Innenputz Aufmaß: Berechnung nach Rohbauhöhe vs. tatsächlicher Wandhöhe – Was ist korrekt?
In diesem Forum sind Sie: Innenwände📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026
Die korrekte Berechnung des Innenputz Aufmaßes hängt von der Reihenfolge der Arbeiten ab. Ist der Estrich bereits vorhanden, wird bis Oberkante Estrich gemessen. Die VOB/C DIN 18350 regelt die Details zur Flächenberechnung. Zusätzlicher Aufwand, wie das Abkleben des Estrichs, kann gesondert berechnet werden. Die Diskussion zeigt, dass es Interpretationsspielraum gibt und die Umstände des Bauprojekts berücksichtigt werden müssen.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
Innenputz Aufmaß: Berechnung nach Rohbauhöhe vs. tatsächlicher Wandhöhe – Was ist korrekt?
Mit Dank im Voraus
Hans
-
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🔴 KRITISCH: Die Abrechnung von Innenputz nach Rohbauhöhe (2,60 m) statt nach der tatsächlich verputzten Wandhöhe (2,45 m) ist rechtlich und fachlich nicht zulässig – ohne schriftliche vertragliche Vereinbarung liegt eine unzulässige Überberechnung vor.
🔴 KRITISCH: Eine Flächenüberhöhung um ca. 6,1 % (≈7,3 m²) führt zu einer fiktiven Mehrleistung, die weder material- noch arbeitsmäßig erbracht wurde – dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der tatsächlich erbrachten Leistung (§ 631 BGBAbk., VOB/C DINAbk. 18350) dar.
⚠️ WICHTIG: Mündliche Aussagen wie „so üblich“ oder Vergleiche mit Malerarbeiten haben keinerlei vertragliche oder rechtliche Bindungswirkung – ausschlaggebend ist stets der schriftliche Vertrag oder die VOBAbk./C, sofern vereinbart.
⚠️ WICHTIG: Der Verputzer war verpflichtet, vor Ausführung der Arbeiten auf die Abweichung zwischen Rohbauhöhe und tatsächlicher Wandhöhe (bedingt durch Fußbodenaufbau) hinzuweisen – Unterlassen stellt eine Vertragsverletzung dar.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine zusätzliche Rechnung für Innenputzarbeiten erhalten haben, bei der die Rohbauhöhe von 2,60 m anstelle der tatsächlichen Wandhöhe von 2,45 m (nach Fußbodenaufbau) berechnet wurde.
Meiner Einschätzung nach ist für das Aufmaß die tatsächlich verputzte Fläche maßgeblich. Die Rohbauhöhe ist nur dann relevant, wenn diese auch tatsächlich verputzt wurde.
Ich empfehle Ihnen, die Rechnung mit dem Verputzer zu besprechen und auf die Differenz zwischen Rohbauhöhe und tatsächlicher Wandhöhe hinzuweisen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der berechneten Flächen an.
👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie die berechnete Putzfläche mit den tatsächlichen Maßen und suchen Sie das Gespräch mit dem Verputzer, um die Abrechnungsgrundlage zu klären. Ziehen Sie ggf. einen Bausachverständigen zur Klärung hinzu.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Innenputzarbeiten, bei der der Verputzer die Fläche auf Basis der Rohbauhöhe von 2,60 m statt der tatsächlich verputzten Wandhöhe von 2,45 m berechnet hat. Dies führt zu einer Differenz von 15 cm Höhe, die bei 120 m² Fläche einen erheblichen Mehrbetrag ausmacht. Die Behauptung des Verputzers, dies sei bei Verputzarbeiten wie bei Malerarbeiten "üblich", ist fachlich nicht haltbar und rechtlich angreifbar.
❌ Widerspruch: Die pauschale Gleichsetzung von Verputz- und Malerarbeiten ist irreführend. Während Maler oft nach Rohbaumaßen abrechnen (z.B. bei Decken), wird Putz in der Regel nach der tatsächlich ausgeführten Fläche gemessen. Die VOB/C (DIN 18350) sieht für Putzarbeiten vor, dass die Abrechnung nach den ausgeführten Maßen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abweichung von 15 cm ist signifikant und nicht durch "Üblichkeit" zu rechtfertigen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist der vertragliche Rahmen. Bei einem schlüsselfertigen Hausbau gilt meist der BGB-Werkvertrag oder die VOB/B. Ohne eine schriftliche Vereinbarung, die die Rohbauhöhe als Berechnungsgrundlage festschreibt, ist der Verputzer an die tatsächlich erbrachte Leistung gebunden. Die Tatsache, dass der Fußbodenaufbau bereits eingebracht war, ändert nichts am Leistungssoll – der Verputzer hätte vorab auf die abweichende Höhe hinweisen müssen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf eine etwaige Abrechnungsregelung. Fordern Sie den Verputzer schriftlich auf, die Rechnung auf die tatsächliche Wandhöhe von 2,45 m zu korrigieren. Verweisen Sie dabei auf die VOB/C (DIN 18350) und die fehlende vorherige Vereinbarung. Sollte der Verputzer nicht einlenken, ziehen Sie einen Bausachverständigen oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzu. Lassen Sie sich nicht auf eine "Üblichkeit" einreden – im Zweifel entscheidet der tatsächliche Leistungsumfang.
KI-Analyse (Qwen)
Die Abrechnung von Innenputz nach Rohbauhöhe statt nach tatsächlicher verputzter Wandhöhe stellt eine systematische Überberechnung dar, da der Verputzer nur die tatsächlich ausgeführte Leistung erbringen und abrechnen darf – unabhängig von üblichen Branchenpraktiken oder mündlichen Aussagen.
🔴 Gefahr: Die Abrechnung nach 2,60 m statt 2,45 m bedeutet eine Flächenüberhöhung um rund 6,1 % – bei 120 m² entspricht das einer fiktiven Mehrleistung von ca. 7,3 m² Putzfläche, die weder material- noch arbeitsmäßig erbracht wurde.
⚠️ Korrektur: Die Vertragsgrundlage (Bauvertrag, VOB/B oder BGB) regelt grundsätzlich die Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung – nicht nach Planhöhen. Die Rohbauhöhe ist für die Putzabrechnung irrelevant, solange die verputzte Fläche nach DIN 276 oder VOB Teil B § 2 Abs. 3 nach tatsächlicher Maßnahme zu ermitteln ist.
➕ Ergänzung: Auch die Ausnahme für Malerarbeiten (die gelegentlich nach Rohbauhöhe abrechnen) ist auf Putzarbeiten nicht übertragbar – Putz ist eine werkvertragliche Bauleistung mit eigenem Abrechnungsmaßstab, der sich an der tatsächlichen Oberfläche orientiert.
❌ Widerspruch: Die Aussage "so üblich" rechtfertigt keine Abweichung von gesetzlichen und vertraglichen Abrechnungsgrundsätzen; mündliche Vereinbarungen zur Abrechnung nach Planhöhe sind ohne schriftliche Ergänzung zum Vertrag unwirksam.
✅ Zustimmung: Die Ausnahme für Nebenleistungen wie Bodenabdeckung und Entsorgung ist korrekt – diese fallen unter VOB/B § 2 Abs. 5 als nicht abrechenbare Hilfsleistungen, sofern nicht gesondert vereinbart.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Verputzer eine korrigierte Rechnung mit Flächenberechnung auf Basis der tatsächlichen verputzten Höhe von 2,45 m – bei Ablehnung wenden Sie sich an einen zertifizierten Baubiologen oder Bausachverständigen für eine unabhängige Leistungsprüfung und gegebenenfalls eine Schlichtungsanfrage bei der zuständigen Handwerkskammer.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Die Abrechnung muss sich an der tatsächlich verputzten Fläche orientieren – nicht an der Rohbauhöhe.
- Alle betonen: Ohne schriftliche vertragliche Vereinbarung ist die Berechnung nach 2,60 m unzulässig.
- Alle empfehlen als nächste Schritte: Klärungsgespräch mit Verputzer, schriftliche Aufforderung zur Rechnungskorrektur und ggf. Einschaltung eines Bausachverständigen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert zurückhaltender („ich empfehle, zu besprechen“); DeepSeek und Qwen bewerten die Abrechnung klar als rechtlich angreifbar bzw. systematisch unzulässig.
- GoogleAI erwähnt keine konkrete Norm (z. B. DIN 18350), während DeepSeek und Qwen explizit auf die VOB/C verweisen.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek betont die Verpflichtung des Verputzers, vorab auf die Höhenabweichung hinzuweisen – ein Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht explizit nennen.
- Qwen quantifiziert die Flächenabweichung (6,1 % / ≈7,3 m²) und verweist ergänzend auf DIN 276 sowie VOB/B §2 Abs. 3 und 5 – tiefergehende normative Fundierung als die anderen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI spricht von „üblich“ im Kontext einer möglichen Branchenpraxis (ohne Bewertung), während DeepSeek und Qwen dies als fachlich nicht haltbar bzw. „irreführend“ und „nicht übertragbar“ einstufen – die sicherere, vorsichtige Einschätzung (Widerspruch gegen „Üblichkeit“) wird von DeepSeek und Qwen getragen und gilt als maßgeblich.
👉 Empfehlung: Die strengere, normenbasierte und quantifizierte Sichtweise von DeepSeek und Qwen ist vorzuziehen – sie entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem geltenden Baurecht. Die gemäßigte Formulierung von GoogleAI darf nicht als Ermunterung zur Kompromissbildung verstanden werden, solange die Rechtslage klar gegen die Rohbauhöhenabrechnung spricht.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Maßgebliche Berechnungsgrundlage ✅ Die tatsächlich verputzte Fläche (2,45 m Höhe) ist maßgeblich – nicht die Rohbauhöhe (2,60 m). Rechtliche Zulässigkeit ohne Vereinbarung ✅ Abrechnung nach Rohbauhöhe ist ohne schriftliche Vertragsklausel unzulässig (§ 631 BGB, VOB/C DIN 18350). Gültigkeit von „Üblichkeit“ ❌ Die Behauptung, dies sei „üblich“ (wie bei Malerarbeiten), ist fachlich falsch und rechtlich irrelevant – Putz unterliegt eigenem Abrechnungsmaßstab. Verpflichtung zur Vorabinformation ⚠️ Der Verputzer hatte bei bekanntem Fußbodenaufbau die Pflicht, vor Arbeitsbeginn auf die Höhenabweichung hinzuweisen – dies wird von DeepSeek klar, von Qwen implizit und von GoogleAI nicht thematisiert. Quantifizierung der Überberechnung ✅ Die Differenz entspricht ca. 6,1 % (≈7,3 m² bei 120 m²) – eine materielle, nicht bagatellartige Abweichung. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie umgehend eine korrigierte Rechnung mit Berechnung nach 2,45 m Höhe – beziehen Sie sich dabei schriftlich auf VOB/C DIN 18350 und die fehlende vertragliche Grundlage. Dokumentieren Sie alle Kommunikationswege und bereiten Sie ggf. eine Leistungsprüfung durch einen Bausachverständigen vor.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Ungeprüfte Annahme der Rohbauhöhe als Abrechnungsgrundlage Finanzielle Mehrausgabe von ca. 7,3 m² Putzfläche – je nach Preis je m²: 150–400 € Mehraufwand 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Vertragsgrundlage für Abweichung Rechtliche Durchsetzbarkeit der Korrektur erschwert, falls Verputzer auf „Üblichkeit“ pocht 🔴 Risiko Unterlassen der Vorabinformation durch Verputzer Kann später im Streitfall als Vertragsverletzung bewertet werden – aber nur bei Nachweis durch Dokumentation 🔴 Risiko Verspätete Reklamation nach Zahlung Verjährungsfristen (z. B. 2 Jahre bei VOB/B, 5 Jahre bei BGB) beginnen – Verzögerung schwächt die Position 🔴 Risiko Fehlende Aufmaßdokumentation durch Auftraggeber Keine Beweisgrundlage für tatsächliche Wandhöhe – erschwert nachträgliche Prüfung durch Sachverständigen ✅ Chance Frühzeitige, sachliche Korrekturanforderung Hohe Wahrscheinlichkeit einer außergerichtlichen Einigung ohne Kosten und Reibereien ✅ Chance Nutzung der VOB/C als klarer, branchenüblicher Rechtsgrundlage Stärkt Ihre Verhandlungsposition – Verputzer kann sich kaum dagegen berufen ✅ Chance Einbindung eines Bausachverständigen vor Rechtsstreit Überzeugende, objektive Beweissicherung – oft entscheidend für schnelle Einigung ✅ Chance Schriftliche Dokumentation aller Schritte Erhöht Druck auf Verputzer und sichert Beweislage – auch für ggf. Schlichtung oder Gericht ✅ Chance Präzise Quantifizierung der Abweichung (6,1 %) Macht die Ungerechtfertigtheit der Abrechnung transparent – erleichtert Verständnis auch für Dritte (z. B. Handwerkskammer) Orientierungshilfen
- Unverzüglich schriftliche Korrekturaufforderung senden: Fordern Sie per E-Mail oder Einschreiben die Korrektur der Rechnung auf die tatsächliche Wandhöhe von 2,45 m – nennen Sie explizit VOB/C DIN 18350 und das Fehlen einer schriftlichen Abweichungsvereinbarung.
- Vertragsunterlagen prüfen: Suchen Sie im Bauvertrag, Leistungsverzeichnis oder Zusatzvereinbarungen nach einer Klausel zur Abrechnung nach Rohbauhöhe – bei Fehlen ist die Rechnung zweifelsfrei fehlerhaft.
- Flächenmaße vor Ort dokumentieren: Messen Sie die tatsächlichen verputzten Wandhöhen an mindestens 5 repräsentativen Stellen, fotografieren Sie die Messung und notieren Sie Datum/Uhrzeit – das bildet die Grundlage für jede Prüfung.
- Zertifizierten Bausachverständigen kontaktieren: Beauftragen Sie einen VDB- oder BVS-zertifizierten Sachverständigen für eine unabhängige Leistungsprüfung – bei 120 m² ist dies wirtschaftlich sinnvoll und oft entscheidend für schnelle Lösung.
- Schriftliche Kommunikation mit Verputzer archivieren: Speichern Sie alle E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen (mit Datum/Uhrzeit) – diese bilden Ihre Prozessakte für ggf. Schlichtung oder Gericht.
- Handwerkskammer informieren: Reichen Sie bei ablehnender Haltung des Verputzers eine formlose Schlichtungsanfrage bei der zuständigen Handwerkskammer ein – viele Verputzer reagieren bereits darauf hin kooperativ.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung von Bauleistungen zur Abrechnung. Es dient dazu, die tatsächlich erbrachte Leistung zu ermitteln.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauabrechnung - Rohbauhöhe
- Die Rohbauhöhe ist die Höhe vom Rohfußboden bis zur Rohdecke vor Einbau von Estrich und anderen Aufbauten.
Verwandte Begriffe: Deckenhöhe, Raumhöhe, Bauhöhe - Innenputz
- Innenputz ist eine Schicht aus Putzmörtel, die auf die Innenwände eines Gebäudes aufgetragen wird, um eine glatte und ebene Oberfläche zu schaffen.
Verwandte Begriffe: Gipsputz, Kalkputz, Lehmputz - Eckschutzschiene
- Eine Eckschutzschiene ist ein Profil aus Metall oder Kunststoff, das an den Ecken von Wänden angebracht wird, um diese vor Beschädigungen zu schützen.
Verwandte Begriffe: Kantenschutz, Eckprofil, Putzschiene - Schlüsselfertig
- Schlüsselfertig bedeutet, dass ein Bauprojekt komplett fertiggestellt und bezugsfertig übergeben wird.
Verwandte Begriffe: Bezugsfertig, Fertighaus, Ausbauhaus - DIN 18550
- DIN 18550 ist eine deutsche Norm, die Anforderungen an Putz und Putzsysteme festlegt.
Verwandte Begriffe: Norm, Baustandard, Putzsysteme - Malerarbeiten
- Malerarbeiten umfassen das Anstreichen und Beschichten von Innen- und Außenflächen von Gebäuden.
Verwandte Begriffe: Anstrich, Beschichtung, Fassadenanstrich
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen Rohbauhöhe und tatsächlicher Wandhöhe?
Die Rohbauhöhe ist die Höhe vom Rohfußboden bis zur Rohdecke. Die tatsächliche Wandhöhe ist die Höhe nach Einbringen des Fußbodenaufbaus. - Wie wird Innenputz üblicherweise abgerechnet?
Innenputz wird in der Regel nach Quadratmetern (m²) der verputzten Fläche abgerechnet. Grundlage ist das Aufmaß der tatsächlich verputzten Flächen. - Was sind Eckschutzschienen und wozu dienen sie?
Eckschutzschienen sind Profile, die an Außenecken von Wänden angebracht werden, um diese vor Beschädigungen zu schützen und eine saubere Putzkante zu gewährleisten. - Was ist bei der Abdeckung von Böden vor Verputzarbeiten zu beachten?
Böden sollten sorgfältig mit Folie oder Malervlies abgedeckt werden, um sie vor Verschmutzungen und Beschädigungen durch Putzreste zu schützen. - Was tun, wenn die Rechnung für den Innenputz zu hoch erscheint?
Überprüfen Sie die Rechnung auf Richtigkeit des Aufmaßes und der verwendeten Einheitspreise. Vergleichen Sie die Preise mit anderen Angeboten und suchen Sie das Gespräch mit dem Handwerker. - Welche Normen regeln die Ausführung von Innenputzarbeiten?
Die Ausführung von Innenputzarbeiten wird unter anderem durch die DIN 18550 (Putz und Putzsysteme) geregelt. - Was bedeutet der Begriff 'schlüsselfertig' beim Hausbau?
Schlüsselfertig bedeutet, dass das Haus bezugsfertig übergeben wird, inklusive aller wesentlichen Bauleistungen wie Putz-, Estrich- und Malerarbeiten. - Wie kann ich mich vor überhöhten Rechnungen schützen?
Holen Sie vorab mehrere Angebote ein, vereinbaren Sie Festpreise oder detaillierte Leistungsbeschreibungen und prüfen Sie die Rechnungen sorgfältig.
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Innenputz Aufmaß: Flächenberechnung nach VOB – Fußbodenhöhe beachten!
"behandelte Flächen"
Hallo,
VOB/C DINAbk. 18350 Pkt. 5.1.1.1 zweiter Anstrich
Es gilt die zu behandelnde Fläche, die durch die begrenzenden Bauteile bestimmt ist. Ist der Fußboden schon drin, wird ab OK Fußboden bis UKAbk. Decke gerechnet.
Sonderfälle sind bei Gewölben, Nischen Fenstern usw. zu beachten.
Das der Schutz des Estrichs nicht berechnet wurde ist normal. Es ist im allgemeinen eine Nebenleistung, die in den Einheitspreis eingerechnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen -
VOB: Abrechnung Innenputz – Begrenzende Bauteile & Rohdecke
@Herr Stöckel
meine VOBAbk. im Bild (ja, sowas gibt es noch in deutschen Büros 😉 sagt aber was anderes, nämlich, dass sich die Abrechnungsmaße bestimmen '- auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen nach den Maßen der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen, d.h., seitlich, oben und unten an ihrem Zusammenstoß mit anderen Bauteilen, z.B. Rohdecke, Rohwände ... '
Dazu zeigen der Schnitt die Messlinie eindeutig bis zur Rohdecke, unter den Estrich.
(DINAbk. 18350, VOB im Bild, 15. Auflage, 1999)
Das heißt, dass der Unternehmer richtig abgerechnet hat. -
Innenputz: Estrich als untere Grenze – Auswirkung auf Aufmaß
nicht ganz richtig
Halo,
@TU in den meisten Fällen ist dies richtig, da der Putz vor dem Estrich hergestellt werden soll. Im vorliegenden Fall war der Estrich aber schon vorhanden. Der Estrich stellt demzufolge die unbekleidete untere Grenze dar.
Bei den Malerarbeiten ist eine fast gleichlautende Regelung vorhanden, jedoch durch Beispiele näher erläutert.
Mit freundlichen Grüßen -
VOB-Schnittbild: Maßlinie Innenputz – Reicht sie bis Rohboden?
@Herrn Stöckel
beim Schnittbild in der VOBAbk. ist der Estrich mit eingezeichnet, und die Maßlinie ist bis auf den Rohboden runter gezogen.
?!? -
Putz & VOB: Fachbeitrag zu Malerarbeiten (offline)
-
Mehraufwand Innenputz: Abkleben bei vorhandenem Estrich
Er hat recht
Herr Stöckl hat recht, Innenputzarbeiten werden zweckmäßiger Weise vor dem Estrich ausgeführt, dann ist der Rohfußboden das sie begrenzende Bauteil. Ist der Estrich schon drin ist es der Estrich. Das das Abdecken der Flächen inkl. ist, ist jedoch nicht richtig. Da der Estrich vor dem Innenputz eingebaut wurde entsteht dem putze ein nicht unerheblicher Mehraufwand, und damit meiner Meinung nach eine zusätzlich zu vergütende Leistung, aber Vorsicht, das wird jetzt juristisch. Alleine sauber bis auf Fertigfußboden zu Putzen ist mehr Arbeit als den letzten cm stehen lassen zu dürfen. Liegt aber auch dran was sie vereinbart haben. Da er ihnen sicher nicht , viel, mehr abgenommen hat wie ihrem Generalunternehmer dürfte der Mehrpreis für die 0,15 m bei vielleicht 60 € liegen (ganz grob geschätzt). Zusätzlich vergütetes Abkleben reinigen etc. inkl. Materialien käme sie sicher teurer zu stehen. Dafür das der putze so mitgedacht hat (tut bei Estrich ohne Fliesen lange nicht jeder) würd ich es einfach auf sich beruhen lassen. Vielleicht haben sie ihm ja sogar den nächsten Termin vergurkt, 120 m² macht man auch nicht zwischendurch. Sie müssen jedoch selbst entscheiden ob sie ihm deshalb an den Kragen gehen. -
Innenputz Aufmaß: Messung bis Rohbeton laut VOB-Bild
Tu hat recht - Maß bis Rohbeton
Dass in der Tat bis zum Rohbeton gemessen wird, egal ob der Estrich drin ist oder nicht, wird am deutlichsten dargestellt im Bild 20, Seite 148 der VOBAbk. im Bild 13. Auflage (Holzfußleiste mit mehr als 10 cm Höhe) Hier wurde mit dem Verputz oberhalb der Holzfußleiste aufgehört. Die Holzfußleiste ist höher als 10 cm, daher wird sie abgezogen. Jetzt kommt es: Unter der Holzfußleiste wird aber die Estrich und Dämmschichtstärke wieder mitgemessen bis zum Rohbeton, auch wenn da nie vorgesehen war, zu verputzen. Wer eine aktuellere Ausgabe der VOB im Bild hat, möge mal nachschlagen, ob sich da irgendetwas geändert hat, ich kann es mir aber nicht vorstellen.
Aus meiner eigenen Baustellentätigkeit muss ich sagen, dass ich mir solche haarspalterischen und rückfrageträchtigen Aufmaße schenke, und die tatsächliche Verputzfläche berechne. Dafür habe ich dann aber auch eine Position fürs Abkleben mit drin. Und wenn der Estrich schon drin sein sollte, eine Position fürs Abdecken des Bodens und den Schutz dass mir kein Putz in den Bereich des Randdämmstreifens fällt. Und dann hätte ich noch gerne die Ärgerniszulage für das nachträgliche Verputzen nach dem Estrich 😉 -
Innenputz Rechnung: Akzeptanz trotz höherem Aufmaß
Herzlichen Dank für die Beiträge Der Verputzer hat ...
Herzlichen Dank für die Beiträge. Der Verputzer hat saubere Arbeit geleistet. Ich habe mir das mit dem nicht extra berechneten Abkleben usw. (Herr Kempf) schon gedacht und deshalb auch gar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, die Rechnung zu kürzen. Sie wurde ohne AbzAbk.üge umgehend bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Hans -
DIN 18350: Details zum Innenputz Aufmaß in Bild 3
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Innenputz Aufmaß: Rohbauhöhe vs. Wandhöhe – Korrekte Abrechnung
💡 Kernaussagen: Die korrekte Berechnung des Innenputz Aufmaßes hängt von der Reihenfolge der Arbeiten ab. Ist der Estrich bereits vorhanden, wird bis Oberkante Estrich gemessen. Die VOB/C DINAbk. 18350 regelt die Details zur Flächenberechnung. Zusätzlicher Aufwand, wie das Abkleben des Estrichs, kann gesondert berechnet werden. Die Diskussion zeigt, dass es Interpretationsspielraum gibt und die Umstände des Bauprojekts berücksichtigt werden müssen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Mehraufwand Innenputz: Abkleben bei vorhandenem Estrich kann das Abdecken des Estrichs einen Mehraufwand darstellen, der zusätzlich berechnet werden kann.
✅ Zusatzinfo: Beitrag VOB: Abrechnung Innenputz – Begrenzende Bauteile & Rohdecke verweist auf die Bedeutung der begrenzenden Bauteile gemäß VOBAbk. für die korrekte Aufmaßberechnung.
📊 Fakten/Zahlen: In der Ursprungsrechnung wurden 120 m² Innenputz auf Basis einer Rohbauhöhe von 2,60 m berechnet, obwohl die tatsächliche Wandhöhe nur 2,45 m betrug.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Reihenfolge der Arbeiten (Estrich vor oder nach Putz) und gleichen Sie die Rechnung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ab. Konsultieren Sie bei Unklarheiten die VOB/C DIN 18350 oder einen Sachverständigen. Beachten Sie den Beitrag Innenputz Aufmaß: Flächenberechnung nach VOB – Fußbodenhöhe beachten! für Details zur Flächenberechnung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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