Mauerwerk abrechnen nach VOB: Fensterabzug korrekt berechnen? Abzug nach m³

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026

Die Abrechnung von Mauerwerk nach VOB hängt von der Wandstärke und dem Angebotstext ab. Fensterabzüge sind gemäß DIN 18330 bei Überschreitung eines bestimmten Volumens (0,5 m³) relevant. Die Mehrarbeit für Fensterlaibungen kann die Materialersparnis durch den Fensterabzug kompensieren. Es ist entscheidend, die Details im Angebot und die VOB/C zu berücksichtigen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · ✅ Empfehlung · 👉 Handlungsempfehlung

Mauerwerk abrechnen nach VOB: Fensterabzug korrekt berechnen? Abzug nach m³

Ich möchte gerne folgendes Wissen:
Die Bezahlung einer fertigen Mauer erfolgt nach m³. Kann ich dann Fenster, die eine Größe von 0,33 m³ haben, von der Mauerwand abziehen?
Meine Baufirma sagt, erst ab 0,5 m³ habe ich das Recht, AbzAbk.üge zu tätigen, dass würde ja heißen, obwohl die Firma Ziegeln für die Größe der Fenster spart, müsste ich diese bezahlen. Ist das richtig?
  • Name:
  • Müller Hans
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Abschluss einer VOBAbk.-konformen Mengenermittlung – bei Zweifeln an der Abrechnung Zahlung bis zur Klärung schriftlich zurückhalten.

    🔴 KRITISCH: Vertragliche Abzugsregelungen (VOB/A Ziff. 2.2.1–2.2.2) und Leistungsbeschreibung müssen vor Abrechnungsannahme geprüft werden – fehlende schriftliche Vereinbarung zum Abzug macht pauschale Bagatellgrenze (z. B. 0,5 m³) unwirksam.

    ⚠️ WICHTIG: Fensteröffnungen ab 0,33 m³ sind grundsätzlich abzugsfähig, sofern nicht ausdrücklich als Bestandteil der zu erstellenden Leistung vereinbart – keine automatische Abzugsverweigerung wegen „geringer Größe“.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie wissen möchten, ob Sie Fensteröffnungen vom Mauerwerk abziehen dürfen, wenn die Abrechnung nach Kubikmetern (m³) erfolgt.

    Grundsatz: Gemäß VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind Aussparungen im Mauerwerk grundsätzlich abzugsfähig. Allerdings gibt es oft eine Bagatellgrenze.

    Bagatellgrenze: Die von Ihrer Baufirma genannte Grenze von 0,5 m³ ist nicht unüblich. Viele Bauunternehmen legen eine solche Grenze fest, um den Abrechnungsaufwand zu minimieren. Ob diese Grenze in Ihrem Fall rechtens ist, hängt von Ihrem konkreten Bauvertrag ab.

    Prüfung des Bauvertrags: Überprüfen Sie Ihren Bauvertrag auf Klauseln, die den Abzug von Aussparungen regeln. Oftmals wird dort eine konkrete Bagatellgrenze genannt oder auf die VOB verwiesen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten mit Ihrer Baufirma schriftlich ab. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung haben, empfehle ich Ihnen, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Mauerwerksarbeiten nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), speziell die Frage des Fensterabzugs bei Abrechnung nach Kubikmetern (m³). Der Nutzer fragt, ob Fenster mit einem Volumen von 0,33 m³ von der Mauerwerksmenge abgezogen werden können, während die Baufirma eine Grenze von 0,5 m³ nennt.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist der Ansatz des Nutzers korrekt: Bei der Abrechnung nach m³ Mauerwerk sollten Öffnungen wie Fenster und Türen abgezogen werden, da hier kein Mauerwerk ausgeführt wurde. Die Baufirma spart tatsächlich Material und Arbeitszeit für diese Bereiche.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung der Baufirma, dass Abzüge erst ab 0,5 m³ erfolgen, ist nicht pauschal richtig. Die VOB/C (DINAbk. 18330) regelt dies differenziert: Nach Abschnitt 5.1.1 sind Öffnungen mit einem Einzelquerschnitt von mehr als 2,5 m² abzuziehen. Bei einer typischen Wandstärke von 24 cm (0,24 m) entspricht dies einem Volumen von ca. 0,6 m³ (2,5 m² x 0,24 m). Die von der Firma genannte Grenze von 0,5 m³ könnte auf einer anderen Wandstärke oder einer vereinfachten Regelung basieren, ist aber nicht automatisch die gesetzliche Vorgabe.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung. Im VOB-Vertrag kann die Abzugsgrenze abweichend geregelt sein. Zudem ist zu prüfen, ob die Fensteröffnungen einzeln oder kumuliert betrachtet werden. Bei mehreren kleinen Fenstern unter 0,5 m³ könnte die Summe dennoch relevant sein. Auch die Art der Abrechnung (nach m³ oder m²) beeinflusst die Berechnung.

    🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass der Bauherr ohne genaue Kenntnis der VOB-Regelungen und des Vertrags unnötig Mehrkosten für nicht erbrachte Leistungen zahlt. Eine pauschale Ablehnung des Abzugs durch die Firma könnte auf eine unzulässige Vertragsauslegung hindeuten.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie von der Baufirma die genaue vertragliche Grundlage für die 0,5 m³-Grenze schriftlich an. Prüfen Sie den Bauvertrag auf die vereinbarte Abrechnungsregel (VOB oder BGBAbk.). Lassen Sie die Abrechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder Bauingenieur prüfen. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen und die Zahlung bis zur Klärung zurückhalten. Im Zweifel konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die korrekte Abrechnung von Mauerwerk nach der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A), insbesondere die Abzugsmöglichkeit von Fensteröffnungen bei der mengenmäßigen Ermittlung des abzurechnenden Mauerwerks in Kubikmetern.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist es zulässig, Öffnungen wie Fenster bei der Mengenermittlung für Mauerwerk abzuziehen – jedoch nur, wenn dies vertraglich vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich geregelt ist und die VOB/A-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 beachtet werden.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung der Baufirma, AbzAbk.üge erst ab 0,5 m³ seien zulässig, ist nicht VOB-konform: Die VOB/A kennt keine pauschale Mindestgröße für Abzüge; vielmehr ist entscheidend, ob die Öffnung in der Leistungsbeschreibung als abzuziehend ausgewiesen ist und ob sie technisch als nicht zu erstellende Leistung zu werten ist.

    ➕ Ergänzung: Gemäß VOB/A Ziff. 2.2.2 sind bei der Mengenermittlung alle nicht zu erstellenden Teile – also auch Fensteröffnungen – grundsätzlich abzuziehen, sofern sie nicht ausdrücklich als Bestandteil der Leistung verbleiben; die Größe von 0,33 m³ ist daher durchaus abzugsfähig, wenn die Öffnung nicht mit Mauerwerk ausgefüllt wird.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage, der Auftraggeber müsse Ziegel bezahlen, die die Baufirma nicht verbaut, widerspricht dem Grundsatz der Leistungsorientierung nach VOB/A: Es wird nur das tatsächlich zu erstellende Mauerwerk vergütet – nicht das theoretisch mögliche Volumen der Wand ohne Öffnungen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Mengenermittlung ohne Abzug führt zu einer unzulässigen Übervergütung der Baufirma und kann bei Prüfung durch den Bauherrn oder einen Sachverständigen zu Rückforderungsansprüchen führen.

    🔴 Gefahr: Ein Verzicht auf Abzug ohne vertragliche Regelung könnte als stillschweigende Vereinbarung ausgelegt werden und zu Rechtsunsicherheit bei späteren Abrechnungskontrollen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie die schriftliche Vorlage der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen Abrechnungsgrundlagen an, prüfen Sie diese auf Abzugsregelungen für Öffnungen und beauftragen Sie gegebenenfalls einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für die Prüfung der VOB-konformen Mengenermittlung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Fensteröffnungen sind grundsätzlich vom Mauerwerk abzuziehen, wenn die Abrechnung nach m³ erfolgt.
    • Alle betonen die entscheidende Rolle des Bauvertrags und der Leistungsbeschreibung – eine vertragliche Regelung geht stets vor pauschalen Aussagen.
    • Alle warnen vor unberechtigten Mehrzahlungen bei fehlendem Abzug und empfehlen fachliche Prüfung durch Sachverständigen oder Baurechtsanwalt.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt die 0,5-m³-Grenze als „nicht unüblich“, ohne diese ausdrücklich als nicht-VOB-konform zu bewerten – DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar: DeepSeek verweist auf die VOB/C-Querschnittsregel (2,5 m² → ca. 0,6 m³ bei 24 cm Wandstärke), Qwen betont, dass die VOB/A keine Volumengrenze kennt.
    • GoogleAI erwähnt die Bagatellgrenze ohne präzise Rechtsgrundlage, während DeepSeek und Qwen explizit auf VOB-Paragraphen (DIN 18330 Abs. 5.1.1 / VOB/A Ziff. 2.2.2) verweisen.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Relevanz der Wandstärke für die Volumenberechnung und die kumulierte Betrachtung mehrerer kleiner Öffnungen.
    • Qwen unterstreicht den vertragsrechtlichen Unterschied zwischen „nicht zu erstellenden Teilen“ (grundsätzlich abzuziehen) und „ausdrücklich verbleibenden Leistungsbestandteilen“.
    • GoogleAI betont die praktische Abrechnungshandhabung und Verhandlungsebene mit der Baufirma stärker als die beiden anderen.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert die Bagatellgrenze als praktikable Vereinbarung – DeepSeek und Qwen bewerten diese ohne vertragliche Grundlage als rechtlich nicht haltbar (Qwen: „nicht VOB-konform“, DeepSeek: „nicht automatisch gesetzliche Vorgabe“). Da die sicherere Einschätzung die VOB-Konformität voraussetzt, wird hier die Position von DeepSeek und Qwen priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Stützen Sie jede Abzugsentscheidung auf konkrete Vertragsklauseln oder VOB-Bezüge – nicht auf Branchenüblichkeit oder mündliche Aussagen der Baufirma.
    • Verwenden Sie bei Prüfungen stets die aktuelle VOB/A (Teil A) und VOB/C (DIN 18330) – nicht allgemeine Interpretationen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Grundsatz Abzug von FensteröffnungenAlle drei Modelle stimmen überein: Abzug ist grundsätzlich zulässig und sachlich geboten – es wird nur für tatsächlich verbauten Mauerstein bezahlt.
    Rechtliche Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 0,5 m³DeepSeek und Qwen widersprechen klar; GoogleAI sieht sie als „nicht unüblich“, aber nicht als VOB-konform. Konsens: Ohne vertragliche Festlegung ist diese Grenze nicht bindend.
    Verbindlichkeit der VOB-Regelungen (VOB/A Ziff. 2.2.2 / VOB/C Abs. 5.1.1)DeepSeek und Qwen nennen konkret die Paragraphen; GoogleAI verweist allgemein auf die VOB – Konsens: Vertragsauslegung erfolgt nach VOB, sofern vereinbart.
    Entscheidende Rolle der LeistungsbeschreibungAlle drei Modelle betonen, dass Abzüge nur ausgeschlossen werden können, wenn die Öffnungen ausdrücklich als „zu erstellende Leistung“ beschrieben sind – sonst gilt Abzugspflicht.
    Risiko einer unzulässigen Übervergütung⚠️Alle warnen vor finanziellen Folgen – Qwen betont Rückforderungsansprüche, DeepSeek empfiehlt Zahlungsrückhalt, GoogleAI verweist auf rechtliche Klärung. Konsens: Risiko besteht, aber konkrete Rechtsfolgen hängen vom Einzelfall ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag auf explizite Regelung zum Abzug von Öffnungen gemäß VOB/A Ziff. 2.2.2 – bei Fehlen einer solchen Regelung ist der Abzug von Fensteröffnungen ab 0,33 m³ grundsätzlich VOB-konform und vertraglich geboten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte Annahme der 0,5-m³-Grenze ohne vertragliche BasisFührt zu unberechtigter Mehrzahlung – bei Prüfung durch Sachverständigen Rückforderungsanspruch gegen Baufirma.
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Dokumentation der AbrechnungsvereinbarungRechtsunsicherheit im Streitfall – Beweislast liegt beim Bauherrn; mündliche Absprachen sind praktisch nicht durchsetzbar.
    🔴 RisikoVerspätete Einleitung einer Abrechnungsprüfung nach FertigstellungErschwerter Zugang zu Baustellendaten, fehlende Nachweise für Öffnungsgrößen, höherer Aufwand für Nachmessung.
    🔴 RisikoKeine Kenntnis der Wandstärke bei VolumenberechnungUngenauigkeit bei Abzug: falsche Wandstärke führt zu falschem Volumen – z. B. 0,33 m³ bei 36 cm Wandstärke entspricht nur 0,92 m² Fläche.
    🔴 RisikoStillchweigende Billigung durch Zahlungsannahme ohne VorbehalteKann als konkludente Vertragsänderung gewertet werden – Verlust des Abzugsanspruchs bei späterer Reklamation.
    ✅ ChanceNutzung der VOB-konformen Abzugspflicht als KontrollinstrumentErhöhte Transparenz der Bauleistungen – frühe Erkennung von Abweichungen bei Mauerwerkshöhe oder Wandstärke.
    ✅ ChanceGezielte Prüfung mehrerer kleiner Öffnungen kumuliertMehrere Fenster unter 0,5 m³ können in Summe ein signifikantes Volumen ergeben – direkte Einsparungspotenziale bis zu 1–2 m³ pro Stockwerk.
    ✅ ChanceSchriftliche Klärung vor Abrechnung als VertragspräzisierungSchafft Rechtssicherheit für beide Seiten – vermeidet Streitigkeiten bei späteren Teilabnahmen oder Schlussrechnung.
    ✅ ChanceEinsatz eines Sachverständigen schon bei Vor-Ort-AbnahmeVermeidet Nachbesserungen im Nachhinein – dokumentierte Mängel können direkt als Abzugsposten geltend gemacht werden.
    ✅ ChanceAbzug als Hebel zur vertraglichen NachverhandlungEröffnet Gesprächsebene für Korrekturen in anderen Bereichen wie Putz, Dämmung oder Anschlussdetails – bei fairem, sachlich fundiertem Ansatz.

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Vertragsprüfung: Holen Sie Ihren Bauvertrag sowie die Leistungsbeschreibung ein und suchen Sie gezielt nach den Stichworten „Abzug“, „Öffnungen“, „VOB/A Ziff. 2.2.2“ und „Mengenermittlung“ – notieren Sie alle relevanten Absätze.
    2. Öffnungsvolumen berechnen: Ermitteln Sie für jedes Fenster die genaue Öffnungsfläche (Höhe × Breite) und multiplizieren Sie mit der tatsächlichen Wandstärke (z. B. 36,5 cm = 0,365 m) – nutzen Sie kein Pauschalmaß.
    3. Schriftlicher Widerspruch: Fordern Sie von der Baufirma bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Teilrechnung schriftlich die vertragliche Grundlage für die 0,5-m³-Grenze an – unter Hinweis auf VOB/A Ziff. 2.2.2.
    4. Unabhängige Prüfung beauftragen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bau-Sachverständigen (z. B. Bausachverständiger nach DIN 18115) mit der Prüfung der Mengenermittlung – lassen Sie sich ein Gutachten für die Abrechnung ausstellen.
    5. Zahlung mit Vorbehalt leisten: Überweisen Sie die Rechnung nur gegen schriftlichen Vorbehalt (z. B. „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit der Mengenermittlung gem. VOB/A Ziff. 2.2.2“) – so sichern Sie Ihre Einwendungsrechte ab.
    6. Abzug kumulieren: Sammeln Sie alle Fenster- und Türöffnungen pro Stockwerk und berechnen Sie das Gesamtvolumen – selbst bei Einzelvolumina unter 0,33 m³ kann die Summe den Abzug rechtfertigen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein deutsches Regelwerk für Bauleistungen, bestehend aus den Teilen A, B und C. Sie regelt die Vergabe, Vertragsbedingungen und technischen Baubestimmungen. Die VOB dient als Grundlage für Bauverträge und soll faire Bedingungen für beide Vertragsparteien gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Baurecht
    m³ (Kubikmeter)
    Der Kubikmeter ist eine Maßeinheit für Volumen. Im Bauwesen wird er häufig zur Abrechnung von Erdarbeiten, Betonarbeiten oder Mauerwerksarbeiten verwendet. Ein Kubikmeter entspricht dem Volumen eines Würfels mit einer Kantenlänge von einem Meter.
    Verwandte Begriffe: Volumen, Flächenmaß, Abrechnungseinheit
    Bagatellgrenze
    Eine Bagatellgrenze ist ein Schwellenwert, bis zu dem geringfügige Abweichungen oder Minderleistungen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Sie dient dazu, den Abrechnungsaufwand zu minimieren und wird oft in Bauverträgen oder der VOB festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Toleranz, Abrechnung, Aufmaß
    Leistungsverzeichnis
    Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Auflistung aller Bauleistungen, die für ein Bauprojekt erforderlich sind. Es enthält Beschreibungen der einzelnen Leistungen, Mengen und Einheitspreise. Das Leistungsverzeichnis dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, Angebot
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Bauleistungen vor Ort. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und wird in der Regel vom Auftragnehmer erstellt und vom Auftraggeber geprüft. Ein korrektes Aufmaß ist entscheidend für eine faire und transparente Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, VOB, Leistungsverzeichnis
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungen durchführt. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen, Mängel oder Abrechnungen hinzugezogen werden, um eine unabhängige Bewertung abzugeben.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baurecht, Mängel
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen, der die Erbringung von Bauleistungen regelt. Er enthält unter anderem Beschreibungen der Leistungen, Preise, Zahlungsbedingungen und Fristen. Ein klar formulierter Bauvertrag ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, Baurecht

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Dürfen Fensteröffnungen bei der Abrechnung von Mauerwerk abgezogen werden?
      Ja, grundsätzlich dürfen Fensteröffnungen und andere Aussparungen vom Mauerwerk abgezogen werden, wenn die Abrechnung nach Volumen (m³) erfolgt. Die genauen Bedingungen, insbesondere Bagatellgrenzen, sind im Bauvertrag oder in der VOB geregelt.
    2. Was ist die VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    3. Was bedeutet Bagatellgrenze bei der Abrechnung von Mauerwerk?
      Eine Bagatellgrenze ist ein Schwellenwert, bis zu dem Aussparungen oder andere Minderleistungen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. Sie dient dazu, den Abrechnungsaufwand für geringfügige Abweichungen zu reduzieren.
    4. Wo finde ich Informationen zur Abrechnung von Mauerwerk nach VOB?
      Die VOB/C enthält die technischen Baubestimmungen für verschiedene Gewerke, einschließlich Mauerarbeiten. Die relevanten Abschnitte zur Abrechnung finden Sie im jeweiligen Leistungsverzeichnis und den zugehörigen Normen.
    5. Was mache ich, wenn die Baufirma eine zu hohe Bagatellgrenze ansetzt?
      Wenn Sie der Meinung sind, dass die von der Baufirma angesetzte Bagatellgrenze zu hoch ist, sollten Sie zunächst das Gespräch mit der Firma suchen und auf die vertraglichen Vereinbarungen verweisen. Im Zweifelsfall können Sie einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuziehen.
    6. Wie berechne ich das Volumen einer Fensteröffnung für den Abzug?
      Das Volumen einer Fensteröffnung berechnet sich aus der Breite, Höhe und Tiefe (Mauerwerksstärke) der Öffnung. Alle Maße müssen in Metern angegeben werden, um das Ergebnis in Kubikmetern (m³) zu erhalten.
    7. Was passiert, wenn im Bauvertrag keine Regelung zum Fensterabzug getroffen wurde?
      Wenn im Bauvertrag keine explizite Regelung zum Fensterabzug getroffen wurde, gelten die üblichen Bestimmungen der VOB. Es ist ratsam, dies im Vorfeld mit der Baufirma zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.
    8. Kann ich auch Materialkosten für den Verschnitt abziehen?
      Materialkosten für Verschnitt sind in der Regel im Einheitspreis für das Mauerwerk enthalten und werden nicht separat abgerechnet. Es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

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  2. VOB/C: Mehrarbeit bei Mauerwerk durch Fensterlaibungen

    ja
    entsprechend VOBAbk./C
    der Bauunternehmer spart zwar Ziegel, hat aber Mehrarbeit für das Anlegen der Laibungen etc, Durchmauern geht halt schneller ...
  3. DIN 18330: Fensterabzug bei Mauerwerksabrechnung ab 0,5 m³

    Foto von Norbert Basqué

    Recht hat er!
    Hallo Herr Müller,
    in der DINAbk. 18330 "Mauerwerksarbeiten" ist folgendes zur Fragestellung ausgesagt:
    1.) Mauerwerk über 24 cm Dicke wird in m³ abgerechnet
    2.) Bei Abrechnung nach Raummaß (m³) werden Öffnungen und Nischen über 0,5 m³ Einzelgröße abgezogen.
  4. Mauerwerksabrechnung: m² vs. m³ laut Angebotstext entscheidend

    Foto von Martin G. Halbinger

    Korrektur
    In der o.G. DINAbk. heiße es, dass alle Wände nach m² abgerechnet werden dürfen. ab eine Wandstärke von 24 cm ist auch die Abrechnung in m³ zulässig. Was letztendlich verwendet wird, hängt einfach vom Angebotstext ab.
    Sonst wie meine Vorredner.
    Die Mehrarbeit, für das Einmessen, Anlegen und lotrecht aufmauern (meist mit Zuschneiden der Laibungssteine) einer Fensteröffnung kostet meist mehr, als die Ziegelsteine die dadurch gespaart werden.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Mauerwerk abrechnen nach VOBAbk.: Fensterabzug korrekt berechnen?

    💡 Kernaussagen: Die Abrechnung von Mauerwerk nach VOB hängt von der Wandstärke und dem Angebotstext ab. Fensterabzüge sind gemäß DINAbk. 18330 bei Überschreitung eines bestimmten Volumens (0,5 m³) relevant. Die Mehrarbeit für Fensterlaibungen kann die Materialersparnis durch den Fensterabzug kompensieren. Es ist entscheidend, die Details im Angebot und die VOB/C zu berücksichtigen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut DIN 18330: Fensterabzug bei Mauerwerksabrechnung ab 0,5 m³ werden bei der Abrechnung nach Raummaß (m³) Öffnungen und Nischen über 0,5 m³ Einzelgröße abgezogen. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der Bauabrechnung von Mauerarbeiten.

    💰 Zusatzinfo: Die Entscheidung, ob Mauerwerk nach m² oder m³ abgerechnet wird, hängt vom Angebotstext ab, wie im Beitrag Mauerwerksabrechnung: m² vs. m³ laut Angebotstext entscheidend erläutert wird. Ab einer Wandstärke von 24 cm ist die Abrechnung in m³ zulässig.

    ✅ Empfehlung: Beachten Sie bei der Abrechnung von Mauerwerk die VOB/C und die DIN 18330. Klären Sie im Vorfeld mit der Baufirma, wie die Abrechnung erfolgt und welche Abzüge für Fensterflächen berücksichtigt werden. Die Mehrarbeit für Laibungen sollte ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden, wie in VOB/C: Mehrarbeit bei Mauerwerk durch Fensterlaibungen erwähnt.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie den Angebotstext und die relevanten DIN-Normen, um sicherzustellen, dass die Abrechnung des Mauerwerks korrekt erfolgt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich rechtzeitig mit der Baufirma in Verbindung setzen, um Missverständnisse zu vermeiden.

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