • Teileigentumsgrundbuch: Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Anlegung.
    • Eigentümerversammlung: Durchführung, Beschlussfassung und Gültigkeit von Beschlüssen.
    • Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Wahl und Befugnisse des Beirats.
    • Beschlussverfahren: Anforderungen an Mehrheiten, Form und Gültigkeit von Beschlüssen.

    Es ist wichtig, sich mit den Details der Änderungen vertraut zu machen, um rechtssicher zu handeln.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht oder einen erfahrenen WEG-Verwalter zu wenden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Sondereigentum
    Das Sondereigentum umfasst die einzelnen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten innerhalb eines Gebäudes. Der Eigentümer hat das alleinige Nutzungsrecht an seinem Sondereigentum, muss aber die Rechte der anderen Eigentümer beachten. Zum Sondereigentum gehören in der Regel die Innenräume der Wohnung, einschließlich der nichttragenden Wände, Böden und Decken.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum.
    Gemeinschaftseigentum
    Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum gehören. Dazu zählen insbesondere das Grundstück, das Treppenhaus, das Dach, die Fassade und die tragenden Wände. Das Gemeinschaftseigentum steht im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Instandhaltung, Verwaltungsbeirat.
    Teileigentum
    Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, beispielsweise an Gewerbeflächen oder Garagen. Die Rechte und Pflichten des Teileigentümers sind ähnlich denen des Wohnungseigentümers. Das Teileigentum ist im Grundbuch eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Grundbuch.
    Eigentümerversammlung
    Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung werden wichtige Entscheidungen getroffen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Die Eigentümerversammlung wird in der Regel einmal jährlich einberufen.
    Verwandte Begriffe: Beschlussfassung, Verwaltungsbeirat, Protokoll.
    Verwaltungsbeirat
    Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Verwaltungsbeirat wird von der Eigentümerversammlung gewählt. Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind in der Regel in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Verwalter, Eigentümerversammlung, Gemeinschaftseigentum.
    Beschlussfassung
    Die Beschlussfassung erfolgt in der Eigentümerversammlung. Für die Gültigkeit eines Beschlusses sind in der Regel bestimmte Mehrheiten erforderlich. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind für alle Wohnungseigentümer bindend.
    Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Mehrheit, Protokoll.
    Protokoll
    Das Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert die gefassten Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Versammlung. Das Protokoll wird in der Regel vom Verwalter erstellt und den Wohnungseigentümern zugesandt. Das Protokoll dient als Nachweis für die gefassten Beschlüsse.
    Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Beschlussfassung, Niederschrift.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Änderungen gibt es bei der Beschlussfassung?
      Das neue WEG erleichtert die Beschlussfassung. Es gelten neue Mehrheitserfordernisse und die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an Versammlungen wurde geschaffen. Beschlüsse können nun auch im Umlaufverfahren gefasst werden, was die Entscheidungsfindung beschleunigt.
    2. Was ändert sich für den Verwaltungsbeirat?
      Der Verwaltungsbeirat hat weiterhin eine wichtige Kontrollfunktion, seine Befugnisse wurden jedoch präzisiert. Die Haftung der Beiratsmitglieder wurde ebenfalls neu geregelt. Es ist wichtig, dass sich die Beiratsmitglieder ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind.
    3. Wie wirkt sich die Reform auf das Sondereigentum aus?
      Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wurde klarer definiert. Dies betrifft insbesondere bauliche Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen. Eigentümer sollten sich informieren, welche Maßnahmen sie selbst verantworten müssen und welche in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.
    4. Was ist bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung zu beachten?
      Die Einberufungsfristen und -formalitäten wurden angepasst. Es ist nun einfacher, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, insbesondere durch eine Minderheit von Eigentümern. Die Tagesordnung muss klar und verständlich formuliert sein.
    5. Welche Rolle spielt die Textform bei Beschlüssen?
      Die Textform (z.B. E-Mail, Fax) ist nun für viele Erklärungen und Beschlüsse ausreichend. Dies erleichtert die Kommunikation und Beschlussfassung. Es ist jedoch wichtig, die Formerfordernisse genau zu beachten, um die Gültigkeit der Beschlüsse sicherzustellen.
    6. Was bedeutet die Änderung für die Anlegung eines Teileigentumsgrundbuchs?
      Die Voraussetzungen und Verfahren zur Anlegung eines Teileigentumsgrundbuchs wurden präzisiert. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Eigentümer sollten sich beraten lassen, ob die Anlegung eines Teileigentumsgrundbuchs in ihrem Fall sinnvoll ist.
    7. Wie wirkt sich die Reform auf ältere Vorsorgebeschlüsse aus?
      Ältere Vorsorgebeschlüsse können unter Umständen an die neuen Regelungen angepasst werden müssen. Es ist ratsam, bestehende Beschlüsse zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
    8. Was ist bei der Kommunikation mit den Eigentümern zu beachten?
      Die Kommunikation mit den Eigentümern sollte transparent und zeitnah erfolgen. Die neuen Regelungen ermöglichen eine einfachere elektronische Kommunikation. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle Eigentümer Zugang zu den relevanten Informationen haben.

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  2. WEG-Reform: Umfangreiche Fragen vs. Experten-Kompetenz

    Foto von wiki

    10 Fragen auf einmal?
    In diesem Forum wird gern und kostenlos geholfen. Aber 10 Fragen auf einmal und jede Frage wird ein gerichtlicher Präzedenzfall. Generell werden diese Sachfragen von Anwälten und Berufsverbänden gelöst. Ein Teil der Fragen werden durch die Kompetenz eines e-Kaufmannes und die Ausbildung des Verwalters gelöst. Mir kommt es vor als sei hier ein Verwalter in Ausbildung und absolviert hier ein Fernstudium.

    Eine WEGAbk. ist die XXX Erfindung der Welt und Verwalter haften für ihr Tun und müssen auch in Haftung genommen werden.

  3. WEG-Verwaltung: Kompetenzfrage bei neuen WEG-Gesetzen

    zwei Hausverwaltungen?
    Wenn ich ihre WEB-Seite lese, wissen sie alles und können alles, wenn ich die Fragen lese, kommen mir Zweifel. Sind sie kompetent oder täuschen sie die Kompetenz nur vor? Sie waren doch schon mal hier und hatten genug Zeit für Schulungen. Die braucht man um in seinem Beruf Geld zu verdienen. Schließlich vertrauen Eigentümer ihnen ihr Vermögen an um es zu vermehren und nicht zum verbrennen.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. WEG 2020: Meinungsaustausch zur neuen Gesetzesauslegung

    Antwort an Wiki und Hr. Kirschner
    Schön dass es Mitmenschen gibt die alles wissen und sogar besser wissen. Das Gesetzt ist vor wenigen Tagen vom Bundesrat verabschiedet worden. Es soll am 01.12.2020 in Kraft treten. Und Sie werfen mir mangelhafte Ausbildung vor? Unfassbar. Ich möchte unseren Kunden bestmögliche Leistung anbieten. Und da sind bei neuen Gesetzen die Meinungen aller möglichen Fachleute die beste Fortbildung. Klagen mit Urteilen gibt es ja noch nicht. Schön dass Sie beide so überaus intelligent geantwortet haben. Mit heiteren Grüßen aus Braunschweig verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    • Name:
    • Michael Brand
  5. Forum-Netiquette: Konstruktiver Austausch vs. Kritik

    Foto von

    Netiquette
    Lese hier seit vielen Jahren mit, in der Mehrzahl gibt es hilfreiche Antworten. Oft haben wir für die Erstellung unserer eigenen Gutachten hier nachgeblättert, und z.T. wertvolle Hinweise aus der Praxis bekommen. Was jedoch auch häufig der Fall ist : Sobald die "Experten" keinen Rat wissen, wird oft sehr scharf zurückgeschossen, was m.E. nicht im Sinne dieses ansonsten tollen Forums sein dürfte. Hoffe, dass darf man mal so sagen.
  6. WEG-Reform: Abgrenzung Rechtsberatung vs. Informationsaustausch

    Rechtsberatung?
    Sehr oft kratzen die Antworten auf Fragen an einer Rechtsberatung, welche aber in diesem Forum verboten ist. Wenn Antworten auf eine Frage zu Entscheidungen beim Fragesteller führt und bei dem Fragesteller Klarheit über einen Rechtsweg führt dann ist das OK. Aber mit 10 Fragen zu einer Auslegung von noch nicht gültigen Gesetzen soll die kostenlose Beratung hier schamlos ausgenutzt werden. Nichts ist so unklar wie die Auslegung von Richtern im WEGAbk.-Verfahren. Erster Anlaufpunkt für eine Immobilienverwaltung sind erst mal die Berufsverbände von Verwaltern. Noch brauchen Immobilienverwalter keinen Sachkundenachweis was an für sich bei den Immobilienwerten irre ist. Jeder kann im Fernstudium Verwalter werden und sich im Internet und in Foren Wissen aneignen und das in Beratungen verkaufen. Die Rechtsfragen sind von erfahrenen Verwaltern und Rechtsanwälten zu beantworten damit sich unerfahrene Verwalter Wissen aneignen um mit den Erfahrungen Geld zu verdienen. Vielleicht kann ein erfahrener Verwalter oder ein Anwalt den Fragesteller "aufschlauen"
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. WEG-Reform: Erfahrungsaustausch unter WEG-Fachkräften

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    Ich suche hier keine Rechtsberatung, sondern ...
    Ich suche hier keine Rechtsberatung, sondern den Meinungsaustausch bestenfalls mit Berufskollegen oder sonstigen interessierten Fachkräften.

    Ich nutze hier auch niemanden schamlos aus.

    Habe mir halt die Mühe gemacht, aus den 52 Seiten Gesetzestextänderungen die nicht so klaren Passagen rauszuschreiben. Das ist für Interessierte sicherlich einfacher zu verarbeiten als 52 DINAbk. A4 Seiten zu studieren und alte Gesetzeslage mit neuer zu vergleichen.

  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026

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    Neues Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) ab 2020: Änderungen und Auslegung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Auslegung und Anwendung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ab 2020. Dabei werden Fragen zur Kompetenz von Verwaltern, zur Abgrenzung von Rechtsberatung und Informationsaustausch sowie zur Netiquette im Forum thematisiert. Der Austausch von Meinungen und Erfahrungen unter Fachleuten steht im Vordergrund, um die bestmögliche Leistung für Kunden zu gewährleisten.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag WEG-Reform: Abgrenzung Rechtsberatung vs. Informationsaustausch wird darauf hingewiesen, dass Antworten im Forum nicht in unzulässige Rechtsberatung ausarten dürfen. Es gilt, den Informationsaustausch klar von individueller Rechtsberatung abzugrenzen, um die Integrität des Forums zu wahren.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag WEG 2020: Meinungsaustausch zur neuen Gesetzesauslegung betont die Bedeutung des Meinungsaustauschs unter Fachleuten, um die bestmögliche Leistung bei der Anwendung des neuen Gesetzes zu erzielen. Unterschiedliche Perspektiven und Erfahrungen tragen dazu bei, ein umfassendes Verständnis der WEG-Reform zu entwickeln.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag WEG-Reform: Umfangreiche Fragen vs. Experten-Kompetenz wirft die Frage auf, ob die Komplexität der Fragen im Forum angemessen behandelt werden kann. Es wird angemerkt, dass viele Sachfragen von Anwälten und Berufsverbänden gelöst werden sollten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Diskussion im Forum auf einen konstruktiven Austausch von Meinungen und Erfahrungen zu beschränken und individuelle Rechtsberatung zu vermeiden. Bei komplexen Rechtsfragen sollte professionelle Beratung durch Anwälte oder Berufsverbände in Anspruch genommen werden. Siehe auch Forum-Netiquette: Konstruktiver Austausch vs. Kritik.

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