Vermessungskosten = Erschließungskosten?
BAU-Forum: Neubau

Vermessungskosten = Erschließungskosten?

Wir haben beim Grundstückskauf alle Erschließungskosten in Form einer Ablösevereinbarung schon an die Stadt, den Verkäufer, bezahlt. Dabei war auch ein Pauschalbetrag für Vermessungskosten. Jetzt, fast 5 Jahre später, erhalten wir vom Vermessungsamt eine Rechnung für Kosten nach dem Vermessungs- und Katastergesetz für die Gebäudeeinmessung und die Abmarkung (Grenzmarkierungen an bestimmten Grenzpunkten setzen). Wir haben das aber nicht beauftragt, sondern die Gebäudeeinmessung in Bayern wird angeblich von Amts wegen getan. Die Abmarkung hat die Stadt beauftragt. Jetzt die entscheidende Frage. Gehören die jetzt noch anfallenden Kosten ihrem Wesen nach zu den Erschließungskosten des Grundstücks und sind damit für uns erledigt, d.h. die Stadt müsste die Rechnung bezahlen oder ist das wieder eine Kostenposition, die man uns im Vorfeld des Bauprojektes verschwiegen hat und die wir nun extra noch löhnen dürfen?
  • Name:
  • H.G.H.
  1. Meine Laienmeinung

    wegen der Abmarkungskosten würd' ich mich an die Stadt wenden und auf die damalige Vereinbarung verweisen. Vorsichtshalber auch mal beim Vermessungsamt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, damit er nicht Rechtskraft erlangt.
    Gebäudeeinmessung geht m.E. zu Ihren Lasten, da Sie von der Stadt ja nur das Grundstück erworben haben und die Pauschale für Vermessung dann eigentlich auch nur im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf zu sehen ist. Es sei denn, vertraglich ist irgendwo was anderes explizit geregelt.
  2. Ergänzung:

    das mit der Gebäudeeinmessung stimmt. Kann man sich nicht gegen wehren, muss man hinnehmen und bezahlen.
    Ist im Link nachzulesen, irgendwo unter "Dienstleistungen" und "Gebühren und Preise".
    • Name:
    • HR
  3. Gebäudeeinmessung

    hat nur mit dem (neu errichteten) Gebäude zu tun und muss vom Grundbucheigentümer bezahlt werden. Da sich die Kosten in der Regel nach der Bausumme des Gebäudes richten, können sie auch nicht vorweg pauschal angegeben werden. Wenn sich die Abmarkung aber auf die Grundstücksgrenzen bezieht (nicht das Gebäude!), müssten Sie Ihre Pauschale allerdings auf diesen Bestandteil der Gesamtvermessungskosten anrechnen können. Ob sie das durchsetzen können (Streitweg) ist fraglich. Das das Katasteramt ohne Hinweis und erst nach 5 Jahren eigenmächtig die Gebäudeeinmessung vornimmt, ist natürlich seltsam. Normalerweise geht es dem Katasteramt nach Neuerrichten eines Gebäudes gar nicht schnell genug, den Eigentümer auf seine Plflicht hinzuweisen, das Gebäude einmessen zu lassen unter Fristsetzung und Androhung einer (Zwangs) Einmessung. Sehr ärgerlich!
    • Name:
    • M. Hell
  4. Gebäudeeinmessung  -  Gebührentabelle

    Foto von Dipl.-Ing.(FH) Uwe Cerny

    in BW gilt für die Einmessung des neuen Gebäudes die Gebührentabelle 78.14.2 Geber für Gebäudeaufnahmen. Für Baukosten zwischen 102 T€ und 409 T€, (in die Sparte fallen die meisten Einfamilienhaus) sind die Gebühren 204,52 €.
    Es ist keine Seltenheit, dass Geb. auch nach 10 und mehr Jahren eingemessen werden. Oft wird auch angeführt, dass das Gebäude bereits für den Bau vermessen wird, warum dann nochmals für das Kataster? Dies hängt u.a. damit zusammen, dass das Haus nicht immer nach der Planung gebaut wird. Durch die spätere Aufnahme kann der Istzustand dokumentiert werden. Ein funktionierendes GIS (geograph. Informationssystem) setzt aktuelle Daten voraus.
    Was anderes ist die Einmessung der Grundstücksgrenzen. Hier würde ich bei Grundstückskauf darauf achten, dass diese Vermessung mit in den Vertrag aufgenommen wird. Diese Kosten gehören jedoch nicht automatisch zu den Erschließungskosten.
  5. Kosten für Gebäudeeinmessung in der Steuererklärung

    Foto von wiki

    Ärgerlich, dass ein Widerspruch anscheinend nichts bringt. Habe noch nicht den Mehrwert für mich erkannt, dass ich bereitwillig die Zahlung für einen Vorgang übernehmen soll, den ich selbst nie beauftragt habe.

    Ist es wenigstens möglich, diese Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und wenn ja, in welcher Zeile?

    Vielen Dank im Voraus.


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