Wintergarten Grenzüberbauung des Nachbarn
BAU-Forum: Wintergarten

Wintergarten Grenzüberbauung des Nachbarn

Land: Niedersachsen
Mein Nachbar (Reihenhäuser) hat die Wand seines Wintergartens inkl. Dach 18 cm auf mein Grundstück gebaut. Ich glaube, das nennt man Überbau. Das ist viel für mich, da unsere Reihenhäuser nur solche Kuchenstreifen sind und sich meine Sitzecke dort befindet.
Ich habe unterschrieben, nach der Bauzeichnung, direkt bis an die Grenze (Grenzbebauung?).
Ich machte meinen Nachbarn auf die Überbauung aufmerksam, daraufhin behauptete er, sie hätten mir das gesagt, was nicht stimmt.
Ich ging zum Bauamt und bat um Hilfe (bauaufsichtliches Einschreiten nennt man das wohl).
Das zieht sich jetzt schon jahrelang hin. Nun bekomme ich vom Bauamt einen Widerspruchsbescheid mit der Ablehnung meines Widerspruchs und der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ich innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben kann.
Habe ich Aussicht auf Erfolg?
Geht das ohne Rechtsanwalt?
Das Katasteramt war da und hat vermessen, ist das nun endgültig?
Danke im Voraus
M. Hess
  • Name:
  • M. Hess
  1. das Problem ...

    lässt sich in verschiedene Teilpunkte zergliedern :
    (1) was haben Sie dem Nachbarn bestätigt: Grenzbebauung
    oder Überbauung der Grenze (ist aus dem Plan ersichtlich!)?
    Ist eine Kopie bei Ihnen vorhanden? wäre nicht der erste Plan, auf dem nach Unterschrift noch etwas textlich hinzugefügt wird.
    Sagen reicht nicht: eine Überbauung ohne ausdrückliche Genehmigung des Grundeigentümers ist nicht Genehmigungsfähig!
    (2) Überbauung ist immer geldlich auszugleichen: gibt es eine solche Vereinbarung?
    (3) Das Katasteramt ist lediglich für die Vermessung, d.h. die Übereinstimmung der gebauten mit der geplanten (und genehmigten ) Lösung zuständig!
    mein Vorschlag: Fakten sammeln und Erstberatung bei einem
    Rechtsanwalt mit Fachrichtung Baurecht! Wo bauen Sie?
    keine Rechtsberatung, nur Bauherrenmeinung!
  2. Wintergarten Grenzüberbauung des Nachbarn, ... das Problem ...

    Ich habe dem Nachbarn eine Grenzbebauung nur bis zur Grenze bestätigt.
    Bei der Bestätigung habe ich mir Gott sei Dank eine Kopie machen lassen.
    "Sagen reicht nicht" Das habe ich dem Nachbarn auch gesagt, er hat auch nichts gesagt, da hätte ich genau aufgepasst.
    Von dem geldlichen Ausgleich eines Überbaues las ich.
    Eventuell hätte ich mich dazu bereit erklärt, um den Streit zu beenden, da ich ein friedvoller Mensch bin.
    Der Nachbar machte keine Anstalten. Der Wintergarten ist fertig, die Wand wäre doch sehr schön und ich sollte mich nicht so anstellen.
    Ich kann doch nicht einfach sang- und klanglos zulassen, dass man mir ein Stück von meinem Grundstück wegnimmt.
    • Name:
    • M. Hess
  3. Wo stand das denn?

    Zitat: "Von dem geldlichen Ausgleich eines Überbaues las ich. "
    Haben Sie den Satz mit unterschrieben?
    Gruß
  4. der Eigentümer

    eines Grundstücks ist auch Eigentümer des darauf befindlichen Bauwerkes ;-). Falls Ihr Nachbar Ihrem freundlichen Ansinnen
    auf Beseitigung des wiederrechtlich auf Ihrem Grundstück errichteten Bauwerkes binnen einer gesetzten Frist (Angemessenheit beachten) nicht nachkommt, würde ich auf Grund der Eigentumsrechtlichen Situation eine Entfernung auf Kosten des Besitzstörers veranlassen.
    Zuerst wäre aber eine GENAUE Prüfung aller Fakten und ein Gespräch mit einem Anwalt dringend angeraten. Dabei sind vorwiegend die Dokumente zu prüfen: angeblich gesprochene Worte sind vor Gericht eher sekundäre Beweise (und gemäß ZPO auch als
    Aussagen einer der Parteien auch nur mit Zustimmung der jeweiligen Gegenpartei zulässig). Immer schön an den juristisch sauberen Weg halten. Möglicherweise wäre auch ein Auskunftsersuchen an das Bauamt bezüglich der erteilten Baugenehmigung zur Klärung hilfreich.
  5. Wintergarten Grenzüberbauung des Nachbarn, ... das Problem ...

    Zitat: "Von dem geldlichen Ausgleich eines Überbaus las ich. "
    Ich unterschrieb vor Baubeginn beim Bauamt nur die Bebauung BIS zur Grenze (Baulasterklärung).
    Hab ich nach dem Überbau im Internet gefunden:
    § 913 BGBAbk. Zahlung der Überbaurente
    § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
    Beim Bauamt gibt es auch nur Pläne und Anträge BIS zur Grenze. Trotzdem lehnten sie meine Beschwerde ab. Es war auch einer da vom Bauamt und hat sich den Überbau angesehen. Auch seine Meinung; das sieht doch alles sehr schön aus.
    Ich habe auch angeboten zu einem Schiedsmann zu gehen, auch da rührten sich die Nachbarn nicht.
    Jetzt muss ich bis morgen die Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, sonst ist die Frist verstrichen.
    Dann muss ich mir wohl einen RA nehmen.
    Ich wollte nur nicht "gutes Geld hinter schlechtem hinterherwerfen", wenn ich wenig Aussicht auf Erfolg habe.
    Ich bedanke mich herzlich für die bis jetzt geführte Diskussion und freue mich über jede weitere Aussage.
    Vielleicht ist jemand dabei, der auch schon mal speziell in dieser Lage war.
    Gruß
    • Name:
    • M. Hess
  6. was für eine Frist

    läuft denn ab? Die Einspruchsfrist gegen die Baugenehmigung: die Genehmigung ist doch offenbar rechtsfehlerfrei! Nur leider ist die Realität anders gebaut worden als die Theorie und Baugenehmigung vorschreibt. Da Grenzrechte verletzt wurden, tritt IMHO Rechtsgültigkeit nicht so schnell ein ...
  7. Wintergarten Grenzüberbauung des Nachbarn, ... das Problem ...

    Die Frist Klage einzureichen beim Verwaltungsgericht läuft ab.
    Was bedeutet der Begriff IMHO Rechtsgültigkeit?
    Seit ein paar Jahren habe ich eine Rechtsschutzversicherungen für mein Haus u. Eigentumswohnungen, weil es bei den Wohnungen öfter Probleme gibt.
    Zu allem Übel erfahre ich nun, dass die Rechtsschutzversicherung hier nicht eintritt, weil der "Überbau" stattgefunden hat, als die Rechtsschutzversicherung noch nicht bestand.
    Was ich auch nicht verstehe, das Bauamt hat mal geschrieben, dass der Nachbar unrechtmäßig einen Überbau vorgenommen hat, aber trotzdem meine Beschwerde abgelehnt und mich auf die Klage beim Verwaltungsgericht (gegen den abgelehnten Widerspruchsbescheid und Gebührenbescheid des Bauamtes!?!) hingewiesen.
    Muss ich das verstehen?
    Gruß
  8. Vorsicht: Fallen

    Das mit dem Bauamt und dem Verwaltungsgericht funktioniert nur, wenn das Bauamt einen möglichen Fehler gemacht hat.
    Wenn der Nachbar genehmigungsfrei gebaut hat, muss es bei Fehlern nicht einschreiten.
    Ihr Verlangen auf amtliches Einschreiten war deshalb zurückzuweisen, das Verwaltungsgericht wird dem Bauamt Recht geben.
    Sie müssen sich an den Verursacher wenden, das ist der Nachbar und dessen Bauleiter.
    Man wird Ihnen weiterhin vorwerfen, dass Sie bei den ersten Anzeichen keinen Baustopp verlangt haben, sondern bis zur Fertigstellung gewartet haben.
    Weiterhin wird man sagen, ein Um- oder Rückbau wäre heute
    unverhältnismäßig und schikanös.
    Also läuft alles auf eine Überbaurente hinaus.
    Damit wäre das Aktenkundig und der Nachbar wird jährlich daran erinnert, aber der Überbau hat Bestandsschutz.
    In diesem Fall kann auch bei einem Wechsel der Besitzer kein Rückbau verlangt werden.
    Das Katasteramt hilft sowieso nicht denn es stellt nur Tatsachen
    fest (Grenzverlauf, Gebäudeumrisse)
    Es wäre lediglich der Beweis für einen Überbau.
  9. noch ein Hinweis falls Baugenehmigung vorliegt

    Das Bauamt erteilt jede Genehmigung vorbehaltlich der Rechte Dritter.
    Eine Genehmigung des Überbaues wäre also ein Fehler des Amtes.
    Wenn der Überbau in den Plänen sichtbar war, hätten Sie diesen auch gesehen.
    Prüfen Sie in diesem Falle die Fertigmeldung des Bauleiters.
    (hat der die ordnungsgemäße Ausführung nach den Plänen bescheinigt?)
    Eine Vor-Ort-Prüfung muss das Bauamt nicht machen, es kann sich auf Bauantrag, Pläne und Bauleiterbescheinigungen berufen.
    Wenn der Überbau ohne Ihre Genehmigungen erfolgte sind Drittrechte verletzt.
    Somit wäre die Genehmigung unwirksam.
    Das ist neben der Überbaurent der einzige Ansatzpunkt.

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