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  • 12144: BauO NRW zu Gitterroste als Balkonboden, freie Sicht und Öffnungen nach unten

Balkon und Terrasse

Zimmerei Wilhelm Krauss

BauO NRW zu Gitterroste als Balkonboden, freie Sicht und Öffnungen nach unten 11.07.2015    

Hallo,

hat jemand zufällig Bauordnungsrechtlich Erfahrungen mit in den öffentlichen Raum reinragenden Balkonen, im vorliegenden Fall ist dieser aus einem Betonfertigteil als Grundriss in U-Form erstellt worden der Balkon Boden ist nur mit einer Gitterroste belegt. Und man kann seinem Nachbar unterhalb direkt etwas auf den Kopf fallen lassen. Ist dieses zulässig? Meiner Meinung nach müsste die Fläche geschlossen sein entweder aus Glas oder Beton. Es dürfte nicht die Möglichkeit bestehen, das der Nachbar oder jemand im öffentliche zugänglichen Bereich etwas auf den Kopf bekommt, wenn einem etwas aus der Hand fällt. BauOr NRW wäre anzuwenden, Baujahr 2014

Name:

  • Harry4home
  1. nicht nutzbar 12.07.2015    

    Bei einem Balkon mit Gitterrostboden ist der darunter liegende Balkon nicht nutzbar, der Boden wirkt wie ein Fußabtreter. Bei jedem Schritt fällt Dreck nach unten. Damit entfällt eine bestimmungsgemäße Nutzung des Balkons darunter. Wer plant so einen Quatsch? Dass die unterste Ebene öffentlich zugänglich ist verschärft die Situation. Nehmen Sie mal Einblick in die Baugenehmigung, vielleicht sind die Balkone ein Fake oder es fehlt der Auffangbehälter unter dem Fußabtreter.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  2. ist doch nutzbahr! 14.07.2015    

    Foto von TB

    Moin moin, ich würde wirklich mal in die Unterlagen sehen (Bauamt usw....)

    • Handelt es sich um ein Notusstieg? Notausgang oder so etwas?

    Also, dafür, währe es voll Nutzbahr!

    • Wahr es "nur" ihre annahme, das es sich um einen Balkon handelt? Oder steht das ihrgendwoh geschrieben?

    Gruß

    Name:

    • TB
  3. Genau da ist der Unterschied 14.07.2015    

    Wenn es sich um ein Bürogebäude handelt und der "Balkon" nur eine anleiterbare Rettungsplattform darstellt, dann ist es zulässig. Als Balkon ist diese Ausführung nicht zulässig. Dazu muss dann auch nix weiter in der Bauordnung stehen. Ein Balkon mit offenem Boden unter dem sich andere Balkone oder Verkehrsflächen befinden, verstößt gegen § 3 der LBOA

    § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

    Einfache Überlegung: Dem Balkonnutzer kippt nachmittags die heiße Kaffekanne um! Da ist mit Sicherheit der Nutzer unten drunter oder die Öffentlichkeit gefährdet. Davon abgesehen, dass den Leuten unten drunter ständig der Dreck von oben auf den Kopf rieselt.

    Nichts desto trotz gibt es immer wieder auch Bauträger, die solche Billiglösungen auch für Balkone versuchen durchzusetzen (Wanne und Fallrohr eingespart) und dann mit dem Argument kommen: "Legen Sie doch einen Rollrasen aus, dann rieselt nix mehr durch!" Juristisch dürfte dieser Vorschlag nicht greifen, weil ich als Außenstehender dem Balkonnutzer nicht vorschreiben kann, welchen Bodenbelag er nachträglich/zusätzlich verlegen muss.

    Wenn es sich also NICHT um einen Rettungsweg handelt, sondern um einen Balkon, der zur Wohnfläche einer Wohnung gehört, dann ist ein offener Boden ohne Rieselschutz nicht zulässig.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. like 16.07.2015    

    Foto von TB

    Ahoj, Uwe --- ein Like, das meinte ich mit meiner Antwort, über die man nachdenken sollte .... Das es doch Nutzbahr ist .... halt nur im äussersten Notfall als Rettungsweg....

    Gruß

    Name:

    • TB

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