Ich hatte bereits in Frage 3282 den mich beschäftigenden Sachverhalt in Länge erläutert.
Leider bin ich mit der zuständigen Baubehörde noch immer erfolglos Zugange.
Was mich deshalb momentan interessiert, ist die Definition einer Erschließung (RLP).
zur Örtlichkeit: öffentlicher geschotterter Weg zu einem Vereinsheim, Strom, Zu- und Abwasser (Zuwasser, Abwasser), Müllabfuhr sowie Wegbeleuchtung vorhanden; Verkehr ca. 100 Fahrzeuge pro Woche.
Was für den Laien fehlt, sind ca. 20 m Straßendecke bis zu meiner zukünftigen Einfahrt.
Zum besseren Verständnis habe ich hier ein Bild abgelegt:
Die Verweigerung einer Baugenehmigung erfolgt bislang
a) mangels vollständiger Erschließung
und b) da angeblich im Außenbereich (aber Baulücke; widersprüchliche Plänbe existieren ...)
Wann gilt eine Erschließung als gesichert oder durchgeführt?
Gibt es einen Ermessensspielraum? Bis in die 90er Jahre wurden bei uns Neubauten an unbefestigten Wegen durchaus genehmigt ...
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Weg spontan zuwuchert ist doch eher gering 🙂
Gruß und Danke,
Frau_susemihl