Jetzt soll zwecks Verkauf das einzelne Grundbuch für die Wohnungen angelegt werden.
Das Bauamt besteht auf erneute Baugenehmigung, weil die alte erloschen sei. Wobei der Umbau längst vollzogen war.
Ist das rechtens, weshalb, was tun?
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Jetzt soll zwecks Verkauf das einzelne Grundbuch für die Wohnungen angelegt werden.
Das Bauamt besteht auf erneute Baugenehmigung, weil die alte erloschen sei. Wobei der Umbau längst vollzogen war.
Ist das rechtens, weshalb, was tun?
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Ich verstehe, dass das Bauamt auf einer erneuten Baugenehmigung besteht, da die ursprüngliche Genehmigung möglicherweise erloschen ist. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise wenn die Baugenehmigung eine Befristung hatte oder die Baumaßnahmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurden.
Für den Verkauf einzelner Wohnungen ist die Teilung des Grundstücks und die Anlegung separater Grundbücher erforderlich. Das Bauamt prüft in diesem Zusammenhang, ob die tatsächliche Nutzung und die bauliche Situation mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Weichen diese ab, kann eine erneute Baugenehmigung erforderlich sein, um die Übereinstimmung herzustellen.
Ich empfehle Ihnen, die ursprüngliche Baugenehmigung und die Baupläne sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob Auflagen oder Befristungen enthalten waren. Klären Sie mit dem Bauamt, welche konkreten Gründe für die Forderung nach einer erneuten Baugenehmigung vorliegen und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht oder einem Architekten auf, um die Situation rechtlich und bautechnisch bewerten zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.
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💡 Kernaussagen: Bei der Umwandlung eines Hauses in Wohneigentum (WEGAbk.) nach bereits erfolgtem Umbau kann eine erneute Baugenehmigung erforderlich sein, insbesondere wenn der aktuelle Zustand nicht der ursprünglichen Baugenehmigung entspricht. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauverwaltung ist essentiell. Architekten können bei der Erstellung aktueller Pläne und der Klärung baurechtlicher Fragen helfen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut WEG-Umwandlung: Abgeschlossenheitsbescheinigung vs. Baugenehmigung kann das Bauamt eine neue Baugenehmigung verlangen, wenn der aktuelle Baustand nicht mit der Baugenehmigung von vor 12 Jahren übereinstimmt. Dies deutet auf nicht genehmigte Änderungen hin.
✅ Zusatzinfo: Für die Überführung von Wohnungen in Wohneigentum sind aktuelle Plansätze für die Abgeschlossenheitserklärung erforderlich, wie im Beitrag Baugenehmigung/Wohnungsverkauf: Aktuelle Unterlagen erforderlich betont wird. Ein Architekt kann hierbei unterstützen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den aktuellen Baustand mit dem Bauamt ab und beauftragen Sie einen Architekten, um die notwendigen Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung und ggf. eine erneute Baugenehmigung zu erstellen. Beachten Sie die Fristen und Kosten, die mit einer erneuten Baugenehmigung verbunden sein können.
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