Leichte Überschreitung der Baugrenzen möglich?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Leichte Überschreitung der Baugrenzen möglich?

Hallo Forum,
unser Architekt hat uns heute den ersten Gundriss vorgelegt, der uns ganz gut gefällt.
Zunächst zur Info:
Es ist ein Eckgrundstück mit einer Baugrenze, die jeweils 3 Meter vom Grundstücksrand (zu den Straßen hin) entfernt ist.
Im BP steht, dass ausnahmsweise bis zu einem drittel der Hausbreite Erker usw. darüber hinausstehen dürfen (bis zu 1,5 Meter nach vorne).
Zu der einen Straße hin haben wir einen Erker, der in seiner vollen Breite 3,75 Meter misst. Das gesamte Haus ist 11 Meter breit. Die 3,75 Meter ist geringfügig größer als ein drittel. Der Architekt meint, dass würde so durchgehen. Der Antrag wird übrigens vereinfacht im Kenntnisvergabeverfahren (?) abgegeben.
Kann man sich darauf verlassen? Oder wird auf dem Bauamt knallhart gemessen? Prüft das einer auf dem Amt bei einem vereinfachten Verfahren?
Frage 2:
zur anderen Straßenseite hin ist der Balkon auch breiter als ein drittel. Hier ist der Balkon und das Haus allerdings komplett innerhalb der Baugrenze.
Ja, fast eigentlich. Die Vorlage des Architekten (Grundstücksbreite) ist 2 mm zu groß ausgefallen (20 cm).
Fällt das auf? Und wenn ja, werden 20 cm Baufensterüberschreitung toleriert?
Vielen Dank für eure Hilfe
Maria
  • Name:
  • Maria
  1. Freistellung / Kentnisgabe

    Foto von Martin G. Halbinger

    Im Freistellungsverfahren wird von der Behörde (eigentlich) nichts geprüft. Der Bauherr bzw. sein Entwurfsverfasser erklärt mit der Abgabe im Freistellungsverfahren, dass ALLE Festsetzungen des B-Plans eingehalten sind, bzw. dass (in manchen Bundesländern) erforderliche Befreiungen und Überschreitungen separat beantragt wurden. In Bayern z.B. ist das Freistellungsverfahren nicht möglich, wenn Befreiungen erforderlich sind.
    Festsetzung "ausnahmsweise": Hier wird eine sog. Regelabweichung bestimmt. Unter den aufgeführten Umständen wird einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zugestimmt. Diese Befreiung muss aber auch explizit beantragt werden.
    In wie weit von den Festsetzungen befreit wird (20 cm Überschreitung, Überschreitung der Anforderungen für die Regelabweichung) hängt von der Entscheidung der Gemeinde ab.
    Beispiel: Es gab kürzlich in Bayern einen Fall, bei dem die Gemeinde wegen Unterschreitung der nach Ortssatzung erforderlichen Gebäudebreite um 1 cm! den Bau eines Quergiebels untersagt hat. (Es gab aber anscheinend noch andere Knackpunkte ...)

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