Vermessungskosten & Erschließungskosten: Doppelte Kosten nach Grundstückskauf in Bayern?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Nach einem Grundstückskauf in Bayern können zusätzliche Vermessungskosten für Gebäudeeinmessung und Abmarkung entstehen. Die Gebäudeeinmessung ist in der Regel vom Eigentümer zu tragen, während bei Abmarkungskosten geprüft werden sollte, ob diese bereits durch eine frühere Ablösevereinbarung abgedeckt sind. Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Vermessungsamtes kann sinnvoll sein, um die Rechtmäßigkeit der Kosten zu überprüfen. Die Kosten für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der Bausumme und können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Vermessungskosten & Erschließungskosten: Doppelte Kosten nach Grundstückskauf in Bayern?

Wir haben beim Grundstückskauf alle Erschließungskosten in Form einer Ablösevereinbarung schon an die Stadt, den Verkäufer, bezahlt. Dabei war auch ein Pauschalbetrag für Vermessungskosten. Jetzt, fast 5 Jahre später, erhalten wir vom Vermessungsamt eine Rechnung für Kosten nach dem Vermessungs- und Katastergesetz für die Gebäudeeinmessung und die Abmarkung (Grenzmarkierungen an bestimmten Grenzpunkten setzen). Wir haben das aber nicht beauftragt, sondern die Gebäudeeinmessung in Bayern wird angeblich von Amts wegen getan. Die Abmarkung hat die Stadt beauftragt. Jetzt die entscheidende Frage. Gehören die jetzt noch anfallenden Kosten ihrem Wesen nach zu den Erschließungskosten des Grundstücks und sind damit für uns erledigt, d.h. die Stadt müsste die Rechnung bezahlen oder ist das wieder eine Kostenposition, die man uns im Vorfeld des Bauprojektes verschwiegen hat und die wir nun extra noch löhnen dürfen?
  • Name:
  • H.G.H.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortiger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid beim Vermessungsamt einlegen – nur so wird die Zwangsvollstreckung gehemmt.

    🔴 KRITISCH: Juristische Prüfung der Ablösevereinbarung durch einen Fachanwalt für Verwaltungs- oder Baurecht ist zwingend erforderlich – die Auslegung entscheidet über die Kostenpflicht.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Zahlung der Rechnung vor Klärung des Leistungsumfangs – ein einmaliger Zahlungsvorgang kann späterigen Rechtsmitteln entgegenstehen.

    ⚠️ WICHTIG: Sammeln Sie sämtliche Unterlagen: Kaufvertrag, Ablösevereinbarung, Erschließungsbescheid, Vermessungsrechnung, Bauantrag und Baugenehmigung.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie nach dem Grundstückskauf in Bayern unerwartet eine Rechnung vom Vermessungsamt erhalten haben, obwohl Sie bereits Erschließungskosten inklusive eines Pauschalbetrags für Vermessungskosten bezahlt haben. Es ist wichtig zu klären, ob diese Kostenposition rechtens ist.

    Vermessungskosten beziehen sich auf die konkrete Vermessung Ihres Grundstücks, einschließlich Gebäudeeinmessung, Abmarkung und Festlegung von Grenzpunkten. Diese Kosten entstehen durch die Tätigkeit des Vermessungsamtes oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

    Erschließungskosten sind hingegen Kosten, die der Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) entstehen und auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können. Ein Pauschalbetrag für Vermessungskosten im Rahmen der Erschließung deckt in der Regel nicht die individuellen Vermessungsleistungen auf Ihrem Grundstück ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Rechnung des Vermessungsamtes genau und vergleichen Sie diese mit der Ablösevereinbarung, die Sie beim Grundstückskauf getroffen haben. Klären Sie mit der Stadt, welche konkreten Vermessungsleistungen durch den Pauschalbetrag abgedeckt sein sollten und ob die aktuelle Rechnung tatsächlich zusätzliche Leistungen betrifft. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abgrenzung zwischen Erschließungskosten und hoheitlichen Vermessungsgebühren nach dem Bayerischen Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG). Die im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Ablösevereinbarung mit der Stadt deckt in der Regel nur die klassischen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGBAbk.) ab, wie Straßenbau, Kanalisation oder Beleuchtung. Die nun vom Vermessungsamt geforderten Kosten für die Gebäudeeinmessung und Abmarkung sind jedoch hoheitliche Gebühren, die unabhängig von der Erschließung anfallen.

    ✅ Zustimmung: Ihre Annahme, dass die Gebäudeeinmessung in Bayern von Amts wegen erfolgt, ist korrekt. Diese Pflichtvermessung wird durch das Vermessungsamt durchgeführt und dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Die Kosten hierfür sind gesetzlich vorgeschrieben und fallen unabhängig von einer privaten Beauftragung an.

    ⚠️ Korrektur: Die Abmarkung (Grenzmarkierung) ist nicht automatisch Teil der Erschließungskosten. Auch wenn die Stadt diese beauftragt hat, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur Sicherung der Grenzen, die nach dem VermKatG gebührenpflichtig ist. Die Kosten sind daher nicht durch die Ablösevereinbarung abgedeckt.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kostenentstehung. Erschließungskosten werden in der Regel vor oder bei Grundstückskauf fällig, während Vermessungsgebühren erst mit der tatsächlichen Durchführung der Vermessung (z.B. nach Baufertigstellung) entstehen. Die fünfjährige Verzögerung ist bei hoheitlichen Vermessungen nicht unüblich, da diese oft erst nach Baufortschritt erfolgen.

    🔴 Gefahr: Es besteht ein erhebliches Risiko, dass Sie die Rechnung des Vermessungsamtes selbst begleichen müssen. Eine Weigerung könnte zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen, da es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt. Die Stadt wird sich in der Regel auf die Abgrenzung zwischen Erschließung und Vermessung berufen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie umgehend den genauen Wortlaut der Ablösevereinbarung und des Kaufvertrags auf Klauseln zu "Vermessungskosten". Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, um die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung zu prüfen. Reichen Sie parallel Widerspruch gegen den Gebührenbescheid beim Vermessungsamt ein, um die Zahlungsfrist zu hemmen. Nur eine juristische Prüfung kann klären, ob die Kosten tatsächlich von der Ablösevereinbarung umfasst sind oder nicht.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die Abgrenzung zwischen Erschließungskosten im Sinne der Bauleitplanung bzw. der kommunalen Erschließungsvereinbarung und gesetzlich angeordneten Vermessungsleistungen nach dem Bayerischen Vermessungs- und Katastergesetz (BayVermKatG) sowie der Bauordnung.

    🔴 Gefahr: Eine fehlende Klärung der Zuständigkeiten kann zu unerwarteten, nicht abgeschriebenen Kosten führen – insbesondere weil Vermessungsleistungen nach BayVermKatG grundsätzlich nicht Teil der kommunalen Erschließungspflicht sind, sondern gesonderte, gesetzlich geregelte Aufgaben darstellen.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung, die Gebäudeeinmessung werde "von Amts wegen" durchgeführt, ist unzutreffend: Sie erfolgt zwar aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 59 BayBOAbk.), aber die Kosten trägt grundsätzlich der Bauherr – nicht die Gemeinde – es sei denn, eine ausdrückliche Vereinbarung regelt anderes.

    ➕ Ergänzung: Die Abmarkung (Grenzfeststellung) ist nach Art. 42 BayVermKatG eine gesonderte Vermessungsleistung, die nicht automatisch mit der Erschließung abgegolten ist; sie dient der Rechtssicherheit des Grundbuchs und ist vom Eigentümer zu veranlassen – auch wenn die Stadt sie faktisch beauftragt hat.

    ✅ Zustimmung: Der Pauschalbetrag für "Vermessungskosten" in der Ablösevereinbarung ist nur dann bindend, wenn er ausdrücklich Leistungen nach BayVermKatG (z. B. Gebäudeeinmessung, Abmarkung) umfasst – andernfalls gilt die Rechnung des Vermessungsamts als rechtlich wirksam.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, pauschal anzunehmen, dass alle Vermessungskosten durch die Erschließungsabgabe abgedeckt seien: Erschließungskosten beziehen sich auf Infrastruktur (Straßen, Kanal, Wasser, Strom), nicht auf Grundbuch- oder Bauordnungsverpflichtungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die Ablösevereinbarung unverzüglich einem Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht vor, prüfen Sie, ob die vertragliche Leistungsbeschreibung die konkreten Vermessungsleistungen umfasst, und beantragen Sie gegebenenfalls Widerspruch gegen die Rechnung – bis zur Klärung durch einen zertifizierten Vermessungssachverständigen oder Verwaltungsrechtler.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Erschließungskosten und hoheitliche Vermessungsgebühren rechtlich strikt getrennt sind: Erschließung = Infrastruktur (Straßen, Kanal, Wasser), Vermessung = Grundbuch- und Bauordnungspflicht (Gebäudeeinmessung, Abmarkung).
    • Alle drei betonen, dass ein „Pauschalbetrag für Vermessungskosten“ in der Ablösevereinbarung nur dann wirksam ist, wenn er ausdrücklich die konkreten Leistungen nach BayVermKatG (Art. 42, 59) umfasst – nicht automatisch durch bloße Nennung.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek und Qwen widersprechen sich in der Einschätzung zur „von Amts wegen“-Einmessung: DeepSeek bestätigt sie als Pflichtvermessung („korrekt“), Qwen korrigiert sie und betont, dass die Kosten grundsätzlich vom Bauherrn getragen werden müssen – auch bei gesetzlicher Verpflichtung.
    • GoogleAI spricht allgemein von „individuellen Vermessungsleistungen“, ohne auf die hoheitliche Natur oder die Rechtsgrundlage (BayVermKatG / BayBO) einzugehen – DeepSeek und Qwen legen hier ausdrücklich Gesetzesbezug und Zuständigkeitsabgrenzung dar.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt den entscheidenden Aspekt des Zeitpunkts der Kostenentstehung (Erschließungskosten vor Kauf, Vermessungsgebühren erst nach Baufertigstellung) – ein entscheidendes Kriterium, das von GoogleAI und Qwen nicht explizit genannt wird.
    • Qwen ergänzt den Verweis auf konkrete Rechtsnormen (Art. 42 BayVermKatG, Art. 59 BayBO), was die Rechtsgrundlage präzisiert und nicht nur allgemein von „gesetzlichen Verpflichtungen“ spricht.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen stellt ausdrücklich fest: „Die Behauptung, die Gebäudeeinmessung werde ›von Amts wegen‹ durchgeführt, ist unzutreffend“ – und widerspricht damit DeepSeeks Bestätigung. Da Qwen hier die gesetzliche Verpflichtung (Art. 59 BayBO) mit der Kostenpflicht des Bauherrn trennt, ist diese Einschätzung sicherer und präziser – der Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Kostenpflicht grundsätzlich beim Eigentümer verbleibt, es sei denn, ausdrückliche Vereinbarung liegt vor.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass die Ablösevereinbarung juristisch geprüft werden muss – DeepSeek und Qwen gehen hier konkreter auf Verwaltungs- und Baurecht ein, GoogleAI bleibt allgemeiner bei „Anwalt für Baurecht“. Die sicherste Empfehlung ist daher: Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Vermessungsrecht, da es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren handelt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Erschließungskosten umfassen Vermessung❌ WiderspruchErschließungskosten umfassen ausschließlich Infrastrukturmaßnahmen (Straße, Kanal, etc.). Eine Aufnahme von Vermessungsleistungen ist nur bei ausdrücklicher, inhaltlich klare Vereinbarung möglich – nicht automatisch durch „Pauschalbetrag für Vermessung“.
    Gebäudeeinmessung ist von Amts wegen kostenfrei❌ WiderspruchDie Einmessung ist zwar gesetzlich angeordnet (Art. 59 BayBO), aber die Kosten trägt grundsätzlich der Bauherr – es sei denn, die Ablösevereinbarung regelt ausdrücklich die Übernahme durch die Stadt.
    Abmarkung gehört zur Erschließung⚠️ AbwägungAbmarkung ist eine gesonderte Vermessungsleistung nach Art. 42 BayVermKatG und dient der Rechtssicherheit im Grundbuch – sie ist nicht infrastrukturell und daher grundsätzlich nicht Teil der Erschließung, es sei denn, sie wurde vertraglich und eindeutig abgelöst.
    Zahlungspflicht bei fehlender Klärung✅ KonsensOhne klare vertragliche Abdeckung ist mit einer Zahlungspflicht zu rechnen – die Rechnung des Vermessungsamtes gilt als öffentlich-rechtlicher Gebührenbescheid und ist vollstreckbar.
    Handlungsoption bei Zweifel✅ KonsensUnverzüglicher Widerspruch beim Vermessungsamt und juristische Prüfung durch Fachanwalt für Verwaltungsrecht sind unverzichtbar, um Fristen zu wahren und Rechtsmittel offen zu halten.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Ablösevereinbarung auf konkrete Verweisung auf Artikel 42 und 59 des Bayerischen Vermessungs- und Katastergesetzes bzw. der Bayerischen Bauordnung – fehlt diese, ist die Rechnung des Vermessungsamts rechtlich wirksam, es sei denn, ein Fachanwalt identifiziert eine vertragliche Lücke oder fehlerhafte Gebührenfestsetzung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte Zahlung der RechnungVerlust der Widerspruchsmöglichkeit; Zwangsvollstreckung; keine Rückzahlung bei späterem Erfolg.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation der AblösevereinbarungUnmöglichkeit, die Vertragsauslegung nachzuweisen – gerichtlich benachteiligende Position.
    🔴 RisikoVermessungsamt setzt Gebühr nach Pauschalbetrag höher anMehrfachbelastung trotz vermeintlicher Abgeltung – finanzielle Überlastung ohne Rechtsmittel.
    🔴 RisikoFristversäumnis beim Widerspruch (1 Monat nach Zustellung)Rechtskraft des Gebührenbescheids – keine weitere Anfechtung möglich.
    🔴 RisikoFehlende fachliche Begleitung bei der EinmessungFehlerhafte Grenzfeststellung oder unvollständige Einmessung – spätere Grundbuch- oder Nachbarstreitigkeiten.
    ✅ ChanceKlare vertragliche Abdeckung der VermessungVollständige Kostenfreiheit – kein finanzieller Aufwand; Rechtssicherheit für die Zukunft.
    ✅ ChanceWiderspruch führt zu Prüfung durch höhere VerwaltungsbehördeMöglichkeit der Korrektur des Gebührenbescheids und Erstattung bereits gezahlter Beträge.
    ✅ ChanceFachanwalt identifiziert unklare Formulierung in AblösevereinbarungAuslegung zu Gunsten des Eigentümers (contra proferentem) – Erlass oder Reduzierung der Rechnung.
    ✅ ChanceGemeinde akzeptiert nachträgliche EinigungKostenteilung oder Abschlag – pragmatische Lösung ohne Gerichtsverfahren.
    ✅ ChanceÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur stellt Unverhältnismäßigkeit festBeanstandung der Gebührenhöhe – Reduzierung auf angemessenen, gesetzlich zulässigen Betrag.

    Orientierungshilfen

    1. Widerspruch einlegen: Reichen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Rechnung Widerspruch beim zuständigen Vermessungsamt ein – nutzen Sie dafür das offizielle Formular oder ein formloses, aber datiertes und unterschriebenes Schreiben.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Erfahrung im bayerischen Vermessungsrecht – nicht einfach „einen Anwalt“, sondern gezielt mit Nachweis von Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle Dokumente: Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Ablösevereinbarung, Erschließungsbescheid, Baugenehmigung, Bauantrag, Baufortschrittsnachweise und die vollständige Rechnung des Vermessungsamtes.
    4. Vertrag auslegen lassen: Bitten Sie den Verwaltungsrechtler, die Klausel „Pauschalbetrag für Vermessungskosten“ im Hinblick auf Art. 42 und Art. 59 BayVermKatG / BayBO juristisch zu interpretieren – nicht nur „ob drin“, sondern „was konkret drin ist“.
    5. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hinzuziehen: Beauftragen Sie einen solchen Sachverständigen, um die sachliche Notwendigkeit und die Höhe der geforderten Leistung zu überprüfen – dies stützt den Widerspruch fachlich.
    6. Gemeinde kontaktieren: Vereinbaren Sie ein Gespräch mit der zuständigen Bauverwaltung oder dem Kämmerer – nicht zur Klärung der Rechtslage, sondern zur Prüfung einer möglichen nachträglichen Einigung oder Kostenteilung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Erschließungskosten
    Erschließungskosten sind die Kosten, die einer Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen entstehen, wie Straßen, Wasserleitungen und Abwasserentsorgung. Diese Kosten können auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Verwandte Begriffe: Ausbaubeiträge, Anliegerbeiträge, BauGB.
    Vermessungskosten
    Vermessungskosten umfassen die Kosten für die Vermessung eines Grundstücks, einschließlich Gebäudeeinmessung, Abmarkung und Festlegung von Grenzpunkten. Diese werden in der Regel vom Vermessungsamt oder von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt. Verwandte Begriffe: Katastervermessung, Ingenieurvermessung, Grenzfeststellung.
    Gebäudeeinmessung
    Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Erfassung eines neu errichteten Gebäudes in das Liegenschaftskataster. Sie dient dazu, die Lage und die äußeren Abmessungen des Gebäudes genau zu dokumentieren. Verwandte Begriffe: Liegenschaftsvermessung, Katasterfortführung, Einmessungspflicht.
    Abmarkung
    Die Abmarkung ist die Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine). Sie dient dazu, die Grenzen eines Grundstücks eindeutig und dauerhaft festzulegen. Verwandte Begriffe: Grenzfeststellung, Grenzzeichen, Grenzanzeige.
    Liegenschaftskataster
    Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke eines bestimmten Gebiets mit ihren wesentlichen Eigenschaften erfasst. Es dient als Grundlage für das Grundbuch und für die Planung und Verwaltung von Grund und Boden. Verwandte Begriffe: Grundbuch, Katasteramt, Flurkarte.
    Baugesetzbuch (BauGB)
    Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz, das die rechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Planung und die Bebauung von Grundstücken regelt. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Erschließung von Grundstücken und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Verwandte Begriffe: Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), Landesbauordnung (LBOAbk.), Bebauungsplan.
    Grenzpunkt
    Ein Grenzpunkt ist ein Punkt, der die Grenze zwischen zwei Grundstücken markiert. Er wird in der Regel durch ein Grenzzeichen (z.B. einen Grenzstein) gekennzeichnet und im Liegenschaftskataster dokumentiert. Verwandte Begriffe: Grundstücksgrenze, Flurstück, Geodäsie.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was genau sind Erschließungskosten?
      Erschließungskosten sind die Kosten, die einer Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen entstehen. Dazu gehören beispielsweise der Bau von Straßen, die Verlegung von Wasserleitungen und die Einrichtung der Abwasserentsorgung. Diese Kosten können auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, die von diesen Erschließungsmaßnahmen profitieren. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Baugesetzbuch (BauGB).
    2. Was beinhalten Vermessungskosten?
      Vermessungskosten umfassen die Kosten für die Vermessung eines Grundstücks, einschließlich der Gebäudeeinmessung, der Abmarkung und der Festlegung von Grenzpunkten. Diese Vermessungen werden in der Regel vom Vermessungsamt oder von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen.
    3. Sind Vermessungskosten Teil der Erschließungskosten?
      In der Regel sind Vermessungskosten nicht direkt in den Erschließungskosten enthalten. Allerdings kann es sein, dass im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme auch Vermessungsarbeiten erforderlich sind, deren Kosten dann anteilig auf die Erschließungskosten umgelegt werden. Dies sollte jedoch in der Erschließungsvereinbarung klar geregelt sein.
    4. Was ist eine Gebäudeeinmessung?
      Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Erfassung eines neu errichteten Gebäudes in das Liegenschaftskataster. Sie dient dazu, die Lage und die äußeren Abmessungen des Gebäudes genau zu dokumentieren und in den amtlichen Karten und Registern zu führen. Die Gebäudeeinmessung ist in den meisten Bundesländern Pflicht.
    5. Was bedeutet Abmarkung?
      Die Abmarkung ist die Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine). Sie dient dazu, die Grenzen eines Grundstücks eindeutig und dauerhaft festzulegen. Die Abmarkung wird in der Regel vom Vermessungsamt oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt.
    6. Was ist das Liegenschaftskataster?
      Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke eines bestimmten Gebiets mit ihren wesentlichen Eigenschaften (z.B. Lage, Größe, Nutzung) erfasst. Es dient als Grundlage für das Grundbuch und für die Planung und Verwaltung von Grund und Boden. Das Liegenschaftskataster wird von den Katasterämtern geführt.
    7. Was kann ich tun, wenn ich doppelte Vermessungskosten zahlen soll?
      Prüfen Sie zunächst die Rechnung des Vermessungsamtes genau und vergleichen Sie diese mit der Ablösevereinbarung, die Sie beim Grundstückskauf getroffen haben. Klären Sie mit der Stadt, welche konkreten Vermessungsleistungen durch den Pauschalbetrag abgedeckt sein sollten und ob die aktuelle Rechnung tatsächlich zusätzliche Leistungen betrifft. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    8. Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen für Erschließungskosten?
      Die rechtlichen Grundlagen für Erschließungskosten finden sich im Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere in den §§ 127 bis 135 BauGB. Ergänzend dazu können die Kommunen eigene Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erlassen.

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  2. Abmarkungskosten: Widerspruch beim Vermessungsamt einlegen!

    Meine Laienmeinung
    wegen der Abmarkungskosten würd' ich mich an die Stadt wenden und auf die damalige Vereinbarung verweisen. Vorsichtshalber auch mal beim Vermessungsamt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, damit er nicht Rechtskraft erlangt.
    Gebäudeeinmessung geht m.E. zu Ihren Lasten, da Sie von der Stadt ja nur das Grundstück erworben haben und die Pauschale für Vermessung dann eigentlich auch nur im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf zu sehen ist. Es sei denn, vertraglich ist irgendwo was anderes explizit geregelt.
  3. Gebäudeeinmessung Bayern: Pflicht & Kostenübernahme

    Ergänzung:
    das mit der Gebäudeeinmessung stimmt. Kann man sich nicht gegen wehren, muss man hinnehmen und bezahlen.
    Ist im Link nachzulesen, irgendwo unter "Dienstleistungen" und "Gebühren und Preise".
  4. Gebäudeeinmessung: Kosten nach Bausumme – Hinweis!

    Gebäudeeinmessung
    hat nur mit dem (neu errichteten) Gebäude zu tun und muss vom Grundbucheigentümer bezahlt werden. Da sich die Kosten in der Regel nach der Bausumme des Gebäudes richten, können sie auch nicht vorweg pauschal angegeben werden. Wenn sich die Abmarkung aber auf die Grundstücksgrenzen bezieht (nicht das Gebäude!), müssten Sie Ihre Pauschale allerdings auf diesen Bestandteil der Gesamtvermessungskosten anrechnen können. Ob sie das durchsetzen können (Streitweg) ist fraglich. Das das Katasteramt ohne Hinweis und erst nach 5 Jahren eigenmächtig die Gebäudeeinmessung vornimmt, ist natürlich seltsam. Normalerweise geht es dem Katasteramt nach Neuerrichten eines Gebäudes gar nicht schnell genug, den Eigentümer auf seine Plflicht hinzuweisen, das Gebäude einmessen zu lassen unter Fristsetzung und Androhung einer (Zwangs) Einmessung. Sehr ärgerlich!
    • Name:
    • M. Hell
  5. Gebäudeeinmessung: Gebührentabelle BW für Einfamilienhäuser

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Gebäudeeinmessung  -  Gebührentabelle
    in BW gilt für die Einmessung des neuen Gebäudes die Gebührentabelle 78.14.2 Geber für Gebäudeaufnahmen. Für Baukosten zwischen 102 T€ und 409 T€, (in die Sparte fallen die meisten Einfamilienhaus) sind die Gebühren 204,52 €.
    Es ist keine Seltenheit, dass Geb. auch nach 10 und mehr Jahren eingemessen werden. Oft wird auch angeführt, dass das Gebäude bereits für den Bau vermessen wird, warum dann nochmals für das Kataster? Dies hängt u.a. damit zusammen, dass das Haus nicht immer nach der Planung gebaut wird. Durch die spätere Aufnahme kann der Istzustand dokumentiert werden. Ein funktionierendes GIS (geograph. Informationssystem) setzt aktuelle Daten voraus.
    Was anderes ist die Einmessung der Grundstücksgrenzen. Hier würde ich bei Grundstückskauf darauf achten, dass diese Vermessung mit in den Vertrag aufgenommen wird. Diese Kosten gehören jedoch nicht automatisch zu den Erschließungskosten.
  6. Gebäudeeinmessung: Steuerliche Absetzbarkeit prüfen!

    Foto von wiki

    Kosten für Gebäudeeinmessung in der Steuererklärung
    Ärgerlich, dass ein Widerspruch anscheinend nichts bringt. Habe noch nicht den Mehrwert für mich erkannt, dass ich bereitwillig die Zahlung für einen Vorgang übernehmen soll, den ich selbst nie beauftragt habe.

    Ist es wenigstens möglich, diese Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und wenn ja, in welcher Zeile?

    Vielen Dank im Voraus.

  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Vermessungskosten & Erschließungskosten beim Grundstückskauf in Bayern

    💡 Kernaussagen: Nach einem Grundstückskauf in Bayern können zusätzliche Vermessungskosten für Gebäudeeinmessung und Abmarkung entstehen. Die Gebäudeeinmessung ist in der Regel vom Eigentümer zu tragen, während bei Abmarkungskosten geprüft werden sollte, ob diese bereits durch eine frühere Ablösevereinbarung abgedeckt sind. Ein Widerspruch gegen den Bescheid des Vermessungsamtes kann sinnvoll sein, um die Rechtmäßigkeit der Kosten zu überprüfen. Die Kosten für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der Bausumme und können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Abmarkungskosten: Widerspruch beim Vermessungsamt einlegen! wird empfohlen, sich bei Abmarkungskosten an die Stadt zu wenden und vorsorglich Widerspruch beim Vermessungsamt einzulegen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Gebäudeeinmessung ist eine Pflicht des Grundbucheigentümers und bezieht sich auf das neu errichtete Gebäude, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung Bayern: Pflicht & Kostenübernahme bestätigt wird. Die Kosten hierfür können nicht pauschal im Vorfeld angegeben werden, da sie von der Bausumme abhängen, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung: Kosten nach Bausumme – Hinweis! erläutert wird.

    💰 Zusatzinfo: Für die Gebäudeeinmessung in Baden-Württemberg (BW) existiert eine Gebührentabelle (78.14.2), die im Beitrag Gebäudeeinmessung: Gebührentabelle BW für Einfamilienhäuser genannt wird. Diese Tabelle gibt Aufschluss über die zu erwartenden Kosten in Abhängigkeit von den Baukosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie, ob die Kosten für die Gebäudeeinmessung in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wie im Beitrag Gebäudeeinmessung: Steuerliche Absetzbarkeit prüfen! angeregt wird. Klären Sie im Vorfeld eines Grundstückskaufs in Bayern alle potenziellen Vermessungskosten und Erschließungskosten ab, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

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