Wie steil dürfen notwendige Treppen i.s.d. Art32/33 BayBo (zB) sein ?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Wie steil dürfen notwendige Treppen i.s.d. Art32/33 BayBo (zB) sein ?
Hallo, In der BayBoA, und ich vermute allen LandesBauordnungen, finden sich Regelungen zu notwendigen Treppen als (alleiniger) Zugang zu Wohnungen.
Gibt es auch Regelungen zur Steilheit dieser Treppen ? Darüber konnte ich nichts finden. Ist - extrem ausgedrückt - eine Raumspartreppe als notwendige Treppe zulässig ? Konkret soll es um eine Dachgeschosswohnung in einem Gebäude Klasse 2 oder 3 (je nachdem ob man eine Einzimmer Keller Einliegerwohnung dazu zählt) gehen. Danke, Klaus
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die DIN regelt alles
Ohne jetzt einzelne Passagen anzugeben: es ist alles in der DINA 18065 geregelt. Die DIN gilt nicht für Raumspartreppen und ausklappbare Treppen. Treppenbreite, Stufenhöhe und Tritttiefe sind genormt (von....bis) einschließlich Geländer. Die Gebäudeklasse ist wesentlich für den Brandschutz und steht in der Baugenehmigung. Bestimmend dafür ist die oberste Nutzebene zum Daueraufenthalt und nicht die Wohnung im Keller. Die Aufstockung bei einem Gebäude muß ein Fachmann (sprich Architekt) machen, dann klappt es auch mit den Treppen und dem Brandschutz. Ganz schwierig wird es, wenn der DGA-Ausbau zu einer WEGA gehört.