Architektenhonorar: Anrechnung Eigenleistung Haustechnikplanung – So geht's!
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Bei Eigenleistung in der Haustechnikplanung muss das Architektenhonorar angepasst werden. Die Kosten der Haustechnik fließen in die anrechenbaren Kosten ein. Plant der Architekt die Haustechnik, entsteht Anspruch auf zusätzliches Honorar. Die HOAI regelt die Honorarermittlung für Architektenleistungen und Fachplanerleistungen. Planerische Eigenleistungen, die Architektenleistungen ersetzen, können herausgerechnet werden.
Architektenhonorar: Anrechnung Eigenleistung Haustechnikplanung – So geht's!
ich baue neu mit einem Architekt, die Planung, Ausschreibung, etc. für die Haustechnik mache ich selber mit einem Freund. Wie wird dieser Umstand üblicherweise in der Honorarermittlung des Architekten berücksichtigt, er hat ja einen kleinen Aufwand für das Aufnehmen der Geräte in die Pläne etc. Ist das in der HOAIAbk. geregelt und wenn wo?
Danke für eure Hilfe, Gruß Kurt
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🔴 KRITISCH: Keine Eigenleistung in der Haustechnikplanung ohne vorherige schriftliche, vertragliche Vereinbarung mit dem Architekten – andernfalls besteht das Risiko der doppelten Bezahlung (Eigenleistung + volles Architektenhonorar).
🔴 KRITISCH: Die HOAIAbk. ist seit 1.1.2021 nicht mehr gültig – ausschlaggebend ist die aktuelle Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021); Verweise auf die alte HOAI sind rechtlich unzulässig und gefährden die Vertragsabsicherung.
⚠️ WICHTIG: Selbst erbrachte Haustechnikplanung entbindet den Architekten nicht von seiner gesetzlichen Gesamtverantwortung – insbesondere für Schnittstellen, Baurechtskonformität und Tragwerksverträglichkeit.
⚠️ WICHTIG: Eine pauschale Honorarminderung (z. B. 30–50 %) ist nicht sachgerecht; die Minderung muss einzelfallbezogen, nachvollziehbar und an konkreten Leistungsausschlüssen aus der HOAI 2021 orientiert sein.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie als Bauherr die Haustechnikplanung in Eigenleistung erbringen und wissen möchten, wie sich dies auf das Architektenhonorar auswirkt. Grundsätzlich ist es üblich, dass Eigenleistungen des Bauherrn bei der Honorarermittlung des Architekten berücksichtigt werden.
Möglichkeiten der Anrechnung:
- Reduzierung der anrechenbaren Kosten: Die Kosten für die Haustechnik, die Sie selbst planen, werden aus den anrechenbaren Baukosten herausgerechnet. Das Architektenhonorar wird dann auf Basis der reduzierten Baukosten berechnet.
- Honorarreduzierung: Vereinbaren Sie mit dem Architekten eine Reduzierung des Honorars für die Leistungsphasen, die Sie selbst erbringen (z.B. Teile der Ausführungsplanung oder Vorbereitung der Vergabe).
- Pauschalvereinbarung: Treffen Sie eine individuelle Pauschalvereinbarung mit dem Architekten, die Ihre Eigenleistungen berücksichtigt.
Wichtig: Halten Sie die Vereinbarung über die Anrechnung der Eigenleistungen schriftlich im Architektenvertrag fest, um Missverständnisse zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie offen mit Ihrem Architekten über Ihre Eigenleistungen und verhandeln Sie eine faire Honoraranpassung. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage transparent darlegen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Honorarermittlung eines Architekten, wenn der Bauherr wesentliche Planungsleistungen (hier: Haustechnik) selbst erbringt. Dies ist ein klassischer Fall der sogenannten "Eigenleistung" oder "bauseitigen Planung". Grundsätzlich ist die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) für die vertragliche Grundlage maßgeblich, jedoch regelt sie nicht direkt die Anrechnung von Eigenleistungen des Bauherrn.
✅ Zustimmung: Die Annahme des Bauherrn, dass der Architekt einen geringeren Aufwand hat, ist grundsätzlich richtig. Die HOAI sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass bei Leistungen, die der Auftraggeber selbst erbringt, das Honorar gemindert werden kann. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall, sondern muss vertraglich vereinbart werden.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Abgrenzung der Leistungsphasen nach HOAI. Die Haustechnikplanung ist in der Regel Bestandteil der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe). Wenn der Bauherr diese selbst übernimmt, entfällt für den Architekten der entsprechende Aufwand. Allerdings verbleibt beim Architekten die Koordinations- und Integrationspflicht (z.B. Einpassung der Geräte in die Pläne, Anschlusskoordination). Dieser Restaufwand ist nicht automatisch null.
⚠️ Korrektur: Die Aussage "er hat ja einen kleinen Aufwand für das Aufnehmen der Geräte in die Pläne" ist zu pauschal. Der Architekt muss die Eigenleistung des Bauherrn prüfen, auf Vollständigkeit kontrollieren und in seine Gesamtplanung integrieren. Dieser Aufwand kann je nach Komplexität der Haustechnik erheblich sein und ist nicht "klein". Eine pauschale Kürzung des Honorars um 50% oder mehr ist ohne detaillierte Bewertung nicht sachgerecht.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht in einer unklaren vertraglichen Regelung. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung über die Anrechnung der Eigenleistung, kann der Architekt später sein volles Honorar nach HOAI fordern, da er vertraglich zur vollständigen Leistung verpflichtet war. Der Bauherr trägt dann das Risiko, doppelt zu zahlen (einmal für die Eigenleistung, einmal für das volle Architektenhonorar).
👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte vor Beginn der Planung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Architekten treffen, die die Eigenleistung klar definiert und die Honorarminderung konkret beziffert (z.B. prozentualer Abzug von der anrechenbaren Kosten oder Pauschalbetrag). Zudem empfiehlt sich die Hinzuziehung eines auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalts oder eines Honorarsachverständigen, um die Vereinbarung rechtssicher zu gestalten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Anrechnung von Eigenleistungen bei der Haustechnikplanung auf das Architektenhonorar – ein rechtlich und vertraglich sensibles Thema, das häufig zu Missverständnissen führt.
🔴 Gefahr: Die Annahme, Eigenleistungen würden automatisch oder pauschal das Architektenhonorar mindern, ist irreführend und kann zu rechtlichen Konflikten führen – insbesondere bei Haftungsfragen, fehlender Planungsverantwortung und fehlender Versicherungsdeckung.
⚠️ Korrektur: Die HOAI ist seit dem 1. Januar 2021 durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) abgelöst worden; die alte HOAI ist nicht mehr anwendbar – eine Verweisung darauf ist daher fachlich unzulässig.
➕ Ergänzung: Selbst durchgeführte Planungsleistungen (z. B. Heizungs-, Lüftungs- oder Sanitärplanung) entbinden den Architekten nicht von seiner gesetzlichen und vertraglichen Verantwortung für die Gesamtplanung – insbesondere für Schnittstellen, Tragwerksverträglichkeit und baurechtliche Konformität.
❌ Widerspruch: Es gibt keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung, die eine automatische Honorarminderung bei Eigenleistungen vorsieht; dies ist ausschließlich vertraglich zu regeln – und zwar vor Beginn der Leistungen, schriftlich und mit klaren Abgrenzungen der Verantwortungsbereiche.
✅ Zustimmung: Ein geringer Aufwand des Architekten für die Integration technischer Gerätedaten in die Bauzeichnungen ist realistisch – doch dieser darf nicht als Grundlage für pauschale Honorarabschläge dienen, solange keine vertragliche Vereinbarung über Leistungsausschluss oder -übernahme vorliegt.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Leistungsbeginn einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen Bausachverständigen mit Schwerpunkt Vertragssteuerung, um eine vertraglich sichere Regelung zur Eigenleistung zu vereinbaren – inkl. Haftungsabgrenzung, Versicherungsnachweis und Dokumentationspflichten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Honorarminderung bei Eigenleistung des Bauherrn grundsätzlich möglich ist – aber ausschließlich vertraglich und nicht automatisch.
- Alle unterstreichen die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungsbeginn.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht von "anrechenbaren Baukosten" und verweist implizit auf ein HOAI-basiertes Kostenmodell – DeepSeek und Qwen korrigieren dies: DeepSeek betont die HOAI §6 Abs. 2 (noch unter alter HOAI), Qwen weist korrekt auf die HOAI 2021 als einzige maßgebliche Rechtsgrundlage hin und widerspricht GoogleAI ausdrücklich.
- GoogleAI beschreibt den Architekten-Aufwand für Integration als „klein“, während DeepSeek und Qwen diesen als nicht pauschalisierbar und potenziell erheblich einstufen – insbesondere bei Koordinations- und Haftungsverantwortung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den Aspekt der Koordinationspflicht des Architekten (z. B. Geräteanschlüsse, Einpassung in Tragwerk) und warnt vor unzureichend differenzierter Honorarminderung.
- Qwen ergänzt zentral den Aspekt der Haftungs- und Versicherungsfortdauer des Architekten trotz Eigenleistung – ein Punkt, den GoogleAI und DeepSeek nicht explizit benennen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI vs. Qwen: GoogleAI erwähnt die HOAI (ohne Jahresangabe), Qwen stellt klar: „Die HOAI ist seit 1.1.2021 durch die HOAI 2021 abgelöst worden; Verweise darauf sind fachlich unzulässig.“ – Da Qwen die aktuelle Rechtslage korrekt darstellt, gilt diese als sicherere und verbindliche Einschätzung (Vorsichtsprinzip).
- GoogleAI vs. DeepSeek/Qwen: GoogleAI suggeriert eine einfache Reduzierung der anrechenbaren Kosten als Standardweg – DeepSeek und Qwen betonen, dass dies ohne Leistungsabgrenzung und Haftungsregelung riskant ist und nicht den gesetzlichen Verantwortungsumfang abbildet.
👉 Empfehlung: Orientierung an Qwen (aktuelle Rechtslage HOAI 2021) und DeepSeek (detaillierte Leistungs- und Haftungsabgrenzung) – GoogleAI bietet lediglich eine oberflächliche, aber nicht rechtskonforme Praxisorientierung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Grundlage ❌ Widerspruch GoogleAI verweist unpräzise auf „HOAI“, DeepSeek korrigiert mit §6 Abs. 2 (alte HOAI), Qwen stellt korrekt auf die verbindliche HOAI 2021 ab – Konsens: Nur HOAI 2021 ist maßgeblich. Honorarminderung ✅ Konsens Keine automatische Minderung – ausschließlich vertraglich zu vereinbaren, vor Leistungsbeginn, schriftlich und nachvollziehbar. Architektenverantwortung ✅ Konsens Der Architekt bleibt gesetzlich und vertraglich für die Gesamtplanung verantwortlich – auch bei Eigenleistung (Schnittstellen, Baurecht, Tragwerk). Integration der Eigenleistung ⚠️ Abwägung Der Aufwand für Einpassung und Koordination ist real – aber nicht pauschal „klein“ (GoogleAI) oder „erheblich“ (DeepSeek/Qwen); er ist abhängig von Komplexität und muss einzelfallbezogen bewertet werden. Sicherheitsrisiko bei fehlender Vereinbarung ✅ Konsens Höchstes Risiko: doppelte Bezahlung + Haftung ohne Gegenleistung – bei fehlender schriftlicher Regelung gilt die volle Vertragsleistungspflicht. 👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie vor Beginn der Haustechnikplanung eine vertragliche Ergänzung zur Architektenvereinbarung, die auf der HOAI 2021 beruht, alle Leistungsausschlüsse, Koordinationsumfänge, Haftungs- und Dokumentationspflichten klärt – unter Einbeziehung eines Baurechtsexperten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Vereinbarung zur Eigenleistung Rechtliche Vollverpflichtung des Architekten – mögliche doppelte Kosten (Eigenleistung + volles Honorar) und Haftungsrisiko ohne Gegenleistung. 🔴 Risiko Verwendung veralteter Rechtsgrundlage (z. B. HOAI statt HOAI 2021) Unwirksame Vertragsklauseln, anfechtbare Honorarminderung, Auseinandersetzung vor Gericht oder Schiedsstelle. 🔴 Risiko Fehlende Abgrenzung der Koordinationsverantwortung Unklare Schnittstellen bei Geräteanschlüssen, Leitungsführung oder Wärmebrücken – späterer Bauschaden mit Haftungsfolgen für Architekten und Bauherrn. 🔴 Risiko Kein Versicherungsnachweis für Eigenleistung Fehlende Berufshaftpflichtversicherung für die selbst geplante Haustechnik – kein Versicherungsschutz bei Planungsfehlern. 🔴 Risiko Pauschale Honorarkürzung ohne Leistungsanalyse Unangemessene Honorarminderung – mögliche Ansprüche des Architekten auf Nachzahlung oder Minderungseinwand bei Leistungsverweigerung. ✅ Chance Gezielte Eigenleistung mit vertraglicher Abstimmung Kostenreduktion bei gleichzeitig sicherer Haftungsverteilung – transparente Steuerung des Planungsprozesses. ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines Bausachverständigen Vermeidung von nachträglichen Korrekturen, klare Dokumentation, stärkere Verhandlungsposition gegenüber Architekten und Fachplanern. ✅ Chance Nutzung der Eigenleistung zur Vertiefung eigener Planungskenntnisse Besseres Verständnis für technische Zusammenhänge, höhere Planungsqualität in späteren Projekten und verbesserte Kommunikation mit Fachleuten. ✅ Chance Standardisierung von Haustechnikkomponenten Reduzierte Planungskomplexität, bessere Ausschreibungsgrundlage, höhere Kostentransparenz und kürzere Vergabeprozesse. ✅ Chance Erhöhung der Planungstiefe durch Eigenkontrolle Frühzeitige Erkennung von Widersprüchen zwischen Architektur- und Haustechnikplanung – Einsparung von Nachbesserungskosten im Bauablauf. Orientierungshilfen
- Schriftliche Vertragsvereinbarung vor Leistungsbeginn: Fordern Sie vom Architekten eine Ergänzung zum Vertrag gemäß HOAI 2021, die Ihre Haustechnik-Leistungen, die verbleibende Koordinationsverantwortung des Architekten und die konkrete Honorarminderung (nicht pauschal, sondern nach Leistungsphase) festlegt.
- Rechtsprüfung durch Baurechtsexperten: Beauftragen Sie vor Unterzeichnung einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Honorarsachverständigen, um die Vertragsklausel auf Wirksamkeit, Haftungsabgrenzung und Versicherungsdeckung zu prüfen.
- Dokumentation aller Planungsleistungen: Führen Sie ein detailliertes Planungsprotokoll mit Datum, Inhalt, Zuständigkeiten und Freigaben – dies sichert Ihre Eigenleistung nachweisbar ab.
- Schnittstellen-Koordination mit Architekt abstimmen: Vereinbaren Sie einen festen Prozess (z. B. zwei Austauschtermine in LPAbk. 5 und LP 6) zur Prüfung der Einpassung von Haustechnik in Architektur- und Tragwerksplanung – mit schriftlicher Freigabe.
- Versicherungsnachweis einfordern: Stellen Sie sicher, dass Ihre Eigenleistung entweder durch Ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist oder dass der Architekt eine entsprechende Deckung für die integrierten Leistungen bestätigt.
- Kosten- und Leistungsvergleich erstellen: Analysieren Sie für jede Leistungsphase (LP 5 und LP 6), welche Aufgaben Sie übernehmen und welcher Aufwand beim Architekten entfällt – Grundlage für eine sachgerechte Honorarminderung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAI. Sie umfassen die Baukosten ohne Umsatzsteuer, abzAbk.üglich bestimmter Kosten wie Grundstückskosten. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAI.
- Honorarzone
- Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts und beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I die einfachsten und Zone V die komplexesten Projekte umfasst. Verwandte Begriffe: HOAI, anrechenbare Kosten, Leistungsbild.
- Leistungsphase
- Die Leistungsphasen gliedern die Architektenleistungen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Teilleistungen. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsbild, Ausführungsplanung.
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Honorarermittlung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphase.
- Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt. Er sollte den Leistungsumfang, das Honorar und die Zahlungsbedingungen klar definieren. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, HOAI, Leistungsbild.
- Ausschreibung
- Die Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem Bauleistungen oder Lieferungen öffentlich oder beschränkt angeboten werden, um Angebote von verschiedenen Unternehmen einzuholen. Ziel ist es, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln. Verwandte Begriffe: Vergabe, Angebot, Leistungsverzeichnis.
- Haustechnikplanung
- Die Haustechnikplanung umfasst die Planung und Auslegung der technischen Anlagen in einem Gebäude, wie Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektroinstallation. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Gesamtplanung und trägt maßgeblich zum Wohnkomfort und zur Energieeffizienz bei. Verwandte Begriffe: Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektroinstallation.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Eigenleistungen des Bauherrn beim Architektenhonorar berücksichtigt?
Eigenleistungen können durch Reduzierung der anrechenbaren Kosten, Honorarreduzierung für bestimmte Leistungsphasen oder eine Pauschalvereinbarung berücksichtigt werden. Die genaue Vorgehensweise sollte im Architektenvertrag schriftlich festgehalten werden. - Welche Leistungsphasen der HOAI kann ich als Bauherr typischerweise selbst erbringen?
Bauherren erbringen häufig Eigenleistungen in der Haustechnikplanung, der Gartengestaltung oder bei Innenausbauarbeiten. Die Möglichkeiten hängen von Ihren individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen ab. - Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für das Grundstück und bestimmte Baunebenkosten. - Wie wirkt sich die Wahl des Architekten auf die Honorarhöhe aus?
Die Honorare für Architektenleistungen sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) festgelegt. Die tatsächliche Honorarhöhe hängt von den anrechenbaren Kosten, dem Schwierigkeitsgrad des Projekts und dem vereinbarten Leistungsumfang ab. - Was ist der Unterschied zwischen einer Honorarvereinbarung und der HOAI?
Die HOAI legt die Honorare für Architektenleistungen fest. Es ist jedoch möglich, individuelle Honorarvereinbarungen zu treffen, die von den HOAI-Sätzen abweichen. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. - Kann ich als Bauherr die Architektenleistungen auch teilweise selbst übernehmen?
Ja, es ist möglich, Architektenleistungen teilweise selbst zu übernehmen. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar definiert und die Honoraranpassung entsprechend vereinbart werden. - Was passiert, wenn ich während der Bauphase zusätzliche Eigenleistungen erbringe?
Wenn Sie während der Bauphase zusätzliche Eigenleistungen erbringen, sollten Sie dies umgehend mit dem Architekten besprechen und eine Anpassung des Honorars vereinbaren. - Wie kann ich sicherstellen, dass meine Eigenleistungen korrekt bei der Honorarermittlung berücksichtigt werden?
Dokumentieren Sie Ihre Eigenleistungen sorgfältig und legen Sie dem Architekten eine detaillierte Aufstellung vor. Verhandeln Sie offen über die Honoraranpassung und halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.
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Honorarermittlung: Tech. Gewerke – Leistungsphasen nach HOAI
Tech. Gewerke
Werter Fragesteller
werden mit Ihren Kosten bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation in der Honorarermittlung bei den Leistungsphasen:
6-7 gar nicht (sofern der Architekt alle Angaben von Ihnen bekommt)
5,8+9 gemäß § 10 Nr. 4 HOAIAbk.
berücksichtigt
Bei 1-4 sind sie voll anzusetzen, wenn nicht auch da schon alle Planungsleistungen (inkl. Kostenermittlung) von Ihnen erbracht wurden. -
Architektenhonorar: Eigenleistung – Reduzierung durch Fachplanung
gar nicht
Planerische Eigenleistungen, die Architektenleistung ersetzen, können herausgerechnet werden. Die anrechenbaren Kosten als Kenngröße des Hauses bleiben, die Herausnahme erfolgt durch Reduzierung des Prozentsatzes der jeweiligen Leistungsphase.
Hier ist aber nichts herauszunehmen. Planung, Ausschreibung und Überwachung von Installationen sind Fachplanerleistungen, keine Architektenleistungen. Diese werden vom Architekten nur integriert, egal wer sich fachplanerisch betätigt (§ 15 HOAIAbk.). Eigenleistung im Bereich Fachplanung spart das Honorar der Fachplaner. -
Architektenhonorar: Anrechnung – Wenn Architekt Leistung vergibt
Einspruch, Herr Stubenrauch
Ich habe den Beitrag des Fragestellers so verstanden:
Im Angebot o.ä. des Architekt sind die Kosten für Planung, Ausschreibung und Bauleitung der tech. Gewerke enthalten. Ob dieser das selbst kann oder einen Fachplaner als Sub beschäftigt, mal außen vor.
Was passiert, wenn der Architekt diese Leistungen nicht erbringt? S.O. -
Architektenhonorar: Honorarminderung – Integration Anlagentechnik
auch Einspruch
Ob über die reinen Architektenleistungen hinaus zunächst auch die Fachplanungen beauftragt wurden, muss der Fragesteller beantworten. Ich halte es für unwahrscheinlich, wo doch an Eigenleistung gedacht war. Es ging um Honorarminderung wg. "Arbeitserleichterung", weil jemand die Anlagentechnik vorgibt. Die tritt nicht ein, das ist nämlich der Normalfall. Integration fällt immer an.
"Tech. Gewerke ... werden mit Ihren Kosten ... in der Honorarermittlung bei den Leistungsphasen 6-7 gar nicht ... berücksichtigt" ist auf jeden Fall falsch, egal wie die Konstellation aussieht. Technische Gewerke gehören immer zu den anrechenbaren Kosten, HOAIAbk. 10.4:
"Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden ... die Kosten für Installationen ..., die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht, ... vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten", beim Einfamilienhaus also voll. -
Architektenhonorar: Volle Höhe trotz Eigenleistung? – HOAI §3
🔴 Bauherr verwirrt?
Vielen Dank für Ihre Beiträge,
ich bin allerdings noch nicht wesentlich schlauer, es kann doch nicht sein, dass der Architekt für Leistungen die er nicht erbringt (ca. Gestehungskosten immerhin 33.000 €) ein Honorar in voller Höhe erbringt.
Ich habe folgendes in der HOAIAbk. gefunden:3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Und nun?
Gruß Kurt -
Haustechnikplanung: Keine Architekten-Grundleistung nach HOAI
ganz einfach
Die Planung der Haustechnik ist keine Grundleistung im Rahmen der Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten (§§ 10-27 HOAIAbk.). Es gibt also keine Grundleistungen, die der Architekt nicht erbracht hätte. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung werden in den §§ 68-76 HOAI behandelt. Das Honorar hierfür - fällig an Fachplaner, nicht an den Architekten - haben Sie durch Eigenleistung gespart. -
Architektenhonorar: Haustechnik – Kein Honorar für Einzeichnen?
Danke für Ihre Hilfe ich denke damit komme ...
Danke für Ihre Hilfe,
ich denke damit komme ich klar, das heißt also der Architekt bekommt für die Haustechnik kein Honorar, auch nicht dafür, dass er die Leitungen etc. in die Pläne einzeichnet. Richtig?
Kurt -
Architektenhonorar: Haustechnik – Anrechenbare Kosten & Honorar
Nein ...
1. Die Kosten der Haustechnik fließen immer in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar nach §§ 10-27 HOAIAbk. ein (siehe § 10 Nr. 4 HOAI).
2. Plant und/oder überwacht der Architekt die Haustechnik fachlich, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Honorar nach §§ 68-76 HOAI, das ansonsten der Fachplaner bekommen würde. -
Architektenhonorar: Sachlage zur Haustechnik geklärt!
@Herr Wolz
Hallo Herr Wolz,
danke für Ihre Antwort, jetzt ist die Sachlage klar.
Gruß Kurt -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar & Eigenleistung: Haustechnikplanung richtig anrechnen
💡 Kernaussagen: Bei Eigenleistung in der Haustechnikplanung muss das Architektenhonorar angepasst werden. Die Kosten der Haustechnik fließen in die anrechenbaren Kosten ein. Plant der Architekt die Haustechnik, entsteht Anspruch auf zusätzliches Honorar. Die HOAIAbk. regelt die Honorarermittlung für Architektenleistungen und Fachplanerleistungen. Planerische Eigenleistungen, die Architektenleistungen ersetzen, können herausgerechnet werden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Haustechnik – Anrechenbare Kosten & Honorar fließen die Kosten der Haustechnik immer in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar nach §§ 10-27 HOAI ein.
✅ Zusatzinfo: Gemäß Architektenhonorar: Eigenleistung – Reduzierung durch Fachplanung können planerische Eigenleistungen, die Architektenleistungen ersetzen, herausgerechnet werden, indem der Prozentsatz der jeweiligen Leistungsphase reduziert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie frühzeitig mit dem Architekten, welche Leistungen Sie in Eigenleistung erbringen und wie sich dies auf das Architektenhonorar auswirkt. Beachten Sie den Beitrag Haustechnikplanung: Keine Architekten-Grundleistung nach HOAI, um zu verstehen, welche Leistungen üblicherweise vom Architekten erbracht werden und welche Fachplanerleistungen sind. Prüfen Sie die Honorarermittlung des Architekten sorgfältig und vergleichen Sie diese mit den erbrachten Leistungen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Eigenleistung, Haustechnikplanung, Honorarermittlung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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