Festpreis Bauvertrag: Lehmboden in Baugrube - Wer trägt die Entsorgungskosten?
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Festpreis Bauvertrag: Lehmboden in Baugrube - Wer trägt die Entsorgungskosten?

Wir haben ein Reihenhaus gekauft. Der Architekt hat einen Festpreis garantiert. Kurz nach Erdaushub wurde anscheinend 'überraschend' festgestellt, dass der Boden lehmhaltig sei und Mehrkosten dadurch entstehen, weil die Entsorgung mehr Geld koste (DM 7.000). Es sei, so die Aussage des Architekten, eine Gesetzesänderung zum 1. Juli in Kraft getreten, die dies so begründe. Kann das sein?
  • Name:
  • Pleli
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass bei Ihrem Reihenhausbau mit Festpreisvertrag unerwartet Lehmboden entdeckt wurde, was zu Mehrkosten für die Entsorgung führt. Die Frage ist, wer diese Kosten tragen muss.

    Grundsätzlich gilt: Bei einem Festpreisvertrag trägt der Auftragnehmer (in der Regel der Bauunternehmer oder Architekt) das Baugrundrisiko. Das bedeutet, er muss unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Bauausführung einkalkulieren. Allerdings gibt es Ausnahmen:

    • 🔴 Gefahr: Wenn der Baugrund vor Vertragsschluss untersucht wurde und der Lehmboden nicht erkennbar war, könnte eine andere Situation vorliegen.
    • Wenn der Bauherr den Baugrund selbst untersucht hat oder hätte untersuchen müssen, kann dies seine Position schwächen.
    • Eine Gesetzesänderung (Juli Kraft Kann 1) könnte relevant sein, wenn sie die Entsorgungskosten wesentlich beeinflusst hat.

    Ich empfehle Ihnen, den Bauvertrag und die Baugrunduntersuchung (falls vorhanden) von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob der Architekt seine Aufklärungspflichten erfüllt hat und wer die Mehrkosten tragen muss.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Baurecht auf, um Ihre Rechte zu prüfen und die nächsten Schritte zu besprechen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Festpreisvertrag
    Ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Bauleistung vereinbart wird. Das Baugrundrisiko liegt in der Regel beim Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Einheitspreisvertrag, Baukosten, Bauvertrag
    Baugrundrisiko
    Das Risiko, dass der Baugrund unerwartete Schwierigkeiten oder Überraschungen birgt, die zu Mehrkosten oder Verzögerungen führen können.
    Verwandte Begriffe: Baugrunduntersuchung, Bodenbeschaffenheit, Geotechnik
    Aufklärungspflicht
    Die Pflicht des Architekten oder Bauunternehmers, den Bauherrn über alle wesentlichen Umstände des Bauvorhabens aufzuklären, insbesondere über Risiken und mögliche Mehrkosten.
    Verwandte Begriffe: Beratungspflicht, Informationspflicht, Sorgfaltspflicht
    Lehmboden
    Ein Boden, der einen hohen Anteil an Tonmineralen enthält. Er ist oft schwer zu bearbeiten und kann bei Feuchtigkeit quellen und bei Trockenheit schrumpfen.
    Verwandte Begriffe: Tonboden, Bodenart, Bodenbeschaffenheit
    Baugrunduntersuchung
    Eine Untersuchung des Baugrunds, um seine Beschaffenheit, Tragfähigkeit und Eignung für das geplante Bauvorhaben zu beurteilen.
    Verwandte Begriffe: Bodengutachten, Geotechnischer Bericht, Baugrundrisiko
    Mehrkosten
    Zusätzliche Kosten, die über den ursprünglich vereinbarten Preis hinausgehen. Sie können durch unvorhergesehene Ereignisse oder Schwierigkeiten entstehen.
    Verwandte Begriffe: Nachtragsforderungen, Bauzeitverlängerung, Bauvertrag
    Architektenhaftung
    Die Haftung des Architekten für Planungs- oder Bauüberwachungsfehler, die dem Bauherrn Schaden zufügen.
    Verwandte Begriffe: Bauleiterhaftung, Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer trägt das Baugrundrisiko bei einem Festpreisvertrag?
      Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer (Bauunternehmer/Architekt) das Baugrundrisiko. Er muss unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkulieren. Ausnahmen bestehen, wenn der Baugrund vorab untersucht wurde und das Problem nicht erkennbar war oder der Bauherr den Baugrund hätte untersuchen müssen.
    2. Was ist, wenn der Architekt von dem Lehmboden nichts wusste?
      Der Architekt hat eine Aufklärungspflicht. Wenn er von dem Lehmboden hätte wissen müssen (z.B. durch übliche Baugrunduntersuchungen), kann er haftbar gemacht werden. Es kommt darauf an, ob er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
    3. Was bedeutet "Gesetzesänderung Juli Kraft Kann 1" in Bezug auf die Entsorgungskosten?
      Eine Gesetzesänderung kann die Entsorgungskosten beeinflussen, wenn sie z.B. neue Umweltauflagen oder höhere Gebühren für die Entsorgung von lehmhaltigem Boden vorsieht. Dies kann die Frage der Kostentragung beeinflussen.
    4. Was ist eine Baugrunduntersuchung?
      Eine Baugrunduntersuchung ist eine Analyse des Bodens auf dem Baugrundstück. Sie dient dazu, die Beschaffenheit des Bodens (z.B. Tragfähigkeit, Wasserverhältnisse, Schadstoffbelastung) zu ermitteln und Risiken für das Bauvorhaben zu erkennen.
    5. Welche Rolle spielt der Bauvertrag bei der Frage der Kostentragung?
      Der Bauvertrag ist entscheidend. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Klauseln zum Baugrundrisiko, zu Mehrkosten und zu Aufklärungspflichten des Architekten sind hier relevant.
    6. Was kann ich tun, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?
      Ich empfehle Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Baurecht kann Ihren Fall prüfen und Ihnen sagen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Rechte durchzusetzen.
    7. Wie kann ich mich vor solchen Überraschungen schützen?
      Führen Sie vor Baubeginn eine umfassende Baugrunduntersuchung durch. Klären Sie im Bauvertrag klar, wer das Baugrundrisiko trägt und wie mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten umgegangen wird.
    8. Was sind übliche Kosten für die Entsorgung von Lehmboden?
      Die Kosten für die Entsorgung von Lehmboden variieren je nach Menge, Art des Lehms und den regionalen Entsorgungsmöglichkeiten. Es ist ratsam, mehrere Angebote von Entsorgungsunternehmen einzuholen.

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  2. Bauherrenrisiko: Architekt oder Bauunternehmer haftbar?

    der Architekt?
    das kann ich nicht glauben, dass Architekten solche Bauherrenrisiken tragen!? das muss doch ein Unternehmer sein, also gu, Bauunternehmer oder so?
    nicht jeder der so tut ist auch Architekt!
    • Name:
    • rn
  3. Architekt vs. Bauunternehmer: Qualifikation prüfen!

    der Architekt
    ist gleichzeitig der Bauunternehmer? Na na na na ... Leute, informiert Euch mal etwas besser, bevor ihr baut und hinterfragt mal, ob derjenige wirklich ein Architekt ist, der sich dafür ausgibt  -  sonst geratet ihr womöglich mal an einen dieser Neuzeitarchitekten, die sich "Systemarchitekt" nennen.. (muss irgendwas mit Computerplatinen zu tun haben ...);--)
  4. Bodengutachten vergessen? Überraschender Lehmboden!

    So ein Trottel
    Wohl mal wieder kein Bodengutachten gemacht? Wie kann den ein Bodenzustand "überraschend" sein? Welches Gesetz soll das sein?
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Bauvertrag prüfen: Wer trägt die Entsorgungskosten?

    Foto von Andrea Leidenbach

    Was steht denn
    im Vertrag. Es sollte hier eigentlich stehen, wer die Kosten zu tragen hat, sind Bodenklassen angegeben?
    Steht vielleicht sogar nur Aushub wird auf eigenen Grundstück seitlich gelager und dient der Wiederverfüllung "wenn geeignet".
    Tja, das sind so die Kleinigkeiten.
  6. Festpreisvertrag: Haftungsausschluss prüfen! Baurecht

    Foto von Lieselotte Tussing

    Rüffel von mir!
    Ganz schön hilfreich, die Antworten  -  tsts.
    Vielleicht sollte man Pleli nicht nur sagen, was er alles falsch gemacht hat (und das sogar als anonymer Beitrag), sondern auch, wie er jetzt aus der Bredouille wieder rauskommt.
    Egal, ob es wirklich ein bauender Architekt, ein Generalunternehmer oder Bauträger ist, der Vertrag muss geprüft werden, ob in irgendeiner Form ein Haftungsausschluss drin ist, ob's wirklich ein Pauschalvertrag ist und was er beinhaltet. Und dazu sollte man zu einem Fachanwalt für Baurecht gehen.
    Einverstanden, rn und MB 😉?
  7. Rechtsstreitigkeiten im Bauwesen: Ein Teufelskreis?

    Dreht sich im Kreis
    Passt ha zu der anderen Diskussion mit dem Rechtsanwalt. das hier ist doch das Beste Beispiel.
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. TU-Vertrag: Ergänzung zu Planung 818

    Sehn se, TU
    Genau das meinte ich ja. Siehe Planung 818
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Baugrube: Laien entdecken Lehmboden – Zufall?

    Foto von

    Gibt mir aber zu denken,
    dass da zwei weibliche Halblaien (Ihr Einverständnis zu dieser Formulierung vorausgesetzt, AL) drauf stoßen müssen 😉
  10. Architekt als Bauträger: Interessenkonflikt vermeiden!

    Tolle Antworten
    Das mit den Antworten klappt ja toll. Leider kann ich viele davon in den Gulli kicken. Frau Tussing hat da voll recht.
    Vielleicht zur Erläuterung: Das Grundstück gehörte der Frau des Architekten und der hat dieses eben verkauft, mit der Auflage, dass er das ganze plant und die entsprechenden Handwerker organisiert, die Bauaufsicht führt. So, nun ist er eben mein Ansprechpartner für alle Angelegenheiten. Das Verhältnis ist eben mies und der Karren schon im Dreck. Es geht doch nur darum, so viel als möglich 'rauszuholen'.
    Auf Vorwürfe u.ä. kann ich verzichten. Danke. Die mache ich mir selber.
    • Name:
    • Pleli
  11. Lehmboden-Kosten: Architekt stellt Rechnung erneut!

    Foto von

    Zur Frage
    Pleli hat in anderer Rubrik (Haus 1538) mitgeteilt, dass die 'Lehmgeschichte' bereits seit mehreren Zwischenrechnungen von ihm abgezogen wird; der ArSchi stellt sie immer wieder ein. Die letzte Zahlung wurde 'ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht' von ihm in Höhe von DM 7000,- geleistet, damit der Schlüsselübergabe nichts im Wege stand. Richtig so?
    Frage: Hat der Architekt vor Ausführung schriftlich drauf hingewiesen, dass hierfür zusätzliche Kosten entstehen?
  12. Baugrundrisiko: Vorab prüfen, Kosten sparen!

    Foto von

    Moment mal!
    Von wegen in den Gully kicken und so  -  die Antworten von rn und MB sind schon OK! Nur, bei Ihnen liegt deshalb, weil SIE was falsch gemacht haben, das Kind im Brunnen! Hätten Sie vorher mal anständig geguckt  -  und gucken lassen!  -  wäre das nicht passiert.
    Mal ganz davon abgesehen, dass Sie hier kostenfreie Hilfe bekommen ...
  13. Architekt als Bauträger: Standesordnung beachten!

    cool down  -  na ja schwierig bei 37 Grad
    darf ein Architekt das? Ich dachte die dürfen laut Standesordnung nicht als Bauträger/Unternehmer auftreten. Könnte ja immer die Frau eines Architekten die Grundstücke kaufen und mit Auftragsbindung weiterverkaufen. Ulf
  14. Festpreisvertrag: Mehrkosten durch Architekt unzulässig?

    Das verstehe ich nicht!
    Wenn Pleli einen Werkvertrag (?) mit Festpreis hat, wieso hat er dann etwas falsch gemacht, wenn ihm jetzt Mehrkosten berechnet werden? Grds. denke ich erstmal, der Architekt hat sich verkalkuliert, und versucht jetzt die Mehrbelastung auf seine Kunden abzuwälzen. Zumindest sollte man das dem Fragesteller bis zum Beweis des Gegenteils zugutehalten.
    Weiterhin finde ich zumindest die ersten beiden Antworten auch alles andere als hilfreich. Das ist nämlich genau die Art von Auskunft die Neulinge abschreckt. Zumindest auf den unerfahrenen Fragesteller muss der Tenor der Antworten unglaublich schulmeisterisch wirken. Die Frage "Architekt oder nicht Architekt" stellt sich hier doch überhaupt nicht. So gesehen kann ich Plelis Reaktion schon verstehen.
  15. Lehmaushub: Architekt informiert erst nachträglich!

    Lehmaushub
    Oh, das weiß ich ja alles! Von wegen 'Kind im Brunnen' und so. Welcher Bauherr kennt denn alle Tricks und Raffinessen? Wäre dem so, gäbe es dieses Forum ja nicht. Keine Gutachter, keine BauRA, etc.
    Aber nun zur Frage: Der Architekt hat vorher nichts davon gesagt, geschrieben, o.ä.! Auf einmal kam die Aufforderung für den Lehmaushub.
    In der Baubeschreibung stand auch was von Fundamentstärke die sich auf ein Bodengutachten beruft. Gäbe es das, dann hätte der Lehm doch entdeckt werden müssen, oder?
    Nichts für ungut. Dass ich da blauäugig rangegangen bin, weiß ich selber. Bei meinem nächsten Haus, welches ich nieeeee wieder bauen werde, mache ich natürlich alles richtig.
    • Name:
    • Pleli
  16. Baurecht-Anwalt: Vertrag auf Lücken prüfen lassen!

    Foto von

    Ei gudd, dann!
    Ich würde sagen: ab zum Baurechts-Anwalt und den gucken lassen, in welche Lücken Sie reinstoßen können, bzw., was überhaupt drin ist.
  17. Bodengutachten vorhanden? Architekt haftet für Lehm!

    Für mich ist die Sache klar
    ... wenn in der Baubeschreibung sogar ein Bezug zu einem Bodengutachten hergestellt ist (wenn auch bei den Fundamenten). Der Witz weiterhin, das Grundstück hat vorher diesem geschäfttüchtigen Architekten, bzw. seiner Frau, gehört. Steht im Vertrag irgendwo *schlüsselfertig*? Ulf
  18. Architekt und Bauunternehmen: Was ist erlaubt?

    was dar der Architekt [OT]
    der Architekt darf schon ein Bauunternehmen führen! aber laut Architektengesetz (jawohl das gibt es!) keine Makler- grundstücksgeschäfte und Finanzierungen machen --
    • Name:
    • rn
  19. Mehrkosten Lehmboden: Architekt muss informieren!

    Foto von Stefan Ibold

    die kostellation kommt mir bekannt vor. HUHU, Herr Schotten
    Hallo Peli,
    diese Art der "Zusammenarbeit" kommt mir sehr bekannt vor. Genauso die Art der Mehrkosten.
    Bin juristischer Laie und betrachten Sie dieses bitte als meine persönliche Meinung:
    Der Architekt ist laut HOAIAbk. verpflichtet Sie umgehend über Mehrkosten zu unterrichten. Im Übrigen ist auch mir kein Gesetz bekannt, dass lehmiger Bodenaushub seit Juli teurer sein soll. Fragen Sie ihn doch mal, welches Gesetz er denn meinen würde.
    Weiterhin, anscheinend gibt es ja ein Bodengutachten. Dann sind ihm die Verhältnisse bekannt. Wenn er sich, wie schon oben beschreiben, verkalkuliert hat, hat er Pech.
    Abgesehen davon, dürfen solche Knebelverträge überhaupt geschlossen werden?
    Ähh, von mir aus auch per E-Mail, wo steht das BVAbk. (Dunstkreis reicht 😉 )
    MfG
    Stefan Ibold
  20. Architektenbindung: Grundstückskaufvertrag ungültig?

    Verbotene Architektenbindung
    Vorab, dies ist keine Rechtsberatung, sondern Erlebtes. Grundstücksverkäufe, die dazu verpflichten, die Leistung eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen, verstoßen in der Regel gegen ein entsprechendes gesetzliches Verbot, ich glaube aus der Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung). Jedenfalls führt das dazu, dass in der Regel dann der Architektenvertrag nichtig ist.
    Unter Umständen entstehen sogar Schadensersatzansprüche der Vertragspartner an den Notar. Es können aus solch einer Konstellation ungeahnte und unübersehbare rechtliche Verwicklungen entstehen, auch im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben später nicht in Ordnung ist. Ich kann eine juristische Abklärung Ihrer Situation bei einem Fachanwalt nur dringend empfehlen.
    • Name:
    • H.G.H.
  21. Lehmboden: Warum Mehrkosten? Zwischenlagerung prüfen!

    Nochmal nachgehakt
    Hallo ,
    les wieder mal das Forum (war nen paar Tage im Urlaub , toll war es ) und find lauter interessante Sachen . Bloß meine dumme Frage, warum soll Lehm mehr kosten, bei uns freut sich jeder wenn Lehm kommt , Baugrube steht und geht doch schön zum baggern . und was spricht dagegen das Zeug am Grundstück zwischenzulagern wenn es zum auffüllen passt. Ich hatte den blanken Fels und das wusste ich auch schon davor brauchte ich ja bloß den Nachbar fragen. und der wurde dann auch entsorgt aber doch nicht für 7000.-. Was ist das für nen Bundesland wo ihr da lebt wo man sobviel für sowas zahlen muss.
    Servus Herbert
    • Name:
    • Drexl
  22. Kostengarantie: Architekt oder Bauunternehmer haftet?

    Lehm Architekt, Kostengarantie?
    Ich bin der festen Überzeugung, den Sachverhalt immer noch nicht verstanden zu haben. Wenn jemand bestimmte Kosten garantiert, dann können Mehrkosten logischerweise nicht bei mir hängen bleiben. Das Problem wird aber wohl ein anderes sein: Liegt wirklich eine Kostengarantie vor? Wenn ja, von wem? Architekt oder Bauunternehmen? Was für einen Vergütungsvereinbarung ist mit dem Unternehmer getroffen? Wenn Pauschalpreis, was ist pauschaliert worden? Gibt es im Vertrag Leistungsabgrenzungspositionen?
    Ohne die Vertragsunterlagen zu sehen, kann man die Frage nicht ernsthaft beantworten.
    Zum Thema Kopplungsverbot:
    Eine absolute Besonderheit des Architektenrechts stellt das sog. Koppelungsverbot dar. Es ist geregelt in Art. 10 § 3 MRVG. Dieser Art. 10 enthält in den §§ 1 und 2 die Rechtsgrundlage zum Erlass der HOAIAbk.. Das Koppelungsverbot untersagt Vereinbarungen, durch die der Erwerber eines Grundstücks "sich im Zusammenhang mit dem Erwerb" verpflichtet, die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Der Grundstücksvertrag selbst bleibt gültig, der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag (Architektenvertrag, Ingenieurvertrag) jedoch ist unwirksam.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  23. Architekt im rechtsfreien Raum? Konsequenzen prüfen!

    Halllooo Herr Pleli ...
    Halllooo Herr Pleli und nun? Ihr Architekt bewegt sich offensichtlich in einem rechtsfreien Raum ... Ulf Eberhard
  24. Architektenrecht: Koppelungsverbot für Interessierte!

    Architektenrecht und Koppelungsverbot!
    ... ist ja interessant! Gabe es nochmal gepostet damit das alle Interessierten finden. Ulf
  25. Festpreis Bauvertrag: Streit um Lehmboden-Kosten!

    Festpreis
    Hallo alle zusammen,
    tja, da sehe ich viele Antworten und Hinweise.
    Ulf: Da bei der ganzen Baugeschichte noch viele andere Dinge offen und sehr striitig sind, wird das ganze wohl auf einen RA rauslaufen.
    Im Vertrag steht ein garantierter Festpreis (Bausummengarantie), die für jeden Bauabschnitt eine bestimmte Summe vorsieht.
    Alle anderen Änderungen, die vom Bauherren gewünscht werden, müssen natürlich von mir getragen werden. Aber eine Mehrbelastung durch den Lehm sehe ich eben nicht ein. Komischerweise ist keinem bekannt, auf welcher Gesetzesänderung diese Sache beruhen soll noch was der Architekt sonst für Gründe vorweist. Direkt darauf angesprochen, gibt er mir Auskunft darüber, wie das Wetter morgen werden soll.
    Das wird eine langwierige Geschichte, bis alles geklärt sein wird.
  26. Bauprozess: Vergleich anstreben, Nerven schonen!

    Viel Glück ...
    Viel Glück wünsch ich und starke Nerven. Denken sie gleich daran, dass die meisten Bauprozesse per Vergleich enden. Also ein paar Mark aufheben  -  ich musste dafür Nachfinanzieren und zahle heute Bereitstellungszinsen, weil sich die Sache unendlich hinzieht. Ulf Eberhard
  27. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Festpreis Bauvertrag: Lehmboden in Baugrube – Wer zahlt die Mehrkosten?

    💡 Kernaussagen: Bei einem Festpreisvertrag trägt grundsätzlich der Auftragnehmer (Architekt oder Bauunternehmer) das Baugrundrisiko. Ein Bodengutachten vor Baubeginn ist essenziell, um unerwartete Bodenbeschaffenheiten wie Lehmboden zu erkennen. Architekten dürfen laut Standesordnung nicht als Bauträger agieren, da dies zu Interessenkonflikten führen kann. Eine Architektenbindung beim Grundstückskauf kann unzulässig sein. Bei Streitigkeiten sollte ein Fachanwalt für Baurecht konsultiert werden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Lehmaushub: Architekt informiert erst nachträglich! wurde der Bauherr erst nach Beginn der Arbeiten über den Lehmaushub informiert. Dies kann ein Indiz für eine Pflichtverletzung des Architekten sein.

    💰 Zusatzinfo: Die Entsorgung von Lehmboden kann teurer sein als die von normalem Erdreich. Die Kosten hängen von der Menge und den regionalen Entsorgungspreisen ab. Es ist ratsam, Angebote von verschiedenen Entsorgungsunternehmen einzuholen.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Lehmboden: Warum Mehrkosten? Zwischenlagerung prüfen! wird angemerkt, dass Lehmboden unter Umständen auf dem Grundstück zwischengelagert und zur Wiederverfüllung verwendet werden kann, was Entsorgungskosten spart. Dies sollte geprüft werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bauvertrag auf Klauseln zum Baugrundrisiko und zur Haftung bei unerwarteten Bodenbeschaffenheiten. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht, um Ihre Rechte zu klären und die Erfolgsaussichten einer Klage zu bewerten. Beachten Sie auch den Beitrag Baurecht-Anwalt: Vertrag auf Lücken prüfen lassen!.

    Die Diskussion zeigt deutlich, dass ein Festpreisvertrag nicht automatisch vor unerwarteten Kosten schützt. Eine sorgfältige Planung, ein Bodengutachten und eine klare vertragliche Regelung sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die Beiträge Bauvertrag prüfen: Wer trägt die Entsorgungskosten? und Bodengutachten vorhanden? Architekt haftet für Lehm! geben wichtige Hinweise zur Vertragsprüfung und Haftungsfrage. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen zu wahren.

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