(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
Ist denn eine Kelleraußentreppe eine "das Erdgeschoss erschließende", weil der Eingang ist ja im Keller?
Leider habe ich zwar sehr viele Seiten über die Suchmaschinen mit diesem § gefunden, leider keine ohne nähere Erläuterung, Beispiele.
Ansonsten könnte ich nach 2. nur 1 Meter überdachen, das wäre etwas wenig
2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
